Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2016.20 |
Datum: | 07.12.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). |
Schlagwörter | VStrR; Durchsuchung; Beweis; Unterlagen; Bundes; Zufallsf; Zwangsmassnahme; Einfuhr; Modell; Zufallsfunde; Verfahren; Beschlagnahme; Modellfahrzeuge; Fahrzeug; Zwangsmassnahmen; Rechnung; Apos;; Rechnungen; Verwaltung; MWSTG; Untersuchung; Verdacht; Beschluss; Fahrzeuge; Untersuchung; Beschwerdekammer; Verfahren; ätzlich |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 104 MWSTG ;Art. 14 StPO ;Art. 140 StPO ;Art. 141 MWSTG ;Art. 141 StPO ;Art. 24 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 66 BGG ;Art. 91 MWSTG ;Art. 96 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 126 V 283; 134 I 83; 139 IV 128; 139 IV 246; 141 IV 20; ; |
Kommentar: | Keller, Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 243 OR, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummern: BV.2016.19 , BV.2016.20 |
Beschluss vom 7. Dezember 2016 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | 1. A. GmbH, 2. B. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Eidgenössische Zollverwaltung, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR ); |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend EZV") führt gegen die A. GmbH und deren Geschäftsführer B. ein Verfahren wegen Verdachts auf Automobil- und Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 und 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 ( AStG ; SR 641.51) und Art. 96 Abs. 4 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ( MWSTG ; SR 651.20). A. GmbH wird vorgeworfen, Fahrzeuge sowie Modellfahrzeuge mit zu niedrigen Wertangaben zur Einfuhr angemeldet und veranlagt zu haben; deren Geschäftsführer B. wird verdächtigt, für die mutmasslichen Falschanmeldungen verantwortlich zu sein (act. 1.3, 1.4).
B. Die Strafuntersuchung begann, nachdem am 9. Juli 2014 bei der Zollstelle Schaanwald ein Porsche 911 2000S mit einem Wert von Fr. 31'915.00 zur Einfuhr deklariert wurde. Anlässlich der anschliessenden Kontrolle hat sich herausgestellt, dass das Fahrzeug einen höheren Wert aufwies. In der Folge wurde der Deklarationswert auf Fr. 53'588.00 erhöht (act. 2.1). Die darauffolgenden Abklärungen der Zollfahndung (nachfolgend ZFA") haben zum Verdacht geführt, dass im Zeitraum von 2011 bis 2015 weitere von der A. GmbH eingeführten Fahrzeuge zu tiefen Werten deklariert sein könnten (act. 2.3). Mit Beschluss vom 5. Juni 2015 eröffnete die EZV gegen A. GmbH und B. eine Zollstrafuntersuchung und ordnete mit Befehlen vom 8. Juni 2015 Durchsuchungen an (act. 2.5, 2.6). Daraufhin wurden die Privaträume von B., die Einstellhalle der A. GmbH und die Halle der C. AG, bei der mehrere Fahrzeuge der A. GmbH abgestellt waren, durchsucht und diverse Unterlagen sichergestellt (act. 2.7-2.9). Mit Zustimmung von B. und der Treuhänderin der A. GmbH, D. AG, fand bei der Letzteren ebenfalls eine Durchsuchung statt, anlässlich welcher diverse Unterlagen zu den Steuerjahren 2013 bis 2015 sichergestellt wurden (act. 2.15). Nach der erfolgten Grobtriage der Unterlagen, die mit Einwilligung des Rechtsvertreters von B. und A. GmbH erfolgte, verzichteten B. und A. GmbH mit Erklärung vom 22. Juni 2015 auf die anfänglich verlangte Siegelung (act. 2.13, 2.21, 2.22).
C. Die anschliessende detaillierte Auswertung der sichergestellten Unterlagen hat den Verdacht, aufgrund dessen die Strafuntersuchung angehoben wurde, bestätigt. Des Weiteren ist die ZFA im Rahmen der Auswertung der Unterlagen auf Rechnungen gestossen, die den Verdacht ergeben haben, dass die A. GmbH in den Jahren 2013 und 2014 hochwertige Fahrzeugmodelle einkaufte, in die Schweiz einführen liess und diese ebenfalls zu unzutreffend tiefen Werten anmeldete (act. 2.25). Am 31. Mai 2016 wurde der Beschluss vom 5. Juni 2015 mit Widerhandlungen hinsichtlich der Modellfahrzeuge ergänzt und die entdeckten Rechnungen wurden beschlagnahmt (act. 2.26, 2.27).
