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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SN.2016.23
Datum:06.10.2016
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um Haftentlassung (Art. 233 StPO)
Schlagwörter : Bundes; Gesuch; Gesuchsteller; Schweiz; Flucht; Beschwerde; Sicherheitshaft; Freiheit; Urteil; Bundesstrafgericht; Fluchtgefahr; Bundesgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Gesuchstellers; Haftentlassung; Verhältnismässigkeit; Verfahren; Erstinstanzliche; Haftdauer; Bundesstrafgerichts; Vollzug; Verurteilt; Verfahren; Bezug; Entscheid; Beschluss; Rechtlich; Sicherung
Rechtsnorm: Art. 103 BGG ; Art. 2 StGB ; Art. 212 StPO ; Art. 22 StPO ; Art. 225 StPO ; Art. 227 StPO ; Art. 229 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 231 StPO ; Art. 237 StPO ;
Referenz BGE:107 Ia 3; 117 Ia 69; 123 I 268; 137 IV 180; 139 IV 94; ;
Kommentar zugewiesen:
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2016.23

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.45 )

Verfügung vom 6. Oktober 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafr ichter Walter Wüthrich, Vorsitz
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

A., c/o Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

Gesuchsteller

gegen

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staats­anwältin des Bundes Juliette Noto,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Gesuch um Haftentlassung (Art. 233 StPO )


Sachverhalt:

A. A. (Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 22 StGB ) und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verfügte mit Beschluss SN.2016.5 vom 18. März 2016, dass der Gesuchsteller zur Sicherung des Strafvollzugs vorerst befristet bis zum 17. Juni 2016 in Sicherheitshaft zu behalten sei. Anschliessend verlängerte sie mit Beschluss SN.2016.13 vom 14. Juni 2016 die Sicherheitshaft bis 16. September 2016 und mit Beschluss SN.2016.18 vom 8. September 2016 bis 16. Dezember 2016.

C. Das begründete Urteil SK.2015.45 wurde am 30. August 2016 versandt.

D. Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Eingang: 3. Oktober 2016) ersuchte der Gesuchsteller um Haftentlassung (TPF 52.881.026 - 031). Dem Schreiben lag die Kopie seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 30. September 2016 gegen das Urteil SK.2015.45 des Bundesstrafgerichts bei (TPF 52.881.032 - 090). Demnach konnte das genannte Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen und in Anbetracht des Einlegens eines Rechtsmittels kann es bis dahin noch einige Zeit dauern.

E. Die Bundesanwaltschaft, mit Fax-Schreiben vom 3. Oktober 2016 zur Stellungnahme gebeten (TPF 52.881.091), beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Beibehaltung des Gesuchstellers in Sicherheitshaft (TPF 52.881.092 - 094).

F. Dem Gesuchsteller wurde anschliessend Gelegenheit zur Replik gegeben (TPF 52.881.095).


Der Vorsitzende verfügt:

1.

1.1 Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5 Tagen über Haftentlassungsgesuche. Bei Hängigkeit einer Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht ist die Vorinstanz zuständig, also das Bundes-straf- bzw. Berufungsgericht ( Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 233 N. 1a), respektive entsprechend dem Wortlaut des Art. 233 StPO die Verfahrensleitung des entsprechenden Gerichts. Wenn der Entscheid SN.2012.13 vom 20. Juni 2012 ( TPF 2012 85 ) als Beschluss des Spruchkörpers und nicht als Verfügung der Verfahrensleitung erging, erfolgte dies im Widerspruch zum klaren Gesetzestext von Art. 233 StPO, und es ist daran nicht festzuhalten.

1.2 Gemäss Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmevollzugs in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist ( Forster, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 231 StPO N. 3). Die Sicherheitshaft zielt darauf ab, den effektiven Strafvollzug des Gesuchstellers sicherzustellen, wenn konkrete Indizien vorliegen, dass er die Absicht hat, ins Ausland zu fliehen oder sich in der Schweiz zu verstecken ( Logos, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Bâle 2011, Art. 231 StPO N. 7). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die in jedem Verfahren vorhandene abstrakte Möglichkeit der Flucht für die Verhaftung nicht genügt, sondern dass Gründe vorliegen müssen, die eine Flucht nicht nur als objektiv möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 107 Ia 3 E. 5). Für die Annahme der Fluchtgefahr bedarf es einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, dem Strafverfahren und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 69 E. 4a). Es sind auch der Charakter des Beschuldigten, seine finanziellen Ressourcen, sein Bezug zum Land, welches ihn strafrechtlich verfolgt, und seine Kontakte zum Ausland zu analysieren.

1.3 Das Gericht hat bei einer Anordnung von Sicherheitshaft immer das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Im Speziellen hat es gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO stets zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauert als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Eine übermässige Haft stellt nämlich eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar (BGE 123 I 268 E. 3a; Forster, a.a.O., Art. 227 StPO N. 8). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 -240 StPO ) ist von Amtes wegen zu prüfen.

