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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2017.18
Datum:13.07.2017
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschwerde; Kammer; Reise; Hauptverhandlung; Arztzeugnis; Verfügung; Beschuldigten; Verfahren; Gericht; Stunden; Verfahrens; Vorladung; Prozessleitende; Ordnungsbusse; Protokoll; Entschuldigt; Flugzeug; Unentschuldigt; Verteidigung; Person; Walder; Ziffer; Reiseunfähigkeit; Verhandlung; Beschwerdeverfahren; Erwägung; Amtliche; Verteidiger; ärztliche
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 132 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 20 StPO ; Art. 205 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 37 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 6 StPO ; Art. 64 StPO ; Art. 65 StPO ; Art. 77 StPO ; Art. 79 StPO ;
Referenz BGE:125 V 351; 129 I 129; 135 I 279; 140 IV 202; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.85 ; BP.2017.18

Beschluss vom 13. Juli 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer
(Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO );
Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)


Sachverhalt:

A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend "Strafkammer") lud den Beschuldigten A. persönlich vor zur Hauptverhandlung auf den Dienstag, 18. April 2017, 10 Uhr. Der Prozess sollte voraussichtlich bis zum 21. April 2017 dauern (act. 5.3 Vorladung vom 23. Dezember 2016).

B. Der Verteidiger von A., RA Daniel U. Walder, reichte dem Gericht mit Fax vom Samstag, 15. April 2017, ein ärztliches Zeugnis auf Spanisch vom Vortag (Karfreitag) ein, wonach A. ungefähr bis zum 21. April 2017 nicht in der Lage sei, im Flugzeug zu reisen. Das ärztliche Zeugnis verfasste Dr. B., C. Clinic, am 14. April 2017 in Palma de Mallorca. Der Verteidiger ersuchte im Fax um Abnahme der Vorladung bis zum Abend des Ostermontags, 17. April 2017, ansonsten der Verteidiger am Dienstag an der Verhandlung teilnehmen werde (act. 1.3).

C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom Dienstag, 18. April 2017, stellte die Vorsitzende zu Protokoll fest, dass der Beschuldigte A. nicht erschienen war. Der Verteidiger konnte auf entsprechende Frage der Vorsitzenden zum Arztzeugnis und zur Flugunfähigkeit mitteilen, dass es sich um einen unvorhergesehenen medizinischen Vorfall gehandelt habe und er aus diesem Grund das Arztzeugnis von seinem Mandanten erhalten habe. Er sei nicht befugt auszubreiten, um was es gehe. Sein Mandant wolle an der Verhandlung persönlich teilnehmen und das Arztzeugnis sei daher nicht als Dispensationsgesuch zu verstehen (act. 3.1 Hauptverhandlungsprotokoll, S. 4).

Nach einer kurzen Beratung des Gerichts teilte die Vorsitzende mit, dass A. für das Gericht unentschuldigt abwesend sei. A. habe am Samstag gewusst, dass er zwar flugunfähig, aber nicht generell reiseunfähig sei. Die Zeit hätte ihm gereicht, um mit Zug, Auto, Fähre etc. anzureisen. Das Gericht behalte sich die Folgen nach Art. 205 Abs. 4 StPO vor. Die Parteien seien in der Folge neu vorzuladen (act. 3.1 S. 4). Der zitierte StPO-Artikel bezeichnet die Folgen für den, der einer Vorladung nicht nachkommt: Die Person kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.

D. Am 25. April 2017 erliess die Vorsitzende eine prozessleitende Verfügung, womit A. gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO zufolge unentschuldigter Abwesenheit an der Hauptverhandlung vom 18. April 2017 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- bestraft wird (Ziffer 1). Ziffer 2 der Verfügung nimmt gestützt auf Art. 417 StPO Vormerk, dass A. mit dem Endentscheid aufgrund seiner Säumnis verursachte Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs auferlegt werden. Gemäss Ziffer 3 der Verfügung werden die Kosten der Verfügung im Endentscheid festgelegt (act. 1.2).

E. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 (act. 1.5) beantragte A. bei der Strafkammer die Wiedererwägung der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2017. Er legte dafür ein zweites Arztzeugnis von Dr. B. ins Recht. Dieses datiert vom 27. April 2017. Es bestätigt auf Spanisch, dass A. vom 14. bis zum 21. April 2017 weder in der Lage war im Transportmittel Flugzeug noch über längere Distanzen (mehr als 6 bis 8 Stunden) zu reisen.

F. Die vorsitzende Richterin lehnte das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Mai 2017 am 9. Mai 2017 ab: Die nachgeschobene Ausdehnung der angeblichen Flug- auf eine Reiseunfähigkeit über längere Zeiträume erscheine aufgrund der Freundschaft zwischen dem attestierenden Arzt und A. als nicht glaubwürdig. Abgesehen davon fand die ärztliche Untersuchung am 14. April 2017 statt, so dass A. genügend Zeit gehabt habe, die Reise von Palma de Mallorca nach Bellinzona gestückelt auf die darauf folgenden drei Tage (15.-17. April 2017) aufzuteilen, ohne die für ihn mögliche maximale Reisestundenanzahl zu überschreiten. Die Fähre ab Alcúdia bis Barcelona würde 6.30 Stunden dauern, ab Palma de Mallorca 7.45 Stunden, die Reise mit dem Auto ab Barcelona nach Bellinzona sei ca. 10 ½ Stunden lang (act. 3.2).

G. Am 8. Mai 2017 (act. 1) liess A. Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 25. April 2017 einreichen. Er beantragt:

1. Die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 25. April 2017, Verfahrens-Nr. SK.2016.12 , sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten, inkl. der Aufwendungen der Vertretung (zzgl. 8% MwSt.), auf die Staatskasse zu nehmen.

Damit einhergehend stellt er die folgenden prozessualen Anträge:

4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm im Namen des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Die Strafkammer beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 3).

Am 16. Mai 2017 wurde der Beschuldigte zur Replik eingeladen (act. 6). Im Fristerstreckungsgesuch vom 8. Juni 2017 ersuchte A. um die Zustellung des Tonträgers der Hauptverhandlung vom 18. April 2017, um die Korrektheit des Protokolls der Strafkammer überprüfen zu können (act. 8 S. 2). Die Beschwerdekammer teilte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 mit, dass sich ein solcher nicht in den Akten des Beschwerdeverfahrens befindet (act. 9). A. beantragte daraufhin am 14. Juni 2017, den Tonträger aus den Akten der Strafkammer beizuziehen (act. 10). Die Replik vom 19. Juni 2017 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 12). Sie wurde der Strafkammer am 20. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO).

Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Beschwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (BGE 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3/4.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015, E. 3.1).

Die prozessleitende Verfügung vom 25. April 2017 stellt in ihrer Ziffer 2 fest, dass der Beschuldigte infolge seiner Abwesenheit von der Hauptverhandlung ab 18. April 2017 nach Art. 417 StPO für die dadurch verursachten Kosten und Entschädigungen aufzukommen habe. Da die diesbezüglichen Kosten gemäss Ziffer 3 im Endentscheid festgelegt werden, und dagegen der Rechtsmittelweg offen steht, bewirkt die prozessleitende Verfügung für den Beschuldigten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Demnach fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie Ziffern 2 und 3 der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2017 anficht.

1.2 Ordnungsbussen der erstinstanzlichen Gerichte können innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Diese entscheidet endgültig (Art. 64 Abs. 2 StPO). Die strafprozessuale Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) sowie die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO ).

Der beschwerdeführende Beschuldigte als Adressat der Ordnungsbusse ist legitimiert, diese anzufechten. Die gegen Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2017 erhobene Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.

2.

