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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2015.59 vom 22.02.2016

Hier finden Sie das Urteil SK.2015.59 vom 22.02.2016 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2015.59


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2015.59

Datum:

22.02.2016

Leitsatz/Stichwort:

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 Ziff. 1 aStGB) sowie Versuch dazu (Art. 22 i.V.m. Art. 161 Ziff. 1 aStGB).

Schlagwörter

Apos;; Tatsache; Tatsachen; Aktie; C-Aktie; Aktien; Publikation; Studie; Anklage; Beschuldigte; Bundes; Konto; Urteil; C-Aktien; Verfahren; Vermögensvorteil; Mitglied; Verkauf; Auftrag; Geschäftsleitung; Einschätzung; Geldstrafe; Beschuldigten; Gericht; Anklageschrift; Lebenspartnerin

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 22 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 3 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 326 StPO ;Art. 339 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 358 StPO ;Art. 360 StPO ;Art. 361 StPO ;Art. 362 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 48 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 71 StGB ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2015.59

Urteil vom 22. Februar 2016
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Einzelrichter

Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Marisa Bützberger,

Gegenstand

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen sowie Versuch dazu (abgekürztes Verfahren)


Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Die Bundesanwaltschaft reichte am 22. Dezember 2015 im Strafverfahren gegen A. folgende Anklageschrift, datiert 9. Dezember 2015, im abgekürzten Verfahren bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein:

"[omissis]

1 Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO )

A. verleitete in der Zeit von 16. Mai bis 5. Juni 2007 in zwei Fällen seine Mutter H., sich gegenüber der Bank B. durch Unterschrift wahrheitswidrig als wirtschaftlich berechtigte Person an Vermögenswerten auf Kundenbeziehungen zu bezeichnen, die auf ihren Namen lauteten.

A. erteilte in der Zeit vom 15. März 2009 bis 15. JuIi 2010 über das vorgenannte Konto und über ein auf seine Lebenspartnerin G. Iautendes Konto bei der Bank B. mehrfach Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Namenaktien der C. AG, deren Chief Scientific Officer (CSO, Forschungsdirektor) und Geschäftsleitungsmitglied er war. Diese Aufträge erteilte er gestützt auf Wissen über nicht öffentliche, kursrelevante Tatsachen, zu dem er in seiner Funktion bestimmungsgemäss Zugang hatte und das die Emittentin kurz darauf bekanntgeben wird. Über die auf seine Mutter und seine Lebenspartnerin lautenden Konten erzielte er auf diese Weise in drei Fällen im Anschluss an die Bekanntgabe solcher Tatsachen insgesamt CHF 55'903.00 als unrechtmässige Vermögensvorteile in der Form vermiedener Verluste, realisierter Gewinne und Buchgewinne. In einem Fall blieb es beim Versuch, weil kein unrechtmässiger Vermögensvorteil resultierte.

A. brachte in der Zeit vom 28. JuIi 2009 bis 5. JuIi 2010 seinem Vater D. mehrfach nicht öffentliche, kursrelevante Tatsachen aus dem Geschäftsbereich der C. AG zur Kenntnis. Dieser nützte diese Kenntnisse mehrfach für den Handel mit Namenaktien der C. AG aus und erzielte auf diese Weise im Anschluss an die Bekanntgabe solcher Tatsachen insgesamt CHF 25'051.12 als unrechtmässige Vermögensvorteile in der Form eines vermiedenen Verlusts und eines realisierten Gewinns. In einem Fall blieb es beim Versuch für D., weil kein unrechtmässiger Vermögensvorteil resultierte.

1.1 Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen und Versuch des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 Ziff. 1 aStGB , z.T. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB )

1.1.1 Die Emittentin C. AG

Die C. AG mit Hauptsitz in Z. ist ein ... gegründetes und seit ... börsenkotiertes Biotechnologieunternehmen. Das Unternehmen spezialisiert sich auf die Entdeckung, Entwicklung und Vermarktung einer neuen Klasse von biopharmazeutischen Präparaten, genannt Immunodrugs, welche als therapeutische Impfstoffe für die Behandlung und Prävention häufiger chronischer Krankheiten vorgesehen sind. Die Immunodrug-Kandidaten werden sowohl in eigenen Programmen als auch in Zusammenarbeit mit grossen Pharmaunternehmen wie E. AG und F. AG entwickelt. Die C. AG entwickelt Wirkstoffe bis und mit Phase Il.

1.1.2 Die gehandelte Effekte der C. AG

Die Namenaktie der C. AG ist mit dem Symbol (Ticker) "C.-Aktie" an der Börse ... kotiert (ISIN ...) und Bestandteil des Swiss Performance Index SPI.

1.1.3 A.s Funktion innerhalb der C. AG

A. war von Februar 2001 bis Mai 2012 als Chief Scientific Officer (CSO) Mitglied der GeschäftsIeitung der C. AG und in dieser Funktion verantwortlich für die Forschung der Unternehmung.

1.1.4 Für die Tathandlungen benutzte Bankverbindungen

H., die Mutter von A., hatte von Mai 2007 bis November 2010 eine auf sie lautende Kontobeziehung zur Bank B. mit der Nummer 1. A. verfügte über keine Vollmacht. Die erste Einzahlung auf das Konto erfolgte am 22. Juni 2007 mit einem Betrag in der Höhe von CHF 281'104.10, transferiert aus dem gleichentags saldierten B.-Konto mit der Nummer 2, das auf ihren Ehemann D. gelautet hatte. Wirtschaftlich berechtigt an den Vermögenswerten auf diesem Konto war A..

