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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SN.2011.27
Datum:04.10.2011
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme Fahrzeuge. Verwertung.
Schlagwörter : Bundes; Fahrzeug; Fahrzeuge; Verwertung; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahmt; Gericht; Beschlag; Verfügung; Beschlagnahmten; Beschlagnahme; Bundesstrafgericht; Kammer; Einstellung; Vollzug; Kontrollschild; Porsche; Sache; Zuständig; Beschwerde; Kaufofferten; Einstellungskosten; SchKG; Unterhalt; Wertminderung; Bundesstrafgerichts; Fürsprecher; Vorzeitige; Beschluss
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 124 KG ; Art. 130 KG ; Art. 266 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 453 StPO ;
Referenz BGE:111 IV 41; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2011.27

(Hauptgeschäftsnummer: SK.2011.5 )

Beschluss vom 4. Oktober 2011
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident,
Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati ,
Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher,

2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef,

Gegenstand

Beschlagnahme Fahrzeuge, Verwertung


Das Gericht zieht in Erwägung, dass

- gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO das Gericht für die Aufhebung der Beschlagnahme und die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an die berechtigte Person zuständig ist;

- wenn ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird, die neue Beurteilung durch die Behörde, die nach dem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig ist, erfolgt (Art. 453 Abs. 2 StPO ) und demnach die Prozessherrschaft in der Strafsache der Bundesanwaltschaft gegen A., B. und andere ( SK.2011.5 ) beim Bundesstrafgericht liegt;

- die Bundesanwaltschaft mit Beschlagnahmeverfügung vom 15. August 2005 (BA HA 8.8.087 f.) bei A. zwei Fahrzeuge der Marken Porsche und Audi beschlagnahmt hat;

- die Bundesanwaltschaft mit Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2005 (BA HA 8.9.147 f.) bei B. ebenfalls zwei Fahrzeuge der Marken Porsche und Audi beschlagnahmt hat;

- das Gericht der Systematik des Gesetzes folgend auch für die Verfügung einer vorzeitigen Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO zuständig ist;

- für die Durchführung der Verwertung die Vollzugsbehörde zuständig ist, da es sich um eine vorgezogene Vollzugstätigkeit handelt (Art. 439 StPO );

- damit die Zuständigkeit für die Durchführung einer Verwertung bei der Bundesanwaltschaft liegt (Art. 75 StBOG );

- g emäss Art. 266 Abs. 5 StPO Gegenstände, die einer schnellen Wertminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden können und der Erlös mit Beschlag belegt wird;

- der Betreibungsbeamte jederzeit Gegenstände verwerten kann, die schneller Wertminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen (Art. 124 Abs. 2 SchKG );

- damit die Möglichkeit des Freihandverkaufs eingeschlossen ist (Art. 130 Ziff. 4 SchKG );

- die beschlagnahmten Fahrzeuge beträchtliche Einstellungskosten, namentlich Fr. 250.- pro Fahrzeug und Monat, generieren;

- zum Unterhalt eines Gegenstandes auch Lagerkosten oder die Garagierung eines Fahrzeuges gehören (BGE 111 IV 41 E. 3 b);

- den Parteien die Frage einer allfälligen Verwertung bzw. einer Übernahme der Einstellungskosten mit Schreiben vom 29. April 2011 (TPF 2 410 007 f.) bzw. 11. Mai 2011 (TPF 2 410 009) zur Stellungnahme unterbreitet wurde;

- A. mit Schreiben vom 17. Mai 2011 (TPF 2 521 002) mitteilte, die Einstellungskosten nicht übernehmen zu wollen und davon ausging, dass damit die Verwertung beschlossene Sache" sei;

- B. sich mit Schreiben vom 10. (TPF 2 523 002 f.), 17. (TPF 2 523 004 f.) und 30. Mai 2011 (TPF 2 523 007 f.) dahingehend verlauten liess, sich einer vorzeitigen Verwertung zu widersetzen, jedoch bereit zu sein, die Fahrzeuge bei sich in der Garage einzustellen und sich - im Fall der Verfügung einer vorzeitige Verwertung - zu den Kaufofferten äussern und weitere Interessenten vorschlagen zu wollen;

- durch Einstellung der beschlagnahmten Fahrzeuge in der Garage der beschuldigten Person eine faktische Verfügungsgewalt generiert würde, die Sinn und Zweck der Beschlagnahme entgegensteht;

- B. mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (TPF 2 410 016 f.) Gelegenheit bis 30. Mai 2011 gegeben wurde, allfällige Kaufofferten einzureichen;

- B. keine Kaufofferten übermittelte;

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 24. Mai 2011 (TPF 2 510 006 f.) mitteilte, die Verwertung als zweckmässig zu erachten;

- das Gericht in Hinblick auf einen allfälligen Vollzug der Verwertung bei einem Fahrzeugsachverständigen die Schätzung der beschlagnahmten Fahrzeuge in Auftrag gegeben hat (TPF 2 448 001 f.) und diese der Bundesanwaltschaft zur Verfügung stellen wird;

- allerdings schon jetzt klar ist, dass mit dem Einstellen der Fahrzeuge allein wegen des Zeitablaufs eine Wertminderung einhergegangen sein muss, und in Zukunft ein weiterer Wertverlust zu erwarten ist;

- für die kommenden sechs Monate nicht mit einem rechtkräftigen Einziehungsurteil gerechnet werden darf;

- es dem Gesagten zufolge angezeigt ist, die Fahrzeuge rasch zu verwerten, um einen weiteren Wertverlust zu verhindern;

- die Kosten dieses Beschlusses der Hauptsache folgen.

und beschliesst:

  1. Die beschlagnahmten Fahrzeuge Audi grau, Kontrollschild 1, Audi schwarz, Kontrollschild 2, Porsche schwarz, kein Kontrollschild und Porsche grau, Kontrollschild 3 werden verwertet.
  2. Der Verwertungserlös wird beschlagnahmt.
  3. Die Kosten folgen der Hauptsache.

4. Dieser Beschluss ist der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Beat Zürcher und Fürsprecher Michele Naef zu eröffnen.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und 394 ff. StPO ).

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

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