1.4 Die Regel, wonach die Dauer der Sicherheitshaft zu begrenzen ist, gilt auch dann, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 231 StPO verhängt wird (BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225 -227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft - bzw. analog die Sicherheitshaft - auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Frist von 227 Abs. 7 StPO hat das Gericht die Haftvoraussetzungen von Amtes wegen neu zu prüfen und die Haft gegebenenfalls für eine bestimmte Dauer zu verlängern (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2).

2.

2.1 Der Gesuchsteller bringt zum Thema der Fluchtgefahr vor, dass er sich seit über 2 Jahren in Haft befinde. Würde man die vom Bundesstrafgericht verhängte Freiheitsstrafe als Vergleichsgrösse heranziehen, müsste der Gesuchsteller noch rund 2 Jahre erstehen. In Bezug auf die Gesamtdauer der Haft drohe ihm somit bloss noch ein geringerer Teil der Sanktion. Da er Paraplegiker sei und sich in einem Rollstuhl fortbewegen müsse, sei ihm eine Flucht wesentlich erschwert bzw. verunmöglicht. Ausländerrechtliche Konsequenzen hätte er keine zu befürchten (TPF 52.881.029).

2.2 Zur Verhältnismässigkeit und der Haftdauer rechnet er vor, dass er sich seit 927 Tagen in Haft befinde, nachdem die vom Bundesstrafgericht verhängte Strafe 4 Jahre und 8 Monate betrage. Die bereits geleistete Haftdauer entspreche rund 60% der vollen Haftdauer und rund 88% der Haftdauer, wenn ihm ein Drittel der Haftstrafe zum bedingten Vollzug gewährt würde (d.h. er nach zwei Dritteln der Strafverbüssung bedingt entlassen würde). Würde das Bundesgericht den Entscheid kassieren und im Sinne der Beschwerdeschrift anordnen, den Gesuchsteller wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation zu verurteilen, sei die Höhe der auszufällenden Strafe mit jener des Mitverurteilten B. zu vergleichen, der vom Bundesstrafgericht zu 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Der Gesuchsteller dürfe zudem annehmen, dass die Strafe im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgrund des Grundsatzes der reformatio in peius nicht mehr erhöht werde. B. habe nach 28 Monaten zwei Drittel seiner Strafe abgesessen. Das würde für den Gesuchsteller bedeuten, dass dieser seine Haft abgegolten hätte und derzeit dabei wäre, Überhaft abzusitzen (TPF 52.881.029 ff.).

2.3 Die Bundesanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, es bestünden weiterhin genügend Anhaltspunkte, die für eine Fluchtgefahr sprächen. B., ein mitbeschuldigter, verurteilter und inzwischen freigelassener Freund des Gesuchstellers mit Kontakten zu Schlepperorganisationen, habe diesen in die Schweiz geschleppt und ihm stets bereitwillig geholfen. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller in der Schweiz über keinen sozialen Bezugspunkt verfüge, bestünde weiterhin fort. Die Identität des Gesuchstellers habe selbst im Hauptverfahren nicht abschliessend geklärt werden können. Ausserdem hätte der Gesuchsteller ausländerrechtliche Konsequenzen zu befürchten, da seine Flüchtlingseigenschaft zwischenzeitlich aberkannt sowie das Asyl widerrufen worden seien. Eine Beschwerde dagegen sei derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Entgegen den Behauptungen des Gesuchstellers bestünde durchaus die Möglichkeit einer ausländerrechtlichen Sanktion (TPF 52.881.092 f.).

2.4 Zur Haftdauer bzw. Verhältnismässigkeit äusserte sich die Bundesanwaltschaft dahingehend, dass entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers sich die Verhältnismässigkeit auf die mit dem erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Sanktion von 4 Jahren und 8 Monaten und nicht auf eine hypothetische Prognose des Gesuchstellers zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht beziehe. Das in den Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts zur Strafzumessung, inklusive krimineller Energie des Gesuchstellers, sowie zu dessen Schuldspruch Gesagte, gelte weiterhin (TPF 52.881.093 f.).

2.5 Der Gesuchsteller repliziert auf die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft. Bezüglich der Fluchtgefahr bringt er keine neuen Aspekte vor. Zur Verhältnismässigkeit stellt er klar, dass gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG einer Beschwerde in Strafsachen aufschiebende Wirkung zukomme, soweit sie eine unbedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt habe, was vorliegend der Fall sei. Insofern hätten die Erwägungen erst dann Bestand, wenn der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sei, was in casu noch nicht der Fall sei (TPF 52.881.096 f.).

