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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2012.117 vom 20.12.2012

Hier finden Sie das Urteil RR.2012.117 vom 20.12.2012 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2012.117


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2012.117

Datum:

20.12.2012

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Verfahren; Staat; Bundes; Gericht; Rechtshilfeersuchen; Verfahrens; Unterlagen; Behörde; Staatsanwaltschaft; Deutschland; Verfahren; Akten; Basel-Landschaft; Einstellung; Verfahrensakten; Rubrik:; Behörden; Sachen; Freiburg; Beschlagnahme; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Tatvorwurf; Erlangung; Bundesgericht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 146 StGB ;Art. 19 Or;Art. 251 StGB ;Art. 55 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

115 Ib 186; 118 Ib 457; 121 II 241; 122 II 367; 123 II 161; 123 II 595; 124 II 180; 128 II 355; 129 II 462; 130 II 14; 130 II 337; 132 II 81; 135 IV 212; 136 IV 82; 137 IV 33; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2012.117

Entscheid vom 20. Dezember 2012
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio ,

Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach/Deutschland (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Freiburg") führt gegen A. et al. ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Betruges. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft Freiburg erstmals mit Rechtshilfeersuchen vom 17. August 2010 an die Schweiz gelangt und ersuchte um Überwachung des Fernmeldeverkehrs von A. sowie um Genehmigung von grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen (Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") leitete dieses Rechtshilfeersuchen nach summarischer Prüfung mit Schreiben vom 20. August 2010 gestützt auf Art. 16 und Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( IRSG ; SR 351.1) dem - bis Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 zuständigen - Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend "Verfahrensgericht") weiter und ersuchte dieses, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden sowie gegebenenfalls deren Vollzug zu veranlassen. Zugleich bestimmte das Bundesamt gestützt auf Art. 79 Abs. 1 IRSG den Kanton Basel-Landschaft als Leitkanton, zumal die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen erforderte (Verfahrensakten, Rubrik: Leitkanton/BJ).

C. Mit Eintretensverfügung vom 23. August 2010 entsprach das Verfahrensgericht dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom 17. August 2010. Die entsprechende Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurde angeordnet und die grenzüberschreitenden Observationsmassnahmen genehmigt (Verfahrensakten, Rubrik: RH-Verfügungen). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Freiburg mit mehreren ergänzenden Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen Behörden (17. August 2010 [Eingang 30. August 2010], 22. September 2010, 26. Oktober 2010, 17. November 2010, 28. Dezember 2010 und 7. April 2011), worin sie im Wesentlichen um Ausdehnung und Verlängerung der bereits angeordneten bzw. genehmigten Überwachungsmassnahmen, um Erhebung von Bankunterlagen sowie um Vornahme von Zeugeneinvernahmen ersuchte. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 verlangte die Staatsanwaltschaft Freiburg sodann von der - nunmehr aufgrund Art. 55 Abs. 1 StPO anstelle des Verfahrensgerichts zuständigen - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Durchsuchung des Büros von A. im T.-Gebäude in U. (BL) sowie die Beschlagnahme diverser Beweismittel (zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland).

D. Das Verfahrensgericht bzw. die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft entsprachen diesen insgesamt sieben ergänzenden Rechtshilfeersuchen mit jeweiligen (ergänzenden) Eintretensverfügungen vom 31. August 2010, 24. September 2010, 29. Oktober 2010, 17. November 2010, 30. Dezember 2010, 22. Februar 2011 (ergänzt 24. Februar 2011) sowie 2. Mai 2011 praktisch vollumfänglich (zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik: RH-Verfügungen).

E. Am 19. April 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Schlussverfügung (act. 1.2) und verfügte u.a. in Ziffer 3 des Dispositivs (Punkt "Hausdurchsuchung Büro A.") die Herausgabe von folgenden - in Ausführung des Rechtshilfeersuchens vom 15. Februar 2011 beschlagnahmten (vgl. supra, lit. C) - Unterlagen:

- Betreibungsschreiben B. (Pos. D-1);

- Kreditvereinbarung (Pos. D-4);

- Rechnung Firma C. (Pos. D-5);

- Diverse Akten Bank O. AG, Darlehensvertrag Abtretungen (Pos. D-6);

- Schreiben Hotel D. (Pos. D-7);

- Ordner Portfolio Deutschland (Pos. D-8);

- 1 Couvert mit Notiz Telefonnummer (Pos. D-9);

- 1 Ordner E. (Pos. D-10);

- 1 Ordner F.-AG (Pos. D-11); und

- 1 Ordner G. (Pos. D-12).

