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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2017.117
Datum:09.04.2018
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer;Bundes; Schweiz; Verfahrens; Recht; Entschädigung; Recht; Verfahren; Beweis; Litera; Zeitung; Behörde; Entscheid; Gesellschaft; Schaden; Beschwerdeführers; Behörden; Genugtuung; Konten; Klage; Rechtlich; Untersuchung; Bundesgericht; Gesellschaften; Amerikanische; Einziehung; Order
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 197 StPO ; Art. 20 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 30 BV ; Art. 319 StGB ; Art. 389 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 42 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 EMRK ; Art. 429 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 431 StPO ; Art. 5 BV ; Art. 6 EMRK ; Art. 7 BGG ;
Referenz BGE:107 II 238; 107 II 269; 109 II 4; 113 II 174; 115 V 133; 117 V 369; 118 Ia 473; 121 III 358; 121 V 45; 122 V 415; 123 I 87; 123 III 110; 124 II 58; 125 V 456; 126 I 228; 126 I 33; 129 II 312; 130 I 1; 132 III 359; 132 III 715; 133 III 462; 136 I 229; 137 I 235; 137 II 266; 138 I 232; 138 III 337; 139 III 98; 140 I 381; 140 I 99; 141 IV 87; 141 V 557; 142 I 135; 142 III 433; 142 III 732; 142 IV 163; 142 IV 196; 142 IV 237; 143 III 193; 143 III 254; 143 III 65; 143 IV 330; 143 IV 339; 96 II 392; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.117

Beschluss vom 9. April 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Andreas J. Keller, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff . StPO )


Sachverhalt:

A. A. war Geschäftsführer und Eigentümer der Anteile an den Gesellschaften B. Swiss GmbH (nachfolgend "B. Schweiz") mit Sitz in Dietikon sowie der deutschen B. GmbH (nachfolgend "B. Deutschland"). A. sagte in der Einvernahme aus, dass C. sein Bruder ist (pag. 13-01-0005, 0007). Daneben gab es eine B. Swiss, LLC, in Redford, Michigan (USA), gemäss ihrer Webseite das "world headquater" (pag. 13-01-0016). Sämtliche B.-Gesellschaften waren im Frachtgeschäft tätig (pag. 13-01-0007 und 0016).

B. Am [...] Dezember 2011 machte das U.S. Attorney's office for the Southern District of New York eine dreiseitige Pressemitteilung mit im Wesentlichen dem folgenden Inhalt (pag. 05-00-0022 ff., 0022): Am [...] Dezember 2011 sei im Zusammenhang mit der Geldwäscherei von Drogen- und anderen deliktischen Erlösen der Hizbollah vor dem U.S. District Court eine zivile "in rem" Geldwäscherei- und Einziehungsklage anhängig gemacht worden (nachfolgend auch "US-Einziehungs-Klage"). In der Klage werde dargelegt, dass diese Gelder aus dem Libanon in die Vereinigten Staaten überwiesen worden seien, um Gebrauchtwagen zu kaufen, welche alsdann nach Westafrika verschifft worden seien. Der Erlös aus dem Verkauf der Fahrzeuge sowie Drogengelder seien dann zurück in den Libanon in die Hände der Hiz­bollah geflossen. Von der Klage betroffen seien die Bank D., zwei Währungsbroker (E. Exchange Company und F. Holding), rund 30 U.S. Autokäufer, eine U.S. Transportgesellschaft sowie in Verbindung stehende Gesellschaften, wobei es insgesamt um rund USD 483 Mio. gehe. Dies stelle den Gesamtbetrag der gewaschenen Gelder dar.

C., ein in Togo wohnhaftes Mitglied der Hizbollah, sei verantwortlich gewesen für das Netzwerk von Kurieren, die siebenstellige Beträge ("tens of millions") in Dollars und Euro von Benin in den Libanon verschoben hätten, durch Togo und Ghana. C. und seine Verwandten würden B. Swiss GmbH, LLC, besitzen und kontrollieren, eine in Michigan tätige Transportgesellschaft, welche oft eingesetzt worden sei, um Fahrzeuge nach Westafrika zu transportieren (pag. 05-00-0023).

C. Die US-Einziehungs-Klage (pag. 16-02-0653 ff.) richtete sich direkt gegen die Vermögenswerte der Bank D., E. Exchange Company, F. Holding Company, B. Swiss GmbH, LLC, G. Sarl, H. Sarl und gegen die I. Travel Agency. Sie führt aus, dass zwischen ca. Januar 2007 und dem Beginn des Jahres 2011 mindestens USD 329 Mio. von vier Banken (darunter der Bank D.) in die USA überwiesen worden seien zum Kauf von Gebrauchtwagen. Von dieser Summe würden USD 141'522'091 von Konten lautend auf E. Exchange Company und USD 61'747'525 von Konten lautend auf F. Exchange stammen (pag. 16-02-0658).

Der hinreichende Tatverdacht ("probable cause") für die Einziehung lasse sich wie folgt zusammenfassen: Es liege eine auf Handelsaktivitäten basierende Geldwäscherei vor. Gebrauchtwagen würden in den USA zwecks Verschiffung und Verkauf im Ausland gekauft. Die Gelder dazu stammten von Banken, Währungsbrokern und Einzelpersonen, welche im Zusammenhang mit Hizbollah stünden (pag. 16-02-0667).

Die E. Exchange Company mit Hauptsitz in Beirut wasche Drogengelder von J.. KK. selbst (der Besitzer) habe Beziehungen zu Hizbollah. Über die E. Ex­change Company seien rund USD 141.5 Mio. zwecks Kaufs oder Verschiffung von Fahrzeugen in die Vereinigten Staaten überwiesen worden (pag. 16-02-0686 f.). J. und seine Organisation seien im Libanon, Westafrika, Panama und Kolumbien im Drogenhandel tätig. Länder Westafrikas wie Benin, Sierra Leone und Togo hätten sich zur Drehscheibe für den Import von Drogen aus Südamerika (Kolumbien, Venezuela) via privaten Flugzeugen oder Schiffen entwickelt, zum Weitertransport nach Europa oder Afrika. J. benutze zum Transport und zur Geldwäscherei von Drogenerlösen Kuriere von Hizbollah und bezahle sie dafür (pag. 16-02-0673). Der F. Holding Company gehörten unter anderem die F. Exchange im Libanon sowie die F. Group SA, welche ein Fahrzeuglager in Benin besitze, um Gebrauchtwagen aus dem Hafen von Cotonou entgegenzunehmen und zu verkaufen. Die F. Exchange habe insgesamt rund USD 61.17 Mio. in die Vereinigten Staaten gesandt zwecks Kaufs oder Verschiffung von Gebrauchtwagen (pag. 16-02-0687 f.). G. Sarl gehöre zur B.-Gesellschaft; sie betreue ihr gehörende Fahrzeuglager in Benin. H. Sarl gehöre ebenfalls zur B.-Gesellschaft und sei ein Transportunternehmen, das zwischen Togo und Ghana verkehre. Die I. Travel Agency sei in Westafrika tätig (pag. 16-02-0689).

B. Swiss GmbH, LLC, habe das Hauptquartier in Redford, Michigan und sei an verschiedenen Orten weltweit vertreten, so auch in der Schweiz. Die B.-Gesellschaften, zu welchen auch G. Sarl, H. Sarl und die I. Travel Agency gehörten, würden von C., K. (wohnhaft in Michigan) sowie von weiteren Mitgliedern der Familie der Gebrüder A. und C. geleitet und besessen. Auf ihren Konten (eines in Detroit, eines in Pittsburgh) seien Gelder über insgesamt rund USD 13.2 Mio. geflossen u.a. von der H. Sarl, E. Exchange, C. und der G. Sarl. Die letzten drei Auftraggeber seien bei beiden Konten in Erscheinung getreten (pag. 16-02-0689 f.).

Als C. am 22. November 2009 von Beirut kommend in Detroit (Michigan) in die USA einreisen wollte, habe er erklärt, geschäftlich für B. Swiss [sic] unterwegs zu sein. Eine Visitenkarte habe ihn als Präsidenten der H. Sarl identifiziert. Auf seinem Laptop seien Bilder des Generalsekretärs von Hizbollah, eine Tonaufnahme der Hizbollah-Hymne, Bilder von Hizbollah-Kämpfern auf einer israelischen Flagge sowie Filme von Hinrichtungen und Folterungen gefunden worden. C. habe erklärt, sein Angestellter L. habe diese Daten auf seinen Laptop geladen. Es sei C. erlaubt worden, sein Gesuch um Einreise zurückzuziehen und das Land zu verlassen (pag. 16-02-0691). C. sei in den Transport von namhaften Summen von Bargeld von Togo nach Ghana involviert (pag. 16-02-0695 ff.). Er arbeite eng mit M. zusammen, dem Kopf einer Drogenschmuggler-Organisation mit Tätigkeitsgebiet in Westafrika (pag. 16-02-0674 ff.). So habe M. gegen Bezahlung arrangiert, dass der am 15. März 2009 von der Polizei von Togo verhaftete Geldkurier und Assistent von C., L., freigelassen worden sei (pag. 16-02-0696).

Bezüglich der B.-Gesellschaften strebte die US-Einziehungs-Klage eine Einziehung von nicht weniger als USD 50 Mio. an (pag. 16-02-0716).

D. Aus den Akten ist die folgende Medienberichterstattung ersichtlich: Die Zeitschrift AA. berichtete am [...] Dezember 2011 über den Fall. Der Bericht zitierte aus der Klage des U.S. Attorney's Office vom gleichen Tag (pag. 05-00-0025 f.). Am [...] Dezember 2011 berichtete die französischsprachige libanesische Tageszeitung BB. darüber, die Zeitung CC. am [...] Dezember 2011, mit starkem Akzent auf der Klage des U.S. Attorney for the Southern District of New York vom [...] Dezember 2011. Die Artikel in den Zeitungen DD. und EE. erschienen am [...] Dezember 2011 (pag 05-00-0016-26). Daneben habe es am [...] 2012 noch einen Artikel in der Zeitung FF. mit dem Titel "[...]" gegeben, in dem ganz zum Schluss am Rande auf das US-amerikanische Verfahren Bezug genommen worden sei. Ausserdem habe der damalige Verteidiger des heutigen Beschwerdeführers am [...] 2013 in der Zeitung GG. unter dem Titel "[...]" kritisch zum Verfahren bei der BA Auskunft gegeben (so act. 1.1 Einstellungsverfügung vom 23. Juni 2017, S. 11 Ziff. 2.3). Der ganzseitige Artikel in der Zeitung HH. vom [...] 2014 erwähnte den Fall ausserdem auf 10 Zeilen, ohne Nennung von Namen (pag. 16-02-0451).

E. Am 27. Dezember 2011 teilte RA O. der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") per Fax mit, die Interessen von A. sowie der B. Swiss GmbH zu vertreten. Er bot dabei die Kooperation an und bat für seinen Klienten darum, von Zwangsmassnahmen seine persönliche Freiheit betreffend Abstand zu nehmen (pag. 16-01-0001 f.).

