Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2017.46 |
Datum: | 19.09.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO). |
Schlagwörter | Bundesanwaltschaft; Kanton; Thurgau; Beschwerdekammer; Verfahren; Kantons; Bundesstrafgericht; Staatsanwaltschaft; Behörde; Verfügung; Behörden; Kreuzlingen; Bundesstrafgerichts; Delegation; Gesuch; Tribunal; Andreas; Generalstaatsanwaltschaft; Zuständigkeit; Täterschaft; Bezirksgericht; Bischofszell; Beschwerdeverfahren; Verteidigung; Erteilung; Sinne; Verfahrens; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Rechtsanwalt |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 14 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 25 StPO ;Art. 315 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummern: BG.2017.26 , |
Beschluss vom 19. September 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
1. Bundesanwaltschaft, 2. Kanton Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO ) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. September 2012 die Strafuntersuchung SV.11.0140 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der Sachbeschädigung eröffnete, in der Hand der Bundesbehörden vereinigte und sistierte (vgl. act. 1.1);
- die Behörden der Kantone St. Gallen und Thurgau Ermittlungen in dieser Sache tätigten, welche zur Eruierung der mutmasslichen Täterschaft führten (vgl. act. 1.1);
- die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen diesbezüglich am 23. Januar 2015 beim Bezirksgericht Kreuzlingen u. a. gegen A. Anklage erhob (vgl. act. 1.2);
- das Hauptverfahren bis dato hängig ist;
- die Staatsanwaltschaft Bischofszell am 7. August 2017 die Bundesanwaltschaft ersuchte, das Verfahren SV.11.0140 möglichst rasch nachträglich den Behörden des Kantons Thurgau zur Untersuchung und Beurteilung zu delegieren (act. 4.2);
- die Bundesanwaltschaft am selben Tag verfügte, das Verfahren SV.11.0140 werde wieder anhand genommen und an die Staatsanwaltschaft Bischofszell delegiert (act. 1.1);
- der vor Bezirksgericht Kreuzlingen beschuldigte A. hiergegen mit Beschwerde vom 18. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt;
- er im Beschwerdeverfahren weiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Rechtspflege bzw. um Bewilligung der amtlichen Verteidigung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht;
- die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3);
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 4);
- A. die ihm angesetzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik (act. 5) ungenutzt verstreichen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG );
- es sich beim Anfechtungsobjekt um eine Wiederanhandnahme der Untersuchung im Sinne von Art. 315 Abs. 1 StPO und um eine Delegation einer Strafsache an den Kanton Thurgau im Sinne von Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO handelt;
- die Wiederanhandnahme von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist (Art. 315 Abs. 2 StPO );
- der Bundesanwaltschaft am 7. August 2017 die der Staatsanwaltschaft Bischofszell vorliegenden Tatbestandsakten vorgelegt wurden (vgl. act. 4.2), weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sie ohne Aktenkenntnis gehandelt haben soll;
- die Bundesanwaltschaft das bei ihr sistierte Verfahren bis dato gegen unbekannte Täterschaft geführt hatte, weshalb sie vor einer Delegation dieses Verfahrens an die kantonale Behörde auch keine beschuldigten Personen anzuhören bzw. diesen ihre Verfügung zu eröffnen hatte;
- demzufolge auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverletzung (act. 1, Ziff. III.4b-4c, S. 7 f.) nicht vorliegt;
- eine Delegation im Sinne von Art. 25 Abs. 1 StPO grundsätzlich an die Behörden eines Kantons zu erfolgen hat und die Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit gleichartiger Strafbehörden innerhalb des Kantons ausschliesslich Sache der Kantone ist (Art. 14 Abs. 4 StPO ), weshalb die Rüge der Delegation an die angeblich falsche Staatsanwaltschaft innerhalb des Kantons Thurgau durch die Bundesanwaltschaft (act. 1, Ziff. III.4e, S. 9 f.) nicht von Relevanz ist;
- der Beschwerdeführer kein einziges Argument vorbringt, weshalb die Zuständigkeit zur Führung der Strafsache weiterhin bei der Bundesanwaltschaft verbleiben soll;
- der Beschwerdeführer seine Kritik am Vorgehen der kantonalen Behörden (vgl. act. 1, Ziff. III.4d, S. 8 f.) gegebenenfalls dem kantonalen Sachrichter zu unterbreiten hat, diese an der grundsätzlichen Rechtmässigkeit des Vorgehens der Bundesanwaltschaft jedoch nichts ändert;
- die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist;
- das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung bzw. der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012, E. 2.3.2);
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. September 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Fäh
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
- Bezirksgericht Kreuzlingen
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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