F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung von Ziffer 3 der Schlussverfügung vom 19. April 2012 sowie die Aushändigung von sämtlichen Unterlagen, welche anlässlich der "Hausdurchsuchung Büro A." beschlagnahmt wurden. Eventualiter beantragte er die Feststellung, dass das gesamte Beschlagnahmegut nicht an die ersuchende Behörde ausgehändigt werden dürfe. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 7). Den selben Antrag stellt das Bundesamt gemäss Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 (act. 6). Mit Replik vom 2. Juli 2012 legt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiterführende Erwägungen und Beweismittel ins Recht und hält im Weiteren an den bereits gestellten Anträgen fest (act. 10).

G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.

Regelt das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das IRSG (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11; vgl. BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357; BGE 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; BGE 136 IV 82 E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; BGE 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80 e Abs. 1 i.V.m. Art. 80 k IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ StBOG ; SR173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Beschwerde vom 14. Mai 2012 (Eingang 15. Mai 2012) gegen die Schlussverfügung vom 19. April 2012 wurde entsprechend fristgerecht erhoben.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9 a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; TPF 2007 136 E. 3.1 und 3.3). Die angefochtene Schlussverfügung betrifft die Herausgabe von Unterlagen, welche gemäss dem Vollzugsbericht der Polizei Basel-Landschaft in Geschäftsräumen des Beschwerdeführers im T.-Gebäude, V.-Strasse, U., beschlagnahmt wurden. An dieser Adresse war zur Zeit der Hausdurchsuchung auch die (mittlerweile liquidierte) Firma H. GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer war, ansässig (vgl. entsprechender Handelsregisterauszug in: Verfahrensakten, Rubrik: Deutsche Ermittlungsakten/Kopie). Die exakten sach- und mietrechtlichen Verhältnisse sind indes aus den Akten nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdelegitimation zu bejahen wäre, kann offengelassen werden, da die Beschwerde - wie noch zu zeigen sein wird - ohnehin abzuweisen ist.

2.3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II 337 E. 1.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3, je mit Hinweisen).

3. Vorliegender Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 21 Abs. 4 Iit. b IRSG ), weshalb über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (vgl. supra, lit. F) nicht weiter zu befinden ist.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das (Straf-)Verfahren in Deutschland gegen ihn sowie gegen seinen Vater im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung eingestellt gewesen sei und es deshalb im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG an einem Rechtshilfeerfordernis fehle (act. 1 S. 4 f.; act. 10 S. 2 ff.). Als Beweisofferte legte der Beschwerdeführer der Beschwerde vom 14. Mai 2012 zwei (inhaltlich identische) Schreiben der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 28. Juli 2011 bei, worin ihm sowie dessen Vater - ohne Angabe von Gründen - mitgeteilt wurde, dass das Ermittlungsverfahren mit Aktenzeichen 92 Js 10121/10 mit Verfügung vom 25. Juli 2011 eingestellt worden sei (act. 1.3 und 1.4).

Dieser Darstellung der Tatsachen widerspricht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort und bringt im Wesentlichen vor, dass ihr bei Erlass der Schlussverfügung vom 19. April 2012 keinerlei Einstellungsverfügungen vorgelegen hätten. Sie habe sich am 31. Mai 2012 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und von dieser die begründete Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2011 zustellen lassen (act. 7, act. 7.1 und 7.3). Aus dieser würde hervorgehen, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer et al. nicht den dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 zugrundeliegenden Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zur Erlangung von Konsumkrediten betraf und die beschlagnahmten Gegenstände sich nicht auf den eingestellten Tatvorwurf bezögen (zum Ganzen, act. 7 S. 2 f.).

4.2 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; BGE 118 Ib 457 E. 4b S. 460; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich zum einen bereits aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 7). Zum anderen gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rahmen des Anwendungsbereichs des EUeR Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG zur Anwendung, wonach einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen wird, wenn "der Richter" den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren "aus materiellrechtlichen Gründen" eingestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1; 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3f). Ein Rechtshilfehindernis besteht entsprechend nur dann, wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens im ersuchenden Staat offensichtlich unmöglich ist ( zimmermann , La coopération judicaire internationale en matière pénale, 3. Auflage, Bern 2009, N. 675). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Es kann nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1, mit Hinweisen).