F. Am 27. Dezember 2011 erstattete die Compliance Switzerland der Bank N. der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung: Aufgrund der detaillierten Beschreibung der Vorwürfe in der Presse, welche sich mit den Kontobewegungen auf den Konten der Bank N. zu decken scheinen, sei nicht auszuschliessen, dass die über die Kundenbeziehung geflossenen Gelder mittelbar aus dem Drogenhandel in Kolumbien und damit aus einem Verbrechen stammten. Die Bank N. hatte die noch vorhandenen Vermögenswerte einstweilen gesperrt (pag. 05-00-0013-15).

Der Meldung beigelegt war neben weiteren Medienmitteilungen (pag. 05-00-0016-29) ein Artikel der Zeitung EE. vom [...] Dezember 2011 mit dem Grosstitel "[...]". Es war dies ein Bericht von Q. zu einer Schweizer Firma, welche für die Hizbollah Drogengelder verschoben haben soll. Die USA würden dabei die B. Schweiz bezichtigen USD 490 Mio. gewaschen zu haben. Das Unternehmen verkaufe Gebrauchtwagen aus den USA und Europa nach Afrika. Zwei Wochen zuvor sei vor dem Bundesgericht in New York Anklage u.a. gegen diese Gesellschaft erhoben worden wegen Geldwäscherei und Terrorunterstützung. Als Schlüsselfigur hätten die US-Behörden den in Togo stationierten Libanesen C. identifiziert. Er werde als enger Vertrauter eines libanesischen Drogenhändlers beschrieben. B. Schweiz werde von C. und seinem Bruder besessen und kontrolliert. Laut der US-Klage seien mindestens USD 37 Mio. über Konten der B. Schweiz geschleust worden. Die Bundesanwaltschaft nahm im Bericht nur insoweit Stellung, als dass sie mitteilte, nicht in den Fall involviert zu sein. Gemäss Informationen der Zeitung EE. liege aber ein Amtshilfeersuchen [sic] aus den USA vor, welches die Sperrung von Konten der B.-Gesellschaften bei der Bank N. bezwecke (pag. 05-00-0005).

G. Nach Weiterleitung der Meldestelle für Geldwäscherei MROS vom 3. Januar 2012 eröffnete die BA am 4. Januar 2012 eine Strafuntersuchung gegen A. und C. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ; SV.12.0011; pag. 01-00-0001, 05-00-0001).

H. Die BA forderte die Bank N. mit Verfügung vom 5. Januar 2012 auf, Bankunterlagen in Zusammenhang mit A., C. sowie B. Schweiz und Deutschland herauszugeben. Die Begründung wies hin auf den Verdacht der Geldwäscherei ab dem Jahr 2005 in der Schweiz und zu einem überwiegenden Teil im Ausland von Drogengeldern für die Hizbollah. Über die vermutlichen Aktivitäten der betroffenen Personen seien Mitteilungen in der Presse erschienen. Auf dieser Grundlage habe die Bank am 28. Dezember 2011 der MROS Meldung erstattet. Es könne im aktuellen Untersuchungsstadium nicht ausgeschlossen werden, dass über die Konten geflossene Gelder krimineller Herkunft seien (pag. 07-01-0001, 3). Die Bank reichte mit Schreiben vom 13. Januar 2012 Unterlagen ein, wobei A. und B. Deutschland über je zwei Konten und die B. Schweiz über vier Konten verfügte (pag. 07-01-0007). Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 verlangte die BA Detailbelege zu den Kontobewegungen, welche die Bank N. am 3. Februar 2012 einreichte (pag. 07-01-0009-0011).

I. Die BA erliess am 10. Januar 2012 einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bezüglich der Privatadresse von A. sowie den Räumlichkeiten der B. Schweiz in Dietikon und für die an den erwähnten Orten aufgefundenen Beweismittel. Die Hausdurchsuchungen fanden am 10. Januar 2012 statt. A. erhielt das "Merkblatt für Festgenommene" (pag. 08-01-0012). Er gab an, einen Besuch der BA erwartet zu haben und wurde von seinem Wohnsitz zur B. Schweiz gefahren. Am Wohnsitz wurden Informatikmaterial und Dokumente sowie zwei Faustfeuerwaffen gesichert, der im Auto vorgefundene Laptop auf Verlangen jedoch nur gespiegelt (pag. 08-01-0005 ff., 0015 ff.). Die Räumlichkeiten der B. Schweiz bestanden aus einem ca. 85m 2 grossen Raum. Es wurden zahlreiche Ordner und Informatikmaterial sichergestellt (pag. 08-01-0020 ff., 0025 ff.). Auf Wunsch von A. erschien RA O. während der Hausdurchsuchung. Am 16. Januar 2012 wurden die sichergestellten Schweizer Reisepässe zurückgesandt, am 13. Januar 2012 in Zürich drei Computer, Datenträger, ein iPhone, eine Digitalcamera sowie ein GPS-Gerät ausgehändigt und am 2. Februar 2012 wurde A. in Bern das gesamte restliche Informatikmaterial (zwei Computer, ein Mobiltelefon und neun Datenträger) sowie die auf dem Inventar als "prioritär" gekennzeichneten Dokumente zurückgegeben. Die restlichen Dokumente und Ordner erhielt A. am 25. Februar 2016 zurück (pag. 08-01-0052 ff.).

Bei der Hausdurchsuchung wurde eine vierseitige Liste mit Namen aufgefunden mit dem Titel "Visum 2003-2010". Einige Namen trugen einen datierten Vermerk "accepté par BFM" oder "demande refusée le [...]" (pag. 13-01-0022 ff.). Nach Aussagen von A. enthielt die Liste Namen von Geschäftsleuten, die in die Schweiz einreisten, um hier Fahrzeuge zu kaufen, die sie mit ihm nach Westafrika verschiffen wollten und ein paar seien Geschäftskontakte (pag. 13-01-0112). Die Liste enthielt das Datum des Gesuchs, Geburtsdatum und -ort, das Herkunftsland sowie die Passnummer. Darunter befand sich unter dem Gesuchsdatum 25. April 2007 auch der Name von R. aus dem Libanon (pag. 13-01-0023). Eine Person mit exakt dem gleichen Namen aus dem Libanon wird auch in der US-Einziehungs-Klage erwähnt. Er lebe in Togo und sei bei der Einreise in die USA angehalten worden. Bei der Befragung habe er seine Zugehörigkeit zur Hizbollah zugegeben (pag. 16-02-0692). Ebenfalls in der Liste findet sich unter dem Gesuchsdatum 1. September 2009 der Name von L. ("accepté par BFM"), der in der US-Einziehungs-Klage von C. erwähnte Angestellte (vgl. litera C oben), der ihm die Hizbollah-Daten auf den Laptop geladen haben (pag. 16-02-0691; 13-01-0022) und der auch als Geldkurier tätig gewesen sein soll (pag. 16-02-0695 f.).

J. RA O. teilte am 13. März 2012 mit, die Klientschaft nicht mehr zu vertreten. Gleichentags legitimierte sich RA P. als neuer Verteidiger von A. sowie B. Schweiz und Deutschland (pag. 16-01-0012, 16-02-0001). Im Laufe des Verfahrens stellte die Verteidigung in Frage, dass ein zureichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung vorliege. Wiederholt ersuchte sie darum, dass die BA diesen genauer umschreibe (Schreiben vom 13., 19. und 30. März, 18. Mai, 25. Juni, 9. Juli, 29. August, 3. September, 11. Dezember 2012, 5. und 25. März, 14. und 29. Mai, 7. Juni 2013; pag. 16-02-0001, 0008, 0012, 0019, 0027, 0032, 0044, 0048, 0056, 0061, 0085, 0095, 0096, 0097).

Die BA beantwortete einen Grossteil der Schreiben und führte zum Tatverdacht insbesondere im Antwortschreiben vom 5. Juli 2012 nach einem Verweis auf die Akten Folgendes aus: Es bestünden im heutigen Verfahrensstadium konkrete Verdachtsmomente, wonach der Beschuldigte A., möglicherweise als Mitglied einer Bande oder Verbrechensorganisation, die Konten der B. Schweiz und der B. Deutschland unter dem Deckmantel eines Gebrauchtwagenhandels mit Westafrika verwendet habe, um die Ermittlung der Herkunft von Vermögenswerten zu vereiteln, die u.a. aus einem internationalen Betäubungsmittelhandel herrührten und die zum Teil dafür bestimmt wären, die Hisbollah finanziell zu unterstützen (pag. 16-02-0030).

K. Die MROS leitete der BA am 16. April 2012 das Ergebnis weiterer Nachforschungen zu (pag. 05-00-0067 bis 69).

L. A. wurde am 16. Mai 2012 als beschuldigte Person einvernommen. Dabei beantwortete er einen Teil der ihm gestellten Fragen und machte bei einem weiteren Teil von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 13-01-0003 ff.).

M. Mit Schreiben vom 23. August 2012 teilte die BA RA P. auf dessen Anfrage mit, dass im Februar 2012 ein informelles Treffen zwischen den schweizerischen und den amerikanischen Behörden stattgefunden hatte. Dabei sei es darum gegangen abzuklären, ob seitens der amerikanischen Behörden Anhaltspunkte für eine Vortat zur Geldwäscherei bestünden. Bei diesem Anlass seien keine Beweismittel ausgetauscht worden (pag. 16-02-0041 f.).

N. Mit Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. September 2012 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundes­strafgerichts (Verfahren BB.2012.147 ). Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2013 abgewiesen. Ausschlaggebend dafür war zum einen, dass A. keine nachträgliche Überprüfung der Verdachtslage zum Zeitpunkt der Einleitung der Strafuntersuchung im Januar 2012 in Bezug auf die damals erfolgten Zwangsmassnahmen mehr verlangen konnte. Obwohl er in dem ihm am 10. Januar 2012 persönlich ausgehändigten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Akten BA, pag. 08-01-0008 ff.) sowie den ihm bzw. seiner Ehefrau ausgehändigten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokollen (Akten BA, pag. 08-01-0013 ff., 08-01-0022 ff.) auf die Möglichkeit der Siegelung (Akten BA, pag. 08-01-0009) bzw. der Beschwerde gegen die erfolgten Beschlagnahmen (Akten BA, pag. 08-01-0014, 08-01-0023) hingewiesen worden war, hatte er - trotz zu jenem Zeitpunkt anwesender anwaltlicher Vertretung (siehe pag. 08-01-0021) - keinerlei Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel eingelegt (so Erwägung 3.2.2 des Beschlusses). Zum anderen erwiesen sich angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums Art und Umfang der dem Beschwerdeführer abgegebenen Informationen, was den Gegenstand des Verfahrens betrifft, als ausreichend. Weitere Informationen ergaben sich zudem anlässlich seiner Befragung (so Erwägung 3.2.3 des Beschlusses der Beschwerdekammer).

