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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2009.325 vom 04.12.2009

Hier finden Sie das Urteil RR.2009.325 vom 04.12.2009 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2009.325

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern hat eine Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz wegen Inhaftierung eines italienischen Staatsangehörigen A. wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmittelhandel verlangt, der am 2. Februar 2009 verabschiedet wurde. Der Verfolgte beantragte die Auslieferung nach einem Haftbefehl vom 1. April 2009 zur Last gelegten Straftaten. Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) hat einen Auslieferungsentscheid erlassen, der A. in die Schweiz ausgeliefert wurde. Der Verfolgte beantragte eine Abweisung der Beschwerde und zog sie zurück, nachdem er mit Schreiben vom 24. November 2009 seine Beschwerde abgelehnt hatte. Das Bundesstrafgericht des Kantons Bern hat die Beschwerde abgewiesen und A. in die Schweiz ausgeliefert.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2009.325

Datum:

04.12.2009

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Italien. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55
IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

Auslieferung; Bundesstrafgericht; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Bundesamt; Tribunal; Italien; Apos;; Justiz; Auslieferungsentscheid; Rückzug; Verfolgte; Auslieferungshaft; Bundesgericht; Gerichtsgebühr; Verfahren; Tribunale; Gerichtsschreiberin; Andrea; Rechtsanwalt; Alain; Joset; Fachbereich; Behörden; Schweiz; Haftbefehl; Übermittlung; Botschaft; Taten

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2009.325

Entscheid vom 4. Dezember 2009
II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Italien

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG )

Rückzug der Beschwerde


Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die italienischen Behörden mit Meldung der SIRENE Italien vom 30. März 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersucht haben; Auslieferung gestützt auf den Haftbefehl Nr. 1 des Tribunale di Catania vom 2. Februar 2009 wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Betäubungsmittelhandel verlangt wird;

- die schweizerischen Behörden Italien am 1. April 2009 mitteilten, der Verfolgte habe in der Schweiz permanenten Wohnsitz, eine Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich und deshalb um Übermittlung des formellen Auslieferungsersuchens baten;

- die italienische Botschaft in Bern mit Note vom 9. Juni 2009 formell um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl vom 2. Februar 2009 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 6.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend Bundesamt") am 14. Juli 2009 einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 6.4);

- A. daraufhin am 21. Juli 2009 verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt wurde; er gleichentags erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.5);

- A. gegen den Auslieferungshaftbefehl am 31. Juli 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen liess, welche diese mit Entscheid RR.2009.263 vom 19. August 2009 abwies (act. 6.8);

- der Verfolgte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht führte; das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009 teilweise guthiess, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufhob und die Sache an dieses zurückwies (act. 6.9); das Bundesstrafgericht die Beschwerde daraufhin mit Entscheid RR.2009.321 vom 11. November 2009 erneut abwies (act. 6.10);

- das Bundesamt zwischenzeitlich am 16. September 2009 einen Auslieferungsentscheid erlassen und die Auslieferung des Verfolgten an Italien für die dem Auslieferungsersuchen der italienischen Botschaft vom 9. Juni 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1 bzw. 6.7);

- A. gegen den Auslieferungsentscheid am 19. Oktober 2009 mit Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Auslieferung sei abzulehnen (act. 1);

- das Bundesamt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt (act. 6);

- A. mit Schreiben vom 24. November 2009 mitteilen lässt, auf eine Replik zu verzichten und die Beschwerde zurückzuziehen (act. 8);

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.00 anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00; die Bundesstrafgerichtskasse damit anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Dezember 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alain Joset

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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