G. hat seit Februar 2007 die auf sie lautende Kontobeziehung bei der Bank B. mit der Nummer 3. A. verfügte über keine Vollmacht. Im Zeitpunkt der Eröffnung dieser Kontobeziehung war G. bereits die Lebenspartnerin von A.. Das Bankkonto wurde von A. eröffnet; alimentiert wurde es von seinem Konto sowie vom auf H. lautenden B.-Konto. Es handelte sich dabei um eine Schenkung von A. an seine Lebenspartnerin G..

1.1.5 Die Tathandlungen

1.1.5.1 Ereignis 1

1.1.5.1.1 Vertrauliche, nicht öffentlich bekannte Tatsachen

Eine Phase Ila-Studie mit dem Impfstoff [...] hatte nicht die gewünschten Resultate
geliefert. Dieses Resultat war C. AG-intern ab spätestens 9. März 2009 einem kontrollierten, zur Vertraulichkeit verpflichteten Personenkreis bekannt. Der CEO der C. AG hatte ausserdem schon vor Bekanntwerden der Studienergebnisse konkrete Pläne, den Personalbestand im Rahmen einer Restrukturierung um bis zur Hälfte zu reduzieren. Die Geschäftsleitung wusste, dass diese Tatsachen potentiell kursrelevant waren und als solche der ad hoc-Publizität unterlagen. Diese Tatsachen waren bis zur Publikation durch die C. AG am 17. März 2009 nicht öffentlich bekannt. Insbesondere hat die C. AG selbst in der Zeit vor der Mitteilung nichts in dieser Richtung publiziert.

1.1.5.1.2 A.s Kenntnisse der Tatsachen vor Publikation

A. hatte als CSO und Mitglied der Geschäftsleitung bestimmungsgemäss Kenntnis der oben aufgeführten, nicht öffentlich bekannten Tatsachen. Der Zeitpunkt des Vorliegens der Resultate stand gemäss Studien-Projektplan seit Beginn der Studie fest. Dieser Projektplan und der Termin waren A. bekannt. Ausserdem wusste er schon vor dem geplanten Zeitpunkt des C. AG-internen Bekanntwerdens der Studienresultate, ,,dass die Hälfte der Belegschaft gehen muss".

A. hatte in seiner Funktion auch während seiner Ferien in Kambodscha Iaufend Zugang zu allen Informationen der C. AG und war für die C. AG dort erreichbar, so dass er wegen des negativen Studienausgangs und dem bevorstehenden Stellenabbau vorzeitig aus seinen Ferien zurückgerufen werden konnte. Das Stop Trading-E-MaiI des C. AG-CEO I. vom 9. März 2009 war ihm vor dem 11. März 2009 bekannt. Ebenso wusste er vom Inhalt und von der Notwendigkeit einer ad hoc-Publikation dieser Informationen.

1.1.5.1.3 Kurserheblichkeit

A. war nach über acht Jahren in der Funktion des CSO und als Mitglied der Geschäftsleitung sowohl mit dem Unternehmen C. AG, mit dem Pharmamarkt wie auch mit der Effekte C.-Aktie bestens vertraut und konnte die Kursentwicklung nach der Publikation der vertraulichen, nicht öffentlich bekannten Tatsachen abschätzen. So war für A. spätestens am 15. März 2009 voraussehbar, dass die Publikation der negativen Studienresultate und die Ankündigung des Abbaus von bis zu 42.2 % der Belegschaft im Finanzmarkt als schwerer Rückschlag für die C. AG wahrgenommen werden würde. Gestützt auf diese Einschätzung entschloss er sich zur nachfolgend dargestellten Transaktion.

Diese ex ante-Einschätzung hat sich aus einer ex post-Sicht bestätigt (siehe Ziffer 1.1.5.1.5).

1.1.5.1.4 A.s Verkauf von C.-Aktien (Beilage 1)

A. erteilte am Sonntag 15. März 2009 von einem Computer in Bangkok aus online den Auftrag, über die auf seine Lebenspartnerin G. lautende B.-Bankbeziehung 200 C.-Aktien mit einer Limite zu verkaufen.

Der Verkauf wurde am 16. März 2009 in vier Teilausführungen zu CHF 23.55 über die Schweizer Börse ausgeführt. Dafür wurden dem Konto CHF 4'669.10 gutgeschrieben.

1.1.5.1.5 Unrechtmässiger Vermögensvorteil

Die C. AG machte am 17. März 2009 vorbörslich diese bis dahin nicht öffentlich bekannte Tatsache publik:

"C. AG gibt Anpassungen der Betriebsstruktur bekannt, nachdem eine Phase Ila-Studie mit dem Impfstoff [...] nicht die gewünschten Resultate lieferte [ im Text sodann u.a.: "(...) plant C. AG bis zu 57 der derzeit 135 Vollzeitstellen aufzuheben (...)" ] ".

Der Eröffnungskurs der C.-Aktie vom 17. März 2009 Iag bei CHF 17.50 und damit um 22.4 % unter dem Schlusskurs des Vortages von CHF 22.55 und um 25.7 % unter dem von A. realisierten Verkaufspreis von CHF 23.55.

Verglichen mit dem Eröffnungskurs vom 17. März 2009 konnte A. somit einen Verlust von CHF 1'169.10 vermeiden.