O. Am 29. Oktober 2012 erstattete die Bundeskriminalpolizei ihren Bericht zu den sichergestellten Kontounterlagen (pag. 10-01-0009 ff.). Demnach fanden über die Konten der B. Deutschland und der B. Schweiz primär geschäftliche Aktivitäten statt. Auffällig seien die zahlreichen Überweisungen von einem Konto auf das andere. Ausgänge von gewissem Gewicht ergingen hauptsächlich zugunsten von etablierten und bekannten Gesellschaften. Auch Eingänge sind von solchen Gesellschaften zu verzeichnen. Daneben gab es auch die folgenden Überweisungen:

Einzahlungen über EUR 50'000.-- gingen auf das Konto Nr. 1 der B. Deutschland von den in der US-Einziehungs-Klage vom 15. Dezember 2011 erwähnten H. Sarl, G. Sarl, E. Exchange Co Sarl sowie von C. (pag. 10-01-0011 f.).

Auf das Konto Nr. 2 der B. Schweiz gingen Gelder ein von der E. Exchange Co Sarl (rund Fr. 1'012'877.--), F. Exchange Co (rund Fr. 163'000.--), G. Sarl (rund Fr. 447'000.--). C. (rund Fr. 363'000.--) sowie H. Sarl (rund Fr. 366'000.--; pag. 10-01-0016 f.). Auf das Konto Nr. 3 ging ein Fr. 50'000.- übersteigender Betrag von H. Sarl ein und diesen Betrag nicht erreichende Überweisungen der E. Exchange Co Sarl sowie H. Sarl. Es wurde eine Auszahlung von Fr. 52'000.-- an H. Sarl getätigt (pag. 10-01-0020 f.). Auf das Konto Nr. 4 gingen EUR 50'000.-- übersteigende Beträge ein von E. Ex­change Co Sarl, C., H. Sarl und G. Sarl.

Die vorstehenden, herausgehobenen Einzahlungen (und eine Auszahlung) stammen von Gesellschaften, welche auch in der US-Einziehungs-Klage erwähnt waren (vgl. obige lit. A-C). Der Bericht der Kriminalpolizei schloss mit der Feststellung, dass beinahe alle Gesellschaften der US-Einziehungs-Klage auch in den Bankunterlagen auftauchen würden. Darüber hinaus seien jedoch weitere Abklärungen erforderlich, zum einen um den wirtschaftlichen Hintergrund der Überweisungen zu verstehen und zum anderen um zu verstehen, ob weitere Bezüge bestünden (pag. 10-01-0026).

P. Mit gerichtlichem Settlement vom 25. Februar 2013 wurde die am 15. Dezember 2011 anhängig gemachte zivile "in rem" Geldwäscherei- und Einziehungsklage gegen B. Schweiz (ein Teil der gesamten US-Einziehungs-Klage) durch Vergleich mit dem United States Attorney beigelegt (dismissed with prejudice, pag. 16-02-0227).

Für das Settlement waren verschiedene Erwägungen aufgeführt: Die (europäischen) B. GmbH seien von der US-amerikanischen B. Swiss GmbH, LLC, separate Rechtspersonen und täten dar, keine Geschäftsbeziehungen mit der amerikanischen Gesellschaft zu unterhalten. Die Klage behaupte auch nicht, dass diese oder A. Geldwäscherei oder Drogenhandel begangen oder Terrorismus unterstützt hätten (pag. 16-02-0226). Die Klage habe behauptet, dass das Vermögen der B. Schweiz aus unrechtmässigen Handlungen stamme und daher als Erlös aus Geldwäscherei zu betrachten sei. Das Gericht hätte am 15. Dezember 2011 eine "restraining order" erlassen, womit drei Konten der B. Swiss GmbH (der B. Schweiz) bei der Bank N. gesperrt worden seien. Es habe sich herausgestellt, dass sich auf diesen Konten keine Gelder befänden (pag. 16-02-0225). B. Schweiz habe vorgebracht, eine unschuldige Eigentümerin zu sein und habe bestritten, dass ihr Vermögen aus unrechtmässigen Handlungen stamme. Sie habe dargetan, von solchen nichts zu wissen und stets eine angemessene Abwehr gegen mögliche Geldwäscherei organisiert zu haben. Auf dieser Grundlage seien für die US-Regierung keine weiteren Massnahmen erforderlich. B. Schweiz bringt gemäss Settlement vor, dass auf dieser Grundlage keine Bank oder sonstige Organisation, die Kredite vergibt, unwillig oder ausserstande sein sollte, mit ihr in Geschäftsbeziehungen zu treten (pag. 16-02-0225 f.). Mit dem Settlement verzichtete die B. Schweiz in diesem Zusammenhang auch auf alle möglichen Ansprüche gegen die Vereinigten Staaten (pag. 16-02-0228).

Q. Am 11. März 2013 fand bei der BA die Präsentation einer von RA P. in Auftrag gegebenen Analyse der Vermögensverhältnisse der B. Schweiz, der B. Deutschland sowie derjenigen von A. persönlich statt (pag. 16-02-0074).

Die BA teilte RA P. mit Schreiben vom 14. Mai 2013 mit, dass der für 28. Mai 2013 vorgesehene Einvernahmetermin abgesagt werde, da A. angekündigt habe, keine Aussagen zu machen (pag. 16-02-0094).

R. Am 29. Mai 2013 stellte die BA ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an die Vereinigten Staaten (pag. 18-102-0001). Ersucht wurde um Mitteilung, ob die Ermittlungen gegen A. oder C. noch laufen oder ob die Ermittlungen strafrechtlich eingestellt sind. Im Falle einer Einstellung wurde um die Gründe dafür ersucht.

S. Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die BA RA P. ihre Absicht mit, die Strafuntersuchung einzustellen. Sie setzte zugleich Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie Einreichung der Honorarnote (pag. 16-02-0101).

T. Die BA stellte am 2. Dezember 2013 die Strafuntersuchung gegen A. und C. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StGB ein (pag. 03-00-0001 ff.). Die noch unter Beschlagnahme stehenden Gegenstände wurden zurückgegeben. Wie von der Verteidigung am 24. Juli 2013 angeregt, wurde dabei der Entscheid über Entschädigung und Genugtuung zugunsten von A. vertagt. Die Verfahrenskosten gingen auf die Staatskasse.

Die Einstellung wurde wie folgt begründet: Nach der Wiedergabe des Anfangsverdachtes führte die BA in der Einstellungsverfügung aus, dass die Untersuchung ergeben habe, dass die Konten der Gesellschaften B. Schweiz und B. Deutschland v.a. für die Abwicklung des Alltagsgeschäftes verwendet worden seien. Es hätten vor allem Transaktionen mit auf Gütertransport (v.a. Fahrzeugen) spezialisierten Gesellschaften vorgelegen. Auffällig sei, dass teilweise grössere Beträge von Unternehmen mit einem direkten Bezug zu C. eingegangen seien und oft dieselben Unternehmen über verschiedene Konten auch Begünstigte gewesen seien. Es hätten viele Transaktionen zwischen den Konten stattgefunden, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich gewesen sei. Viele der in den Bankunterlagen erwähnten Unternehmungen seien auch den amerikanischen Behörden bekannt. Diese wirtschaftlichen Hintergründe hätten indes nicht geklärt werden können. Dazu bräuchte es weitere Ermittlungen. Da jedoch keine Aufschlüsse über eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Vortat vorlägen - auch nicht auf dem Rechtshilfeweg aus den USA - würden sich weitere Abklärungen als sinnlos erweisen. A. habe die Aussage verweigert und angegeben, dies auch weiterhin zu tun (pag. 03-00-0002 f.).

U. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 beantwortete das U.S. Department of Justice das Rechtshilfeersuchen. Es teilte mit, dass die Einziehungs-Klage vollständig erledigt sei. Alle Parteien hätten sich verglichen und die Angelegenheit, inklusive des Schweizer Arms, werde als erledigt betrachtet. Indessen bleibe in den USA eine Strafuntersuchung gegen A. und andere offen (pag. 18-102-0017).

V. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 reichte die Verteidigung die Honorarnote ein (Fr. 68'602.50 zzgl. Spesen und MwSt.) und verlangte zudem eine Entschädigung für die Analyse der Vermögensverhältnisse (Fr. 24'315.-- zzgl. MwSt.) wie auch für Übersetzungskosten (Fr. 14'035.--) sowie eine pauschale Entschädigung (Fr. 25'000.--) für den Zeitaufwand von A. (pag. 16-02-0133). Sie stellte für die weitere Substanziierung alsdann weitere Fristerstreckungsgesuche.

Die BA lehnte am 4. Juni 2014 eine weitere Fristerstreckung ab und fällte gleichentags den Entscheid über die Entschädigung und Genugtuung (pag. 16-02-0145, 146 ff.). A. wird darin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 38'054.34 ausgerichtet. Der geltend gemachte Aufwand der Verteidigung von 152.45 Stunden wurde zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- entschädigt (also mit Fr. 35'063.50). Unter dem Titel "Reisespesen" wurden nur die Kosten eines Halbtax-Bahnbillettes erster Klasse vergütet. Da die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 2'744.10 nicht nachvollziehbar gewesen seien, wurden sie von der BA nicht entschädigt. Gleiches galt für die Übersetzungskosten, wozu keine Details (Ausbildung, Ansatz, Gegenstand) angegeben worden seien. Der private Sachgutachter wurde ebenfalls in der Entschädigung nicht berücksichtigt, da er nicht zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren erforderlich gewesen sei. Mangels Bezifferung der erlittenen Nachteile (Lohn- und Erwerbseinbussen) sprach die BA A. auch keine Pauschalentschädigung zu.

W. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er verlangte die Aufhebung des Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Vor­instanz sei dabei anzuweisen, ihm eine angemessene Frist zur Bezifferung seines Schadens anzusetzen. Mit Beschluss vom 7. August 2014 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde im Sinne der Anträge gut (Verfahren BB.2014.95 ). Ausschlaggebend dafür war, dass die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs ohne jegliche Vorwarnung oder Vorankündigung dazu führte, dass der Beschwerdeführer sich nicht zureichend zur Entschädigungsfrage hatte äussern und diesbezüglich Beweisanträge stellen bzw. Beweise anbieten können. Es lag mithin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (dortige Erwägung 2.3).

X. Die BA setzte A. am 12. August 2014 eine letztmalige Frist zur Bezifferung seiner Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen.

Y. A. meldete mit Eingabe vom 29. September 2014 der BA seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO an. Er beantragte unter Nachklagevorbehalt als Schadenersatz Fr. 10'064.65 für RA O. und Fr. 158'960.40 für RA P. (inkl. Aufwendungen für die Finanzanalyse sowie eine Übersetzerin), beides zuzüglich Zinsen. A. sei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 25'000.-- zzgl. Zins zuzusprechen, Lohnausfall von Fr. 291'987.30 zzgl. Zins sowie Entschädigung für den Minderwert der Gesellschaften von über Fr. 1'058'335.--. Weiter beantragte er eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- (pag. 16-02-0152 ff.). Er stellte daneben zahlreiche Beweis- und Verfahrensanträge.