4.3 In casu wurden die staatsanwaltlichen Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer (Aktenzeichen 92 Js 10121/10) soweit ersichtlich nie an ein Strafgericht, d.h. an einen "Richter" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG , überwiesen. Im Weiteren geht aus der begründeten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg hervor, dass die Einstellung aufgrund mangelnder Beweise erfolgte (act. 7.3). Eine Einstellung mangels Beweisen beruht nicht auf materiellrechtlichen Gründen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG und ihr kommt in aller Regel keine "res iudicata"-Wirkung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3f). Zudem hat die ersuchende Behörde auf Anfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Schreiben vom 1. Juni 2012 ausdrücklich bestätigt, dass der rechtshilfegegenständliche Tatverdacht zumindest teilweise weiterhin bestehe und das Verfahren noch laufen würde bzw. wiederaufgenommen worden sei (act. 7.1). Somit hat die ersuchende Behörde zumindest implizit zum Ausdruck gebracht, dass sie an den ersuchten Rechtshilfemassnahmen festhält. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch eine Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer aus materiellrechtlichen Gründen bzw. ein Freispruch desselben der rechtshilfeweisen Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen per se nicht entgegenstehen würde, solange die Ermittlungen gegen weitere Mitbeschuldigte aufrechterhalten werden und das Beschlagnahmegut für diese Verfahren von Bedeutung sein kann. Vorliegend ermitteln die deutschen Behörden zugleich gegen zahlreiche weitere Personen (u.a. gegen I., welcher die Büroräumlichkeiten, aus welchen das Beschlagnahmegut stammt, mitbenutzte; vgl. Durchsuchungsprotokoll der Polizei Basel-Landschaft in: Verfahrensakten, Rubrik: HD) und es liegen keinerlei Hinweise vor, dass diese aus materiellrechtlichen Gründen freigesprochen worden sind bzw. das Verfahren gegen sie eingestellt wurde.

Angesichts dieser Sachlage kann von einem Erlöschen des Strafanspruchs im ersuchenden Staat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG bzw. Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario keine Rede sein. Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ist vielmehr gegeben. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend abzuweisen.

5.

5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtshilfeerfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit. Als Begründung bringt er vor, dass mit dem Schreiben vom 28. Juli 2011 der Staatsanwaltschaft Freiburg betreffend Einstellung des Ermittlungsverfahrens (vgl. supra, Ziff. 4.1) ausdrücklich bestätigt worden sei, dass ihm kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne und somit die Bedingung, dass das besagte Verhalten sowohl im ersuchenden als auch im ersuchten Staat strafbar sein müsse, nicht gegeben sei (act. 1 S. 3 und S. 5 Ziff. 4).

5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR , "doppelte" oder "beidseitige Strafbarkeit"). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte. Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt prima facie unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; BGE 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je mit Hinweisen; Zimmermann , a.a.O., S. 536 f. N. 583).

5.3 In casu hat die ersuchende Staatsanwaltschaft zu Handen der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. Juni 2012 ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren betreffend den Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zur Erlangung von Konsumkrediten noch läuft bzw. wiederaufgenommen wurde und die Einstellung nur einen zweiten Tatvorwurf im Zusammenhang mit der Erlangung eines Darlehens zu Lasten von J. betraf (act 7.1). In der Begründung der Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2011 wird entsprechend auch nur auf diesen zweiten Tatvorwurf Bezug genommen (act. 7.3). Von einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer kann somit keine Rede sein, weshalb es seiner diesbezüglichen Rüge bereits an der Argumentationsgrundlage mangelt. Abgesehen davon schildern die deutschen Behörden in ihren Rechtshilfeersuchen u.a. die Fälschung von Lohnausweisen zwecks Erlangung von Konsumkrediten sowie die Erlangung von Privatdarlehen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (vgl. die diversen Rechtshilfeersuchen in: Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland). Diese Handlungen lassen sich nach schweizerischem Recht ohne weiteres namentlich unter den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB subsumieren, weshalb das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit klarerweise zu bejahen ist. Entsprechend erweist sich die diesbezügliche Rüge als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.

6.