1.1.5.2 Ereignis 2

1.1.5.2.1 Vertrauliche, nicht öffentlich bekannte Tatsachen

Eine Phase IIb-Studie hatte den primären sowie die beiden sekundären Endpunkte erreicht. Darin hatte sich die [...] Monotherapie zur Behandlung von allergischer Rhinokonjunktivitis als sicher und wirksam erwiesen. In der Unternehmensleitung ging man davon aus, dass das Produkt eine attraktive Grundlage für eine Partnerschaft mit einer führenden pharmazeutischen Firma darstellte und dass [...] gute Aussichten hatte, die erste allergenunabhängige und krankheitsmodifizierende Therapie für allergische Erkrankungen zu werden, wofür man mit einem grossen medizinischen Bedarf rechnete. Die Geschäftsleitung wusste, dass diese Tatsachen potentiell kursrelevant waren und als solche der ad hoc-PubIizität unterlagen. Diese Tatsachen waren bis zur Publikation durch die C. AG am 31. JuIi 2009 nicht öffentlich bekannt.

1.1.5.2.2 A.s Kenntnisse der Tatsachen vor Publikation

A. hatte als CSO und Mitglied der GeschäftsIeitung bestimmungsgemäss Kenntnis vom positiven Ausgang der [...] Studie, von der Einschätzung des kommerziellen Potentials des Produktes sowie vom Inhalt und von der Notwendigkeit einer ad hoc-Publikation dieser Informationen.

1.1.5.2.3 Kurserheblichkeit

A. war nach über acht Jahren in der Funktion des CSO und als Mitglied der GeschäftsIeitung sowohl mit dem Unternehmen C. AG, mit dem Pharmamarkt wie auch mit der Effekte C.-Aktie bestens vertraut und konnte die Kursentwicklung nach der Publikation der vertraulichen, nicht öffentlich bekannten Tatsachen abschätzen. Er ging Iaut seinem am 31. JuIi 2009 um 9.37 Uhr am Arbeitsplatz in der C. AG erfassten und danach geIöschten Kaufauftrag von einem Kurs nach Publikation von CHF 26.00 aus, was gegenüber seinem durchschnittlichen Kaufpreis von CHF 17.92 ein PIus von 45.1 % gewesen wäre.

Diese ex ante-Einschätzung hat sich aus einer ex post-Sicht bestätigt (siehe Ziffer 1.1.5.2.6).

1.1.5.2.4 A.s Kauf von C.-Aktien (Beilage 2.1)

A. erfasste am 27. und am 29. Juli 2009 von seinem Arbeitsplatz bei der C. AG aus online insgesamt fünf Aufträge zum Kauf von total 8'500 C.-Aktien. Davon waren 6'500 Aktien über die auf seine Lebenspartnerin G. lautende B.-Bankbeziehung und die übrigen 2'000 über die auf seine Mutter H. lautende B.-Bankbeziehung zu kaufen.

Die Käufe wurden unmittelbar nach Auftragserteilung ausgeführt zu Kursen zwischen CHF 17.65 und CHF 18.15, im Schnitt zu CHF 17.92.

Dem auf G. lautenden Konto wurden CHF 107'941.75 netto und dem auf H. lautenden Konto CHF 45'034.75 netto belastet.

1.1.5.2.5 A.s Tatsachenmitteilung an D. (Beilage 2.2)

A. gab seinem Vater D. spätestens am 28. JuIi 2009 Kenntnis von den bisher nicht öffentlich bekannten, kursrelevanten Tatsachen.

D. erfasste in der Zeit vom 28. bis 30. JuIi 2009 über die Bank B. und die Bank K. online und telefonisch Aufträge zum Kauf von 1'600 C.-Aktien mit und von 2'000 C.-Aktien ohne Limite.

Die Käufe wurden unmittelbar nach Auftragserteilung ausgeführt zu Kursen zwischen CHF 17.65 und CHF 18.10, im Schnitt zu CHF 17.86. Dafür wurden seinen Konti insgesamt CHF 64'773.30 netto belastet.

1.1.5.2.6 Unrechtmässiger Vermögensvorteil

Die C. AG machte am 31. JuIi 2009 vorbörslich diese noch nicht öffentlich bekannte Tatsache bekannt:

,, [...] Monotherapie zur Behandlung von allergischer Rhinokonjunktivitis ist sicher und wirksam in Phase IIb-Studie - Studie erreicht primären sowie beide sekundären Endpunkte".

A. erteilte am 31. JuIi 2009 von seinem Arbeitsplatz bei der C. AG aus online bei der Bank B. zwei Aufträge zum Verkauf sämtlicher 8'500 C.-Aktien mit Limite.

Die Aufträge wurden unmittelbar nach Auftragserteilung ausgeführt. 6'500 Aktien wurden zu CHF 23.20 pro Aktie verkauft, wofür dem auf seine Lebenspartnerin G. lautenden Konto CHF 138'834.65 netto gutgeschrieben wurden. Die übrigen 2'000 Aktien wurden zu CHF 23.00 pro Aktie verkauft, wofür dem auf seine Mutter H. lautenden Konto CHF 57'277.65 gutgeschrieben wurden.

A. hat damit einen unrechtmässigen Gewinn realisiert von CHF 30'892.90 über die auf G. lautende Bankbeziehung und CHF 12'242.90 über die auf H. lautende Bankbeziehung.

Der von A. durchschnittlich realisierte Verkaufspreis pro Aktie Iag mit CHF 23.14 um 29.2 % über dem durchschnittlichen Kaufpreis von CHF 17.92.

D. erteilte am 31. Juli 2009 über die Bank B. und die Bank K. online und telefonisch Aufträge zum Verkauf von 1'600 C.-Aktien mit und von 2'000 C.-Aktien ohne Limite.

Die Verkäufe wurden unmittelbar nach Auftragserteilung ausgeführt zu Kursen zwischen CHF 22.50 und CHF 23.35, wofür ihm insgesamt CHF 82'550.75 netto gutgeschrieben wurden. Es resultierte ein unrechtmässiger Gewinn von insgesamt CHF 17'777.45.