2.1 Der Beschuldigte beantragt den Beizug des Tonträgers des Protokolls der Hauptverhandlung der Strafkammer vom 18. April 2017 zur Überprüfung der Korrektheit des Protokolls (act. 8 S. 2), resp. um "den genauen Wortlaut der Verhandlung zu kennen". Ansonsten sei zugunsten des Beschuldigten von seinen Ausführungen in der Beschwerde auszugehen, wonach RA Daniel U. Walder nur zur Art der Erkrankung befragt worden sei, nicht aber zur Reiseunfähigkeit des Beschuldigten. Entsprechend unklar und nicht eindeutig sei das eingereichte Protokoll formuliert, nämlich: "Anschliessend fragt sie RA Walder, ob er zu diesem Arztzeugnis nähere Angaben machen könne: zu dieser attestierten Flugunfähigkeit." Der kursive Satzteil sei nach Ansicht von RA Daniel U. Walder nicht ausgesprochen worden - ein Antrag auf Protokollberichtigung werde vorbehalten -, ansonsten er sich zu Wort gemeldet und entsprechende Ausführungen zur Reiseunfähigkeit gemacht hätte. Nach Treu und Glauben hätte RA Daniel U. Walder demnach nicht damit rechnen müssen, dass die Reiseunfähigkeit des Beschuldigten in Frage gestellt werden würde (act. 12 S. 2).

2.2 Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen (Art. 77 lit. a StPO), die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b), die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e) sowie den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f). Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 79 Abs. 2 StPO ).

2.3 Das Beschwerdeverfahren nach Art. 64 Abs. 2 StPO dient der Überprüfung von Ordnungsbussen; es dient nicht akzessorisch als Protokollberichtigungs-Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 StPO. Das Protokoll der Strafkammer der Hauptverhandlung vom 18. April 2017 erbringt Beweis u.a. für die während der Verhandlung erfolgten wesentlichen Wortmeldungen des Rechtsbeistands. Für die Beschwerdekammer erübrigt sich daher im vorliegenden Verfahren der Beizug der Tonbänder von der Strafkammer. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.

3.

3.1 Der Beschuldigte rügt, er habe von der Strafkammer vor Ausfällung der Ordnungsbusse keine Gelegenheit erhalten, sich zu seiner Reiseunfähigkeit zu äussern. RA Daniel U. Walder sei an der Hauptverhandlung nicht zur Flugunfähigkeit, sondern nur nach dem Gesundheitszustand des Beschuldigten befragt worden. Insofern stelle die prozessleitende Verfügung vom 25. April 2017 den Sachverhalt falsch fest. Dass es für das Gericht ein Problem darstelle, dass nur eine Flugunfähigkeit attestiert sei, habe er erst mit der Eröffnung des Abbruchs der Hauptverhandlung erfahren, als er nichts mehr habe äussern können (act. 1 S. 8 Ziff. 25 f.; act. 12 S. 5).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 135 I 279 E. 2.3; 126 V 130 E. 2b; 120 Ib 383 E. 3b).

Vor Erlass einer Ordnungsbusse ist grundsätzlich das rechtliche Gehör - allenfalls schriftlich - zu gewähren, insbesondere wenn dies im Rahmen einer vorherigen allfälligen Verwarnung nicht bereits konkret erfolgt ist. Keine Anhörung ist allerdings dann erforderlich, wenn diese durch die betroffene Person selbst vereitelt wird, etwa wenn sie zur Verhandlung trotz Vorladung unentschuldigt gar nicht erscheint ( Jent, Basler Kommentar, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 64 StPO N. 5).

3.3 Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 23. Dezember 2016 zur Hauptverhandlung ab 18. April 2017 vorgeladen (act. 5.3). Es blieb unbestritten, dass er die Vorladung erhalten hat. Auf S. 2 der Vorladung ist unter der Unterschrift der Gerichtsschreiberin unter dem fettgedruckten Titel "Folgen des Nichterscheinens" Art. 205 StPO abgedruckt, unter anderem auch Absatz 4 und zwar in folgender Form:

4 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse (bis zu 1000 Franken, gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO ) bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.

