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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RH.2015.2 vom 17.02.2015

Hier finden Sie das Urteil RH.2015.2 vom 17.02.2015 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RH.2015.2

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die angefohte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 22. Januar 2015 abgewiesen, da sie nicht ausreichend war, um eine Ausnahme von der Verhaftung während des ganzen Auslieferungsverfahrens zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Anträge gemacht, die in den angeführten Punkten detailliert erläutert wurden, was jedoch nicht ausreichend war, um eine Abweisung der Beschwerde zu rechtfertigen. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen noch andere enge Bindungen zur Schweiz hatte und daher die Auslieferungshaft als unverzüglich aufzuheben nicht in Betracht gezogen wurde. Darüber hinaus war es nicht möglich, den Haftregime unter Berücksichtigung der angeführten Gründe zu überprüfen. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass die Auslieferungsshaft nicht durch eine Einwände des Beschwerdeführers gerechtfertigt wurde und daher abgewiesen wurde. Darüber hinaus war es nicht möglich, den Haftregime unter Berücksichtigung der angeführten Gründe zu überprüfen. Zusammenfassend kann man sagen, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 22. Januar 2015 abgewiesen hat und den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat. Die Kosten für das Verfahren betragen Fr. 2'000.-, was dem Beschwerdeführer aufgezahlt werden muss.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RH.2015.2

Datum:

17.02.2015

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Israel. Beschwerde gegen Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Haftbedingungen.

Schlagwörter

Auslieferung; Auslieferungshaft; Entscheid; Haftentlassung; Bundesstrafgericht; Verfügung; Recht; Abweisung; Bundesgericht; Justiz; Beschwerdegegner; Israel; Einrede; Urteil; Beschwerdeführers; Verfahren; Beschwerdekammer; Auslieferungsersuchen; Delikts; Entlassung; Haftentlassungsgesuch; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Bundesamt; Schweiz; Rechtshilfe; Sachen; ässig

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 238 StPO ;Art. 379 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

109 IV 60; 117 IV 359; 130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 20; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2015.2

Entscheid vom 17. Februar 2015
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Israel

Beschwerde gegen Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ); Haftbedingungen


Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Meldung vom 5./6. Februar 2014 ersuchten die israelischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des israelischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des "Magistrates Court in the Krayot in Israel" vom 24. September 2013 (wegen Fälschung von Beweisen, Fälschung unter erschwerenden Umständen, Verwendung eines gefälschten Dokumentes, Justizbehinderung) verlangt. Gemäss der Interpol-Meldung droht A. für den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eine Höchststrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe (s. act. 6.2).

B. Am 6. März 2014 wurde A. gestützt auf diese Ausschreibung in Baden angehalten. Am 7. März 2014 ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an. Anlässlich seiner Einvernahme vom 7. März 2014 erklärte A., mit einer Auslieferung an Israel nicht einverstanden zu sein. Das BJ erliess am 12. März 2014 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher in der Folge unangefochten blieb (s. act. 6.2).

C. Mit Begleitschreiben vom 26. März 2014 reichte das israelische Justizministerium das Auslieferungsersuchen vom 25. März 2014 betreffend A. ein. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2014 zum Auslieferungsersuchen erklärte A. erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 17. April 2014 sowie in seinen weiteren Eingaben und Einvernahmen erhob A. u.a. die Einrede des politischen Delikts (s. act. 6.2).

D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 ersuchte A. ein erstes Mal um Entlassung aus der Auslieferungshaft unter Anordnung von Sicherheitsmassnahmen. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. ab. Das Bundesstrafgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde von A. mit Entscheid vom 11. Juni 2014 ab (s. RH.2014.8 ).

E. Die israelische Botschaft in Bern übermittelte am 20. Juni 2014 das formelle Auslieferungsersuchen (s. act. 6.2).

F. Am 26. August 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Israel für die dem Auslieferungsersuchen der israelischen Botschaft vom 20. Juni 2014 zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme des Strafvorwurfs der Behinderung der Justiz, unter Vorbehalt des Entscheides dieses Gerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG sowie unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen positiven Asylentscheides. Gleichentags stellte das BJ beim Bundesstrafgericht den Antrag, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen. Das Bundesstrafgericht wies die Einrede von A. mit Entscheid vom 12. Januar 2015 ab. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht ( RR.2014.241 ).

G. Das Bundesamt für Migration lehnte am 29. September 2014 das Asylgesuch von A. ab. Mit Urteil vom 12. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A. gegen diese Verfügung vom 29. September 2014 ab. Dagegen erhob der Antragsgegner persönlich am 10. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (s. RR.2014.241 ).

H. Mit Fax-Mitteilungen vom 7. und 9. Januar 2015 stellte A. beim BJ diverse Anträge, welche die Bedingungen seiner Auslieferungshaft betrafen, und ersuchte des weiteren um sofortige Haftentlassung (s. act. 1.2 ff; act. 5.2 ff.).

I. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wies das BJ das Haftentlassungsgesuch von A. ab und nahm zu dessen weiteren Anträgen Stellung (act. 1.1; act. 5.1).

