Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2009.319 |
Datum: | 03.12.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslierferungsentscheid (Art. 55 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Deutschland; Staat; Recht; Bundesamt; Auslieferungsersuchen; Bundesstrafgericht; Justiz; Niederlande; Behörde; Entscheid; Auslieferungsentscheid; Rechtshilfe; Verfahren; Beschwerdekammer; Behörden; Verfahren; Apos;; Betäubungsmittel; Schweiz; Bundesstrafgerichts; Staates; Beschwerdeführers; Handlungen; Alibibeweis |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 140; 123 II 595; 126 II 212; 133 IV 76; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2009.319 |
Entscheid vom 3. Dezember 2009 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher , Gerichtsschreiberin Andrea Bütler | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Yves Waldmann, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Deutschland vom 20. bzw. 22. April 2009 die Schweiz und die anderen an das SIS (Schengener Informationssystem) angeschlossenen Staaten um Inhaftierung des türkisch-niederländischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (act. 6.1). Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 8. Januar 2003 wegen Betäubungsmittelhandel verlangt (act. 6.4).
B. Gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend Bundesamt"), wurde A. am 30. Juli 2009 bei einer Zollkontrolle festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 6.1). An einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 31. Juli 2009 erklärte er, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.2). Das Bundesamt erliess daraufhin am 5. August 2009 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 6.3), welcher unangefochten geblieben ist.
C. Mit Schreiben vom 11. August 2009, ergänzt am 17. August 2009, ersuchte das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein die Schweiz formell um Auslieferung von A. (act. 6.4, 6.5). Dieser erklärte am 21. August 2009 erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.6). Am 11. September 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland für die dem obgenannten Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.1 bzw. 6.8).
D. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. am 14. Oktober 2009 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (act. 1):
1. Es sei der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 11.09.2009 aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Verfahrensantrag
Es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein entschieden hat, ob es trotz des zwischenzeitlich bekannt gewordenen Strafverfahrens in den Niederlanden und dem Gesuch den Beschwerdeführer zunächst in die Niederlande zu überliefern, am Auslieferungsgesuch gegenüber der Schweiz festhält."
Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2009 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). A. lässt in der Replik vom 20. November 2009 an seinen gestellten Anträgen festhalten (act. 8). Mit Schreiben vom 24. November 2009 verzichtet das Bundesamt auf die Einreichung einer Duplik (act. 10). A. wurde darüber am 25. November 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägung eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) ebenfalls zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend .
Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen EAUe und SDÜ (vgl. Art. 59 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; BGE 1B_217/2009 vom 17. September 2009, E. 2.3).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG ; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG ; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG , SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 11. September 2009, dem Beschwerdeführer am 14. September 2009 zugegangen, wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1 Zum Verfahrensantrag führt der Beschwerdeführer aus, auch in den Niederlanden laufe ein Strafverfahren gegen ihn. Ein Gerichtstermin sei auf den 3. Dezember 2009 angesetzt. Die Niederlande wünschten daher seine Überlieferung. Er habe demnach in Deutschland ein Gesuch eingereicht und beantragt, nicht an Deutschland, sondern an die Niederlande ausgeliefert zu werden. Bis zum Vorliegen des entsprechenden Entscheides rechtfertige es sich daher, das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Zumindest sei es angezeigt, die niederländischen Behörden diesbezüglich zu einer kurzen Stellungnahme einzuladen (act. 1 S. 2 f., act. 8 S. 2).