6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Er bringt vor, dass weder ein zeitlicher noch inhaltlicher Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Unterlagen und den von den deutschen Behörden vorgebrachten Vorwürfen betreffend die Erstellung von falschen Lohnausweisen zur Erlangung von Konsumkrediten bestehen würde. In zeitlicher Hinsicht würden praktisch alle beschlagnahmten Unterlagen aus einer Zeit vor 2008 stammen, wohingegen die Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Tatvorwürfen aus den Jahren 2008 bis 2010 ermitteln würde. In inhaltlicher Hinsicht seien die beschlagnahmten Unterlagen (mit Ausnahme des "Betreibungsschreibens B.", Pos. D-1, vgl. supra, lit. E) für das ausländische Verfahren unerheblich, da sich keine Lohnbescheinigungen oder andere Unterlagen, die mit Lohnabrechnungen etwas zu tun haben könnten, darunter befänden. Der ersuchenden Behörde würde es vielmehr lediglich darum gehen, einen Vorwand für eine unbestimmte Suche von Akten zu finden (zum Ganzen act. 1 S. 3, 5 f., act. 10 S. 4 f.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (vgl. Zimmermann, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde grundsätzlich nicht über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren hinausgehen (BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192, mit Hinweisen), wobei die Rechtsprechung diesen Grundsatz insofern präzisiert hat, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; BGE 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009. 257 vom 29. März 2010, E. 4.2, mit Hinweisen).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss demnach nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

6.3 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Februar 2011 bzw. dem diesem Ersuchen beigelegten Beschluss des Amtsgerichts Lörrach (D) vom 11. Februar 2011 (Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland), worin die deutschen Behörden um Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers ersuchten, wurde ihm zweierlei vorgeworfen: Zum einen soll der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 u.a. dem Mitbeschuldigten B. fiktive Lohnbescheinigungen in Namen seines damaligen Unternehmens (K. AG) ausgestellt haben um hiermit bei verschiedenen Banken Konsumkredite zu erlangen. Zum anderen soll der Beschwerdeführer im Dezember 2007 J. dazu bewegt haben, einer von ihm geführten Gesellschaft (L. GmbH) für ein Immobilienbauprojekt (Erstellung und Verkauf von Doppel- und Einfamilienhäusern) in W. (BL) einen Kredit in der Höhe von 100'000 Euro zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe dabei wahrheitswidrig angegeben, dass seine Gesellschaft die entsprechenden Grundstücke bereits erworben habe und die Baubewilligungen bereits erteilt worden seien. Zudem soll er den drohenden Konkurs seiner Gesellschaft und somit die fehlenden Rückzahlungsmöglichkeiten verschwiegen haben.

Aufgrund dieses Verdachts ersuchten die deutschen Behörden die Beschwerdegegenerin um Durchsuchung der Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers ausdrücklich auf "ausgestellte Lohnbescheinigungen, Stempel, Arbeitsverträge, Verträge und schriftliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung von J. sowie Schrift- und Email-Verkehr mit demselben" ( Verfahrensakten, Rubrik: RHE/Deutschland) . Am 22. März 2011 erfolgte die entsprechende Durchsuchung durch die Polizei Basel-Landschaft, anlässlich derer die beschwerdegegenständlichen Unterlagen beschlagnahmt wurden (vgl. supra, lit. E ; Verfahrensakten, Rubrik: HD) .

6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Unterlagen hätten nichts mit Lohnabrechnungen zu tun und dürften deshalb nicht herausgegeben werden (vgl. act. 10 S. 4), unbehilflich ist, zumal die deutschen Behörden nicht nur wegen des Tatvorwurfs der Erstellung falscher Lohnbescheinigungen zwecks Krediterlangung, sondern - wie erwähnt (supra, Ziff. 6.3) - auch im Zusammenhang mit der Erlangung eines Darlehens für ein Immobilienbauprojekt um Rechtshilfe ersucht haben. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dieses letztgenannten Tatvorwurfes mangels Beweisen eingestellt wurde, ist unbeachtlich, zumal mit dieser Einstellung keine "res iudicata" geschaffen wurde bzw. das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann, wenn neue Beweise auftauchen (namentlich auch rechtshilfeweise erhaltene Beweismittel). Damit die Rüge erfolgreich wäre, müsste der Beschwerdeführer vielmehr eine "res iudicata" betreffend sämtliche Mitbeschuldigte und sämtliche Tatvorwürfe darlegen können (vgl. supra, Ziff. 4.3 ). Weiter ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Unterlagen seien unerheblich, weil sie praktisch alle zeitlich vor 2008 datieren würden (vgl. act. 10 S. 4), unbehilflich, weil er zum einen zumindest betreffend die beschlagnahmten Unterlagen Positionen 1, 4, 5, 7, 8 und 9 unzutreffend ist und zum anderen für die ersuchende Behörde im Hinblick auf die Rekonstruktion des Sachverhaltes auch Unterlagen, welche vor den mutmasslichen Tathandlungen datieren, hilfreich oder gar notwendig sein können.

