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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2012.155 vom 19.12.2012

Hier finden Sie das Urteil RR.2012.155 vom 19.12.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2012.155


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2012.155

Datum:

19.12.2012

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Bundes; Beschwerde; Rechtshilfeersuchen; Konto; Verfahren; Entscheid; Verfahren; Staat; Sachverhalt; Frankfurt; Geldwäsche; Schweiz; Beschwerdekammer; Behörde; Schlussverfügung; Zeitpunkt; Verfügung; Verfahrens; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Akten; Geldwäscherei; Vortat

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 18 StGB ;Art. 19 Or;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

118 Ib 547; 120 Ib 183; 123 II 134; 124 II 124; 126 V 283; 129 II 462; 129 II 97; 130 II 337; 132 II 81; 133 IV 76; 135 IV 212; 136 IV 16; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.155

Entscheid vom 19. Dezember 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Nathalie Zufferey Franciolli ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. Est. , vertreten durch Rechtsanwalt

Daniel Holenstein,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft, Zweigstelle

Zürich ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen B., C., D., E. und 5 weitere beschuldigte Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Geldwäsche. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 an die Schweiz gelangt und hat um Edition aller taterheblichen Bankunterlagen zu der bei der Bank F. AG in Zürich geführten Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf die G. SA, ersucht (act. 1.2).

B. Die Bundesanwaltschaft trat als ausführende Behörde in ihrer Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen ein und wies die Bank F. AG mit separater Auskunfts- und Editionsverfügung vom 28. Oktober 2011 an, die gewünschten Auszüge der Kontobeziehung Nr. 2, lautend auf die G. SA einzureichen (act. 1.1 Ziff. 5).

C. Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. November 2011 bat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zudem um Übermittlung von Detailbelegen zu insgesamt 16 Banktransaktionen, die in der Zeit vom 6. Mai 2008 bis 8. September 2010 ab in der Schweiz bestehenden Kontoverbindungen - hauptsächlich ab der genannten Kontoverbindung der G. SA - auf Konten von tatbeteiligten Personen in Deutschland gutschrieben worden waren. Daraufhin forderte die Bundeanwaltschaft die Bank F. AG auf, die Detailbelege entsprechend dem deutschen Ergänzungsersuchen einzureichen (act. 1.1 Ziff. 5).

D. Eine Prüfung der von der Bank F. AG herausgegebenen Bankauszüge brachte eine Verbindung zur H. SA zu Tage, sodass die Bundesanwaltschaft die Bank F. AG mit Verfügung vom 13. Januar 2012 aufforderte, sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge vom 1. Januar 2007 bis 30. Mai 2011 bzw. bis zur Saldierung sowie weitere Bankunterlagen betreffend das bei der Bank F. AG liegende Konto Nr. 3, lautend auf die H. SA, herauszugeben (act. 1.5).

E. Die von der Bank F. AG eingereichten Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehung Nr. 3, lautend auf die H. SA, zeigten unter anderem eine Verbindung zur A. Est., Q./FL auf, welche ebenfalls bei der Bank F. AG ein Konto unterhält, sodass die Bundesanwaltschaft am 9. Februar 2012 die Herausgabe der Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung der A. Est. bei der Bank F. AG anforderte (act. 1.1 Ziff. 5).

F. Mit Schlussverfügung vom 17. April 2012 ordnete die Bundesanwaltschaft in Bezug auf die bei der Bank F. AG bestehende Bankbeziehung Nr. 4, lautend auf die A. Est., die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen, die Compliance-Akten/Übersicht Kundenkontakte, Auszüge zu 8 Kontokorrentnummern vom 1. Januar 2007 bis 14. Februar 2008 bzw. 11. April 2008 sowie die Ausweise zu 3 Vermögensnummern per Ende 2007 an (act. 1.1).

G. Dagegen erhebt die A. Est. mit Eingabe vom 13. Juni 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit dem Antrag, die Schlussverfügung vom 17. April 2012 sei aufzuheben und die beschlagnahmten Bankunterlagen seien der Beschwerdeführerin zurückzugeben. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Vereinigung dieser Beschwerde mit den gleichentags eingereichten Beschwerden der I. Ltd. und der J. SA (act. 1).

H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") beantragt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9). Nachdem die Beschwerdekammer der Beschwerdegegnerin auf deren Antrag hin Einsicht in die von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten gewährt hat (act. 10 und 11), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Juli 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (act. 12). Die Beschwerdekammer hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2012 zur Replik eingeladen und sie insbesondere dazu aufgefordert, den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schlussverfügung vom 17. April 2012 zu belegen (act. 13). In ihrer Replik vom 30. August 2012 nimmt die Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde Stellung und hält im Übrigen vollumfänglich an ihrem in der Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2012 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 16). Während das BJ am 6. September 2012 auf Duplik verzichtet (act. 18), hält die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. September 2012 an ihren in der Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2012 gestellten Anträgen fest (act. 19). Die Dupliken sind der Beschwerdeführerin am 17. September 2012 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 20).

I. Mit Schreiben vom 28. September 2012 reicht die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 ein, mit dem Begehren, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (act. 22 und act. 22/1-2), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2012 zur Kenntnis zu gestellt wird.

J. Die Beschwerdegegnerin gelangt am 30. November 2012 an die Beschwerdekammer und ersucht um Gewährung des rechtlichen Gehörs für den Fall, dass die Beschwerdekammer die Stellungnahme des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 (siehe supra I.) für die Entscheidfindung als wesentlich erachten sollte (act. 24).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG (Urk. 1.1). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.

2.2

2.2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich sodann um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161). Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz stellen ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu (Art. 80 m Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80 k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a S. 186 f. m.w.H.; Robert Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 492 N 537). Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 128; Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.2). Eine Banklagernd-Vereinbarung ist demgegenüber nach Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr direkt anwendbar. Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4).

2.2.2 Mangels Firmensitz oder Zustelldomizil in der Schweiz wurde die Schlussverfügung der Beschwerdeführerin durch Mitteilung an die (ehemals) kontoführende Bank eröffnet, nämlich an die Bank F. AG. Die Bank F. AG nahm die Verfügung vom 17. April 2012 frühestens am 18. April 2012 entgegen (siehe auch act. 12.1). Zu diesem Zeitpunkt waren die betreffenden Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG bereits saldiert (Verfahrensakten pag. 557, pag. 560, pag. 575, pag. 584, pag. 590, pag. 600, pag. 607, pag. 612 und pag. 618), sodass sich die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Bank eine Banklagernd-Vereinbarung bestand, nicht mehr stellt. Damit ist auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme der Schlussverfügung durch die Beschwerdeführerin abzustellen. Auch bei beendeter Bankbeziehung hat die ausführende Behörde ihre Entscheide an das betreffende Bankinstitut, das zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wird, zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2). Es ist dabei letzerem überlassen, ob es seinen ehemaligen Kunden über den Empfang der Verfügung unterrichtet oder nicht (vgl. Art. 80 n IRSG ).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bank F. AG habe die Schlussverfügung vom 17. April 2012 zu keinem Zeitpunkt an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Am 15. Mai 2012 hätten die Rechtsvertreter von D., Rechtsanwalt Daniel Holenstein, und der K. Ltd., Rechtsanwalt L., am Amtssitz der Beschwerdegegnerin Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Bei dieser Gelegenheit hätten sie die in diesem Zeitpunkt noch nicht vollzogenen Schlussverfügungen gegen die Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Gesellschaften zur Kenntnis genommen und kopiert. Rechtsanwalt Daniel Holenstein sei tags drauf von der Beschwerdeführerin mandatiert worden. Ob der Beschwerdeführerin die Kenntnis des beauftragten Rechtsanwalts erst ab dessen formellen Mandatierung oder bereits ab der Einsichtnahme in die Akten und somit ab der effektiven Kenntnisnahme zuzurechnen sei, könne offen bleiben, da die Erhebung der Beschwerde innert 30 Tagen seit der Akteneinsicht vom 15. Mai 2012 und damit auf jeden Fall rechtzeitig erfolgt sei (act. 16 S. 2 f.).

Die Beschwerdegegnerin führt aus, E. habe am 10. November 2011 im Zusammenhang mit einer bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung Kenntnis erhalten, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter anderem gegen D. in Deutschland eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäsche führe und in diesem Zusammenhang die Beschwerdegegnerin um Gewährung von Rechtshilfe ersucht habe. E. sei zumindest zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung im Oktober 2005 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen. Das Wissen um die Rechtshilfeersuchen, über welches die M. Treuhand über ihr Organ E. verfügt habe, müsse der von ihr vertretenen Beschwerdeführerin angerechnet werden. Deshalb habe man auch von ihr erwarten können, dass sie sich rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin melde und für den Fall einer sie betreffenden Schlussverfügung ein Zustelldomizil bezeichne (act. 12 S. 4; act. 19 S. 2).

Wie den Akten zu entnehmen ist, erliess die Beschwerdegegnerin am 9. November 2011 eine Eintretensverfügung, mit der sie einem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im obgenannten Strafverfahren insbesondere gegen D. und E. um Durchsuchung jeweils an deren Wohnorte an der R.-Strasse in S. bzw. an der T.-Strasse in U. entsprach (vgl. RR.2012.154 Urk. 13.3). Gemäss den Kontoeröffnungsunterlagen ist D. der wirtschaftliche Berechtigte an der Beschwerdeführerin (Verfahrensakten pag. 509), während E. über die Bankverbindung der Beschwerdeführerin bei der Bank F. AG mit Einzelunterschrift verfügen konnte bzw. Zugriff auf die Kontodaten hatte (Verfahrensakten pag. 514 f.). Weiter ist dem bei den Kontoeröffnungsunterlagen liegenden Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein zu entnehmen, dass E. zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin war (Verfahrensakten pag. 531) und dass die M. Treuhand als Domiziladresse der Beschwerdeführerin verwendet wurde (Verfahrensakten pag. 510). Ob E. zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin am 10. November 2011 die Hausdurchsuchung bei ihm durchführte, noch als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin fungierte und ob sich diesfalls die Beschwerdeführerin die Kenntnis von E. hinsichtlich der Existenz der Rechtshilfeersuchen - insbesondere auch hinsichtlich desjenigen des wirtschaftlichen Berechtigten der Beschwerdeführerin, D. - hätte anrechnen lassen (BGE 120 Ib 183 E. 3a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.257 -258 vom 25. November 2011) und sich bei der Beschwerdegegnerin hätte melden und für den Fall einer sie betreffenden Schlussverfügung ein Zustelldomizil hätte bezeichnen müssen, mit der Folge, dass bei pflichtwidrigem Unterlassen die Frist zur Beschwerde bereits am 16. Mai 2012 abgelaufen wäre, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde - wie noch zu zeigen sein wird - ohnehin materiell abzuweisen ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren RR.2012.154 (betreffend die J. SA) und RR.2012.156 (betreffend die I. Ltd.), da sie dasselbe Rechtshilfeverfahren der Beschwerdegegnerin betreffen würden (act. 1 S. 2). Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (A LFRED K ÖLZ / I SABELLE H ÄNER , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 - 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). In diesem Sinne bestünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Es erweist sich aber aus praktischen Überlegungen (bestehende, bisher getrennt geführte Verfahren und Dossiers) als technisch einfacher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Dem Antrag wird aber insofern Rechnung getragen, als die Verfahren parallel und gleichzeitig behandelt werden und dem reduzierten Aufwand soweit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen wird. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist in diesem Sinne abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin moniert sinngemäss die mangelhafte Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst macht sie geltend, dass das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EueR und Art. 28 IRSG nicht genüge; insbesondere würden keine näheren Angaben zur Vortat der Geldwäscherei gemacht. Die abstrakte Möglichkeit, dass die Einzahlungen aus einem Verbrechen stammen könnten, genüge nicht. Soweit die ersuchende Behörde D. vorwerfe, aus gewerbsmässigen Steuerstraftaten herrührende Mittel über die Konten der G. SA und der N. AG überwiesen zu haben, sei festzustellen, dass ein Steuerdelikt nach schweizerischem Recht kein Verbrechen darstelle und somit nicht Geldwäschereivortat sein könne (act. 1 S. 9 ff.).

5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR ). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR ). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H).

5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

5.4 Im Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 wird zusammenfassend dargelegt, dass neun Beschuldigte, darunter B., C., D. und E., seit dem Jahre 2008 Gelder in die Finanzierung des Bauvorhabens "Club O." in V. einbringen würden bzw. eingebracht hätten, in der Absicht, die Herkunft der Gelder zu verschleiern, ihre Sicherstellung zu vereiteln und sich durch den Betrieb des Clubs und die ihnen dadurch zustehenden Gewinnanteile eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu sichern. Ermittlungen hätten ergeben, dass D. mit einer Beteiligung von EUR 500'000 bzw. EUR 750'000 zu den Investoren gehöre. Die Investitionen seien bei einer Schweizer Strohgesellschaft G. SA zusammengeflossen, für die sich der in S. wohnhafte E. als Treuhänder verantwortlich gezeigt habe. Von dort aus seien die Gelder auf das Konto der N. AG transferiert und für den Bau des Clubs verwendet worden. So seien auf Veranlassung von C. im Zeitraum von Mai 2008 bis September 2010 rund 2,2 Millionen Euro von der G. SA auf das Konto der N. AG beziehungsweise ein später eingerichtetes Treuhandkonto weitertransferiert worden. C. und B. hätten jeweils im Auftrag von Investoren gehandelt, die nicht hätten genannt werden sollen. Aufgrund der bisherigen Erhebungen bestehe der Verdacht, dass Teile dieser Geldbeträge aus der im Jahre 1996 in W. erfolgten Entführung des Multimillionärs P., bei der 30 Millionen Deutsche Mark Lösegeld bezahlt worden seien, herrühren würden (act. 1.2).