Zugleich beantragte er den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin des Bundes (pag. 16-02-0187). Er begründete sein Ausstandsgesuch einerseits damit, dass die Strafuntersuchung ohne Tatverdacht eröffnet worden sei und andererseits die Beschwerdekammer selbst im Beschluss vom 7. August 2014 Verfahrensfehler in der Entschädigungsfrage festgestellt habe. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 2. Dezember 2014 nicht ein (Verfahren BB.2014.139 ), da es dem Gesuchsteller schon seit der Mitteilung vom 10. Juni 2013 zur beabsichtigten Einstellung habe klar sein müssen, dass die von ihm kritisierte Verfahrensleiterin über seine Ansprüche entscheiden würde. War damit der mögliche Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht worden, so war der Anspruch verwirkt.

Z. Im März 2015 kam es zu einem Handwechsel in der Verfahrensleitung. Neu wurde der Staatsanwalt des Bundes T. mit dem Entscheid über die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A. betraut.

AA. A. liess am 3. August 2015 weitere Unterlagen zu seiner finanziellen Situation sowie zu derjenigen seiner Gesellschaften einreichen. Am 12. August 2015 fand diesbezüglich eine erste Vergleichsverhandlung statt.

BB. Eine zweite Vergleichsverhandlung fand am 17. August 2016 statt. Dabei reichte die Verteidigung ein Schreiben mit Beweisanträgen ein. Mit Schreiben vom 18. August 2016 reichte sie die Einigungsvereinbarung vom 25. Februar 2013 ("stipulation and order of settlement") vor dem U.S. Bezirksgericht für den Southern District of New York ein (pag. 16-02-0224 ff.; vgl. litera P).

CC. Die BA setzte A. am 30. Januar 2017 letztmalig Frist für die Bezifferung und Begründung seiner Forderungen, soweit sie über das bereits geltend gemachte Mass herausgehen würden.

DD. A. beantragte in seiner Eingabe vom 28. Februar 2017 an die BA eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'983'440.09, eine symbolische Genugtuung von Fr. 50'000.--, die Feststellung eines Fehlverhaltens der BA aufgrund der Führung eines rechtlich unzulässigen und ethisch unhaltbaren Strafverfahrens, einen schriftlichen, angemessenen Ausdruck des Bedauerns und eine Entschuldigung sowie eine Richtigstellung und Rehabilitation in der Zeitung EE. sowie der Zeitung DD.. Darüber hinaus stellte er diverse Verfahrens- und Beweisanträge.

A. beantragte weiter, die Verfahrensleitung sei infolge eines offenkundigen Interessenskonfliktes ihrer Aufgabe zu entheben. Sodann sei ein erfahrener Zivilrichter als ausserordentlicher Staatsanwalt zu bestellen. Schliesslich reichte die Verteidigung mit gleichem Schreiben auch eine Strafanzeige gegen die ehemalige Verfahrensleitung und deren vorgesetzte Personen wegen falscher Anschuldigung, mehrfachem Amtsmissbrauch, Nötigung, Freiheitsberaubung, Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc. ein (pag. 16-02-0540 ff.).

Die Verteidigung legte in der Eingabe ihre Arbeitshypothese und Überzeugung dar, wie es zum Verfahren der BA gekommen sei und welche Motive dabei im Spiel gewesen sein könnten (pag. 16-02-0563 ff.). Einzig und allein der Zeitungsartikel von Q. in den Zeitungen EE. und DD. vom [...] Dezember 2011 habe zur Verfahrenseröffnung der BA geführt. Q. wiederum habe sich gemäss seinen Darlegungen auf die US-Einziehungs-Klage gestützt. Aus dieser ergäbe sich aber kein Tatverdacht gegen A.. Weder sein Name noch die Namen seiner beiden Firmen würden in diesem Phantasieprodukt auch mit einem einzigen Wort erwähnt. Dass es selbst in den USA nie einen strafrechtlich relevanten Tatverdacht gegeben habe, beweise nicht nur die Einziehungs-Klage, sondern auch das Settlement vom 25. Februar 2013. Das Settlement habe A. eine vollständige Rehabilitation gebracht. Es habe in der Schweiz nie ein Tatverdacht bestanden und schon gar nicht für eine kriminelle Vortat für eine Geldwäscherei. Es sei gar keine ernsthafte Strafuntersuchung geführt worden. Offensichtlich sei es nur darum gegangen, für die USA mit allen Mitteln Dokumente zu beschaffen. Die Schweizer Behörden hätten sich nun die Rechtfertigung für eine dazu erforderliche Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Presseberichterstattung (speziell von Q.) organisiert. Ohne diesen Bericht hätte den amerikanischen Forderungen nicht entsprochen werden können. Das Rechtshilfeersuchen der USA sei nur der Form halber erfolgt. Es habe sich um eine recht clever inszenierte verdeckte Aktion gehandelt - ein von der Berichterstattung bis zur Anzeige durch die MROS von der BA auf Druck der USA bestelltes und gesteuertes Unternehmen. Zur Klärung der sich dabei stellenden Fragen habe der ehemals Beschuldigte daher eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt.

Der ehemalige Beschuldigte (A.) führte weiter aus, dass mit der Einstellung des Strafverfahrens die Kausalität grundsätzlich anerkannt sei und es nur noch um die Frage der angemessenen Entschädigung resp. Genugtuung gehe (pag. 16-02-0601 ff.). Allenfalls könnte die Kausalität durch gewisse Faktoren durchbrochen worden sein. Doch wäre es diesfalls an der BA, nachzuweisen, dass der ehemalige Beschuldigte trotz Strafverfahrens seinem Geschäft ohne weiteres im gewohnten courant normal hätte nachgehen können. Die Kausalität ergebe sich sodann schon aus dem zeitlichen Ablauf zwischen Verfahrenseröffnung und dem "wirtschaftlichen Aus". Im Weiteren begründete der ehemalige Beschuldigte insbesondere die Höhe der einzelnen Positionen (pag. 16-02-0608 ff.).

EE. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 21. Juni 2017 nicht auf das Ausstandsgesuch ein (Verfahren BB.2017.90 ). Zum einen erwies sich das Ausstandsgesuch wiederum als verspätet; schon anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 12. August 2015 war A. der Handwechsel in der Verfahrensleitung zu Staatsanwalt T. bekannt. Zum anderen verkannte der Gesuchsteller, dass Art. 429 StPO eine Kausalhaftung des Staates begründet. Die von ihm geltend gemachte Vertuschungsgefahr bezüglich des Verschuldens der ersten Verfahrensleiterin, die ihr gegenüber angeblich bestehende Loyalität, das Thema der Beurteilung eines eigenen Fehlverhaltens durch die Bundesanwaltschaft usw., war somit für die Frage der Entschädigung und Genugtuung des Gesuchstellers irrelevant.

FF. Die BA fällte am 23. Juni 2017 den separaten Entscheid über die Entschädigung und Genugtuung in der eingestellten Strafuntersuchung (act. 1.1; pag. 16.02-0113). Sie entschädigte A. mit Fr. 101'708.-- für die Kosten der Verteidigung (inkl. Auslagen), mit Fr. 2'000.-- für Übersetzungskosten und mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.--, mithin im Gesamtbetrag von Fr. 105'208.--. Darüber hinausgehende Forderungen wies die BA ab. Sie wies ebenfalls Anträge auf Durchführung eines Beweisverfahrens, auf Richtigstellung und Rehabilitation in der Presse sowie weitere Anträge ab. Auf den Antrag, es sei ein von der Bundesanwaltschaft unabhängiger ausserordentlicher Staatsanwalt zu bestellen, trat die BA nicht ein.

Die BA wies den geltend gemachten Lohnausfall sowie den Minderwert von B. Schweiz und Deutschland aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhanges zum Schweizer Strafverfahren ab. Der ehemals Beschuldigte sehe die Ursache des Firmenuntergangs in der Presseberichterstattung über das Strafverfahren der BA. Indes habe sich diese entweder auf das US-amerikanische Verfahren bezogen, auf Angaben des Verteidigers zum Verfahren der BA oder sei lange nach dem Firmenuntergang erschienen. In den Artikeln sei nur nachzulesen gewesen, dass die BA nicht in den Fall involviert sei. Damit fehle es aber an einem (adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen den Verfahrenshandlungen der BA und der Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz des ehemaligen Beschuldigten (act. 1.1 S. 10-13 Ziff. 2, 3).

GG. Dagegen liess A. am 6. Juli 2017 von RA Daniel U. Walder vorliegende Beschwerde (act. 1) erheben, mit den Anträgen:

1. Die Verfügung vom 23. Juni 2017, Verfahrensnummer: SV.12.0011, sei aufzuheben und die Sache sei mit der Auflage zur Durchführung eines EMRK-konformen Verfahrens, insbesondere eines EMRK-konformen Untersuchungs- bzw. Beweisverfahrens, und anschliessender Überweisung an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur dortigen Durchführung eines EMRK-konformen, insbesondere den Grundsätzen des Haftpflichtprozesses entsprechenden, Beweisverfahrens zurückzuweisen;

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 23. Juni 2017, Verfahrensnummer: SV.12.0011, aufzuheben und direkt an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung eines EMRK-konformen, insbesondere den Grundsätzen des Haftpflichtprozesses entsprechenden Beweisverfahrens zu überweisen;

3. Im Rahmen jenes durchzuführenden Beweisverfahrens (gem. Anträgen 1 bzw. 2) seien die vor der Bundesanwaltschaft bereits angebotenen Beweismittel im Rahmen der Erstellung des Sachverhaltes wie auch der Substantiierung der Schadens- und Genugtuungsforderung von der neu entscheidenden Behörde abzunehmen bzw. die Beweisanträge gutzuheissen, selbstredend und ganz besonders die im Kontext der Kausalität offerierten Beweismittel, insbesondere:

a. Es seien sämtliche Unterlagen der MROS hinsichtlich der im Juli 2011 gestellten Anfragen amerikanischer Behörden beizuziehen. Gleichermassen allfällige weitere Anfragen. Wir verlangen volle Einsicht in sämtliche dort hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Firmen bestehenden Unterlagen, inkl. Mails.

b. Es seien sämtliche Behördenkontakte zwischen der Schweiz und den USA offenzulegen, die im Jahre 2011 und auch 2012 stattgefunden haben. Betreffen diese nun polizeiliche, staatsanwaltschaftliche, politische Kontakte, welcher Ebene auch immer.

c. Bekannt und gleichwohl noch zu klären ist, dass es im Nachgang zu der abschlägig beantworteten MROS-Anfrage vom Juli 2011 solche Kontakte über irgendwelche Polizeischienen bis Ende 2011 gegeben hat.

d. Bekannt und gleichwohl noch zu klären ist ebenfalls, dass es intensive Kontakte über das Jahresende 2011/2012 gegeben hat, im Rahmen der Vorbereitung des Vorgehens anfangs Januar 2012 und der ins Auge gefassten Hausdurchsuchung.

