Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2009.24 |
Datum: | 30.11.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Bestechung, evtl. Vorteilsgewährung, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu. |
Schlagwörter : | Angeklagte; Kredit; Anklage; Angeklagten; Richtlinie; Richtlinien; Hypothek; Geschäft; Liegenschaft; Objekt; Bundes; Recht; Zeuge; Verfahren; Anklageschrift; Vorteil; Anlage; Schuld; Interesse; Geschäfts; Ungetreue; Recht; Schuldner; Interessen; Wertberichtigung; Gesellschaft; Bereich; Stunden |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ; Art. 110 StGB ; Art. 15 StGB ; Art. 158 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 216 OR ; Art. 24 StGB ; Art. 27 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 321 OR ; Art. 33 StGB ; Art. 336 StGB ; Art. 343 StGB ; Art. 7 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 9 BGG ; Art. 97 BGG ; Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 100 IV 56; 101 IV 407; 106 Ib 273; 109 IV 168; 110 IV 46; 111 IV 83; 114 IV 133; 116 Ia 162; 122 IV 279; 126 IV 141; 129 IV 124; 133 IV 235; 135 IV 198; ; |
Kommentar zugewiesen: | Niggli , Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 314 StGB, 2007 Stratenwerth, Wohlers, Handkommentar, 2. Aufl., Art. 322 ter, 2009 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2009.24 |
Entscheid vom 30. November 2010 | ||||||
Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender , | |||||
Parteien | Bundesanwaltschaft , Postfach, 3003 Bern, vertreten durch Jürg Blaser, Staatsanwalt des Bundes, | |||||
gegen | ||||||
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Gegenstand | Bestechung, evtl. Vorteilsgewährung, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsannahme, ungetreue Amtsführung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung oder Gehilfenschaft dazu |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Mit Bezug auf den Angeklagten A.:
1. Der Angeklagte A. sei des Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB, eventuell der Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB), sowie der ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB , eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), schuldig zu sprechen.
2. Der Angeklagte A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu verurteilen, wobei diese mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27 , 40 , 42 , 44 , 47 , 49 StGB ).
3. Der Angeklagte A. sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 150.- zu verurteilen, wobei diese mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27 , 34 , 42 , 44 StGB ).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, ausmachend gesamthaft CHF 58'384.55, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien A. zur Hälfte aufzuerlegen.
5. Folgende beschlagnahmte Vermögenswerte seien gemäss Art. 70 StGB einzuziehen:
- 100 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.- der C. AG (Aktienzertifikate)
6. Die weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte:
- Bank D., Konto Nr. 1, lautend auf A.
- Bank D., Konto Nr. 2, lautend auf E.
- Bank F., Konto Nr. 3, lautend auf A.
- Liegenschaft in Z., Miteigentum zu 126/1000 von E., mit Sonderrecht an der
2-Zimmerwohnung Nr. 2 im Erdg., Ost
seien gemäss Art. 71 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag zu belegen.
7. Die von der C. AG seit Januar 2007 bis zum heutigen Tag generierten Mietzinseinnahmen, abzüglich der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, seien gemäss Art. 70 f . StGB mittels Ersatzforderung einzuziehen, falls sie zwischenzeitlich ganz oder teilweise abgeschöpft wurden.
Mit Bezug auf den Angeklagten B.:
8. Der Angeklagte B. sei des Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB , eventuell der Vorteilsgewährung (Art. 322 quinquies StGB), sowie der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB in Verbindung mit Art. 24 oder 25 StGB , eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ), schuldig zu sprechen.
9. Der Angeklagte B. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen, wobei diese mit einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27 , 40 , 42 , 44 , 47 , 49 StGB ).
10. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen betreffend das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung, ausmachend gesamthaft CHF 58'384.55, sowie diejenigen des Hauptverfahrens, seien B. zur Hälfte aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung des Angeklagten A.:
1. Der Angeklagte A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Beschlagnahme sei aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Anträge der Verteidigung des Angeklagten B. :
I. Das Strafverfahren gegen B. sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.
II. Eventualiter: Der Angeklagte B. sei freizusprechen:
1. wegen Bestechung schweizerischer Amtsträger, eventuell Vorteilsgewährung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November 2003 bis Ende April 2006 in Y. und anderswo (im Weiteren siehe Anklageschrift Ziff. 2.1 Seite 14);
2. wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, eventuell zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November 2003 bis April 2006 in Y. und anderswo (im Weiteren siehe Anklageschrift Ziff. 2.2 Seite 16);
3. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 in Y. und anderswo (im Weiteren siehe Anklageschrift Ziff. 2.3 Seite 17 und 18);
unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten und Auferlegung an den Staat sowie Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für Parteikosten gemäss eingereichter Honorarnote und Inkonvenienzen von B. in der Höhe von CHF 5'000.-.
III. Weiter sei zu verfügen:
1. Sämtliche beschlagnahmten und dem Angeklagten B. gehörenden Unterlagen/Akten seien nach Abschluss des Verfahrens und Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Roger Lerf sei gemäss Honorarnote gerichtlich festzusetzen.
Prozessgeschichte:
Die Strafkammer erwägt:
I.
1. A. und B. werden freigesprochen.
2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu Handen der Berechtigten freigegeben, insbesondere:
- Bank D., Konto Nr. 1, lautend auf A.
- Bank D., Konto Nr. 2, lautend auf E.
- Bank F., Konto Nr. 3, lautend auf A.
- 100 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.- (Aktienzertifikate) der C. AG.
3. Die auf der Liegenschaft in Z., Miteigentum zu 126/1000 von E., mit Sonderrecht an der 2-Zimmerwohnung Nr. 2 im Erdg., Ost, lastende Grundbuchsperre wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.
4. Die Beweismittelbeschlagnahmen, soweit Originale betreffend, werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.
5. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 23'000.- Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 929.80 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt
Fr. 19'000.- Gebühren Bundesanwaltschaft
Fr. 10'000.- Gerichtsgebühr
Fr. 16'992.40 Auslagen Gericht
Fr. 69'922.20 Total
Hiervon werden A. Fr. 17'500.- auferlegt.
Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft.
6. A. wird zulasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 45'000.- zugesprochen.
7. B. wird zulasten der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 27'500.- zugesprochen. Eine weitergehende Entschädigungsforderung wird abgewiesen.
8. Rechtsanwalt Roger Lerf wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 15'400.- (inkl. MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
9. Der Gerichtsexperte BBB. wird für seine Bemühungen gesamthaft mit Fr. 16'499.40 (inkl. MWST, abzüglich Akontozahlung) entschädigt.
II.
Vom Verzicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren wird Vormerk genommen.
III.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird an die Bundesanwaltschaft, an Rechtsanwalt Cyrill Egli und an Rechtsanwalt Roger Lerf zugestellt.
Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, E. (Drittbetroffene) sowie BBB. (Gerichtsexperte).
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise mitzuteilen an
- Bank D.
- Bank F.
- Grundbuchamt Z.
s owie vollständig an die Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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