Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2013.7 |
Datum: | 04.07.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. |
Schlagwörter : | Gesuch; Verfahren; Entscheid; Gericht; Gesuchsteller; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Gerichtskasse; Amtlich; Bundesstrafgerichts; Amtliche; Verfahrenskosten; Kammer; Schuld; Dispositivs; Urteil; Amtlichen; Schulden; Person; Verteidigung; Erlass; Entschädigung; pag; Ersatz; Raten; Bundesgericht; Trägliche; Schuldensanierung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ; Art. 13 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 252 StGB ; Art. 317 StGB ; Art. 36 StPO ; Art. 363 StPO ; Art. 364 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 42 StPO ; Art. 421 StPO ; Art. 64 BGG ; Art. 9 BGG ; Art. 97 BGG ; |
Kommentar zugewiesen: | Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich, St. Gallen , Art. 135 StPO, 2009 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2013.7 |
Urteil vom 4 . Juli 2013 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender , | |
Parteien | 1. A. 2. B. beide vertreten durch die Fachstelle Schulden-sanierung Berner Oberland, C., Schuldensaniererin | |
Gesuchsteller | ||
Gegenstand | Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten |
Die Strafkammer erwägt:
3.1 Die Verfahrensleitung gab mit Schreiben vom 28. Februar 2013 der Fachstelle Schuldensanierung Gelegenheit, Kopien der Steuerveranlagungsakten 2009-2011 sowie eine aktuelle, sich auf das gerichtliche Verfahren erstreckende Vollmacht einzureichen (pag. 1.312.001).
3.2 Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 gab die Verfahrensleitung der Gerichtskasse als Inkassobehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch vom 22. Februar 2013 sowie zur Einreichung derjenigen Vollzugsakten, welche die ursprüngliche und aktuelle Höhe der Schuld der Gesuchsteller sowie allfällige Vereinbarungen mit den Gesuchstellern über Stundung und Erlass dokumentieren. Gleichzeitig wurde sie ersucht, eine Aufstellung der Zahlungseingänge einzureichen (pag. 1.311.001).
3.3 Die Gerichtskasse verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 1.311.003). Dem Begleitschreiben zu den eingereichten Vollzugsakten vom 21. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin die ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 6'556.50 beglichen hat. Der Gesuchsteller hat von den auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 100'984.70 (Kostenauflage von Fr. 50'984.70; bedingte Rückleistungspflicht für Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 50'000.-) Fr. 55'313.65 bezahlt, womit ein Restbetrag von Fr. 45'671.05 resultiert. Die Gerichtskasse macht geltend, dass sie mit dem Gesuchsteller Ratenzahlungen und für einen Teil des Restbetrags eine "Stundung auf Zusehen" hin vereinbart habe. Die Vereinbarung über die Schuldensanierung habe die Löschung der restlichen Schulden am Ende der Ratenzahlungen zum Ziel gehabt. Die Gerichtskasse habe die Absicht gehabt, hinsichtlich des Restbetrags keine weiteren Inkassoschritte zu unternehmen, sofern der Gesuchsteller die Ratenzahlungsvereinbarung einhalte, was er getan habe (pag. 1.280.013).
5.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann in Strafsachen ein Rechtsmittel nur ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Das Gesuch um nachträgliche Änderung eines Strafurteils im Kostenpunkt ist zwar kein Rechtsmittel. Die genannte Regel muss allerdings sinngemäss auch dann angewendet werden, wenn der nachträgliche richterliche Entscheid nicht von Amts wegen, sondern nur auf Begehren der verurteilten Person ergeht. Dieser Grundsatz liegt dem Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 zugrunde: Darin wird ein Rechtsschutzinteresse verneint für eine Beschwerde einer vorläufig festgenommenen Person, mit welcher sie die Modalitäten des Freiheitsentzugs beanstandete, wenn sie sich bereits wieder auf freiem Fuss befand im Zeitpunkt, da sie diese Begehren stellte (der gleichzeitig erhobene Genugtuungsantrag wurde in das laufende Strafverfahren verwiesen).
5.2 Die Gesuchsteller haben die ihnen mit den Sachurteilen auferlegte Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten, soweit es nicht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers betrifft, erfüllt, wie sich aus den Übersichten der Gerichtskasse zu den Zahlungseingängen ergibt (pag. 1.280.014-016). Soweit der Antrag der Gesuchsteller die Änderung der Urteile in diesem Punkt verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Mehrheitlich offen ist nur der Ersatz der Entschädigung.
6.
6.1 Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers der Bundeskasse einen Ersatz von Fr. 50'000.- (inkl. MWST) zu leisten, wenn er später dazu imstande ist (Ziff. 7 des Dispositivs [pag. 1.280.012]).
Nach altem Verfahrensrecht (Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, BStP, SR 312.0; in Kraft bis 31. Dezember 2010) hatte der Beschuldigte für die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande war (Art. 64 Abs. 4 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP ).
7. Das Verfahren SK.2013.7 ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben, soweit der Gesuchsteller den Erlass der Kosten als Ersatz für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 im heute noch bedingt geschuldeten Umfang von Fr. 45'671.05 beantragt.
8. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
Die Strafkammer erkennt:
1. Auf das Gesuch von B. und A. um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Ziffer II.5 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2004.1 /2 vom 17. August 2004 bzw. Ziffer 6 des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren SK.2013.7 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit A. den Erlass der bedingten Pflicht zur Rückzahlung der Entschädigung für amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des Entscheids des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005 im heute noch bedingt geschuldeten Umfang von Fr. 45'671.05 beantragt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieser Entscheid wird der Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland, C., schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft (Rechtsdienst) sowie der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts als Inkassobehörde mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ). Versand: 4. Juli 2013
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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