6.5 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erweist sich das Beschlagnahmegut - welches der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf deren Verlangen am 3. Dezember 2012 nachgereicht wurde (act. 12, 13, 13.1) - für das in Deutschland geführte Strafverfahren offenkundig oder zumindest potentiell als von Bedeutung, weshalb dessen Herausgabe an die deutschen Behörden im Sinne der Rechtsprechung verhältnismässig ist (vgl. supra, Ziff. 6.2 ). Im Einzelnen:

Hinsichtlich des "Betreibungsschreibens B." (Pos. D-1) gesteht selbst der Beschwerdeführer dessen Erheblichkeit ein, weshalb sich im Lichte des Rügeprinzips eine nähere Prüfung erübrigt (act. 10 S. 4). Bei der beschlagnahmten "Kreditvereinbarung" (Pos. D-4) handelt es sich um einen Darlehensvertrag zwischen dem Mitbeschuldigten B. (welchem der Beschwerdeführer falsche Lohnabrechnungen ausgestellt haben soll) und einer Investmentfirma. Der Bezug zum Tatvorwurf der Erstellung falscher Lohnabrechnungen zur Erlangung von Konsumkrediten ist somit offenkundig gegeben. Auch die beschlagnahmte Rechnung der Firma C. (X./D) für einen Gummistempel mit dem Abdruck "M. AG, Y.-Gasse, Z." (Pos. D-5) ist offenkundig erheblich, zumal die deutschen Behörden in ihrem Rechtshilfeersuchen ausdrücklich um die Beschlagnahme von "Stempel" ersucht haben (vgl. supra, Ziff. 6.3 Abs. 2). Das beschlagnahmte Couvert unter Position D-6 enthält u.a. Garantieschreiben von Banken, Darlehens- und Abtretungsverträge. Auch bezüglich dieser Aktenstücke ist somit ein Konnex insbesondere zum Tatvorwurf der betrügerischen Erlangung von Konsumkrediten offenkundig gegeben. Im Ordner "Portfolio Deutschland" (Pos. D-8) befinden sich u.a. Übersichten zu in Deutschland gelegenen Immobilien, welche vom Beschwerdeführer und weiteren im ausländischen Verfahren Beschuldigten vermittelt wurden bzw. vermittelt werden sollten. Da gemäss dem Rechtshilfeersuchen in Deutschland gegen den Beschwerdeführer auch wegen Delikten im Bereich der Finanzierung und Vermarktung von Immobilien Ermittlungen geführt wurden (vgl. supra, Ziff. 6.3), sind auch diese Unterlagen zweifelsfrei als zumindest potentiell erheblich einzustufen. Gleiches gilt für die Ordner "E.", "F.-AG" und "G." (Pos. D-10 bis 12), welche zahlreiche Unterlagen betreffend die Finanzierung und Vermarktung von diversen Immobilienobjekten sowie Darlehensverträge enthalten. Einzig beim Beschlagnahmegut "Schreiben Hotel D." (Kopie eines Checks zugunsten von N. in der Höhe von 120'620.09 Euro, Pos. D-7) sowie dem "Couvert mit Notiz Telefonnummer" (Pos. D-9) ist zwar kein offenkundiger Konnex zu den Strafverfahren in Deutschland gegeben. Der Beschwerdeführer kommt aber diesbezüglich seiner Obliegenheit, klar und genau aufzuzeigen, weshalb diese beschlagnahmten Unterlagen für das deutsche Verfahren von keinerlei Interessen sein sollten, nicht nach, wenn er lediglich pauschal behauptet, dass das beschlagnahmte Gut nichts mit Lohnabrechnungen zu tun hätte und zeitlich vor den inkriminierten Handlungen datieren würde (act. 10 S. 4 f.). Es lässt sich somit nicht mit Sicherheit bestimmen, dass dieser Check und das Couvert mit der Telefonnummernotiz im deutschen Verfahren von keiner Bedeutung sind. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch dieses Beschlagnahmegut im Sinne erwähnter Rechtsprechung potentiell von Bedeutung ist, weshalb es ebenfalls herauszugeben ist (vgl. supra, Ziff. 6.2).

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist. Entsprechend ist sie insgesamt abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 21. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Eugen Koller

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe


Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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