e. Bekannt und gleichwohl noch zu klären ist zudem, dass es Kontakte nach den Hausdurchsuchungen auf polizeilicher Schiene gegeben hat und beschlagnahmtes Material, gespiegelte elektronische Geräte etc., an diese Behörden übermacht worden sind.

f. Es sei bei der Bank N. abzuklären, auf Grund welcher Intervention und rechtlicher Grundlage, welcher Verantwortliche der Bank N. an welche inländische oder ausländischen Behörden Bankunterlagen der drei Konten der B.-Gesellschaften des Beschwerdeführers herausgegeben hat und in welchem Umfang dieser Informationstransfer erfolgte.

g. Insbesondere sei abzuklären, wie diese Informationen in den Besitz der amerikanischen Behörden gelangt sind, sie landeten zu guter Letzt bei stv. Staatsanwalt II. im Bezirk Südliches New York. Bekannt ist, dass dieser Transfer über die Polizeischiene erfolgt ist.

h. Insbesondere sei abzuklären, welcher Beamte dem Journalisten Q. die Information gegeben hat, dass die Konten einen Durchlauf oder Umsatz von rund 36 Millionen Franken hatten, was als Ausmass einer Geldwäscherei kommuniziert wurde. Diese Kenntnis kann nur von einem mit der Sache befassten Beamten stammen, weil die Zahl ziemlich genau zutrifft.

i. Es seien beim zuständigen Bundesamt sämtliche Unterlagen (inkl. Mails) des von den amerikanischen Behörden gestellten internationalen Rechthilfebegehrens Ende 2011 beizuziehen, samt irgendwelchen Nachträgen und allfälligen schon früher gestellten Rechtshilfebegehren.

j. Ausserdem seien folgende Personen zu befragen:

i. Befragung des Beschwerdeführers

ii. Befragung RA P.

iii. Befragung StAin S.

iv. Befragung zuständiger Controller für StAin S.

v. Befragung BA Michael Lauber

vi. Befragung zuständiger Chef Bearbeitung Bundespolizei

vii. Befragung Verbindungsleute auf Polizeischiene

viii. Befragung Journalist Q.

ix. Befragung zuständiger Fallbearbeiter MROS

x. Befragung Kontoverantwortlicher Bank N.

xi. Befragung Fallbearbeiter Rechtshilfe

k. Es seien zudem folgende Akten beizuziehen:

i. Beizug einschlägige Akten Bank N. inkl. Mails

ii. Beizug einschlägige Akten Bundespolizei inkl. Mails

iii. Beizug separate Akten und Mai/verkehr StAin S.

iv. Beizug Mailverkehr StAin S. mit GL und Controller

4. Vor dem neuen Entscheid seien durch die neu zu entscheidende Behörde folgende Verfahrensanträge in Nachachtung eines fairen Verfahrens gutzuheissen:

a. Es sei dem Beschwerdeführer respektive seiner Verteidigung noch vor Fällung des neuen Entscheides im Detail allfällige Bedenken und Vorbehalte hinsichtlich der rechtlich relevanten Kausalität zu eröffnen und die Möglichkeit einer Stellungnahme respektive Nennung weiterer Beweismittel einzuräumen.

b. Desgleichen seien dem Beschwerdeführer respektive seiner Verteidigung im Detail allfällige Bedenken und Vorbehalte hinsichtlich der Bezifferung des Schadens bekannt zu geben und die Möglichkeit einer Stellungnahme respektive Nennung weiterer Beweismittel einzuräumen.

c. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sei der Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen, eine einlässliche Stellungnahme zum Beweisergebnis abzugeben, die definitive Bezifferung der Entschädigungs- und Genugtuungsforderung vorzunehmen, die Bezifferung der durch das Verfahren verursachten respektive notwendig gewordenen anwaltlichen Aufwendungen nachzubringen.

5. Eventualiter bzw. subeventualiter zu den vorigen Anträgen sei die Verfügung vom 23. Juni 2017, Verfahrensnummer: SV.12. 0011, aufzuheben dem Beschwerdeführer die beantragte Entschädigung für den erlittenen Schaden von mind. CHF 1'983'440.09 sowie eine symbolische Genugtuung von mind. CHF 50'000.00 zuzusprechen.

6. Es seien die gesamten Verfahrenskosten, inkl. der Aufwendungen der Verteidigung (zzgl. 8% MwSt.), auf die Staatskasse zu nehmen.

Prozessuale Anträge

7. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

Die BA beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Beschwerdereplik erging am 21. August 2017 (act. 10) und wurde der BA am 22. August 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO ) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO ).

1.2 Die Verfügung der BA vom 23. Juni 2017 ist ein taugliches Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Beschuldigter des eingestellten Strafverfahrens durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert, als seinen Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen nur teilweise entsprochen wurde. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde auch innert Frist eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass das Entschädigungsverfahren nach Art. 429 StPO nicht EMRK-konform sei. So sei weder die erstinstanzliche Zuständigkeit der BA noch der Rechtsmittelweg statthaft. Verletzt sei zudem der Grundsatz der "double instance", wie er in Art. 75 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG ; SR 173.110) für Zivilverfahren niedergelegt sei. Es hätte ein dem Zivilverfahren angenäherter Haftpflichtprozess durchgeführt werden müssen. Erforderlich sei ein gerichtliches Beweisverfahren. Es gehe nicht an, dass die dazu befangene BA über den von ihr verursachten Schaden entscheide. Es finde nicht einmal ein einziges ordentliches Verfahren statt. Auch habe kein öffentliches Verfahren stattgefunden. Ein faires Verfahren sei somit nachzuholen (act. 1 S. 10-18). Entsprechend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Überweisung des Verfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung eines EMRK-konformen, insbesondere den Grundsätzen des Haftpflichtprozesses entsprechenden Beweisverfahrens (Anträge 1 und 2).

2.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Zivilrechtliche Ansprüche, die im Strafverfahren erhoben werden, fallen grundsätzlich unter den zivilrechtlichen Aspekt von Art. 6 EMRK . Ob ein Verfahren fair war, beurteilt der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller Umstände des Verfahrens einschliesslich des Ermittlungsverfahrens und der Rechtsmittelinstanz. Art. 6 EMRK gewährt einen Schutz durch den Richter, aber nicht gegen den Richter: Die EMRK verpflichtet nicht dazu, ein Rechtsmittel zuzulassen und Rechtsmittelgerichte einzurichten ( Meyer-Ladewig/Harrendorf/König , in EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N. 12, 41, 59, 92). Bei der Ausgestaltung ihrer Verfahren lässt die Konvention den Vertragsstaaten einen weiten Spielraum.

Als Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (vgl. BGE 126 I 228 E. 2a/bb S. 230 f.). Nebst den Merkmalen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die Rechtssätze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und für die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fällt (vgl. BGE 118 Ia 473 E. 5a S. 478; BGE 124 II 58 E. 1c S. 63). Es muss über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügen (vgl. BGE 142 III 732 E. 3.3; BGE 123 I 87 E. 3a S. 90; BGE 126 I 33 E. 2a S. 34 und 144 E. 3c S. 152; zum Ganzen auch: BGE 139 III 98 E. 4.2 S. 104 f.).

2.3 Anders als bei Zivilansprüchen der Privatklägerschaft (Art. 126 Abs. 2 lit. a i.V.m. 320 Abs. 3 die bei Verfahrenseinstellung auf den Zivilweg verwiesen werden), ist nach einer Einstellung des Strafverfahrens von Amtes wegen über die Entschädigung des ehemals Beschuldigten zu befinden (Art. 429 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer verlangt mit zahlreichen Beweisanträgen einen Entscheid über seine Entschädigungsansprüche bei der dafür zuständigen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist vorliegend darauf eingetreten und beurteilt die Sache frei (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO ). Sie kann dafür auch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO ). Der Beschwerdeführer nahm die Gelegenheit zu schriftlichen Eingaben wahr, wobei er auch eine öffentliche Verhandlung hätte beantragen können (vgl. Art. 390 Abs. 5 StPO ). Die umfangreichen vor­instanz­li­chen Akten mit weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers wurden beigezogen. Im Entscheid über seine Ansprüche ist die Beschwerdekammer nicht gebunden an die Begründungen der Parteien. Damit erhält der Beschwerdeführer einen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (wie auch Art. 29 a BV , vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5). Eine weitere gerichtliche Instanz ist hingegen kein Verfassungs- und Konventionsrecht (BGE 143 III 193 E. 5.4 m.w.H.) und wird in Art. 79 BGG bei Entscheiden der Beschwerdekammer ausdrücklich nur für solche über Zwangsmassnahmen vorgesehen. Für die ebenfalls beantragte Überweisung an die Strafkammer gibt es mit dem Ausgeführten auch keine etwaige konventionsrechtliche Rechtfertigung. Ohnehin fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine solche Zuständigkeit der Strafkammer (zu Art. 5 Abs. 1 BV vgl. die staatsrechtlichen BGE 140 I 381 E. 4.4; BGE 130 I 1 E. 3.1). Die Rügen gehen damit fehl und die Anträge 1 und 2 sind insoweit abzuweisen.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die BA sich gar nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt habe. Er habe dargelegt, wie die BA den Zeitungsbericht in der Zeitung EE. vom [...] Dezember 2011 in Auftrag gegeben und das ganze Verfahren orchestriert habe (act. 1 S. 18-21). Er habe auch vorgebracht, dass der Zeitungsbericht ein wahnwitziges, spekulatives Phantasieprodukt sei. Dass die BA auf diese Ausführungen nicht eingegangen sei, verletze sein rechtliches Gehör (act. 1 S. 21 f.).

3.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV . Daraus fliesst als Teilgehalt die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2015 vom 3. März 2016 E. 2.4 [in BGE 142 IV 196 nicht publizierte Erwägung]).

3.3 Die BA geht in ihrem Entscheid auf die Anträge des Beschwerdeführers ein und begründet ihren Rechtsstandpunkt in der Verfügung vom 23. Juni 2017 auf 16 Seiten ausführlich. Dabei musste sie sich jedoch nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, sondern kann sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Die Begründung des angefochtenen Entscheides hat es dem Beschwerdeführer auch erlaubt, diesen ausführlich anzufechten, was deutlich macht, dass die Begründung den verfassungs- und gesetzmässigen Anforderungen entspricht. Ob die Begrün­dung auch inhaltlich korrekt ist, ist eine materielle Frage und wird in den folgenden Erwägungen zu prüfen sein. Jedenfalls liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, wie bereits vor der BA, eine Entschädigung für erlittenen Schaden von mind. CHF 1'983'440.09. Im Einzelnen verlangte er im Vorverfahren Fr. 686'000.-- für den Totalverlust der B. Deutschland und Fr. 525'400.-- für den Totalverlust der B. Schweiz. Er machte weiter Lohnausfall geltend, und zwar für das Jahr 2012 Fr. 96'723.65, für das Jahr 2013 Fr. 95'263.65 und für das Jahr 2014 Fr. 40'050.65. Zu sämtlichen Beträgen kommen Zinsforderungen von "jeweils 5% ab Schadensdatum" hinzu. Zum Beleg der Schadenspositionen wurden Bewertungen des Steueramtes der GmbH-Anteile, Jahresabschlüsse, Steuerunterlagen und weitere Unterlagen resp. Zeugeneinvernahmen offeriert (pag. 16-02-0540, 0608-0613 Eingabe vom 28. Februar 2017). Im vorliegenden Verfahren stellt er dazu zahlreiche Beweis- und Verfahrensanträge (vgl. litera GG).