5.5 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR grundsätzlich insgesamt zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Insbesondere vermag das von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2012 eingereichte Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 daran nichts zu ändern (act. 22; act. 22/1-2). In diesem Schreiben hält das Landgericht Frankfurt am Main fest, dass eine Geldwäsche des Beschuldigten hinsichtlich der Gelder, die aus der P. Entführung stammen, nach Aktenlage offensichtlich nicht in Betracht komme. Dass der Beschuldigte Gelder aus einer gewerbsmässigen Steuerhinterziehung gewaschen habe, könne nach Aktenlage eher auf einer blossen Vermutung beruhen (act. 22.2). Damit äussert das Landgericht Frankfurt am Main seine Bedenken zur Rechtmässigkeit der Durchsuchungsanordnung vom 9. November 2011 gegen den Beschuldigten D. und räumt der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Sachverhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 werden mit diesem Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main - bei dem es sich nicht um einen hoheitlichen Entscheid handelt - aber nicht entkräftet. Vielmehr handelt es sich hierbei - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (act. 22) - um eine erste Beurteilung gestützt auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Sachdarstellung. Ob letztlich den Beschuldigten Geldwäscherei nachgewiesen werden kann, wird der deutsche Strafrichter zu prüfen haben. Vorliegend ist daher ohne weiteres auf die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem deutschen Rechtshilfeersuchen abzustellen.

5.6 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB , wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei besteht. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen ( Marc Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht in ZStrR Bd. 124/2006, S. 282 m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Es ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4).

Gemäss den deutschen Rechtshilfeersuchen haben mehrere Personen in hohen Beträgen Finanzoperationen vorgenommen, die ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten, teils unter Einschaltung von Strohmännern, getätigt wurden. Ein Blick in die herauszugebenden Bankunterlagen bekräftigt den Verdacht der geldwäschereitypischen Finanztransaktionen, indem zu Beginn des Jahres 2008 bis zur Saldierung des Kontos der Beschwerdeführerin in der ersten Hälfte des gleichen Jahres über deren Konten bei der Bank F. AG zahlreiche Transaktionen von oder zugunsten diverser Gesellschaften in sechsstelliger Höhe getätigt wurden (Verfahrensakten pag. 568 ff. pag. 597 ff.; pag. 610). Solche Handlungen sind geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Ob die Gutschriften auf dem Konto der Beschwerdeführerin legaler Herkunft sind - wie sie geltend macht - ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen; dies wird Gegenstand des deutschen Strafverfahrens sein. Die geschilderten Verdachtsmomente genügen insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Auch sind in den Rechtshilfeersuchen Vorwürfe zur Vortat enthalten. Es wird der Vorwurf der Entführung und Erpressung des Multimillionärs P. erhoben. Die ersuchende Behörde stützt diesen Verdacht auf ihre bisherigen Ermittlungen, insbesondere auf die durchgeführten Telefonüberwachungsmassnahmen. Zwar wird der genaue Tathergang der Vortat nicht näher beschrieben, doch ist dies gemäss der dargelegten Rechtsprechung auch nicht notwendig. Entführung nach Art. 183 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert und ist damit auch als Vortat der Geldwäscherei geeignet. Nicht zutreffend ist schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerin bei den vorgeworfenen Vortaten handle es sich um Steuerdelikte und damit nicht um Verbrechen. Die Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 und 4. November 2011 (vgl. RR.2012.154 act. 13.4) erwähnen ausschliesslich die Entführung als Vortat zur Geldwäscherei. Allein in Bezug auf diese Delikte hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Schlussverfügung vom 17. April 2012 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen. Dass das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 9. November 2011 den Verdacht der gewerbsmässigen Steuerdelikte äussert, tut vorliegend nichts zur Sache. Mithin ist das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit gegeben (Art. 64 Abs. 1 IRSG ).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Die übrigen Rechtshilfevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflicht (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR ). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundestrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren RR.2012.154 und RR.2012.156 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 20. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein

- Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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