D. Gegen die Ausweitung der Untersuchung und die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Mai 2016 gelangten A. GmbH und B. mit Beschwerde vom 2. Juni 2016 an die Oberzolldirektion (nachfolgend OZD") und beantragten Folgendes:
1.
a. Die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 seien zu vereinigen (sofern sie nicht ohnehin bereits als vereinigte Verfahren gelten).
b. Die Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Mai 2016 und gegen den Beschluss über die Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung / Ausweitung der Zollstrafuntersuchung vom 31. Mai 2016 seien zu vereinigen.
2.
Die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben.
3.
Der Beschluss über die Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung / Ausweitung der Zollstrafuntersuchung vom 31. Mai 2016 gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 sei aufzuheben.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Am 8. Juni 2016 leitete die OZD die Beschwerde von A. GmbH und B. dem hiesigen Gericht weiter, zusammen mit ihrer Stellungnahme, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde unter ordentlicher Kostenfolge beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 2). Die Beschwerdereplik vom 23. Juni 2016 wurde der OZD am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 7).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42 -43 und BP.2012.77 -78 vom 6. Februar 2013, E. 1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 103 und 105, mit Hinweis; Kölz/Häner/Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 2013, N 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13 , BV.2014.22 , BP.2014.27 vom 15. September 2014, E. 1). Die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer vom 2. Juni 2016 basiert auf demselben Sachverhalt und wirft gleiche Rechtsfragen auf, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren BV.2016.19 und BV.2016.20 zu vereinigen und mit einem einzigen Beschluss zu erledigen.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuer- und Automobilsteuergesetz ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 40 Abs. 1 AStG; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst , Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N 2696). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2 S. 248 f.). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG und Art. 40 Abs. 2 AStG ).
2.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder der Beschwerdeentscheid ihm eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
2.3 Die Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juni 2015 sowie die Beschlagnahmeverfügung hinsichtlich der Rechnungen wurden dem Beschwerdeführer 2, der zugleich einziges Organ der Beschwerdeführerin 1 ist, am 31. Mai 2016 eröffnet (act. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Juni 2016 erfolgte damit innert der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR (act. 1). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerde, welche bei ihr am 3. Juni 2016 (Freitag) eingegangen ist, am 8. Juni 2016 (Mittwoch), mithin fristgerecht dem hiesigen Gericht weitergeleitet (act. 2). Beide Beschwerdeführer sind im Verwaltungsstrafverfahren, welches diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, beschuldigte Personen und von der hier angefochtenen Amtshandlung bzw. Verfügung berührt und demnach beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten.
3. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Mit Beschwerde i.S.v. Art. 26 VStrR können Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff . VStrR) und die damit zusammenhängenden Amtshandlungen und Säumnis angefochten werden. Der hier angefochtene Beschlagnahmebefehl vom 31. Mai 2016 zählt unbestrittenermassen zu den Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 46 f . VStrR), weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer einzutreten ist.
4.2 Hingegen stellt die am 31. Mai 2016 eröffnete Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juni 2015 kein der Beschwerde nach Art. 26 f . VStrR zugängliches Anfechtungsobjekt dar ( TPF 2014 54 E. 1.3 S. 55 mit Hinweis). Im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren braucht die Eröffnung der Strafuntersuchung im Verwaltungsstrafverfahren nicht formell eröffnet zu werden (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Es genügt, wenn die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sind (Art. 38 Abs. 1 VStrR; Eicker/Frank/Achermann , Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 165). Die beschuldigte Person ist im Bereich der Mehrwertsteuer über die Eröffnung der Strafuntersuchung grundsätzlich unverzüglich und schriftlich zu orientieren (vgl. Art. 104 Abs. 4 MWSTG ). Da diese Mitteilung keine Rechte oder Pflichten begründet, ändert oder aufhebt bzw. keine Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten und Pflichten beinhaltet, stellt die Eröffnungs mitteilung keine anfechtbare Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG dar ( TPF 2014 54 E. 1.3 S. 55; Hauri , Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 63 und die dort angegebenen Hinweise). Dasselbe hat in Bezug auf die Ergänzung bzw. Ausweitung einer bereits eröffneten Untersuchung zu gelten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die förmliche Eröffnungsverfügung im ordentlichen Strafverfahren ebenfalls nicht anfechtbar ist und ihr lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO ; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 f., TPF 2014 54 E. 1.3. S. 55).