3. Die Situation, die sich dem Gericht Anfang September 2016 in Hinblick auf die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bot, stellt sich auch in Abwägung des vom Gesuchsteller Vorgebrachten immer noch gleich und wie folgt dar:

3.1 Der Gesuchsteller ist gemäss eigener Angabe irakischer Staatsangehöriger. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung hat er den Irak im Jahre 2010 wegen eines politischen Grundes verlassen, um nach Syrien zu gehen. Dort blieb er ungefähr ein Jahr und einen Monat. Anschliessend reiste er 2012 via Türkei und Italien in die Schweiz. Hier ersuchte er um Asyl, was er vorher erfolglos bereits bei der UNO in Syrien und in der Türkei getan hatte. Er ist aufgrund einer Verletzung invalid und an den Rollstuhl gebunden. Von der Migrationsbehörde wurde er dem Kanton Schaffhausen zugeteilt. Dort war er bis zum Jahre 2013 in einem Altersheim. Im Paraplegikerzentrum in Nottwil wurde er dann medizinisch untersucht und mehrfach operiert. Vor seiner Verhaftung am 21. März 2014 lebte er in Y.. Gemäss Bundesanwaltschaft hat er eine noch nicht rechtskräftig widerrufene Aufenthaltsbewilligung B (vgl. vorne E. 2.3). Er bezeichnet einige wenige Personen in der Schweiz namentlich als seine Freunde bzw. Bekannte. Einen vertieften Sozialbezug zur Schweiz hat er nicht. Als erlernten Beruf gibt er Erdölingenieur an. Seine Identität ist nicht gesichert.

3.2 Auf die Frage des Tatverdachts ist nicht näher einzugehen, da ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.3 Für die Annahme einer Fluchtgefahr spricht, dass der Gesuchsteller in der Schweiz eine befristete Aufenthaltsbewilligung B hat, mit welcher er ohne behördliche Bewilligung nicht arbeiten darf, deren Widerruf gemäss Bundesanwaltschaft zwar behördlich verfügt, jedoch nicht rechtskräftig ist. Mit einer Arbeitsbewilligung kann er in Anbetracht des konkreten hängigen Strafverfahrens nicht rechnen. Dazu kommt, dass er als Invalider aus einem Drittstaat Schwierigkeiten hätte, eine Arbeit zu finden und auch vor seiner Verhaftung keine solche hatte. Seine Identität ist unklar. Er hat eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten. Trotz Invalidität bewegte er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in diversen Staaten im Raum zwischen Irak und der Schweiz, sodass er als durchaus agil zu bezeichnen ist. Er hat in der Schweiz keine sozialen Bezugspunkte, welche ein integriertes Leben indizieren. Er unterhielt vor seiner Haft Kontakte zu seinen irakischen und syrischen Schleusern und kennt die Möglichkeiten, sich jenseits behördlicher Blicke in diversen Ländern zu bewegen. Dass er in den letzten Monaten keine Anstalten zur Flucht traf, ist die Folge der seit über 2 Jahren bestehenden Haft. Fluchtgefahr ist zu bejahen.

3.4 Wirksame Ersatzmassnahmen fallen nicht in Betracht. Der Gesuchsteller ist zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO ).

3.5 Spekulationen über den möglichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht sind vorliegend weder angebracht noch sinnvoll. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Beschwerdeführer eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Auffassung vertritt. Es trifft auch zu, dass die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG aufschiebende Wirkung hat, soweit sie eine unbedingte Freiheitsstrafe betrifft. Das heisst, dass die Freiheitsstrafe bis zum Eintritt der Rechtskraft nicht vollzogen werden darf. Dies ist jedoch vorliegend nicht das Thema. Thema ist vielmehr die Sicherung des noch nicht vollziehbaren, aber gerichtlich bereits entschiedenen Strafvollzugs durch Sicherheitshaft, was das Gesetz ausdrücklich zulässt (Art. 231 ff . StPO ). Zu prüfen ist diese Massnahme, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, einzig unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, die sich auf das ausgefällte Urteil bezieht, welches in concreto vor dem Bundesgericht angefochten ist.

In Anbetracht der im Urteil SK.2015.45 des Bundesstrafgerichts vom 18. März 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist die Haft nach wie vor verhältnismässig.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Haftentlassung abgewiesen wird.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Dieser Entscheid ist nicht mit Beschwerde nach Schweizerischer Strafprozessordnung anfechtbar (Art. 233 StPO ). Ob eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht möglich ist, hat dieses zu entscheiden ( Forster, a.a.O., Art. 233 StPO N.5).

Der Vorsitzende verfügt :

1. Das Gesuch von A. vom 30. September 2016 um Haftentlassung wird abgewiesen (Art. 233 StPO ).

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Diese Verfügung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes

- Herrn Rechtsanwalt Remo Gilomen, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

- Regionalgefängnis Z. (Kopie zur Kenntnis)

Rechtsmittelbelehrung

Es wird auf Erwägung 6 verwiesen.

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