Der durchschnittlich realisierte Verkaufspreis pro Aktie Iag mit CHF 23.10 um 29.3 % über dem durchschnittlichen Kaufpreis von CHF 17.86.

1.1.5.3 Ereignis 3

1.1.5.3.1 Vertrauliche, nicht öffentlich bekannte Tatsachen

Die C. AG hatte den zunächst von ihr entwickelten Impfstoff [...] im April 2007 an die Firma E. AG auslizensiert, womit die E. AG Inhaber der weltweiten Exklusivrechte an diesem Produkt und auch alleine für dessen Entwicklung, Zulassung und Vermarktung zuständig wurde. Bei einer von der E. AG durchgeführten Studie wurde zwei Mitarbeitenden der C. AG am 29. September 2009 während eines Treffens ein vorläufiger, noch unvollständiger Datensatz zur Studie mit 145 der insgesamt 200 Patienten gezeigt, der auf ein negatives Resultat der Studie hinwies. Die Geschäftsleitung wusste, dass diese Tatsachen potentiell kursrelevant waren und als solche der ad hoc-Publizität unterlagen. Diese Tatsachen waren bis zur Publikation durch die C. AG am 15. Oktober 2009 nicht öffentlich bekannt.

1.1.5.3.2 A.s Kenntnisse der Tatsachen vor Publikation

A. hatte als CSO und Mitglied der Geschäftsleitung bestimmungsgemäss Kenntnis der oben aufgeführten, nicht öffentlich bekannten Tatsache. Insbesondere wusste er vom konkreten Ablauf des Informationsflusses von der E. AG zur C. AG aufgrund von vorläufigen Daten am 29. September 2009. Am 30. September 2009 wurde A. auch vom CEO der C. AG informiert.

1.1.5.3.3 Kurserheblichkeit

A. war nach über acht Jahren in der Funktion des CSO und als Mitglied der Geschäftsleitung sowohl mit dem Unternehmen C. AG, mit dem Pharmamarkt wie auch mit der Effekte C.-Aktie bestens vertraut und konnte die Kursentwicklung nach der Publikation der vertraulichen, nicht öffentlich bekannten Tatsachen abschätzen. Für ihn war insbesondere erkennbar, dass das zu erwartende negative Studienresultat sich erheblich negativ auf den Kurs der C.-Aktie auswirken würde und deshalb nach Vorliegen der definitiven Resultate rasch publiziert werden musste. Gestützt auf seine darauf basierende Einschätzung entschloss er sich zur nachfolgend dargestellten Mitteilung an D..

Diese ex ante-Einschätzung hat sich aus einer ex post-Sicht bestätigt (siehe Ziffer 1.1.5.3.5).

1.1.5.3.4 A.s Tatsachenmitteilung an D. (Beilage 3)

A. gab seinem Vater D. nach dem 30. September 2009, spätestens aber am 13. Oktober 2009 Kenntnis von den bisher nicht öffentlich bekannten, kursrelevanten Tatsachen.

D. erteilte der Bank K. am 13. Oktober 2009 telefonisch den Auftrag zum Verkauf von 1'110 C.-Aktien ohne Limite.

Der Verkauf wurde unmittelbar nach Auftragserteilung zu CHF 20.78 pro Aktie ausgeführt, wofür D. netto CHF 22'813.67 gutgeschrieben wurden.

1.1.5.3.5 Unrechtmässiger Vermögensvorteil

Die E. AG übermittelte die finalen Daten der Studie, deren Resultat nun definitiv negativ ausgefallen war, der C. AG am 15. Oktober 2009 um 16.49 Uhr per E-Mail. Um 17.57 Uhr, d.h. nachbörslich, publizierte die C. AG:

,,Interimanalyse einer laufenden Phase Il-Studie mit dem [...] -Impfstoff zeigt, dass der primäre Endpunkt nicht erreicht wurde".

Der Eröffnungskurs der C.-Aktie vom 16. Oktober 2009, dem Tag nach der nachbörslichen Mitteilung, lag mit CHF 14.00 um 38.5 % tiefer als der Schlusskurs des Vortages von CHF 22.75 und um 32.6 % tiefer als der von D. realisierte Verkaufspreis von CHF 20.78.

Gemessen am Eröffnungskurs vom 16. Oktober 2009 konnte D. einen Verlust von CHF 7'273.67 vermeiden.

1.1.5.4 Ereignis 4

1.1.5.4.1 Vertrauliche, nicht öffentlich bekannte Tatsachen

Die C. AG arbeitete an der Entwicklung von [...] , einem immuntherapeutischen Produkt zur Behandlung von Allergien und Asthma. Spätestens am 19. Mai 2010 lagen der C. AG erste Resultate einer doppel-blinden, plazebo-kontrollierten, multizentrischen Phase II-Studie vor, die die klinische Wirksamkeit von [...] bei persistierendem allergischem Asthma bronchiale untersucht hatte. Der Produktkandidat hatte sich als sicher und wirksam zur Behandlung von allergischem Asthma erwiesen. Grosse Pharmafirmen hatten lange zuvor schon grosses Interesse an einem entsprechenden erfolgreichen Produkt signalisiert. Die GeschäftsIeitung wusste, dass diese Tatsachen potentiell kursrelevant waren und als solche der ad hoc-Publizität unterlagen. Diese Tatsachen waren bis zur Publikation durch die C. AG am 15. JuIi 2010 nicht öffentlich bekannt.

1.1.5.4.2 A.s Kenntnisse der Tatsachen vor Publikation

A. hatte als CSO und Mitglied der Geschäftsleitung bestimmungsgemäss Kenntnis vom positiven Ausgang dieser [...] Studie und von der Einschätzung des kommerziellen Potentials des Produktes sowie von Inhalt und Notwendigkeit einer ad hoc-Publikation dieser Informationen.

1.1.5.4.3 Kurserheblichkeit

A. war nach über neun Jahren in der Funktion des CSO und als Mitglied der Geschäfts­Ieitung sowohl mit dem Unternehmen C. AG, mit dem Pharmamarkt wie auch mit der Effekte C.-Aktie bestens vertraut und konnte die Kursentwicklung nach der Publikation der vertraulichen, nicht öffentlich bekannten Tatsachen abschätzen; gestützt auf seine darauf basierende Einschätzung entschloss er sich zu den nachfolgend dargestellten Transaktionen bzw. zur Mitteilung an seinen Vater D..

Diese ex ante-Einschätzung hat sich aus einer ex post-Sicht bestätigt (siehe Ziffer 1.1.5.4.5).

1.1.5.4.4 A.s Kauf von C.-Aktien (Beilage 4)

A. erfasste am 19. und am 20. Mai 2010 von seinem Arbeitsplatz bei der C. AG aus online über die auf seine Mutter H. lautende B.-Bankbeziehung insgesamt sieben Aufträge zum Kauf von total 4'886 C.-Aktien mit Limite.

Die Käufe wurden jeweils kurz nach Auftragserteilung ausgeführt zu Kursen zwischen CHF 10.80 und CHF 11.40, im Schnitt zu CHF 11.11.

Dem auf seine Mutter H. lautenden Konto wurden CHF 54'607.20 netto beIastet.

1.1.5.4.5 Unrechtmässiger Vermögensvorteil

Die C. AG machte am 21. Mai 2010 vorbörslich diese noch nicht öffentlich bekannte Tatsache bekannt:

,,Plazebo-kontrollierte Phase Il-Studie zeigt, dass [...] sicher und wirksam ist zur Behandlung von allergischem Asthma".

Im Zusammenhang mit dieser Publikation sprach der CEO der C. AG in einem Interview gleichentags vom grossen Interesse grosser Pharmafirmen am Produktkandidaten [...] .

Gegenüber dem Schlusskurs des Vortages von CHF 10.95 Iegte der Eröffnungskurs vom 21. Mai 2010 mit CHF 13.55 um 23.7 % zu, gegenüber dem durchschnittlichen Kaufpreis von CHF 11.11 um 21.9 %.

A. erteilte den Auftrag zum Verkauf dieser Aktien erst am 23. Juni 2010. Zum Eröffnungskurs vom 21. Mai 2010 hätte er die 4'886 Aktien zu insgesamt CHF 66'205.30 verkaufen können, womit er einen Buchgewinn von CHF 11'598.10 erzielt hat.

1.1.5.5 Ereignis 5

1.1.5.5.1 Vertrauliche, nicht öffentlich bekannte Tatsachen

Die C. AG konnte mit der singapurischen Behörde L. eine Partnerschaft eingehen, die in einer ersten Zusammenarbeit mit akademischen und klinischen Partnern aus Singapur die Erforschung, Entwicklung und Kommerzialisierung eines Vakzins zur Prophylaxe von Grippeinfektionen zum Ziel hatte. Diese Partnerschaft eröffnete der C. AG ausserdem die Möglichkeit des kommerziellen Zugangs zum gesamten südostasiatischen Raum. Die Geschäftsleitung wusste, dass diese Tatsachen potentiell kursrelevant waren und als solche der ad hoc-PubIizität unterlagen. Diese Tatsachen waren bis zur Publikation durch die C. AG am 15. Oktober 2009 nicht öffentlich bekannt.

1.1.5.5.2 A.s Kenntnisse der Tatsachen vor Publikation

A. hatte als CSO und Mitglied der GeschäftsIeitung bestimmungsgemäss Kenntnis der oben aufgeführten, nicht öffentlich bekannten Tatsachen. Er war der Initiant und zentral bei dieser zunächst schwergewichtig im Bereich Forschung wirksamen Partnerschaft mit der singapurischen Behörde L..

1.1.5.5.3 Kurserheblichkeit

A. war nach über neun Jahren in der Funktion des CSO und als Mitglied der Geschäfts­Ieitung sowohl mit dem Unternehmen C. AG, mit dem Pharmamarkt wie auch mit der Effekte C.-Aktie bestens vertraut und konnte die Kursentwicklung nach der Publikation der vertraulichen, nicht öffentlich bekannten Tatsachen abschätzen. Gestützt auf seine darauf basierende Einschätzung entschloss er sich zu den nachfolgend dargestellten Transaktionen bzw. zur Mitteilung an seinen Vater.

Diese ex ante-Einschätzung hat sich aus einer ex post-Sicht nicht bestätigt (siehe Ziffer 1.1.5.5.6).

1.1.5.5.4 A.s Kauf von C.-Aktien (Beilage 5.1)

A. erfasste am 28. Juni 2010 und am 2. JuIi 2010 von seinem Arbeitsplatz bei der C. AG aus online über die auf seine Lebenspartnerin G. Iautende B.-Kundenbeziehung Aufträge zum Kauf von insgesamt 6'500 C.-Aktien.

Die Käufe wurden unmittelbar nach Auftragserteilung ausgeführt zu Kursen zwischen CHF 15.65 und CHF 16.40, im Schnitt zu CHF 16.16 pro Aktie. Dem Konto wurden dafür CHF 105'477.10 netto belastet.

1.1.5.5.5 A.s Tatsachenmitteilung an D. (Beilage 5.2)

A. gab seinem Vater D. spätestens am 5. JuIi 2010 Kenntnis von den bisher nicht öffentlich bekannten, kursrelevanten Tatsachen.