Folglich stellen die Eröffnungsmitteilung vom 5. Juni 2015 sowie deren Ergänzung vom 31. Mai 2016 keine anfechtbaren Verfügungen dar. Aus diesem Grund ist die fehlende Rechtsmittelbelehrung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht zu beanstanden. Somit ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführer, soweit sie sich nicht auf die Ergänzung des Beschlusses vom 5. Juni 2015 bzw. die Ausweitung der Strafuntersuchung beziehen, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den Durchsuchungsbefehlen vom 8. Juni 2015 und den Beschlagnahmeprotokollen vom 17. bzw. 22. Juni 2015 könne betreffend die Einfuhr und Deklaration von Modellfahrzeugen nichts entnommen werden. Der Anfangsverdacht habe sich nicht auf Modellfahrzeuge gerichtet, weshalb die zufällig entdeckten Rechnungen von den Durchsuchungsbefehlen vom 8. Juni 2015 nicht erfasst seien. Sowohl die Beschlagnahme als auch die Verwertung von Belegen, welche andere, nicht genannte Objekte betreffen, seien nicht zulässig. Diese Rechnungen hätten bei isolierter Untersuchung der Einfuhrdeklaration von Modellfahrzeugen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht erlangt werden können. Vier Hausdurchsuchungen mit zahlreichen involvierten Personen wären bei einer mutmasslichen Abgabedifferenz von ca. Fr. 15'000.-- nicht verhältnismässig gewesen. Ausserdem müssten die in Art. 141 StPO enthaltenen Verwertungsverbote, als allgemeine Grundsätze des Strafverfahrens, auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten. Dies müsse gerade wegen der rechtsstaatlich nicht unbedenklichen Doppelfunktion der untersuchenden und entscheidenden Behörde gelten. Zudem halte Art. 104 Abs. 1 MWSTG fest, dass der Beschuldigte Anspruch auf ein faires Verfahren habe. Die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Mai 2016 sei rechtswidrig und daher aufzuheben (act. 1, S. 4-6; act. 6, S. 2-5).
5.2 Als Zufallsfund wird ein Beweismittel definiert, das unbeabsichtigt entdeckt wird und mit der abzuklärenden Tat nicht im Zusammenhang steht, aber auf eine andere Straftat hinweist (BGE 139 IV 128 E. 2.1. S. 135 f.; TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184; Eicker/Frank/Achermann , a.a.O., S. 205; Schmid , in: Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 243 N 1). Im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren, das die Verwertbarkeit von Zufallsfunden in Art. 243 StPO explizit regelt, fehlt im VStrR eine entsprechende Bestimmung. Die Beschwerdekammer hat die Verwertbarkeit von Zufallsfunden auch ohne eine gesetzliche Grundlage in Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich bejaht. Vorausgesetzt wird, dass die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den neuen Tatverdacht hätte angeordnet werden können, mithin keine besonderen Umstände wie Berufsgeheimnis oder Aussageverweigerungsrecht, vorlagen (vgl. zum Ganzen TPF 2013 182 E. 2.2. S. 184 f.; Keller , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 243 N 4; Schmid , a.a.O., Art. 243 N 7).
5.3 Die Beschwerdeführer rügen die Beschlagnahme von Rechnungen, welche sich auf Modellfahrzeuge beziehen und erst im Rahmen der detaillierten Auswertung der im Juni 2015 sichergestellten Unterlagen entdeckt wurden. Die Durchsuchungsbefehle vom 8. Juni 2015 basierten auf dem Verdacht, die Beschwerdeführerin 1 habe wiederholt Fahrzeuge mit zu niedrigen Wertangaben zur Einfuhr angemeldet. Hingegen lag den Durchsuchungsbefehlen der Verdacht, dass auch die Einfuhr von Modellfahrzeugen von zu tiefen Wertanmeldungen betroffen sein könnte, nicht zugrunde. Damit handelt es sich bei den am 31. Mai 2016 beschlagnahmten Rechnungen um einen sog. Zufallsfund. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob (1) die am 17. Juni 2015 erfolgten Durchsuchungen und Sicherstellungen der Unterlagen zulässig waren und (2) diese auch in Bezug auf die am 31. Mai 2016 beschlagnahmten Rechnungen hätten durchgeführt werden können.