3.4 Die Vorsitzende stellte zu Beginn der Hauptverhandlung fest, dass der Beschuldigte zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Er hatte seine Abwesenheit mit dem Arztzeugnis vom 14. April 2017 begründet, wonach er nicht in der Lage sei, mit dem Flugzeug zu reisen. An der Hauptverhandlung war der amtliche Verteidiger des Beschuldigten anwesend. Er wurde zum Arztzeugnis befragt und hatte gemäss Protokoll der Hauptverhandlung Gelegenheit, dazu nähere Angaben zu machen. Der Verteidiger teilte mit, dass er nur wisse, dass es sich um einen unvorhergesehenen medizinischen Vorfall handle und er aus diesem Grund das Arztzeugnis von seinem Mandanten erhalten habe. Sein Mandant habe ihn jedoch nicht befugt auszubreiten, um was es gehe (act. 3.1 Hauptverhandlungsprotokoll).

3.5 Nach Gesetz und Lehre ist es nicht erforderlich, den ordnungsgemäss vorgeladenen Beschuldigten, der unentschuldigt nicht erscheint, anzuhören, bevor ihm eine Ordnungsbusse auferlegt werden kann (vgl. obige Erwägung 3.2). Vorliegend hatte das Gericht abzuklären, ob eine solche unentschuldigte Abwesenheit vorliegt. Sie hat dazu gemäss Protokoll der Hauptverhandlung den Verteidiger zum Arztzeugnis allgemein und zur Flugunfähigkeit befragt (vgl. Sachverhalt, lit. C). Der Beschuldigte hatte damit über seinen Verteidiger Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach unbegründet.

4.

4.1 Der Beschuldigte bringt weiter vor, die gesamten Umstände nach dem Grundsatz von Treu und Glauben müssten zur korrekten Auslegung führen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, an der Verhandlung zu erscheinen (act. 1 S. 9 Ziff. 27, S. 10 Ziff. 30; act. 12 S. 3 f.): Er rügt, es könne ihm oder seinem Rechtsvertreter nicht vorgeworfen werden, nichts zu anderen Transportmitteln gesagt zu haben, wenn doch schon die leichteste Art des Reisens, per Flugzeug, nicht möglich gewesen sei. Die Strafkammer habe ihn nur zur Art der Erkrankung befragt, nicht zur Reisefähigkeit. Sie nehme sodann einfach ohne weiteres an, dass das Stundenmaxima (6 bis 8 Stunden) des ärztlichen Zeugnisses vom 27. April 2017 den Beschuldigten pro Tag einschränke. Dem Beschuldigten sei aufgrund seines Gesundheitszustandes indes gar keine längere Reise möglich gewesen. Der Beschuldigte hätte jeden Tag länger als 6 Stunden unterwegs sein müssen. Die Verfügung vom 25. April 2017 lege weder die Dauer einer alternativen Reisemöglichkeit noch deren Zumutbarkeit dar. Das erste Arztzeugnis vom 14. April 2017 sei vor dem Hintergrund erstellt worden, dass der Beschuldigte ein längst gebuchtes und bezahltes Flugticket für die Reise an die Hauptverhandlung gehabt habe.

4.2 Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO ). Die Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Art. 205 Abs. 3 StPO).