D. erfasste am 5. JuIi 2010 über die Bank B. online einen Auftrag zum Kauf von 2'000 C.-Aktien mit Limite.

Der Kauf wurde unmittelbar nach Auftragserteilung ausgeführt zum Kurs von CHF 16.50. Dafür wurden seinem Konto CHF 33'153.75 netto belastet.

1.1.5.5.6 Kein unrechtmässiger Vermögensvorteil

Die C. AG machte am 15. Juli 2010 vorbörslich diese noch nicht öffentlich bekannte Tatsache bekannt:

,,Die singapurische Behörde L. und die C. AG begründen Zusammenarbeit für Grippeimpfstoff. Organisationsübergreifendes Projekt könnte eine unabhängige Belieferung der Mitglieder der Vereinigung südostasiatischer Staaten (ASEAN) mit Grippe-Impfstoff eröffnen und erweitert zudem die F&E-Pipeline der C. AG".

Gegenüber dem Schlusskurs des Vortages von CHF 16.65 Iag der Eröffnungskurs vom 15. JuIi 2010 nur unerheblich höher (CHF 17.50). Weder A. noch D. erzielten dementsprechend den anvisierten unrechtmässigen Vermögensvorteil, womit es hier bei beiden beim Versuch blieb.

2 Urkundenfälschung (Art. 251 Ziffer 1 StGB )

[omissis]

Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f StPO )

A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu erklären und zu verurteilen:

1. zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 280.00, entsprechend CHF 100'800.00, unter Anrechnung erstandener Haft von zwei Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren;

2. zu einer Busse von CHF 4'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen;

3. zur Herausgabe bzw. Einziehung des unrechtmässigen Vermögensvorteils von CHF 55'903.00 (Ersatzforderung Art. 71 Abs. 1 StGB );

4. zur anteilsmässigen Übernahme der Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen);

5. zur Bezahlung von

CHF 4'000.00 Busse

CHF 55'903.00 Unrechtmässiger Vermögensvorteil

CHF 30'000.00 Gebühr StA III ZH/BA

CHF 500.00 Auslagen StA III ZH/BA pauschal

CHF 5'074.00 Überwachungsmassnahmen

CHF ................. Gebühr Bundesstrafgericht

CHF ................. Total

6. Mit Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Zürich für den Strafvollzug zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG ).

[omissis]"

1.2 Am 22. Februar 2016 fand die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht in Anwesenheit der Parteien statt. Mit dem Beschuldigten A. wurde eine Einvernahme durchgeführt. Die Bundesanwaltschaft zog die Anklage in Ziffer 2 (Urkundenfälschung) vollumfänglich zurück. Die Parteien einigten sich daraufhin auf eine Reduktion der Geldstrafe auf 300 Tagessätze; im Übrigen blieben die von ihnen beantragten Sanktionen und weiteren Anträge unverändert.

1.3 Der Antrag der Verteidigung auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung zum Schutz des Beschuldigten wurde vom Einzelrichter mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen (Art. 339 Abs. 2 lit. e StPO ).

2. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sind erfüllt (Art. 358 Abs. 1 StPO ). Die Anklageschrift enthält die vom Gesetz verlangten Inhalte (Art. 360 Abs. 1 StPO ). Die beantragte Strafe übersteigt nicht das gesetzlich vorgesehene Maximum (Art. 358 Abs. 2 StPO ). A. (nachfolgend: Beschuldigter) hat der vorliegenden Anklageschrift wie auch deren von der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgenommenen Modifikationen zugestimmt (Art. 360 Abs. 2 StPO ).

3.

3.1 Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt, und die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. a -c StPO ).

Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO ).

3.2

3.2.1 Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens erscheint rechtmässig und angebracht, zumal bei Rückweisung der Anklage zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens aufgrund der längeren Verfahrensdauer einzelne Anklagesachverhalte verjähren könnten.

3.2.2 Die angeklagten Sachverhalte (Tathandlungen Ereignis 1-5) wurden im Vorverfahren umfassend untersucht. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe vor Gericht anerkannt; diese Erklärung stimmt mit der Aktenlage überein (Art. 361 Abs. 2 StPO ).

3.2.3 Wer (u.a.) als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Beauftragter einer Aktiengesellschaft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten (u.a.) Aktien der Gesellschaft in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 161 Ziff. 1 aStGB in der vorliegend massgeblichen Fassung).

Die Subsumtion des unter diesem gesetzlichen Tatbestand angeklagten Sachverhalts (E. 1.1) ist zutreffend.