3.2 Den Akten lassen sich keine die Aussagen des Beschwerdeführers unterstützenden Hinweise entnehmen. Es bestehen weder Anhaltspunkte, dass die niederländischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer ermitteln, noch dass sie seine Auslieferung beantragen bzw. beantragen werden. Auch bestehen keine Gründe zur Annahme, Deutschland ziehe sein Auslieferungsersuchen zurück (vgl. dazu auch E. 5.3; den Auslieferungsentscheid act. 1.1 Ziff. 7.2 und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin act. 6). Dem Antrag auf Sistierung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist damit keine Folge zu leisten und es besteht auch kein Grund, diesbezüglich bei den ausländischen Behörden nachzufragen. Vielmehr ist dem vorliegenden deutschen Auslieferungsersuchen bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen (vgl. nachfolgende Erwägungen). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich mangels Vorliegen eines niederländischen Auslieferungsersuchens auch nicht die Frage nach der Auslieferung bei Vorliegen von mehreren Ersuchen stellt (Art. 17 EAUe).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Auslieferungsersuchen entspreche den Anforderungen von Art. 12 EAUe nicht. Es fehlten genügend genaue Angaben zu Zeit und Ort. Zwar sei teilweise Z./NL als Tatort für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen genannt, doch wo genau in Z./NL Betäubungsmittelübergaben stattgefunden haben sollen, sei unklar. Die übrigen Tatortangaben sodann beträfen Orte, an denen nicht der Beschwerdeführer, sondern die bereits Verurteilten B., C. und D. Straftaten begangen hätten. Überdies liessen die Auslieferungsunterlagen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Identität des Beschwerdeführers zu wünschen übrig. Entgegen den dortigen Ausführungen sei er nicht nur türkischer, sondern auch niederländischer Staatsangehöriger (act. 1 S. 6 ff., act. 8 S. 3).
Überdies ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm aufgrund der ungenügenden Angaben zu Zeit und Ort die Möglichkeit genommen worden ist, einen Alibibeweis zu erbringen (act. 1 S. 8, act. 8 S. 3).
4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG ).
Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Es genügt, wenn aus der Sachdarstellung des Ersuchens hervorgeht, worauf die ermittelnde Behörde ihre hinreichenden Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf stützt, so dass das Auslieferungsersuchen nicht missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter jedoch weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.).
Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 1 und 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG).
4.3 Gemäss Auslieferungsunterlagen wird der Beschwerdeführer verdächtigt, im Zeitraum von März 1997 bis Juni 2001 in Absprache und Zusammenarbeit u.a. mit B. und E. durch 74 selbständige Handlungen insgesamt 2,215 t Haschisch im Wert von insgesamt DEM 5'587'500.00 (EUR 2'856'843.00) von den Niederlanden zur Gewinn bringenden Veräusserung nach Deutschland eingeführt zu haben. Dem Beschwerdeführer wird im einzelnen folgendes vorgeworfen: Er habe die Drogen in Y./NL über eine Mittelsperson namens F. an B. übergeben. B. habe diese sodann für den Beschwerdeführer nach Hamburg zu E. transportiert, welcher das Haschisch daraufhin gewinnbringend veräussert habe. Die erste Lieferung habe 10 kg betragen. Bis April 1998 seien sodann alle 14 Tage Lieferungen von mindestens 20 kg erfolgt. Im Oktober 1999 habe B. dem Beschwerdeführer sodann einen weiteren deutschen Abnehmer vermittelt: C. sowie dessen Beauftragter D. Ab diesem Zeitpunkt hätten sich die Liefermengen auf 25 bzw. 50 kg pro Sendung erhöht, wobei weiterhin mehrere Sendungen pro Monat getätigt worden seien. Am Schema des Drogenhandel habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer habe das Betäubungsmittel nun von Z./NL aus an B. übergeben und dieser habe das Haschisch weiterhin nach Deutschland transportiert. Am 29. Juni 2001 seien B. und D. bei einer Drogenübergabe in Kaltenkirch von der Polizei festgenommen worden. C., D. und B. seien daraufhin am 24. Juni 2002 rechtskräftig verurteilt worden.
4.4 Diese Sachdarstellung erfüllt die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe . Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. So geht insbesondere die Rüge betreffend ungenügender Zeit- und Ortsangaben fehl. Der Darstellung im Auslieferungsersuchen ist zu entnehmen, von wo aus und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer gehandelt haben soll. Wo genau in Z./NL die angeblichen Betäubungsmittelübergaben stattgefunden haben, ist nicht erforderlich zu wissen. Im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Gesamtdarstellung jedenfalls ist dies irrelevant. Der dargestellte Sachverhalt erlaubt insbesondere eine Überprüfung der beidseitigen Strafbarkeit, wobei dies auch unbestritten ist (vgl. dazu § 29a und § 30 dStGB, act. 6.5, sowie Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG). Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet.
4.5 Ebenfalls unbegründet ist damit die Rüge betreffend Alibibeweis. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde der Alibibeweis nicht durch eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung verunmöglicht (vgl. E. 4.4). