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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BV.2013.14
Datum:02.10.2013
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Beschwerdekammer; Konto; Wirtschaftlich; Bundesstrafgericht; Vermögenswerten; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführerin; Aufhebung; Entscheid; Amtshandlung; Verfahrens; Steuerverwaltung; Eidgenössische; Angefochtene; Verfahren; Handelsregister; Interesse; Beschlagnahmten; Berechtigte; Erfolgte; Beschwerdereplik; Konkursliquidation; Eingabe
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 191 DBG ; Art. 26 KG ; Art. 4 KG ; Art. 52 ZGB ; Art. 66 BGG ; Art. 74 OR ;
Referenz BGE:131 III 652; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2013.13 , BV.2013.14

Beschluss vom 2. Oktober 2013
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. ,

2. B. AG IN LIQUIDATION (GELÖSCHT) ,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen C. und die D. AG wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führte;

- die ESTV im Rahmen dieser Untersuchung am 1. Juni 2006 Vermögenswerte beschlagnahmte, die C. gehörten, an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt oder über welche er bevollmächtigt war, darunter auch das auf die B. AG lautende Konto EUR Nr. 1 bei der Bank E.;

- die B. AG am 11. Oktober 2011 durch das zuständige Konkursgericht aufgelöst und nach Abschluss des Konkursverfahrens im Handelsregister gelöscht wurde (act. 2.3);

- A. mit Eingabe vom 17. Mai 2013 "als ehemaliger und letzter VR" der B. AG bei der ESTV die Aufhebung der Kontosperre über das besagte Konto beantragte (act. 2.1), was Letztere mit Verfügung vom 5. Juli 2013 abwies (act. 2.2);

- A. am 17. Juli 2013 dem Direktor der ESTV die unter dem Briefkopf der B. AG abgefasste und durch ihn selbst unterzeichnete Beschwerde zugehen liess (act. 1);

- die ESTV diese Eingabe am 23. Juli 2013 zusammen mit ihrer Stellungnahme, in welcher sie hauptsächlich beantragt, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

- A. mit Beschwerdereplik vom 5. August 2013 in seinem und im Namen der B. AG an der Beschwerde vom 17. Juli 2013 vollumfänglich festhält (act. 5);

- der ESTV am 8. August 2013 ein Doppel dieser Beschwerdereplik zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 7).


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 - 50 VStrR richtet;

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG );

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist, d. h. wer persönlich und direkt von der angefochtenen Amtshandlung beschwert ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR );

- ein solches rechtlich geschütztes Interesse bei der Sperrung von Konten in erster Linie beim jeweiligen Kontoinhaber liegt und bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn die juristische Person liquidiert wurde und nicht mehr existiert , beschwerdelegitimiert sind (vgl. hierzu TPF 2007 158 E. 1.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.41 vom 9. Januar 2013, E. 1.2, jeweils m.w.H.);

- es den Beschwerdeführern obliegt, den Nachweis für die einzelnen Legitimationsvoraussetzungen selber zu erbringen (vgl. hierzu Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St.Gallen 2011, N. 216);

- die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Löschung im Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit und damit auch ihre Prozessfähigkeit verloren hat (vgl. Art. 746 OR i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ZGB );

- der Beschwerdeführer 1 seit der Konkurseröffnung als Organ der B. AG ausgeschieden und somit seither nicht mehr legitimiert ist, im Namen der B. AG zu handeln bzw. Beschwerde zu führen (act. 2.3);

- auf die Beschwerde damit, soweit sie im Namen der Beschwerdeführerin 2 erhoben wurde, nicht eingetreten werden kann;

- der Beschuldigte C. im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegenüber der Bank als an den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt ausgewiesen wurde (act. 2.4) sowie für die betreffende Kontoverbindung einzeln zeichnete (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2006.66 vom 6. November 2006, E. 6.2);

- der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht als wirtschaftlich Berechtigter an den betroffenen Vermögenswerten am beschlagnahmten Konto berechtigt ausgewiesen wurde (vgl. act. 2.4, 2.6);

- die Erklärung des Beschwerdeführers 1, wonach er an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei, gegenüber der Bank erst am 2. April 2008 und damit nach erfolgter Beschlagnahme erfolgte (act. 2.6) und deren Rechtmässigkeit daher auch nicht zu beeinflussen vermochte;

- sich nach der Auflösung der Beschwerdeführerin 2 durch Eröffnung des Konkurses allenfalls deren Gläubiger und Aktionäre als an den nach wie vor beschlagnahmten Vermögenswerten als wirtschaftlich berechtigt bezeichnen könnten;

- nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nach Art. 269 SchKG vorzugehen wäre, um die Vermögensrechte gegenüber der beschlagnahmenden Strafverfolgungsbehörde geltend zu machen;

- die fraglichen Vermögenswerte von der Konkursliquidation nicht betroffen waren, weil eine im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgte Beschlagnahme von Vermögenswerten den Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung gestützt auf Art. 44 SchKG grundsätzlich vorgeht (BGE 131 III 652 E. 3.1) und erst nach Abschluss des Strafverfahrens bzw. nach Aufhebung der Beschlagnahme die Konkursliquidation für diese Vermögenswerte erfolgen kann, nicht etwa weil sie - so der Beschwerdeführer 1 - offensichtlich nicht der Beschwerdeführerin 2 zuzurechnen gewesen seien;

- der Beschwerdeführer 1 somit seine Stellung als an den betroffenen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigter nicht glaubhaft machen kann;

- er es damit auch versäumt darzutun, inwiefern er selber persönlich und direkt durch die Beschlagnahme beschwert ist oder er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme hat, welches ihn zur Beschwerdeführung in eigenem Namen legitimieren könnte;

- auf die Beschwerde nach dem Gesagten mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer 1 zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 2. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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