6.
6.1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich unter anderem Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR ). Die Durchsuchung erfolgt gestützt auf einen schriftlichen Befehl (Art. 48 Abs. 2 VStrR ). Von einer Durchsuchung von Papieren wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen; eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR ; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2015.1 vom 17. November 2015, E. 3; BE.2014.19 vom 23. März 2015, E. 3; Eicker/Frank/Achermann , a.a.O., S. 188). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen und gegen die Durchsuchung Einsprache zu erheben (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
6.2 Die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführer und die Sicherstellung von Unterlagen erfolgten gestützt auf einen Verdacht, die Beschwerdeführerin 1 hätte wiederholt Fahrzeuge mit zu niedrigen Wertangaben zur Einfuhr angemeldet. Dies aufgrund der am 9. Juli 2014 getätigten Einfuhranmeldung des Fahrzeugs der Marke Porsche 911 2000S zu einem zu tiefen Wert (act. 2.1). Laut dem Ermittlungsbericht vom 29. Mai 2015 hätten die darauffolgenden Untersuchungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem Jahr 2011 weitere Fahrzeuge weit unter dem Marktwert zur Einfuhr angemeldet habe (act. 2.3). Vor diesem Hintergrund durfte die untersuchende Behörde davon ausgehen, dass in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer Beweismittel sichergestellt werden könnten, die ihren Verdacht erhärten bzw. belegen würden. Somit erfolgten die Durchsuchungen im Juni 2015 gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht.
Die Durchsuchungen stützten sich zudem auf schriftliche Durchsuchungsbefehle der zuständigen Behörde und wurden in Räumlichkeiten durchgeführt, in welchen erwartet werden durfte, die für die Strafuntersuchung relevanten Unterlagen bzw. betreffenden Fahrzeuge zu finden. Namentlich wurden Räumlichkeiten der beiden Beschwerdeführer, der Treuhänderin der Beschwerdeführerin 1 sowie eine Halle eines Dritten, die zum Abstellen einiger Fahrzeuge der Beschwerdeführerin 1 diente, durchsucht. Ausserdem erfolgte die Durchsuchung und Beschlagnahme von Ordnern mit der Aufschrift Steuern" und diverse Belege" sowie von elektronischen Geräten. Dass die im Jahr 2015 sichergestellten und mit Einwilligung der Beschwerdeführer ausgesonderten Unterlagen mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich und dazu geeignet sind, den Verdacht der Einfuhrsteuerhinterziehung zu erhärten bzw. belegen, liegt auf der Hand. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann daher keine Rede sein. Hinweise, die darauf hindeuten würden, dass die im Juni 2015 angeordneten und durchgeführten Zwangsmassnahmen nicht verhältnismässig waren, sind weder der Beschwerde noch den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen. Die ursprünglichen Zwangsmassnahmen waren somit rechtmässig und sind nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Die Natur des Zufallsfundes bringt es mit sich, dass der vorbestehende Tatverdacht, der im Rahmen der Zwangsmassnahmen gegeben sein muss, nicht gilt und sich der Tatverdacht auch aus dem Fund selbst, somit ex post, ergeben kann ( Gfeller/Thormann , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 243 N 34; Keller , a.a.O., Art. 243 N 4.; Schmid , a.a.O., Art. 243 N 5). Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, den Durchsuchungsbefehlen und Beschlagnahmeprotokollen vom Juni 2015 sei hinsichtlich der Modellfahrzeuge nichts zu entnehmen, unbehelflich. Bei den Zufallsfunden handelt es sich um Beweismittel, auf welche die untersuchende Behörde zufällig stosst, entsprechend finden Zufallsfunde per definitionem in den Durchsuchungsbefehlen keine Erwähnung. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführer folgen, könnten Zufallsfunde weder jemals sichergestellt noch verwertet werden; dies wäre jedoch mit dem Grundsatz der allgemeinen Verwertbarkeit der Zufallsfunde nicht zu vereinbaren (vgl. TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184; Schmid , a.a.O., Art. 243 N 3). Die Rüge geht daher fehl.