J. Mit Fax-Mitteilung datiert vom 4. Februar 2015 und Eingang vom 3. Februar 2015 (act. 1) erhebt A. Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Januar 2015. Am 6. Februar 2015 ging die vom 4. Februar 2015 datierte Beschwerde noch schriftlich ein (act. 5).

K. Noch vor Eingang der schriftlichen Beschwerde beantragte das BJ im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2015, auf die per Fax eingereichte Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

L. Mit Urteil vom 10. Februar 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 12. Januar 2015 betreffend Abweisung der Einrede des politischen Delikts nicht ein ( 1C_48/2015 ). Mit Urteil vom 10. Februar 2015 wies das Bundesgericht sodann die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 betreffend Abweisung des Asylgesuchs ab, soweit es darauf eintreten könne ( 1C_600/2014 ).

M. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Israel ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Wo das Übereinkommen nichts anderes bestimmt, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Wie gegen den Auslieferungshaftbefehl kann der Verfolgte gegen die vom BJ verfügte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus der Auslieferungshaft innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG ; BGE 109 IV 60 E. 1; 117 IV 359 E. 1a; BBl 1976 II 463 ). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 - 397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

2.2 Die angefochtene Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 22. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2015 eröffnet. Die mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (act. 5) erhobene Beschwerde erfolgte somit innert Frist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). An diesen Vorgaben hat sich mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geändert (s. Art. 54 StPO sowie die unveränderte Fortgeltung von Art. 47 IRSG). Der Verweis von Art. 50 Abs. 4 IRSG neu auf die sinngemässe Anwendung von Art. 238 - 240 StPO betrifft ausschliesslich die Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme (wie schon der frühere Verweis auf Art. 53 - 60 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).

3.2 Die Bestimmung von Art. 50 Abs. 3 IRSG (wonach die Auslieferungshaft "in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben" werden kann, "wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint") enthält keinen selbständigen Haftentlassungsgrund. Art. 50 Abs. 3 IRSG stellt eine allgemeine Verfahrensvorschrift dar, wonach jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.283/2000 vom 20. November 2000, E. 2; BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Dieser Anspruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung aus der Auslieferungshaft. Auch in einem solchen Fall bleibt die Haftentlassung eine Ausnahme, welche gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG durch die Umstände gerechtfertigt sein muss (BGE 117 IV 359 E. 2a).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, die Auslieferungshaft sei unverzüglich aufzuheben. Er führt zusammenfassend aus, ein guter Freund würde für ihn ein Haus mieten und für ihn bürgen (act. 1).

4.2 In der angefochtenen Verfügung lehnte der Beschwerdegegner die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft mit der Begründung ab, dass nach wie vor eine beträchtliche Fluchtgefahr bestehe (act. 5.1). Der Beschwerdegegner verwies auf seine Verfügung vom 12. Mai 2014 und die darin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verhaftung der verfolgten Person während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bilde und ihre Freilassung nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht komme (act. 5.1). Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen noch anderweitige enge Bindungen zur Schweiz (act. 5.1).

4.3 Soweit der Beschwerdeführer die beträchtliche Fluchtgefahr bestreiten wollte, ist vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Fluchtgefahr durch den Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (s. act. 5.1). Diese lässt sich durch die sinngemäss beantragten Ersatzmassnahmen nicht bannen. Dem ist beizufügen, dass mit den beiden in der Zwischenzeit ergangenen Urteilen des Bundesgerichts vom 10. Februar 2015, mit welchen die Bewilligung der Auslieferung durch Abweisung der Einrede des politischen Delikts und die Abweisung des Asylgesuchs bestätigt wurde, eine Aufhebung der Auslieferungshaft ohnehin nicht mehr in Frage kommen kann.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er müsse mehr als einmal die Woche mit seiner Schwester, seiner Familie und seinem Anwalt in Israel telefonieren können. Was seine auf Hebräisch verfassten Briefe anbelangt, so tue ihm das leid, dass sie auf Hebräisch seien; er habe sie auf Englisch übersetzt. Der Beschwerdegegner könne diese übersetzen lassen, um seine Übersetzung zu verifizieren. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe um die Benutzung eines Computers ersucht (act. 5.1).

5.2 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers hielt der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung Folgendes fest: Er habe keine Einwände gegen die Weiterleitung des Auslieferungsersuchens an die Schwester, aber er bestehe darauf, auch diesen Brief der Zensur zu unterstellen, weshalb er dem Beschwerdeführer empfehle den Begleitbrief für die Schwester in englischer Sprache zu verfassen; er sei sodann nicht bereit, dem Beschwerdeführer einen häufigeren telefonischen Kontakt mit der Schwester zu erlauben, als dem Reglement in der Strafanstalt entspreche, in der er sich zur Zeit befinde; der Entscheid über die Benutzung eines Computers und deren allfällige Einschränkungen überlasse er ebenfalls den kantonalen Behörden (act. 1.1; act. 5.1).

5.3 Gemäss diesen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer dem gleichen Haftregime unterstellt, wie die anderen sich im betreffenden Bezirksgefängnis in Haft befindenden Personen. Gründe, welche im Falle des Beschwerdeführers eine Ausnahme davon rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

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