4.2 Zwangsmassnahmen können von Strafbehörden insbesondere dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.1). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO ) und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, von Amtes wegen. Als Zwangsmassnahmen gelten insbesondere Haft und die vorläufige Festnahme (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.2), Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen ( Wehrenberg/Frank , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 431 N. 3, 3b, 3e, 4).

Als Zwangsmassnahmen erfolgten vorliegend: Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer sowie in den Räumlichkeiten seiner Gesellschaften, seine vorläufige Festnahme während dieser Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen von Unterlagen und Informatikmaterial sowie Anordnung von Bank­editionen (vgl. litera H, I). Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich einen fehlenden Tatverdacht (act. 1 S. 8 f., act. 10, pag. 16-02-0571 ff. Eingabe vom 28. Februar 2017; vgl. auch litera J, DD). In der Editionsverfügung an die Bank N. begründet die BA den Tatverdacht wie folgt (vgl. litera H, wie auch J): Es bestehe ein Tatverdacht der Geldwäscherei, ab dem Jahr 2005 in der Schweiz und zu einem überwiegenden Teil im Ausland, von Drogengeldern für die Hizbollah. Über die vermutlichen Aktivitäten der betroffenen Personen seien Mitteilungen in der Presse erschienen. Auf dieser Grundlage habe die Bank am [...] Dezember 2011 der MROS Meldung erstattet. Es könne im aktuellen Untersuchungsstadium nicht ausgeschlossen werden, dass über die Konten geflossene Gelder krimineller Herkunft seien (pag. 07-01-0001, 3). Die Begründung im Hausdurchsuchungs-Befehl vom 10. Januar 2012 enthält eine Kurzfassung dieser Begründung (vgl. pag. 08-01-0002).

Die Eröffnung der Strafuntersuchung und vor allem die Anordnung der Zwangsmassnahmen vom 10. Januar 2012 beruhten auf dem Bericht von MROS vom [...] Dezember 2011 mit seinen Beilagen (vgl. litera F und G). Darunter befinden sich zum einen Medienberichte und insbesondere auch die Pressemitteilung des U.S. Attorney zur US-Einziehungs-Klage vom [...] Dezember 2011 (vgl. litera B). In ihrer Mitteilung stellte die Bank N. einen Bezug zwischen dem Inhalt des Artikels der Zeitung EE. vom [...] Dezember 2011 über das US-amerikanische Einziehungsverfahren (vgl. litera F) und den Kontobeziehungen der Bank mit den B.-Gesellschaften (Deutschland, Schweiz) fest (pag. 05-00-0014 f.). Es galt seitens der BA abzuklären, ob der Beschwerdeführer und seine Gesellschaften in die mit der US-Einziehungs-Klage ausführlich erhobenen Vorwürfe und beschriebenen Vorgehensweisen verstrickt seien. Diese Sachlage ist geeignet, einen Verdacht auf Beteiligung an Straftaten des Betäubungsmittelrechtes von erheblichem Gewicht sowie der Geldwäscherei zu begründen. Der Tatverdacht war damit offensichtlich vorliegend und hinreichend. Das Vorgehen der BA war im Übrigen auch verhältnismässig. Die BA ordnete weder Haft noch Kontosperren an (vgl. auch litera I zum Vorgehen bei der Beschlagnahme). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich kein mangelnder (hinreichender) Tatverdacht daraus, dass er nie inhaftiert worden ist (vgl. act. 1 S. 8 Ziff. 13, was er dann auch abzuwenden suchte, vgl. litera E). Für Haft wäre überdies ein über den einfachen hinausgehender dringender Tatverdacht erforderlich (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2). Ebenso wenig muss die BA statt einer Hausdurchsuchung zuerst auf eine freiwillige Edition (pag. 16-02-0567 offeriert per Fax) setzen. Schliesslich sah auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer selbst zur Zeit der Zwangsmassnahmen nie Veranlassung, diese als unrechtmässig anzufechten (vgl. dazu oben den in litera N erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.147 vom 16. Januar 2013). Mangels Rechtswidrigkeit fehlt es an der Voraussetzung des Art. 431 StPO für irgendwelche Entschädigungen. Damit bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Art. 429 StPO Anrecht auf eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen hat.

5.

5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO ). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2).

Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 429 StPO ). Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 139 V 176 E. 8.1.1 S. 187 f.; BGE 132 III 359 E. 4. S. 366; je mit Hinweisen). Zu entschädigen sind nicht nur der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung (insbesondere einer Zwangsmassnahme) entstandene Schaden, sondern auch die mittelbar aus dem Strafverfahren sich ergebenden wirtschaftlichen Einbussen, beispielsweise aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1-E. 1.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2 Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR ). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 471 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).

5.3 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 II 312 E. 3.3 S. 318; BGE 125 V 456 E. 5a S. 461 f.; BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; BGE 122 V 415 E. 2a; BGE 121 V 45 E. 3a S. 49; BGE 121 III 358 E. 5 S. 363; je mit Hinweisen; BGE 113 II 174 E. 2 S. 178; BGE 107 II 238 E. 5a S. 243; vgl. in der neueren Rechtsprechung auch Urteile des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3; 4A_444/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist (sowohl im Sozialversicherungs- als auch im Haftpflichtrecht) eine Begrenzung der Haftung (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; BGE 117 V 369 E. 4a S. 382; BGE 115 V 133 E. 7 S. 142; BGE 96 II 392 E. 2 S. 397). Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; BGE 107 II 269 E. 3 S. 276; BGE 122 V 415 E. 2c). Beim adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (BGE 142 III 433 E. 4.5; BGE 123 III 110 E. 3a S. 112; BGE 109 II 4 E. 3 S. 7; BGE 96 II 392 E. 2 S. 397; vgl. auch BGE 132 III 715 E. 2.2 S. 718).

5.4 Erstellt ist, dass vorliegend mit der US-amerikanischen Medienmitteilung vom [...] Dezember 2011 die erste Erwähnung in der Öffentlichkeit einer kriminellen Verstrickung des Beschwerdeführers und seiner Gesellschaften stattfand. Darin ist der Name von C. aufgeführt und dass "C. und seine Verwandten" B. Swiss GmbH, LLC, in Michigan kontrollieren würden (vgl. litera B). Die US-Einziehungs-Klage vom gleichen Datum erwähnt auch die weitgehend gleichnamige Gesellschaft in der Schweiz (vgl. litera C). Dies war die Grundlage der folgenden Medienberichte (vgl. litera D). Über das öffentliche Handelsregister war damit jedenfalls der Weg auch zum Namen des Beschwerdeführers erschlossen. Der Artikel in der Zeitung EE. vom [...] Dezember 2011 macht diese Verbindung zum Namen von A., zitiert aus der Klage, erwähnt dass A. der Bruder von C. ist und dass die USA der Schweiz ein "Amtshilfegesuch" gestellt hätten (vgl. litera F). Es ist nicht offensichtlich, woher die Zeitung alle erwähnten Informationen (insbesondere bezüglich Bruder / Amtshilfe) bezog. Gegenüber den USA verzichtete A. in der Folge auf alle Ansprüche (vgl. litera P).

Die BA eröffnete ihre Strafuntersuchung erst am 4. Januar 2012 und nach Erhalt der MROS-Mitteilung vom 3. Januar 2012. Sie ordnete zunächst am 5. Januar 2012 bei der Bank N. die Edition von Bankunterlagen an. Am 10. Januar 2012 führte die BA zwei Hausdurchsuchungen (bei A. und bei B. Schweiz) durch und nahm dabei Beschlagnahmungen vor. A. wurde am 16. Mai 2012 einvernommen (vgl. litera G, H, I, L). Die BA erklärte, im vorliegenden Zusammenhang weder Überwachungsmassnahmen angeordnet noch mit US-Behörden zusammengearbeitet zu haben (pag. 16-02-0110 Schreiben BA vom 5. Juli 2013). Solches ist auch nicht aus den Verfahrensakten ersichtlich. Es sind keine Medienmitteilungen der BA an die Medien bekannt und nur die Stellungnahmen gegenüber den Zeitungen DD. und EE. (Artikel je vom [...] Dezember 2011), wonach die BA nicht in den Fall involviert sei (pag. 05-00-0018, 20). Die Untersuchung der BA in die Öffentlichkeit trägt, soweit ersichtlich, am [...] 2013 der Verteidiger selbst in der Zeitung GG. (vgl. litera D).

5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Verfahrenshandlungen der BA und dem Untergang der B. Schweiz sowie der B. Deutschland und damit der Zerstörung seiner wirtschaftlichen Existenz. Das Strafverfahren könne nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Schaden entfalle. Der Kausalzusammenhang ergebe sich aus der ganzen Geschichte, der Kenntnis aller Umstände und Hintergründe, wie er in der Eingabe an die BA vom 28. Februar 2017, S. 18-59 (im Wesentlichen zusammengefasst in litera DD), dargelegt worden sei (act. 1 S. 18-20).

Dort sei ausgeführt und untermauert, wie das Strafverfahren nicht aufgrund der Meldung von MROS eröffnet worden sei, sondern nur um für die Amerikaner Akten zu beschaffen. Das Ganze sei durch die BA orchestriert worden. Von der Bank N. ausgehend seien die Unterlagen zu den Konten der B. Schweiz an Behörden herausgegeben worden und schliesslich über die Polizeischiene in den Besitz der US-amerikanischen Behörden gelangt. Ein mit der Sache befasster Beamter müsse auch dem Journalisten Q. die Information gegeben haben, wonach die Konten einen Durchlauf oder Umsatz von rund 36 Millionen Franken hatten, was als Ausmass einer Geldwäscherei im Artikel vom [...] Dezember 2011 kommuniziert worden sei. Diese Kenntnis könne nur von einem mit der Sache befassten Beamten stammen, weil die Zahl ziemlich genau zutreffe (vgl. litera GG Anträge f bis h). Entsprechend sei von der BA der Zeitungsbericht in der Zeitung EE. vom [...] Dezember 2011 in Auftrag gegeben worden, der den Beschwerdeführer und seine Firmen namentlich nennen sollte, um dies dann als Anlass für ein Strafverfahren zu nehmen und Rechtshilfe leisten zu können. So sei der Zeitungsartikel die einzige Quelle der Meldung der Bank N. vom [...] Dezember 2011 an die MROS gewesen (act. 1 S. 18-21). Ohne Eröffnung des Strafverfahrens wäre der Schaden jedenfalls geringer ausgefallen, da der Beschwerdeführer diesfalls den Zeitungsbericht hätte dementieren können, zumal das Verfahren mangels Tatverdachts gar nie hätte eröffnet werden dürfen. Der Zeitungsbericht sei ein wahnwitziges, spekulatives Phantasieprodukt (act. 1 S. 21 f.). Mit der Verneinung von Kontakten mit ausländischen Behörden oder der Presse vor Eröffnung der Strafuntersuchung der BA (sie seien nicht aus den Verfahrensakten ersichtlich; act. 1.1 S. 12 Ziff. 2.5), habe die BA in zwei Sätzen faktisch den ganzen Kausalzusammenhang verneint. Die BA habe es jedoch einfach unterlassen, sie belastende Akten beizuziehen (act. 1. S. 21).