7.2 Dass im vorliegenden Fall die zufällig entdeckten Rechnungen in den Beschlagnahmeprotokollen ebenfalls keine Erwähnung fanden, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Untersuchungsbehörde zusammen mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zunächst eine Grobtriage vorgenommen und die Rechnungen erst anlässlich der anschliessenden detaillierten Auswertung entdeckt hat. Die ausgewerteten Rechnungen begründen einen hinreichenden Verdacht, dass die Beschwerdeführerin 1 Modellfahrzeuge zu einem zu tiefen Wert deklariert hat, zumal die beschlagnahmten Rechnungen auf die Beschwerdeführerin 1 lauten. Hinzu kommt, dass die sichergestellten Unterlagen der Untersuchungsbehörde ermöglicht haben, eine Wertdifferenz von rund Fr. 184'000.-- zu ermitteln, weshalb sich der Tatverdacht ohne Weiteres aus dem Fund heraus ergibt.
Im Übrigen stand es den Beschwerdeführern frei, im Rahmen der Grobtriage oder durch das Aufrechterhalten der Siegelung eine detaillierte Auswertung der Unterlagen in Bezug auf die Modellfahrzeuge einstweilen zu verhindern. Stattdessen haben sie im Wissen um den Inhalt der sichergestellten Unterlagen auf die Siegelung ausdrücklich verzichtet und der Durchsuchung explizit zugestimmt (act. 2.21, 2.22).
7.3 Des Weiteren setzt die Verwertbarkeit von Zufallsfunden voraus, dass die Zwangsmassnahme auch hinsichtlich des neu entdeckten Delikts verfahrensrechtlich zulässig ist, mithin keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen die Verwertung des Zufallsfundes sprechen ( TPF 2013 182 E. 2.4.1). Insbesondere sind bei Durchsuchungen von Papieren Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren, welche den betroffenen Berufsgruppen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amt oder Beruf anvertraut wurden (vgl. Art. 50 Abs. 2 VStrR).
Amts- oder Berufsgeheimnisse i.S.v. Art. 50 Abs. 2 VStrR , die einer Verwertung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind von den Beschwerdeführern keine angerufen worden. Ein solcher Verwertungshinderungsgrund kann auch den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Nachdem die Beschwerdeführer keine Verwertungshinderungsgründe vorbringen, sondern sich in diesem Zusammenhang hauptsächlich auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verwertung der Zufallsfunde vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhält.
8.
8.1 Das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip ist unbestrittenermassen auch im Rahmen der Zwangsmassnahmen zu wahren, d.h. eine Zwangsmassnahme muss zur Erreichung des legitimen Untersuchungszwecks geeignet, erforderlich und dem Einzelnen zumutbar sein. Das Verwaltungsstrafverfahren konkretisiert diesen Grundsatz in Art. 45 VStrR insofern, als es darin festhält, dass mit dem von Zwangsmassnahmen Betroffenen und seinem Eigentum schonend zu verfahren ist (Abs. 1). Im Falle von blossen Ordnungswidrigkeiten sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig (Abs. 2), woraus der Schluss zu ziehen ist, dass für Vergehen, Verbrechen und Übertretungen Zwangsmassnahmen grundsätzlich zulässig sind (vgl. auch Eicker/Frank/Achermann , a.a.O., S. 189). Als Ordnungswidrigkeit i.S.v. VStrR gilt eine Übertretung, die mit einer Ordnungsbusse bedroht ist oder vom einzelnen Verwaltungsgesetz als solche bezeichnet wird (Art. 3 VStrR ). Im Rahmen der Beurteilung der Verwertung der Zufallsfunde und deren Verhältnismässigkeit gilt insbesondere zu beachten, dass die Verwertung von Zufallsfunden keinen weiteren Grundrechtseingriff darstellt ( TPF 2013 182 E. 2.2. S. 184; Gfeller/Thormann , a.a.O., Art. 243 N 34; Schmid , a.a.O., Art. 243 N 5).