4.3 Die Vorladung verpflichtete den Beschuldigten, zur Hauptverhandlung zu erscheinen oder sich zu entschuldigen. Die Art der Erkrankung des Beschuldigten ist nicht bekannt. Das ärztliche Zeugnis vom 14. April 2017 schliesst ein Reisen im Flugzeug aus und zwar vom 14. bis zum 21. April 2017 - es bescheinigt keine allgemeine/generelle Reiseunfähigkeit. Dies stellte auch die Strafkammer an der Hauptverhandlung fest wie auch in der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2017 (act. 3.1 S. 4; act. 1.2 S. 1). Sie erklärte in der prozessleitenden Verfügung vom 9. Mai 2017 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten hin zutreffend, die Fahrt mit der Fähre ab Alcúdia bis Barcelona würde 6.30 Stunden dauern, ab Palma de Mallorca 7.45 Stunden, die Reise mit dem Auto ab Barcelona nach Bellinzona sei ca. 10 ½ Stunden lang (act. 3.2). Danach, am 27. April 2017, liess der Beschuldigte von seinem Hausarzt präzisieren, dass er nicht in der Lage sei, im Flugzeug oder über längere Distanzen zu reisen (mehr als 6 bis 8 Stunden).

4.4 Das Arztzeugnis vom 27. April 2017 ist in seinen gesamten Bezügen zu würdigen.

Es handelt sich allem Anschein nach um das ärztliche Zeugnis eines auf den Balearen nieder- und zugelassenen Arztes auf einem offenbar offiziellen Formular auf Spanisch und mit ebenfalls unterschriebener maschinengeschriebener Transkription im Anhang. Das Arztzeugnis vom 27. April 2017 ist nach demjenigen vom 14. April 2017, der Hauptverhandlung vom 18. April 2017 und der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2017 entstanden und nachdem klar geworden war, dass eine allgemeine Reiseunfähigkeit und nicht nur eine Flugunfähigkeit für eine entschuldigte Abwesenheit des Beschuldigten von der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.

Aus der in den Akten liegenden Korrespondenz ist weiter bekannt, dass sich testierender Arzt und Beschuldigter sowie seine Familie gut kennen, Arzt und Patient sich duzen und einen herzlichen Umgangston pflegen (act. 5.1, 5.2). Das Gericht darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Zu berücksichtigen ist weiter sein Vorbringen, dass der Beschuldigte aufgrund der ausbleibenden Reaktion der Strafkammer über das Osterwochenende nicht habe damit rechnen müssen, dass er andere Reisemöglichkeiten hätte abklären und organisieren müssen (act. 12 S. 4). Dazu war er jedoch durch die Vorladung sehr wohl verpflichtet und zwar bis sie ihm allenfalls abgenommen wird. Damit hat der Beschuldigte eingeräumt, Bemühungen zur Verhandlungsteilnahme unterlassen zu haben, die er hätte unternehmen müssen. Dass das zweite ärztliche Arztzeugnis dem Beschuldigten nun behilflich sein konnte, diese Unterlassung zu korrigieren und die Folgen von Art. 205 Abs. 4 StPO (Ordnungsbusse) abzuwenden, spricht in der Würdigung für die Wahrscheinlichkeit einer gewissen Erwartungshaltung in Bezug auf den Hausarzt und damit ebenfalls gegen die Beweiskraft des zweiten Zeugnisses. Das zweite Arztzeugnis bestätigt dabei wiederum nicht die erforderliche generelle Reiseunfähigkeit, stellt indes der Reise mit der Reisezeitbeschränkung (mehr als 6 bis 8 Stunden) immerhin Hürden entgegen (dazu nachfolgend Erwägung 4.6).

Die Strafkammer misst dem Arztzeugnis in Bezug auf die Ausdehnung der Reiseunfähigkeit über die Flugunfähigkeit hinaus keine Glaubwürdigkeit zu (act. 3.2 prozessleitende Verfügung vom 9. Mai 2017, Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs). Der Beschuldigte hat Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen, er hatte die Verfügung vom 9. Mai 2017 zusammen mit der Stellungnahme der Strafkammer vom 11. Mai 2017 und den weiteren Beilagen mit der Einladung zur Beschwerdereplik erhalten (vgl. act. 6). Die Replik des Beschuldigten (act. 12) setzt sich damit nicht auseinander.

