Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2015.50 |
Datum: | 22.04.2016 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) |
Schlagwörter | Kanton; Gericht; Nidwalden; Gerichtsstand; Staatsanwaltschaft; Obwalden; Kantons; Luzern; Gesuch; Gesuchsteller; Bundesstrafgericht; Akten; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Behörde; Beschluss; Beschwerdekammer; Anzeige; Gerichtsstandsakten; Behörden; Recht; Anzeige; Sinne; Gerichtsstandsanfrage; Verfolgung; Geschäftsbesorgung; Verfahrens; üglich |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 14 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 16 StGB ;Art. 163 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 32 StGB ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 87 AHVG ; |
Referenz BGE: | 129 IV 202; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2015.50 |
Beschluss vom 22. April 2016 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | Kanton Nidwalden, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller | |
gegen | ||
1. Kanton Luzern , Oberstaatsanwaltschaft, 2. Kanton Obwalden, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner 1 + 2 | ||
Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO) |
Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Anzeige des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 8. Mai 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Nidwalden am 23. Mai 2014 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Konkursdelikte (Art. 163 - 169 StGB ) / Widerrechtliche Verfügung über gepfändetes Einkommen.
B. Mit Schreiben vom 28. September 2014 erfolgte bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden eine weitere Strafanzeige, unter anderem gegen A., diesmal durch B., namens der C. AG in Z. (OW), worin unter anderem beschrieben wird, wie A. und ihr Ehemann, D., der C. AG erhebliche Geldbeträge und Medikamente entzogen und sich selbst bereichert hätten (Staatsanwaltschaft Nidwalden Ordner 1, pag. 1.12 - 15). Nachdem die Staatsanwaltschaft Nidwalden spezifische Erkundigungen eingeholt hatte, eröffnete sie am 21. November 2014 eine (ergänzende) Strafuntersuchung gegen A. unter anderem wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB (Staatsanwaltschaft Nidwalden Ordner 1, pag. 2.18).
C. Eine weitere Strafanzeige im gleichen Zusammenhang erfolgte am 24. Februar 2015 durch die Ausgleichskasse IV Obwalden an die Kantonspolizei Obwalden, unter anderem gegen A. wegen AHVG-Widerhandlungen und strafbaren Handlungen gemäss Art. 325 StGB (vgl. Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 5 [Akten der Staatsanwaltschaft Obwalden]").
D. Am 25. Juni 2015 richtete der Kanton Obwalden eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Nidwalden wegen der AHV-Delikte etc. gemäss lit. C (Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 5 [Akten der Staatsanwaltschaft Obwalden]", pag. 1). Diese Anfrage wurde vom Kanton Nidwalden - zumindest soweit aus den Akten ersichtlich ist - nie beantwortet.
E. Am 18. August 2015 richtete der Kanton Nidwalden eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Luzern, unter Einbezug der Delikte gemäss lit. C. In dieser Anfrage waren die Verfahren gegen A., D. und B. zusammengefasst (Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 4).
F. Der Kanton Luzern lehnte die Verfahrensübernahme erstmals mit Schreiben vom 27. August 2015 ab (Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 6).
G. Am 14. September 2015 erfolgte im gleichen Zusammenhang eine Strafanzeige durch Dr. med. E. gegen B. wegen Missbrauch von Lohnabzügen, Konkursverbrechen und Misswirtschaft an die Staatsanwaltschaft Obwalden (Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 2).
H. In Unkenntnis dieser Strafanzeige gelangte der Kanton Nidwalden mit Schreiben vom 16. August (recte: September) 2015 erneut an den Kanton Luzern und bat um Verfahrensübernahme, was mit Schreiben des Kantons Luzern vom 21. September 2015 wiederum abgelehnt wurde (Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 8-12).
I. Ein weiteres Mal gelangte der Kanton Nidwalden mit Schreiben vom 29. September an den Kanton Luzern, jetzt unter Einbezug der neuen Erkenntnisse aus der Strafanzeige gemäss lit. G.; ein letztes Mal lehnte der Kanton Luzern das Ersuchen mit Schreiben vom 11. November 2015 ab (Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 13-18).
J. Schliesslich richtete der Kanton Nidwalden am 20. November 2015 eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Obwalden, welche mit Schreiben des Kantons Obwalden vom 7. Dezember 2015 abschlägig beschieden wurde (Staatsanwaltschaft Nidwalden, "act. 1 [Gerichtsstandsakten]", pag. 19-21).
K. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 machte der Kanton Nidwalden die Angelegenheit am hiesigen Gericht gegen die Kantone Luzern und Obwalden anhängig, beantragte allerdings einzig die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Luzern (act. 1), nicht aber (auch nicht eventualiter) durch den Kanton Obwalden. Am 6. Januar 2016 ging die Antwort des Kantons Luzern ein, mit welcher die Verfahrensführung durch den Kanton Nidwalden beantragt wurde (act. 3). Der Kanton Obwalden reichte keine Antwort ein. Davon und von der Antwort des Kantons Luzern wurde der Kanton Nidwalden am 13. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt (act. 5).
Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Zuständigkeit des Oberstaatsanwaltes des Kantons Nidwalden, der Besonderen Staatsanwältin des Kantons Luzern und der Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden zur Vertretung in Gerichtsstandsangelegenheiten ist unbestritten.
1.3 Das gerichtsstandsablehnende Schreiben des Kantons Obwalden ging beim Kanton Nidwalden am 11. Dezember 2015 ein. Damit wurde der Meinungsaustausch abgeschlossen. Das Gesuch des Kantons Nidwalden vom 21. Dezember 2015 ist deshalb im Sinne der obgenannten Rechtsprechung rechtzeitig eingereicht worden. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO ). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG 2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2).
2.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 - 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO ). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014 E. 2.1 m.w.H.). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren konkludent anerkannt hat.
Art. 39 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden von Amtes wegen ihre Zuständigkeit summarisch und beschleunigt zu prüfen. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und die dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so leitet sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiter (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen ( Guidon/Bänziger , Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 6]; vgl. auch sinngemäss Kuhn , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 39 StPO N. 7). Mit Beschluss BB.2013.31 vom 28. Januar 2014 hielt dieses Gericht fest, dass das Verstreichen von 3,5 Monaten nach der letzten Ermittlungshandlung bis zum Übernahmeersuchen noch nicht genüge, um eine konkludente Anerkennung annehmen zu können. Die verstrichene Zeit liege jedoch an der oberen Grenze (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.3).
3.
3.1 Der Gesuchsteller führt gegen die Eheleute A. und D. eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 und 88 AHVG ), gegen A. zusätzlich noch wegen Widerhandlung gegen Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte) sowie gegen B. wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 87 und 88 AHVG ). Das schwerste, den Gerichtsstand bestimmende Delikt ist die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB .
3.2 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Verdacht auf eine qualifizierte ungetreue Geschäftsführung, also auf eine Bereicherungsabsicht von A., habe sich erstmals aus den Akten, welche er am 28. Juni 2015 vom Kanton Obwalden (siehe oben lit. D.) erhalten habe, ergeben. Der Kanton Luzern (nachfolgend "Gesuchsgegner 1") seinerseits weist darauf hin, dass sich bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch B., also im September/Oktober 2014, die Klärung der Gerichtsstandfrage, und insbesondere die Einvernahme von B. aufgedrängt hätten. Dies sei jedoch nicht erfolgt, der Gesuchsteller habe jedoch die Untersuchung ohne Klärung der Gerichtsstandsfrage weitergeführt und damit den Gerichtsstand konkludent anerkannt (act. 3).
3.3 Zu prüfen ist damit, ob die Anzeige von B. vom 28. September 2014 und deren Ergänzungen Anhaltspunkte enthalten, welche einerseits auf einen Handlungsort im Kanton Luzern, und andererseits auf eine Bereicherungsabsicht von A. und D. hinweisen. Dies ist zweifellos der Fall, wird doch in der Anzeige und den Ergänzungen - die in keiner Art und Weise unglaubwürdig erscheinen - verschiedenenorts darauf hingewiesen, dass A. und D. in der Arztpraxis in Y. (LU) gearbeitet hätten, dass sie der C. AG unberechtigt erhebliche Geldbeträge entzogen und sich daran selbst bereichert hätten. Der deutlichste Hinweis, dass in der Arztpraxis in Y. (LU) delinquiert wurde, ergibt sich aus dem Vorwurf, der ebenfalls in der Anzeige enthalten ist und gemäss welchem auch Bareinnahmen und Medikamente unterschlagen worden seien. Es liegt nahe, dass diese Handlungen in der Arztpraxis erfolgt sind. Bereits seit der Anzeige vom 28. September 2014 lagen damit glaubwürdige und konkrete Anhaltspunkte sowohl bezüglich des Handlungsortes als auch bezüglich der Bereicherungsabsicht von A. vor. Weshalb sich nach Ansicht des Gesuchstellers erst im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsanfrage des Kantons Obwalden vom 25. Juni 2015 der Verdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht ergeben haben soll, ist nicht nachvollziehbar.
3.4 D ie vorbehaltlose Weiterführung der Untersuchung über einen Zeitraum von fast 11 Monaten, nämlich bis zum 18. August 2015, dem Tag, an welchem der Gesuchsteller die Akten zur Prüfung des Gerichtsstandes an den Gesuchsgegner 1 weiterleitete, kann nur als Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu dieser Frage interpretiert werden. Mit anderen Worten hat der Gesuchsteller den Gerichtsstand durch diese Weiterführung der Untersuchung konkludent anerkannt. Anknüpfungspunkte für einen Gerichtsstand im Kanton Nidwalden ergeben sich aus den Akten genügende - insbesondere der Wohnsitz der Beschuldigten. Aus diesem Grunde kann im heutigen Zeitpunkt auch offen bleiben, wo effektiv der Handlungsort lag: Durch die konkludente Anerkennung bleibt der Gerichtsstand beim Gesuchsteller.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden sind damit berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., D. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die A., D. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 25. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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