8.2 Mit Busse bis zu Fr. 800'000.-- wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, in dem er unter anderem vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 AStG wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft, wer unter anderem die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr durch unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person einen sonst wie unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere bei gewerbs- oder gewohnheitsmässigen Verübung von Widerhandlungen, wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht und es kann auf Gefängnis erkannt werden (Art. 36 Abs. 2 AStG ).
8.3 Die detaillierte Auswertung der sichergestellten Unterlagen hat den Verdacht ergeben, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2013 und 2014 in grösserem Umfang hochwertige Fahrzeugmodelle in die Schweiz einführen liess und diese zu einem zu tiefen Wert deklariert hat. Laut der Untersuchungsbehörde habe eine Gegenüberstellung der entdeckten Unterlagen mit den bei der Einfuhr angemeldeten Werten eine Differenz von rund Fr. 184'000.-- bzw. eine Differenz der darauf lastenden Mehrwertsteuer von rund Fr. 15'000.-- ergeben. Dieser mutmassliche Sachverhalt lässt sich ohne Weiteres unter den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung i.S.v. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG subsumieren und ist klarerweise nicht als eine Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren. Demnach waren Zwangsmassnahmen auch hinsichtlich der Modellfahrzeuge grundsätzlich zulässig.
8.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann bei einem Betrag von Fr. 15'000.-- nicht von einem geringfügigen Steuerbetrag gesprochen werden. Zudem ist es offensichtlich, dass die Verfolgung von Steuerhinterziehung in diesem Umfang im öffentlichen Interesse liegt, weshalb auf Weiterungen verzichtet wird. Ferner sind die beschlagnahmten Rechnungen geeignet, den Verdacht der Einfuhrsteuerhinterziehung zu erhärten bzw. zu belegen und sind daher für die Strafuntersuchung von Relevanz. Damit wäre eine Durchsuchung der Räumlichkeiten und die Sicherstellung von Unterlagen wegen des Verdachts der Einfuhrsteuerhinterziehung in Bezug auf Modellfahrzeuge ebenfalls als verhältnismässig zu werten.
8.5 An dieser Schlussfolgerung vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Abgabedifferenz des zufällig entdeckten Delikts betrage lediglich Fr. 15'000.--, nichts zu ändern. Bei einer Abgabedifferenz von Fr. 15'000.--handelt es sich um keinen geringfügigen Betrag, für welchen lediglich eine Ordnungsbusse vorgesehen wäre. Aus dem Umstand, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht auf ca. 40 Fahrzeugeinfuhren mit einem deklarierten Gesamtwert von ca. Fr. 13'000'000.-- bezog, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn würde die Verwertbarkeit der Zufallsfunde anhand der Relation zwischen zwei Delikten beurteilt, würde dies zur stossenden Konsequenz führen, dass die zufällig entdeckten Beweismittel für das neue Delikt nicht verwendet werden könnten und die Beschwerdeführer von der ursprünglich verfolgten massiv höheren Deliktssumme profitieren würden.
Ebenso unbehelflich ist die Argumentation der Beschwerdeführer, der Abgabesatz betrage im Falle der Modellfahrzeuge lediglich 8 %. Dass sich die Zufallsfunde auf Modellfahrzeuge beziehen und damit die Automobilsteuer wegfällt, führt im Vergleich zur Einfuhr von üblichen Fahrzeugen lediglich dazu, dass Widerhandlung(en) einzig gegen das Mehrwertsteuergesetz zu beurteilen sind. Zu einer Ordnungswidrigkeit, bei der Zwangsmassnahmen ausgeschlossen wären, führt das Wegfallen der Widerhandlung(en) gegen das Automobilsteuergesetz indes nicht. Zudem verkennen die Beschwerdeführer, dass der Verwendungszweck der eingeführten Fahrzeuge vorliegend nicht von Bedeutung sein kann, zumal Art. 96 Abs. 4 MWSTG nicht zwischen der Einfuhr von Strassen- und Modellfahrfahrzeugen unterscheidet. Diesem Umstand ist lediglich bei der Berechnung der Deliktssumme Rechnung zu tragen. Damit stösst das Vorbringen der Beschwerdeführer ebenfalls ins Leere.
9.