4.5 Insgesamt kommt dem ersten Arztzeugnis volle Überzeugungskraft zu, anders als dem zweiten Arztzeugnis. Hier bestehen nicht geringe Zweifel, welche der Beschuldigte mit seinen Ausführungen nicht zu entkräften vermochte. Der Beschuldigte hätte die aufgekommenen Zweifel grundsätzlich mit einem zweiten oder weiteren Arztzeugnis einer öffentlichen Klinik vermeiden oder beseitigen können. Bei diesem Ergebnis ist auf das erste Arztzeugnis vom 14. April 2017 abzustellen um zu entscheiden, ob der Beschuldigte an der Hauptverhandlung entschuldigt oder unentschuldigt nicht erschienen ist.

Der Beschuldigte war gemäss dem massgebenden ersten Arztzeugnis grundsätzlich reisefähig. Die Strafkammer hat korrekt aufgezeigt, wie ihm ab Karfreitag eine Anreise zur Verhandlung mit anderen Transportmitteln als dem Flugzeug möglich gewesen wäre (vgl. vorstehende Erwägung 4.3). Der Beschuldigte hat entsprechende Anstrengungen unterlassen (vgl. vorstehende Erwägung 4.4). War demnach der Beschuldigte unentschuldigt an der Hauptverhandlung abwesend, so durfte ihn die Strafkammer dafür gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO mit Ordnungsbusse belegen.

4.6 Selbst wenn auf das Arztzeugnis vom 27. April 2017 abgestellt werden könnte, wäre der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

Das Arztzeugnis vom 27. April 2017 präzisiert, dass der Beschuldigte nicht in der Lage sei, im Flugzeug oder über längere Distanzen zu reisen ( mehr als 6 bis 8 Stunden), ab dem Tag des 14. bis zum Tage des 21. April 2017. Dies ist die Zeitspanne, welche auf der Vorladung (act. 5.3) für die ordentliche Dauer des Prozesses angegeben ist (ohne den Reservetag vom 24. April 2017). Eine besondere Bedeutung der Zeitspanne aus medizinischer Sicht ergibt sich nicht aus dem Arztzeugnis. Eine Reisezeitbeschränkung verteilt über mehrere Tage ist unüblich und erschwerte auch die Compliance von Patienten. Sie entspricht bei erster Lesung nicht dem Sinn des Arztzeugnisses. Eine genauere Betrachtung von Wortlaut und Sachzusammenhang führt zum gleichen Ergebnis. Der Wortlaut des Arztzeugnisses setzt das Reisen "im Flugzeug oder über längere Distanzen" gleich. Der Beschuldige erwähnt denn auch selbst ein längst gebuchtes und bezahltes Flugticket für die Reise an die Hauptverhandlung (act. 1 S. 10 Ziff. 30). Innereuropäische Flüge jedoch, so jedenfalls der Flug von Mallorca nach Mailand, sind oftmals Direktflüge, also Flüge die an einem Stück und somit an einem Tag erfolgen. Damit muss im konkreten Sachzusammenhang auch der komposite Ausdruck "im Flugzeug oder über längere Distanzen zu reisen" im zweiten Teil des Ausdrucks ("über längere Distanzen") als Reisezeitbeschränkung pro Tag verstanden werden.

Die Strafkammer zeigt auf, wie es dem Beschuldigten innert einer Reisezeit von weniger als 6-8 Stunden pro Tag möglich war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). Der Beschuldigte kann dies mit seinen allgemeinen Vorbringen nicht entkräften. Selbst wenn er jeden Tag länger als 6 Stunden hätte unterwegs sein müssen, so wäre dies doch innerhalb des offenen ärztlichen Rahmens von nicht "mehr als 6 bis 8 Stunden" pro Tag geblieben. Auch das Vorbringen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, ein Auto zu steuern (act. 12 S. 3), findet keine Stütze im Arztzeugnis. Zentral ist vielmehr, dass der Beschuldigte es unterliess, Alternativen zur Flugreise in Betracht zu ziehen (vgl. act. 12 S. 4), obwohl er dazu durch die weiter geltende Vorladung verpflichtet gewesen wäre. War der Beschuldigte beschränkt reisefähig und hatte ihm die Strafkammer aufgezeigt, dass es ihm ab Karfreitag möglich war, im Rahmen seiner Reisefähigkeit der Vorladung Folge zu leisten, so hätte sich der Beschuldigte nicht mit allgemeiner Kritik an der prozessleitenden Verfügung der Strafkammer vom 25. April 2017 begnügen dürfen. Er hätte vielmehr schlüssig darzutun gehabt, wie er unbeschadet seiner Unterlassung gar nicht hätte teilnehmen können. Da der Beschuldigte dies nicht dartut, geht auch seine diesbezügliche Rüge fehl.