Ohne die Eröffnung der Strafuntersuchung durch die BA hätte sich jedoch alles zu Gunsten des Beschwerdeführers und seiner Firmen klären lassen. Er hätte etwa Gegendarstellungen in den jeweiligen Presseerzeugnissen veranlassen oder etwa seinen Geschäftspartnern glaubhaft versichern können, dass es sich um eine Zeitungsente oder eine Verwechslung gehandelt habe, was dadurch zu belegen sei, dass die schweizerischen Behörden gerade nicht tätig geworden seien. Die Eröffnung der Untersuchung sei so conditio sine qua non des Schadens gewesen. Damit sei sein wirtschaftlicher Ruin vorprogrammiert gewesen. Haftungsrechtlich liege eine komplementäre Kausalität vor: Einzelne, an sich unabhängige Teilursachen würden sich vereinigen, stünden in einer gegenseitigen Bedingtheit und führten zu einem Verletzungserfolg, der gerade nur durch die Vereinigung so eintreten konnte. Dächte man sich eine der Teilursachen weg, so entfiele auch der Gesamterfolg. Damit werde die BA vollumfänglich haftpflichtig (act. 1 S. 23-27, 26 f.).

Der Beschwerdeführer legte der Vorinstanz sodann dar, die Verfahrenseröffnung der BA verbunden mit den Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen vom 10. Januar 2012 habe zu einer sofortigen Blockierung der Geschäfts­tä­tig­keit der Beschwerdeführers und seiner beiden Gesellschaften geführt. Nachdem die Strafuntersuchung durch den Zeitungsbericht vom [...] Dezember 2011 erwartet und auch die Verfahrenseröffnung ruchbar geworden sei, hätten sich sämtliche Geschäftspartner zurückgezogen: Keine zu transportierende Fahrzeuge mehr, keine Transportkapazitäten der Reedereien mehr. Dieses wirtschaftliche Aus, dieser "sudden death", werde durch die Buchhaltungen belegt (pag. 16-02-0603 Eingabe vom 28. Februar 2017, S. 64).

5.6 Der vorliegende Sachverhaltsverlauf (vgl. Erwägung 5.4, litera B bis G) zeigt auf, dass die Strafuntersuchung der BA vom 4. Januar 2012 erst nach der Medienberichterstattung über die US-Einziehungs-Klage eröffnet wurde. Auch die Artikel in den Zeitungen EE. und DD. vom [...] Dezember 2011 sind vorher erfolgt. Die Bundesanwaltschaft hatte dazu nur kommuniziert, dass sie in die US-amerikanischen Verfahren nicht involviert sei. Auch hernach hat sie nicht einmal der medialen Sachdarstellung des Beschwerdeführers widersprochen. Damit können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und auf Rufschädigung zurückgeführten Einbussen nicht durch das Verfahren der BA verursacht worden sein. Mithin fehlt es bereits an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und dem geltend gemachten Schaden.

Der Beschwerdeführer begründet mit seinen Darlegungen den Kausalzusammenhang im Wesentlichen aufgrund von drei komplexeren Argumentationen, auf die im Folgenden einzugehen ist: (1) Die schweizerischen hätten in Abstimmung mit US-amerikanischen Behörden gehandelt. Durch die Auslösung der Zeitungsberichte vom [...] Dezember 2011 sei der BA auch die amerikanische Seite zuzurechnen. (2) Durch die Eröffnung einer Strafuntersuchung habe die BA es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, durch Dementi und Gegendarstellungen seinen Ruf und damit seine Geschäftstätigkeit zu retten. (3) Die eigene Untersuchungstätigkeit der BA habe den geschäftlichen Ruin des Beschwerdeführers bewirkt.

5.6.1 (ad 1) Der Beschwerdeführer schildert über viele Seiten die These einer behördlichen Konspiration Schweiz-USA, mündend in organisierten Zeitungsberichten. Sie überzeugt indes nicht. Schon für die Annahme eines solchen Verhaltens von Schweizer Behörden gibt es objektiv nicht die geringsten tragfähigen Hinweise. Gäbe es sie etwa doch, würden sie in der vom Beschwerdeführer angestrengten Strafuntersuchung gegen die ehemalige Verfahrensleitung (vgl. litera DD) zu Tage gebracht. Das Wissen um die Konten des Beschwerdeführers kann ebenso gut aus dessen Machtbereich, aus der Anhaltung seines Bruders oder eigenen Ermittlungen der US-Behörden stammen (vgl. dazu litera C). Der Artikel der Zeitung EE. bezieht sich für die zitierten 37 Mio. denn auch auf die US-Einziehungs-Klage (vgl. litera F). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers laufen jedenfalls darauf hinaus, dass die Schweizer Behörden ein Negativum beweisen müssten, nämlich, dass sein Behauptungsgebäude nicht zutreffe. Eine solche Beweislast besteht jedoch gerade nicht. Indessen liegen schon die Grundannahmen des Beschwerdeführers fern. So wären Schweizer Behörden für eine Verfahrenseröffnung gar nicht auf ("inszenierte") Schweizer Medienberichte angewiesen gewesen und hätten im Verfahren auch selbst auf Handelsregisterauszüge zugreifen und damit die Verbindung zum Beschwerdeführer herstellen können. Die US-amerikanischen Behörden sind frei, wie sie ihre Verfahren führen und über ihre Verfahren an die Öffentlichkeit treten. Selbst wenn jenes fehlerhaft gewesen wäre: Die [Schweizer] Strafbehörden tragen keine Verantwortung für ein Fehlverhalten anderer Behörden (so die Regeste des BGE 142 IV 237 zu E. 1.5.3) und auch nicht für ein solches anderer Staaten. Bezeichnenderweise verzichtete der Beschwerdeführer bezüglich dem US-amerikanischen Verfahren auf jegliche Entschädigung.

5.6.2 (ad 2) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, durch die Eröffnung einer Strafuntersuchung habe die BA es ihm verunmöglicht, durch Dementi und Gegendarstellungen seinen Ruf und damit seine Geschäftstätigkeit zu retten. Er habe nicht vorbringen können, die Schweiz habe kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet. Der Beschwerdeführer hatte indes sehr wohl die Möglichkeit einer öffentlichen Gegendarstellung zu den US-amerikanischen Vorwürfen und nutzte sie auch. Ein Strafverfahren steht dem nicht entgegen - während einer laufenden Strafuntersuchung gilt ein Beschuldigter denn auch stets als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO ). Freilich hat der Verteidiger mit dem Interview vom [...] 2013 in der Zeitung GG. (vgl. litera D) erst für die Publizität des schweizerischen Strafverfahrens gesorgt. Weiter führen auch die US-amerikanischen Behörden gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (vgl. litera U). Die Vorbringen sind nicht zielführend.

5.6.3 (ad 3) Was schliesslich die eigene Untersuchungstätigkeit der BA anbetrifft, so wurde A. nicht in Untersuchungshaft versetzt, hatte aber immerhin an den Hausdurchsuchungen teilzunehmen (am 10.01.2012 von 8.40 Uhr bis 16.00 Uhr, pag. 08-01-0005, 12, 20). Kontosperren wurden von der BA keine angeordnet; solche hatte jedoch der U.S. District Court for the Southern District of New York am [...] Dezember 2011 in Form einer "restraining order" gegen die drei Konten der B. Schweiz bei der Bank N. erlassen (vgl. litera P). Bei den Hausdurchsuchungen vom 10. Januar 2012 wurden Unterlagen und Informatikmaterial beschlagnahmt, ein Computer nur gespiegelt. Die an der Durchsuchung als "prioritär" bezeichneten Unterlagen sowie das gesamte Informatikmaterial wurden indes bereits am 3. Februar 2012 zurückgegeben (pag. 08-01-0046 ff. 00025 ff.; vgl. litera I und Erwägung 5.4). Die aktuellsten Buchhaltungsunterlagen (ab März 2011) blieben bei A., offenbar bei seinem Treuhänder (so pag. 13-01-0008 Einvernahme vom 16. Mai 2012). Diese Untersuchungshandlungen waren nicht geeignet, eine Geschäftstätigkeit zu verunmöglichen oder nur ernsthaft zu beeinträchtigen. Weder diese nicht-öffentlichen und von der BA nicht öffentlich gemachten Untersuchungshandlungen noch die Eröffnung der Strafuntersuchung lassen sich als adäquat kausale Ursache für den geschäftlichen Niedergang über Jahre hinweg heranziehen. Ein solcher Kausalzusammenhang ist weder bewiesen noch auch nur in Ansätzen wahrscheinlich, ja er ist geradezu auszuschliessen. Ebenso wenig waren diese Handlungen der BA angesichts der breiten Medienberichterstattung über das US-amerikanische Verfahren und der diesbezüglichen absoluten Zurückhaltung der BA geeignet, den Ruf von A. in geschäftlicher Hinsicht zu schädigen. Zumal die Gesellschaften B. Schweiz und B. Deutschland gleichermassen vom Niedergang betroffen waren und letztere nicht in der Schweiz sondern im übrigen Europa aktiv war (vgl. pag. 13-01-0007).

5.7 Angesichts der Verfahrensgeschichte (vgl. Erwägung 5.4) tun damit die Darlegungen des Beschwerdeführers keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verfahren der BA und einem Schaden des Beschwerdeführers dar. Es liegt keine nach Art. 429 StPO vom Staat zu entschädigende wirtschaftliche Einbusse als Folge eines Schweizer Strafverfahrens vor. Damit sind die Anträge des Beschwerdeführers betreffend die Entschädigungen für die Gesellschaften B. Schweiz und Deutschland sowie für seine Lohneinbussen unbegründet und folglich abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang (Erwägung 5) vor, die BA habe sie belastende Akten nicht beigezogen. Ein Beweisverfahren müsse mindestens unter Abnahme der gestellten Beweisanträge durchgeführt werden (act. 1 S. 18-21, S. 23-27, 26 f.).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 143 III 65 E. 3.2; BGE 141 V 557 E. 3.1 S. 564; BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102).

