Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2015.285 |
Datum: | 16.12.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Entscheid; Justiz; Apos;; Tribunal; Auslieferungshaft; Rechtsanwalt; Thomas; Sprenger; Bundesamt; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiber; Fachbereich; Beschwerdegegner; Schweiz; District; Taten; Beschwerdeverfahren; Rückzugs; StBOG; Kostenvorschuss; Bundesstrafgerichtskasse; Betrag; Gebiet; Rechtshilfe |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2015.285 |
Entscheid vom 16. Dezember 2015 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Miro Dangubic | |
Parteien | A. , zurzeit in Auslieferungshaft im Kanton Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an die USA Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 21. Mai 2015 das US-Justizdepartement die Schweiz um Verhaftung zwecks Auslieferung des costa-ricanischen Staatsangehörigen A. ersuchte (act. 6.1); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in der Folge am 22. Mai 2015 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (act. 6.3);
- A. am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären in Zürich verhaftet wurde (act. 6); A. im Rahmen seiner Einvernahmen vom 27. Mai 2015 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 6);
- der Auslieferungshaftbefehl vom 22. Mai 2015 unangefochten blieb ;
- mit Note vom 1. Juli 2015 die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York" vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 6.6) ;
- am 29. September 2015 das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 6.9);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, dagegen mit Beschwerde vom 29. Oktober 2015 an das hiesige Gericht gelangte (act. 1) ;
- die Beschwerdeantwort am 13. November 2015 erfolgte (act. 6); der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2015 replizierte, was dem Beschwerdegegner gleichentags zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8 und 9);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 seine Beschwerde vom 29. September 2015 zurückzog (act. 10).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.228 vom 25. November 2015);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- (act. 3); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. Dezember 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Sprenger
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.