9.1 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, der Verwertbarkeit der Zufallsfunde stünde Art. 141 StPO entgegen. Art. 140 f . StPO bestimmt, welche Beweiserhebungsmethoden im ordentlichen Strafverfahren verboten seien und wie mit den rechtswidrig erlangten Beweismitteln zu verfahren sei. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben hätten, dürften nicht verwertet werden, es sei denn ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO ). Ermögliche ein Beweis, der nach Abs. 2 nicht verwertet werden dürfte, die Erhebung eines weiteren Beweises, so sei dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; sog. Fernwirkung rechtswidrig erlangter Beweismittel).
9.2 In diesem Zusammenhang ist vorab zu erwähnen, dass die Prüfung der Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen nach Art. 140 f . StPO im Beschwerdeverfahren heikel ist, weil dies letztlich durch den Sachrichter abschliessend entschieden werden muss und der Beschwerdeentscheid diesem Urteil nicht vorgreifen soll. Zwar ist eine Prüfung der Verwertbarkeit grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch ist sie mit Zurückhaltung zu prüfen und nur in völlig klaren Fällen zu verneinen (vgl. TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall erfolgten vier Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von diversen Beweismitteln, welche anschliessend ausgesondert und detailliert ausgewertet wurden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass weitere umfangreiche Zwangsmassnahmen zur Beweisfindung folgen werden. Würde die Beschwerdekammer die Verwertbarkeit der Zufallsfunde eingehend prüfen, müsste sie ihren Entscheid auf die bisherigen Beweisergebnisse stützen, was faktisch einem Entscheid in der Schlussphase der Strafuntersuchung und einem Vorgreifen des Ergebnisses gleichkommen würde. Da die Unverwertbarkeit der hier zu beurteilenden Zufallsfunde betreffend die Modellfahrzeuge nicht völlig klar zu sein scheint, ist deren Verwertbarkeit zurückhaltend zu prüfen.
9.3 In den vorgängigen Erwägungen wurde festgestellt, dass die im Juni 2015 durchgeführten Zwangsmassnahmen rechtmässig erfolgten. Nachdem die sichergestellten und detailliert ausgewerteten Unterlagen weder auf eine strafbare Weise noch unter Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift erhoben wurden, dürfen diese verwertet werden. Somit stellt sich die Frage betreffend die Fernwirkung rechtswidrig erlangter Beweise vorliegend nicht.
Im Übrigen hat sich die Beschwerdekammer mit der Fernwirkung von rechtswidrig erlangten Beweisen an anderer Stelle eingehend auseinandergesetzt, die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 4 StPO im Verwaltungsstrafrecht verneint und sich zugunsten der Güterabwägung im Einzelfall ausgesprochen (vgl. zum Ganzen TPF 2014 106 E. 5 S. 110 m.w.H.). Zur Änderung der Rechtsprechung gibt auch der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Art. 141 Abs. 1 MWSTG keinen Anlass. Ein Verweis auf das Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 StPO lässt sich jedenfalls daraus nicht entnehmen. Vielmehr ist in Art. 141 Abs. 3 MWSTG eine eigene umfassende Regel hinsichtlich des Beweisverwertungsverbotes enthalten ( Clavadetscher , in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer[MWSTG], Kommentar, Zürich 2012, Art. 104 N 3 f.).
9.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass im Bereich des Zollwesens die untersuchende und entscheidende Behörden keine Doppelfunktion innehaben (vgl. auch Eicker/Frank/Achermann , a.a.O., S. 171). Die EZV ist dreistufig organisiert, bestehend aus Oberzolldirektion, Zollkreisdirektionen und Zollstellen (vgl. Art. 91 Abs. 1 MWSTG ; Dietrich , in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Handkommentar, Art. 91 N12 ff.; Eicker/Frank/Achermann , a.a.O., S. 171). Die vorliegende Zollstrafuntersuchung wird durch die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung, geführt; die erkennende Behörde ist jedoch die Beschwerdegegnerin. Damit besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sowohl eine personelle als auch eine sachliche Trennung zwischen den beteiligten Behörden.
9.5 Aufgrund des Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die in Bezug auf die Modellfahrzeuge gefundenen Rechnungen im Rahmen einer zulässigen Zwangsmassnahme entdeckt wurden, verfahrensrechtlich zulässig und deshalb verwertbar sind. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in all ihren Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren BV.2016.19 und BV.2016.20 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Schär
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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