Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2014.144 |
Datum: | 16.12.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (art. 174 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Zeugnis; Entbindung; Berufsgeheimnis; Zeugnisverweigerung; Beschwerdekammer; Recht; Zeuge; Zulässigkeit; Verfahren; Beurteilung; Gesuch; Geheimnisherrn; Zeugen; Gericht; Entscheid; Bundesstrafgericht; Partei; Aussage; Zeitpunkt; Behörde; Zeugnisverweigerungsrecht; Parteien; Rechtsanwalt; Konkludent; Behörde; Gerichtliche |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 17 StPO ; Art. 171 StPO ; Art. 174 StPO ; Art. 321 StGB ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 434 StPO ; Art. 73 StPO ; |
Referenz BGE: | 97 II 369; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2014.144 |
Beschluss vom 16. Dezember 2014 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Häcki, Gesuchsteller | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (Art. 174 Abs. 2 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B. und Unbekannt ein Verfahren wegen Verdachts der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB. In diesem Zusammenhang beabsichtigte die Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt A. als Zeuge einzuvernehmen. A. soll B. in einem Rechtshilfeverfahren RH.10.0102 vertreten haben, das griechische Strafverfolgungsbehörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 28. Juli 2010 an die Schweiz ausgelöst hatten. Die griechischen Behörden ersuchten damals um Herausgabe von Bankunterlagen, die ein Konto bei der Bank C. betrafen, an welchem B. wirtschaftlich Berechtigter war.
B. Anlässlich der auf den 4. November 2014 anberaumten Zeugeneinvernahme berief sich A. auf das Berufsgeheimnis und verweigerte die Aussage (act. 1.1 S. 3). Die Bundesanwaltschaft war der Ansicht, dass sich A. auf kein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne und hielt im Protokoll fest, dass A. eine diesbezügliche Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StPO verlange, worauf die Verhandlung abgebrochen wurde (act. 1.1 S. 4). Am 10. November 2014 überwies die Bundesanwaltschaft die Angelegenheit an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid betreffend die Frage der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung. Sie stellte dabei die Anträge, dass der Entscheid der Bundesanwaltschaft vom 4. November 2014 betreffend Unzulässigkeit der Zeugnisverweigerung gestützt auf das Berufsgeheimnis zu bestätigen und dem Zeugen eine Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StPO bezüglich sämtlichen ihm im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer offengelegten Informationen aufzuerlegen sei, vorläufig befristet bis am 31. März 2015 (act. 1 S. 1).
C. Mit Schreiben vom 13. November 2014 forderte die Beschwerdekammer A. dazu auf, innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Schreibens ein begründetes Ersuchen um gerichtliche Beurteilung betreffend die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung einzureichen (act. 3). A. gelangte mit Eingabe vom 27. November 2014 an die Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung der Feststellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. November 2014 und die Feststellung, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Ferner stellte er den prozessualen Antrag, das Beschwerdeverfahren sei einstweilen bis zum Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte am Obergericht des Kantons Zürich zu sistieren (act. 5 S. 2).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO sinngemäss).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. b StPO können die darin aufgeführten Berufsgeheimnisträger das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie haben jedoch grundsätzlich auszusagen, wenn sie nach Art. 321 Ziff. 2 StGB vom Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind. Die Strafbehörde hat das Berufsgeheimnis jedoch auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht zu beachten, wenn der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO).
Vorbehalten bleibt nach Art. 171 Abs. 4 StPO für die Rechtsanwälte das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BFGA). Nach dessen Art. 13 Abs. 1 ist der Anwalt selbst im Falle einer Entbindung des Geheimnisherrn sowie der Entbindung durch die zuständige Behörde berechtigt, die Aussage zu verweigern.
1.2 Wenn der Berufsgeheimnisträger trotz Entbindung ein Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn geltend macht, entscheidet über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung im Vorverfahren die einvernehmende Behörde und nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 StPO; Vest/Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Basel 2014, N 14 zu Art. 171 StPO und N 1 zu Art. 174 StPO ). Der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Dieses Recht steht jedoch nur dem Zeugen, nicht aber der Staatsanwaltschaft oder anderen Parteien zu. Beim Begehren um gerichtliche Beurteilung handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinne, dennoch richtet sich das Verfahren im Wesentlichen nach den Regeln über das Beschwerdeverfahren ( BBl 2006 1085 ff., 1206).
2.
2.1 Die Einvernahme von A. als Zeuge sollte der Beantwortung der Fragen nach der Mandatierung von A. durch B. als dessen Rechtsvertreter und nach der Identität des Auftraggebers dienen (vgl. act. 1 S. 2). Es handelt sich mithin um die Preisgabe von Wahrnehmungen, die A. im Zusammenhang mit der Ausübung seines anwaltlichen Mandats gemacht hat, weshalb grundsätzlich die Bestimmungen von Art. 171 Abs. 1 -4 StPO Anwendung finden.
2.2 Die Bundesanwaltschaft ist der Ansicht, dass B. die Entbindung vom Berufsgeheimnis konkludent erteilt habe (act. 1.1 S. 3), was von A. bestritten wird (act. 5 S. 6). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch den Geheimnisherrn bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen, etwa wenn der Berechtigte den Geheimnisträger als Zeugen im Prozess anruft (BGE 97 II 369 f.). Es ist jedoch nicht aktenkundig, dass B. A. vom Berufsgeheimnis entbunden hätte, auch nicht konkludent. Aus den von A. eingereichten Akten geht zudem hervor, dass dieser am 20. November 2014 mit einem Begehren um Entbindung vom Berufsgeheimnis an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich gelangt ist (act. 5.4). Dieses Verfahren ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch hängig. Daraus ist zu schliessen, dass zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme vom 4. November 2014 weder eine Entbindung vom mutmasslich ehemaligen Klienten B. noch von der zuständigen kantonalen Stelle erfolgt war. Die Bundesanwaltschaft hätte anlässlich der Einvernahme von A. als Zeuge zunächst jedoch sicherstellen müssen, dass die entsprechenden Entbindungen vom Berufsgeheimnis vorliegen. Erst bei Berufung auf das Berufsgeheimnis trotz vorliegender Entbindungen wäre der Weg nach Art. 174 StPO zu beschreiten gewesen. Die von der Bundesanwaltschaft am 4. November 2014 erlassene "Feststellungsverfügung gemäss Art. 174 StPO", wonach A. sich auf kein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne, erfolgte daher verfrüht. Dies gilt umso mehr, als A. gemäss seinen Ausführungen eine Aussage im Falle einer Entbindung durch die kantonale Aufsichtsbehörde nicht von vornherein ausschliesst. Die Beschwerdekammer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zuständig, über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung zu befinden.
Zusammenfassend ist auf das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung nicht einzutreten.
3. Mit Bezug auf die Kostenfolgen hat A. als unterliegende Partei zu gelten (Art. 428 Abs. 1 StPO sinngemäss). Vorliegend sah sich A. jedoch aufgrund der fehlerhaften Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft in guten Treuen zu den vor der Beschwerdekammer gestellten Anträgen veranlasst, weshalb keine Gerichtsgebühr zu erheben ist. A. ist zulasten der Bundesanwaltschaft für das Verfahren vor der Beschwerdekammer pauschal mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Art. 434 Abs. 1 StPO sinngemäss).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch um Beurteilung der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Bundesanwaltschaft hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 16. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Adrian Häcki
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.