Aus der Eingabe des Beschwerdeführers wird nicht klar, welche Beweismittel für welches Beweisthema offeriert werden. Aus Erwägung 5.6.1 ergibt sich, dass mangels Erheblichkeit auf Offenlegungen sämtlicher Behördenkontakte zwischen der Schweiz und den USA gerichtete Anträge abzuweisen sind. Erwägung 5.6.3 führt zur Abweisung der weiteren Anträge auf Befragungen von Personen und Edition von Unterlagen. Ob sodann Bankunterlagen oder Informationen über seine Konten bei der Bank N. an die USA oder an Journalisten herausgegeben worden seien und falls ja, wie, ist für das vorliegende Entschädigungs-Verfahren nicht relevant. Der Beweisantrag bezieht sich auf einen von der BA jedenfalls nicht zu vertretenden Sachverhalt.

6.2 Abzuweisen ist auch der Verfahrensantrag, es seien dem Beschwerdeführer noch vor Fällung des neuen Entscheides im Detail allfällige Bedenken und Vorbehalte hinsichtlich der rechtlich relevanten Kausalität zu eröffnen und die Möglichkeit einer Stellungnahme respektive Nennung weiterer Beweismittel einzuräumen. Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit einer Replik, was die letzte Parteieingabe in diesem Rechtsstreit darstellte (vgl. act. 10). Er hatte damit zweimal Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. act. 1). Eingegangen wurde vorliegend auch auf seine Eingaben vor der Vorinstanz. Im Sinne der Strafprozessordnung wurde für ihn damit ein zweiter Schriftenwechsel im Sinne von Art. 390 Abs. 3 StPO eröffnet und seinem Antrag 7 damit entsprochen. Der vorliegende Entscheid beruht auch nicht auf Prozessstoff, zu dem er nicht schon Stellung nehmen konnte. Mithin ist auch sein rechtliches Gehör gewahrt. Schliesslich verpflichtet auch die EMRK nicht zu einem Rechtsgespräch (vgl. Meyer-Ladewig/Harrendorf/König , in EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 N. 100).

6.3 Während im Haftpflichtrecht die Rechtswidrigkeit, die Rechtsgutverletzung, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen rechtswidriger Handlung und Rechtsgutverletzung sowie das Verschulden die Haftung begründen, gehört systematisch der zu ersetzende Schaden zu den Folgen dieser Verletzung (BGE 143 III 254 E. 3.2). Fehlt es wie vorliegend am Nachweis eines Kausalzusammenhanges, so ist - wie bereits die angefochtene Verfügung der BA festhält (act. 1.1 S. 12 f. Ziff. 2.6, 3) - auf die geltend gemachten Schadenspositionen vorliegend nicht näher einzugehen. Entsprechende Beweis- und Verfahrensanträge sind daher abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Entschädigung für die Kosten der Verteidigung sowie die Beteiligung am Verfahren. Er macht geltend, der haftpflichtrechtliche Schaden bei den Verteidigungskosten bestehe in den tatsächlich bezahlten Verteidigerhonoraren. Eine Diskussion über Stundenansätze könne daher von vornherein nicht stattfinden. Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte könne sich, wenn überhaupt, höchstens auf den zeitlich getätigten Aufwand beziehen. Dies wäre von der BA im Einzelnen zu begründen gewesen. Da sich die BA sodann nicht vor Eröffnung der Untersuchung mit den (angebotenen) Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe (vgl. litera E), seien auch die Gutachterkosten zur Verteidigung erforderlich gewesen. Diese Berechnungen seien auch für die Schadenshöhe wesentlich (act. 1 S. 28-30).

7.2 Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichts­stands (BGE 142 IV 163 E. 3.1). Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person und der Wahlverteidigung die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BStKR bestimmt, dass das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen wird. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BStKR ). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 230.-- als angemessen. Für die Reise- und Wartezeit ist ein tieferer Stundenansatz festzusetzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1). Gemäss Wehrenberg/Frank sind Kosten für Privatgutachten zu entschädigen, sofern diese Sach-Privatgutachten entscheidrelevant waren (Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 429 N. 17).

7.3 Der Beschwerdeführer beziffert seine Forderungen im Beschwerdeverfahren nicht im Einzelnen, verlangt jedoch den gleichen Gesamtbetrag wie vor der Vorinstanz (Fr. 1'983'440.09). Dort machte er einen anwaltlichen Stundenansatz von Fr. 450.-- geltend (pag 16-02-0614 ff.). Die BA vergütete im Entscheid vom 23. Juni 2017 über Entschädigung und Genugtuung den geltend gemachten rechtsanwaltlichen Stundenaufwand sowie die Auslagen. Den ungekürzten Stundenaufwand entschädigte sie à Fr. 230.--. Die BA wies eine Vergütung der Gutachterkosten von JJ. ab. Es handle sich dabei um eine Power-Point-Präsentation über den Geschäftsverlauf der Gesellschaften, welche am 11. März 2013 bei der BA von JJ. vorgetragen wurde (vgl. pag. 16-02-0074 ff.). Dieses Gutachten sei für den Entscheid zur Verfahrenseinstellung wie auch für den Entscheid über Entschädigung und Genugtuung nicht relevant gewesen. Die BA entschädigte schliesslich von den Übersetzungskosten nur Fr. 2'000.--, da die Kosten ansonsten im Zusammenhang mit dem US-amerikanischen Verfahren angefallen seien. Die verlangten Zinsen wurden mit Verweis auf die Regel des Art. 4 BStKR , wonach die Entschädigung erst mit Rechtskraft der Verfügung fällig wird, abgewiesen (act. 1.1 S. 9).

7.4 Das vorliegende Untersuchungsverfahren stellt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für Verfahren der Bundesanwaltschaft keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Wie sodann das Bundesgericht festhielt, hat ein Beschuldigter auch eine Schadenminderungspflicht, so dass er keinen Anspruch auf eine Entschädigung über dem anwendbaren Tarif (hier: des Bundesstrafgerichts) erheben kann. Der Staat ist denn auch nicht durch eine Honorarvereinbarung zwischen einem Beschuldigten und seinem Anwalt gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, teilweise mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2). Damit hat die Vorinstanz das Verteidigerhonorar korrekt festgesetzt (vgl. act. 1.1 S. 7 Ziff. 1.2 mit Dispositiv Ziff. 5 und 6). Die dagegen erhobenen Beweis- und Verfahrensanträge sind abzuweisen.

JJ. hat in seiner Präsentation vom 11. März 2013 gewisse Daten aus den Buchhaltungen und Steuererklärungen auf sehr hoher Abstraktionsebene graphisch aufgearbeitet (vgl. pag. 16-02-0074 ff.). Die Aussagekraft der Präsentation ist weiter dadurch reduziert, dass der Beschwerdeführer die Aktennotiz der BA dazu lediglich zur Kenntnis nehmen wollte (vgl. pag. 16-02-0093). Diese Präsentation beantwortet die von der BA in der Einvernahme vom 16. Mai 2012 gestellten und vom Beschwerdeführer offen gelassenen konkreten Fragen im Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit von B. Schweiz und Deutschland nicht. Die Folien waren aufgrund ihres allgemeinen Charakters (z.B. Folie "Lohnsumme folgt dem Geschäftsverlauf") denn auch nicht ersichtlich beweistauglich. Weiter hat sich der Beschwerdeführer für die Entschädigungsfrage auf ausführliche Darlegungen und zusätzliche konkrete Belege (z.B. Steuererklärungen) abgestützt (vgl. litera V, DD). Die graphische Aufarbeitung bietet darüber hinaus keinen Beweiswert und ist von der Datengrundlage und konkreten Berechnung der Kurven her wenig transparent. Mangels Verfahrensrelevanz ist die Präsentation damit nicht zu entschädigen.

7.5 Im Gesamtbetrag der verlangten Entschädigung ist schliesslich auch eine persönliche Umtriebsentschädigung für den Beschwerdeführer inbegriffen. Dieser verlangte Fr. 25'000.-- (vgl. pag 16-02-0613). Die BA entschädigte ihn für die Einvernahme sowie die Präsentation in Bern für insgesamt 12 Stunden. Für das übrige Schweizer Verfahren sprach sie ihm 18 Stunden Aufwand zu. Die BA errechnete sodann den Stundenlohn des Beschwerdeführers aus seinem für 2012/2013 geltend gemachten Lohnausfall sowie der Jahresarbeitszeit, was Fr. 50.-- ergab. Die Entschädigung für 30 Stunden Aufwand betrug damit Fr. 1'500.--. Die Entschädigung ist im Lichte der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3) und angesichts des konkreten Verfahrens der BA am oberen Rahmen. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen denn auch keine konkreten Rügen. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit nicht zu beanstanden.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm "eine symbolische Genugtuung von mind. CHF 50'000.00 zuzusprechen", was er im Beschwerdeverfahren nicht weiter begründete. Vor der Vorinstanz führte er im Wesentlichen aus, sein Lebenswerk, seine Reputation und seine psychische Gesundheit seien durch das Vorgehen der BA ruiniert (pag. 16-02-0618-620).

8.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1049/2016 vom 22. November 2017 E. 3.1.2; mit Hinweisen). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28 a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1; mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2; mit Hinweisen). Weil im Zusammenhang mit der Genugtuung den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zukommt, ist bei einem Vergleich mit anderen Fällen Zurückhaltung geboten. Ein solcher Vergleich kann indes als Orientierungshilfe nützlich sein (BGE 138 III 337 E. 6.3.3 S. 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.1; mit Hinweisen). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- für den während der zweijährigen Untersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern auf Brief- und Telefonkontakt beschränkten Austausch des Beschuldigten mit der Tochter rechtmässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass die einem Vater zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- für die durch die Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung verursachten siebenjährigen Fremdplatzierung mit eingeschränktem Besuchsrecht der zuvor beim Vater lebenden Tochter bundesrechtskonform ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; 6B_638/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.2.2).

8.3 Die BA wies in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2017 zum einen darauf hin, dass kein Kausalzusammenhang zwischen einem wirtschaftlichen Schaden des Beschwerdeführers und der Strafuntersuchung der BA bestehe. Sodann seien die übrigen Beeinträchtigungen durch das Strafverfahren im Rahmen des üblicherweise als Beschuldigter zu erduldenden. Eine besondere subjektive Betroffenheit des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar und nicht geltend gemacht worden. Daher bestehe kein Genugtuungsanspruch für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (act. 1.1 S. 13).

Der Antrag auf Genugtuung und die damit in Verbindung stehenden Beweis- und Verfahrensanträge sind abzuweisen. Vorliegend ist keine Persönlichkeitsverletzung durch die Presse und ausgehend von der BA ersichtlich. Im Gegenteil hat der Verteidiger am [...] 2013 in der Zeitung GG. zum Verfahren bei der BA Auskunft gegeben (vgl. litera D). Er konnte diese Darstellung, soweit ersichtlich, ohne Widerspruch abgeben. Das Verfahren ist sodann seit dem 2. Dezember 2013 eingestellt (vgl. litera T) und widmet sich seitdem der Entschädigungsfrage. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der BA zu verweisen.

9. Insgesamt gehen die erhobenen Rügen fehl, was zur Abweisung der Beschwerde und der erhobenen, noch offenen Verfahrensanträge führt.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Art der Prozessführung sowie nach dem Kanzleiaufwand auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrensanträge werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG ).

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