3.2.4 Hinsichtlich der beantragten Sanktionen sind folgende Elemente massgeblich:

a) Es liegt mehrfache Tatbegehung vor, weshalb der ordentliche Strafrahmen nach oben auf 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe erweitert ist (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB ). Die letzte Tathandlung erfolgte am 20. Mai 2010 (Anklage Ziff. 1.1.5.4.4). Damit sind bei allen Tathandlungen mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB ) verstrichen. Der Beschuldigte hat sich seither wohl verhalten. Damit gelangt praxisgemäss der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden, und es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48 a Abs. 1 und 2 StGB ). Einem Strafmilderungsgrund kann gemäss Rechtsprechung auch innerhalb des (vorliegend nach Art. 49 Abs. 1 StGB erweiterten) ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden. Die Strafmilderung greift vorliegend auch bei Ereignis 5 der Anklage, da Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB ). Da letzterer in vollendeter Form vorliegt, wirkt sich dieser Milderungsgrund nur in geringem Mass aus. Im Übrigen richtet sich die Strafzumessung nach Art. 47 StGB , wobei die ausgesprochene Strafe vorab nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist und die weiteren im Gesetz genannten Faktoren mitzuberücksichtigen sind. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beweggründe des Beschuldigten einzig in einer Bereicherung seiner selbst bzw. seiner Lebenspartnerin und seiner Eltern bestanden haben und die Rechtsgutverletzungen von ihm ohne weiteres vermeidbar gewesen wären. Die Wirkung der auszusprechenden Strafe auf das Leben des Beschuldigten, insbesondere auf dessen Stellung als Ordinarius an einer schweizerischen Universität, welche Funktion er seit 2015 neu bekleidet, hat bei der Strafzumessung unberücksichtigt zu bleiben. Das Gleiche gilt für die von der Verteidigung behauptete Presseberichterstattung vor der Hauptverhandlung, in welcher der Beschuldigte sowie die Firma, mit deren Aktien er widerrechtlich gehandelt hat, persönlich erkennbar gewesen sein sollen. Von einer Vorverurteilung in der Öffentlichkeit kann nicht gesprochen werden, zumal es sich um ein singuläres Ereignis handelt. Die Verteidigung hat dies vor Gericht denn auch nicht im Zusammenhang mit der Strafzumessung, sondern einzig in prozessualer Hinsicht vorgebracht (E. 1.3). Die übrigen Strafzumessungsfaktoren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Das vorgeschlagene Strafmass von 300 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse von Fr. 4'000.-- erscheint dem Verschulden angemessen. Auch im Vergleich mit dem verurteilten Mitbeschuldigten ist dieses Strafmass gerechtfertigt (Verurteilung des Vaters des Beschuldigten gemäss Art. 161 Ziff. 2 aStGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 2'000.-- Busse; Widerhandlung in drei Fällen, wovon ein vollendeter Versuch; unrechtmässiger Vermögensvorteil von Fr. 25'051.10 [Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 9. Dezember 2015]). Ein Vergleich mit den anderen Mitbeschuldigten - der Mutter und der Lebenspartnerin des Beschuldigten - ist infolge Sistierung jener Strafverfahren nicht möglich.

b) Der Tagessatz der Geldstrafe beträgt höchstens 3'000 Franken. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB ). Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters massgebend. Ausgangspunkt ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Dabei gilt das Nettoeinkommensprinzip. Dieses stellt auf das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen des Täters ab. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind aber gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen ( Dolge , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 34 StGB N. 45, 52). Zum Einkommen gehören alle geldwerten Leistungen, die dem Täter zufliessen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen, Miet- und Pachterträge sowie Zins- und Wertschriftenerträge. Bei unregelmässigen Einkünften ist auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen. Zukünftige Einkommensveränderungen dürfen nur einbezogen werden, wenn sie sicher sind und unmittelbar bevorstehen. Dabei erscheint es sinnvoll, auf den Zeitraum abzustellen, in dem die Geldstrafe zu bezahlen sein wird. Einkommensveränderungen vorübergehender Art bleiben regelmässig ausser Betracht, beispielsweise solche wegen kurzfristiger Arbeitslosigkeit ( Dolge , a.a.O., Art. 34 StGB N. 51, 53 f.). Vom Einkommen sind diejenigen Beträge abzuziehen, die dem Täter wirtschaftlich gesehen nicht zu Gute kommen, nämlich laufende direkte Steuern von Bund und Kanton, Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie notwendige Berufsauslagen. Damit ergibt sich das massgebende Nettoeinkommen ( Dolge , a.a.O., Art. 34 StGB N. 59). Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugsfähig. Dies gilt vor allem, wenn es sich um Verbindlichkeiten aus der Lebenshaltung handelt. Auch Hypothekarzinsen können nicht abgezogen werden ( Dolge , a.a.O., Art. 34 StGB N. 83, 53).

Zur Bestimmung der heutigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf seine Angaben in der Hauptverhandlung, ergänzend auf die Werte in der Steuererklärung 2014, abgestellt werden. Der Beschuldigte erzielt seit Juli 2015 als ordentlicher Professor an der Universität Y. (Vollpensum) ein jährliches Bruttoeinkommen von ca. Fr. 210'000.-- bis Fr. 220'000.--. Es kann ein jährliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 180'000.-- angenommen werden. Dem Beschuldigten fliessen aus mehreren Firmen, die ihm ganz oder teilweise gehören, Einkünfte von monatlich Fr. 7'000.-- bis Fr. 8'000.-- zu; das ergibt im Schnitt jährlich Fr. 90'000.--. Der Wertschriftenertrag beträgt Fr. 1'377.--. Der Beschuldigte verfügt demnach seit Mitte 2015 über jährliche Einkünfte von netto Fr. 271'377.--.

Die Wohnkosten für den Wochenaufenthalt als Universitätsprofessor in Y. werden von einer Firma des Beschuldigten getragen. Als Gestehungskosten sind die wöchentlichen Fahrtkosten vom Wohn- an den Arbeitsort, geschätzt Fr. 3'655.-- (Generalabonnement SBB 2. Klasse), und Mehrkosten für auswärtige Mittagsverpflegung von Fr. 3'200.-- zu berücksichtigen. Beruflich bedingte Reisekosten werden von seinen Firmen übernommen. Die Krankassenprämie beträgt jährlich Fr. 3'000.--. Die Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau und die beiden bei ihr lebenden Kinder belaufen sich laut Scheidungsurteil vom 13. März 2014 monatlich auf total Fr. 7'900.-- (jährlich Fr. 94'800.--). Das Vermögen in Form von Bankkontoguthaben und Gesellschaftsanteilen beträgt Fr. 377'391.--. Der Beschuldigte ist Eigentümer einer selbst bewohnten Liegenschaft im Kanton Zürich mit einem Verkehrswert von Fr. 1'344'000.-- und einem Eigenmietwert von Fr. 39'600.-- bzw. von netto Fr. 31'680.-- sowie einer Ferienwohnung in Spanien mit einem Verkehrswert von Fr. 627'000.-- und einem Mietwert von Fr. 18'000.-- bzw. von netto Fr. 14'400.--. Die Hypothek auf dem Eigenheim beträgt Fr. 1'500'000.--; die jährlichen Hypothekarzinsen sind Fr. 35'400.--. Die Ferienwohnung in Spanien ist unbelastet (alle Werte laut Steuererklärung 2014).