5.

5.1 Der Beschuldigte rügt sodann, er hätte keinerlei finanzielle Mittel, um seine Reise selbst zu finanzieren. Die Strafkammer habe dem Rechtsvertreter des Beschuldigten aus diesem Grund einen Kredit von Fr. 2'500.-- für die Prozessteilnahme gewährt. Da jegliche Reaktion der Strafkammer auf seine Eingabe vom 15. April 2017 ausgeblieben sei, habe sich der Rechtsvertreter auch nicht veranlasst gesehen, dem Beschuldigten das Geld vorzuschiessen und bei ihm die Modalitäten einer alternativen Reise abzuklären resp. zu veranlassen. Er betreibe eine Anwaltskanzlei und kein Reisebüro (act. 1 S. 9 Ziff. 28; act. 12 S. 4).

5.2 Die Flughäfen von Palma de Mallorca und Mailand Malpensa werden von Billigfluggesellschaften verbunden. Der Beschuldigte zeigt nicht auf, dass ihm der Kredit der Strafkammer für eine alternative Reiseroute nicht ausreichte. Diesbezüglich fehlen jegliche Darlegungen, es wurde nicht einmal das in der Beschwerde erwähnte längst gebuchte und bezahlte Flugticket für die Reise an die Hauptverhandlung (act. 1 S. 10 Ziff. 30) eingereicht. Als Empfänger des Kostenvorschusses der Strafkammer obliegt es dem Rechtsvertreter, dem Beschuldigten daraus die Teilnahme an der Hauptverhandlung finanziell zu ermöglichen und darüber Rechenschaft abzulegen. Die Rüge erweist sich so als unbegründet.

6. Insgesamt ist auf die Beschwerde gegen Ziffer 2 und 3 der prozessleitenden Verfügung vom 25. April 2017 mangels eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils nicht einzutreten. Die gegen Ziffer 1 der Verfügung (Ordnungsbusse) erhobenen Rügen gehen klar fehl, die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der beschwerdeführende Beschuldigte die Gerichtskosten zu tragen (vgl . Art. 428 Abs. 1 StPO ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist mit einer auf Fr. 1'000.-- reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

8. Der Beschuldigte beantragt die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Daniel U. Walder (act. 1 S. 10 Ziff. 31-33; Verfahren BP.2017.18 ).

8.1 Im Beschwerdeverfahren ist die Anordnung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (in Verbindung mit Art. 379 StPO ) zu prüfen. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ; Urteile des Bundesgerichts 6B_380/2013 vom 16. Januar 2014, E. 5.4; 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 3.2). Fälle von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO dürften im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise und beschränkt vorliegen. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017, E. 4.3; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.4; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.2; kein Anspruch aus EMRK bei Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.2.2; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.8 vom 12. August 2014, E. 4.3).

8.2 Vorliegend konnte auf einen Teil der Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen zeigen die obigen Ausführungen, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war. Fehlt es demnach an den Voraussetzungen, ist das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren abzuweisen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag auf Beizug des Tonträgers der Strafkammer zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 18. April 2017 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Bellinzona, 13. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Nach Art. 93 Abs. 1 i.V. mit Art. 100 Abs. 1 BGG ist gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide innert 30 Tagen die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig, (a.) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder (b.) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

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