Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2016.45 |
Datum: | 02.03.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO.) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Unentgeltliche; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Privatklägerschaft; Bundesstrafgericht; Wegweisung; Erhoben; Staat; Prozessführung; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Anzeige; Beschwerdekammer; Rechte; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Rechtsverbeiständung; Rechten; Verletzt; Partei; Zwischenverfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuch; Schützt |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 11 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 303 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 322 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 7 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 IV 246; 141 IV 454; ; |
Kommentar zugewiesen: | Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummern: BB.2016.267 |
Beschluss vom 2. März 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | A. , Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung |
Sachverhalt:
A. Am 9. Juni 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafanzeige von A. gegen B., Richter am Bundesverwaltungsgericht, wegen Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB nicht an die Hand zu nehmen (Verfahren OAB.16.0027): Aus dem in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt sei keinerlei strafbares bzw. tatbestandsrelevantes Verhalten ersichtlich (act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 erhebt A. dagegen Beschwerde und beantragt (act. 1):
"1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.06.2016 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, Vorermittlungen in Hinblick auf die Aufhebung der relativen Immunität durch das Wahlorgan und auf ein Vorverfahren nach Art. 299 i.V. mit Art. 303 Abs. 1 StPO zu tätigen.
2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung anzuordnen."
C. Aus den Akten ergibt sich zum Sachverhalt Folgendes:
Die Strafanzeige nahm ihren Anfang im Wegweisungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach Nigeria, nachdem das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 30. Januar 2013 ihr Asylgesuch vom 25. Mai 2012 abgelehnt hatte. Gegen diese Verfügung erhob sie Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2013 abwies. Danach suchte sie, soweit ersichtlich, fünf Mal die Wiedererwägung des Entscheides des Bundesamtes für Migration (inzwischen: Staatssekretariat für Migration) zu erreichen. Gegen die jeweiligen Ablehnungen rief sie das Bundesverwaltungsgericht an.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 (Verfahren D-7958/2015) wies Instruktionsrichter B. im Rahmen einer solchen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Vollzugs der Wegweisung und unentgeltlichen Prozessführung ab. Die Zwischenverfügung stellte weiter fest, dass die Einreichung wiederholt gleich begründeter Wiedererwägungsgesuche, insbesondere des vorliegenden Gesuchs zwei Tage vor dem geplanten Sonderflug, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren sei. Es wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- erhoben. Bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage werde ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt und die Beschwerdeführerinnen hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten (act. 1.6 S. S. 8 f.).
Dagegen scheint die Beschwerdeführerin den Ausstand u.a. von Bundesverwaltungsrichter B. verlangt zu haben (act. 1.7). Am 18. Februar 2016 schrieb das Staatssekretariat ein 6. Wiedererwägungsgesuch formlos ab (act. 1.11), wogegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde (act. 1.12).
Die Beschwerdeführerin wirft Bundesverwaltungsrichter B. zusammengefasst vor, rechtsmissbräuchlich zu handeln, indem er sich weigere, Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention anzuwenden und die Beschwerdeführerin und ihre Tochter durch amtsmissbräuchliches Vorenthalten einer praxisgemässen Prüfung des Kindeswohls kindesschutzrechtlicher Massnahmen beraube. Dabei gehe er vor ohne Rücksicht auf massgebliche Rechtsbestimmungen oder Fakten und Beweismittel (act. 1.1 S. 1 Nichtanhandnahmeverfügung; vgl. auch act. 1 S. 2-4).
In der Eingabe an das Bundesstrafgericht führt die Beschwerdeführerin dazu aus, dass in der Schweiz mit ihrer Zustimmung aufgrund ihrer fehlenden Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit eine Beistandschaft mit Fremdplatzierung für ihre Tochter angeordnet worden sei. In Nigeria bestehe jedoch kein staatliches Kindesschutzsystem, was der Staat selbst in seinem Länderbericht an den Uno-Kinderrechtsausschuss eingestanden habe. Die Weiterführung der Kindesschutzmassnahme sei so nach einer Ausweisung nicht mehr gewährleistet (act. 1 S. 2).
Die Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015, S. 7 f., gibt ein nicht in den Akten liegendes Urteil wieder, welches das Kindeswohl nach einem Wegweisungsvollzug prüfte. Eine konkrete Gefährdung wurde demnach verneint mit Verweis auf die grossen familiären Beziehungsnetze in Nigeria, dem vom UNICEF betriebenen Child Protection Network sowie der Tatsache, dass bei einem Signatarstaat der UN-Kinderrechtskonvention davon ausgegangen werden dürfe, dass er seine Verpflichtungen einhalte.
D. Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 5. August 2016 auf eine Stellungnahme (act. 4), was der Beschwerdeführerin am 8. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff . StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft und damit Partei gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO ). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO ).
Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 S. 457 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3; je mit Hinweisen).
1.2 Art. 312 StGB schützt (auch) den einzelnen Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger ( Heimgartner , Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 312 N. 4). Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Strafanzeige dar, sie sei Ziel von missbräuchlicher Staatsgewalt geworden. Sie könnte somit nach ihren Vorbringen grundsätzlich in eigenen Rechten geschädigt sein, was in diesem frühen Verfahrensstadium genügt, um ihre Beschwerdelegitimation zu begründen.
Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.120 vom 20. April 2012, E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Die vorliegende Strafanzeige erging im Zusammenhang mit der rechtsstaatlichen Überprüfung des Asyl-Status der Beschwerdeführerin resp. ihrer Wegweisung. Die für die Beschwerdeführerin nachteilige Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2015 begründet mit Verweis auf Art. 63 und 65 VwVG sowie auf Art. 2 Abs. 2 VGKE und auf die Lehre, warum von ihr ein Kostenvorschuss erhoben wird. Sie begründet ebenso ausführlich, weshalb die Wegweisung nicht ausgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin kann den Entscheid für unrichtig halten, Amtsmissbrauch ist darin nicht ansatzweise zu erkennen. Die Nichtanhandnahme der Bundesanwaltschaft vom 9. Juni 2016 verletzt kein Bundesrecht. Die erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin gehen klarerweise fehl.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 1).
3.2 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO ) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
3.3 Vorliegend lag Amtsmissbrauch nicht ansatzweise vor und die erhobenen Rügen gingen klar fehl; die Beschwerde muss demnach als aussichtslos angesehen werden. Fehlen somit die Voraussetzungen, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die aufgrund der finanziellen Verhältnisse reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 2. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage der Eingabe von A. an die Bundesanwaltschaft vom 18. Juni 2016)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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