Für die Schätzung der heutigen Steuerbelastung kann von den Angaben in der Steuererklärung 2014 ausgegangen werden, unter Berücksichtigung folgender Modifikationen: Das Einkommen beträgt Fr. 271'377.-- (Fr. 180'000.-- Haupterwerb, Fr. 90'000.-- Nebenerwerb, Fr. 1'377.-- Wertschriftenertrag); zuzüglich Liegenschaftsertrag von Fr. 46'080.-- ergibt sich ein Einkommen von Fr. 317'457.--. Die Abzüge sind um die Alimente für das zweite Kind (Fr. 26'400.--) sowie den diesbezüglichen Sozialabzug (Fr. 9'000.--) zu erhöhen, da im Jahr 2014 noch nicht relevant. Somit ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 147'983.--, wenn alle weiteren Abzüge ermessensweise auf dem Niveau von 2014 belassen werden. Das im Kanton Zürich steuerbare Vermögen betrug 2014 Fr. 92'891.--; aktuell kann von einem unveränderten Wert ausgegangen werden. Die Steuerbelastung beträgt demnach Fr. 26'312.-- Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Grundtarif) und Fr. 7'302.-- direkte Bundessteuer, total mithin Fr. 33'614.--.

Bei einem Jahresnettoeinkommen von Fr. 271'377.-- und zwingenden Auslagen von Fr. 138'269.-- (Berufsauslagen Fr. 6'855.--, Krankenkasse Fr. 3'000.--, Unterhaltsbeiträge Fr. 94'800.--, Steuern Fr. 33'614.--) ergibt sich ein strafrechtliches Nettoeinkommen von Fr. 133'108.-- im Jahr bzw. Fr. 370.-- pro Tag. Da der Bundesanwaltschaft im abgekürzten Verfahren ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist, kann ein Tagessatz von Fr. 280.-- gerade noch genehmigt werden.

c) Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Der Beschuldigte ist nicht mehr in leitender Stellung eines börsenkotierten Unternehmens tätig; ein Rückfall ist nicht ernsthaft zu befürchten. Eine unbedingte Strafe erscheint auch generell nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

d) Die formellen Voraussetzungen für eine sogenannte Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB sind erfüllt. Da aktuell nur eine relativ geringfügige Höhe der Busse vorgeschlagen wird, hat die bisherige (ablehnende) Praxis der Strafkammer (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 8.5 betreffend eine Anklage nach Art. 161 Ziff. 1 aStGB ) nicht zur Folge, dass die Angemessenheit der hier beantragten Sanktionen in Frage zu stellen wäre.

e) In Berücksichtigung aller Faktoren erscheinen die Sanktionen gemäss Urteilsvorschlag der Parteien dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

3.3 Nach dem Gesagten kann der Urteilsvorschlag der Parteien gemäss Anklageschrift, unter Berücksichtigung der von ihnen in der Hauptverhandlung gemachten Modifikationen im Schuld- und Strafpunkt, zum Urteil erhoben werden.

4. Für den Vollzug dieses Urteils ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).

5. Das Gericht entscheidet frei über die weiteren Folgen, wie Kosten und Entschädigungen (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO ).

Die Gebühr für das gesamte Vorverfahren (einschliesslich polizeiliche Ermittlungen) ist aufgrund des getätigten Aufwands sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (Art. 6 Abs. 4 lit. c und Abs. 5 i.V.m. Art. 5 BStKR ), die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR ). Die Auslagen für Überwachungsmassnahmen in der Höhe von Fr. 5'074.-- sind ausgewiesen und waren für die Ermittlungen erforderlich (Art. 9 Abs. 1 BStKR ). Die von der Bundesanwaltschaft beantragte Auslagenpauschale von Fr. 500.-- ist mit der Gebühr abgegolten (vgl. auch Art. 424 Abs. 2 StPO ). Dem Beschuldigten sind infolge Verurteilung die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Der teilweise Rückzug der Anklage, welcher der Sache nach einer Einstellung gleichkommt, rechtfertigt keine Kostenausscheidung, da der auf diesen Anklagepunkt entfallende Aufwand gering war. Da der Mehraufwand der Verteidigung nicht ins Gewicht fällt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 StPO ).

6. Mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen dieses Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO ). Der Beschuldigte wurde sowohl mit der Anklageschrift als auch in der Hauptverhandlung auf diese eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit hingewiesen.

Der Einzelrichter erkennt:

1. A. ist schuldig des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB und des Versuchs dazu in einem Fall.

2. Er wird verurteilt zu

2.1 einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 280.--, unter Anrechnung erstandener Haft von 2 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren;

2.2 einer Busse von Fr. 4'000.--. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage.

3. Als Vollzugskanton wird der Kanton Zürich bestimmt.

4. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 55'903.-- begründet.

5. Die Verfahrenskosten betragen

Fr. 20'000.-- Gebühr Vorverfahren

Fr. 5'074.-- Kosten Überwachungsmassnahmen

Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 28'074.-- Total

und werden A. auferlegt.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet.

Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO ).

Versand: 9. März 2016

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