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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2015.279 vom 21.12.2015

Hier finden Sie das Urteil RR.2015.279 vom 21.12.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2015.279

Der Bundesstrafgericht pénal fédéral hat die Beschwerdekammer festgelegt, dass A., in Auslieferungshaft, gegen das US-Justizdepartement vertreten wird und eine Auslieferung an die USA beantragt. Das Gericht hat entschieden, dass der Beschwerdeführer einer vereinfachten Auslieferung an Uruguay zugestimmt hat und dessen Auslieferung an Uruguay bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch Rückzug seiner Beschwerde vorgenommen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Auslieferungsentscheidungen des Bundesamtes für Justiz (BJ) und der US-Botschaft in Bern nicht mit dem Grundsatz der Spezialität im Zusammenhang mit dem uruguayischen Auslieferungsersuchen vereinbar sind. Der Beschwerdeführer hat daher eine Gesetzesanfechtung vor dem Bundesstrafgericht beantragt, die jedoch abgelehnt wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2015.279

Datum:

21.12.2015

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an die USA. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Schlagwörter

Auslieferung; Gericht; Justiz; Beschwerdegegner; Uruguay; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Stephan; US-Justizdepartement; Auslieferungsersuchen; Apos;; Tribunal; Auslieferungshaft; Rechtsanwälte; Buchli; Oliver; Grundmann; Bundesamt; Spezialität; Gerichtsgebühr; Gerichtsschreiber; Fachbereich; Schweiz; District; Taten; Grundsatzes; Beschwerdeverfahren; Rückzugs

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.279

Entscheid vom 21. Dezember 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A. , in Auslieferungshaft, vertreten durch die Rechtsanwälte Stephan A. Buchli und Oliver Grundmann,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz , Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die USA

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- am 21. Mai 2015 das US-Justizdepartement die Schweiz um Verhaftung zwecks Auslieferung des uruguayischen Staatsangehörigen A. ersuchte (act. 6.1); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in der Folge am 22. Mai 2015 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (act. 6.3);

- A. am 27. Mai 2015 zusammen mit fünf weiteren Fussballfunktionären in Zürich verhaftet wurde (act. 6.5); A. im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. Mai 2015 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA nicht einverstanden zu sein (act. 6.6);

- das hiesige Gericht mit Entscheid RH.2015.12 vom 25. Juni 2015 die Beschwerde von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl abwies;

- mit Note vom 1. Juli 2015 die US-Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des Obgenannten für die ihm im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des "U.S. District Court for the Eastern District of New York" vom 20. Mai 2015 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 6.8) ;

- am 17. September 2015 das BJ die Auslieferung von A. an die USA für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 6.9);

- A., vertreten durch die Rechtsanwälte Stephan A. Buchli und Oliver Grundmann , dagegen mit Beschwerde vom 19. Oktober 2015 an das hiesige Gericht gelangte (act. 1) ;

- die Beschwerdeantwort am 27. Oktober 2015 erfolgte (act. 6); der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2015 replizierte, was dem Beschwerdegegner am 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12 und 13);

- Uruguay mit Noten vom 13. Oktober 2015 und 3. November 2015 ebenfalls um Auslieferung des Beschwerdeführers ersuchte; dem uruguayischen und dem US-amerikanischen Auslieferungsersuchen im Wesentlichen ein identischer Sachverhalt zu Grunde liegt (act. 6.14);

- der Beschwerdeführer am 9. November 2015 einer vereinfachten Auslieferung an Uruguay zustimmte, jedoch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtete; der Beschwerdegegner gleichentags seine Auslieferung an Uruguay - unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Priorität der Auslieferungsersuchen - bewilligte (act. 10);

- mit Schreiben vom 11. November 2015 das US-Justizdepartement vom Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer einer vereinfachten Auslieferung an Uruguay zugestimmt hat und dessen Auslieferung an Uruguay bewilligt wurde; zudem der Beschwerdegegner das US-Justizdepartement anfragte, ob die USA - aufgrund des konkurrierenden Ersuchens von Uruguay - auf die prioritäre Auslieferung verzichte (act. 11);

- mit Schreiben an den Beschwerdegegner vom 19. November 2015 das US-Justizdepartement die prioritäre Auslieferung an die USA verlangte (act. 12.1);

- der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2015 auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität im Zusammenhang mit dem uruguayischen Auslieferungsersuchen verzichtete; in der Folge der Beschwerdegegner am 18. Dezember 2015 die prioritäre Auslieferung an Uruguay bewilligte - ohne diese mit dem Spezialitätsvorbehalt zu verbinden (act. 15);

- aus diesem Grund der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 seine Beschwerde vom 19. Oktober 2015 zurückzog (act. 16).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.228 vom 25. November 2015);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG ) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- (act. 3); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 2'200.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Stephan A. Buchli und Oliver Grundmann

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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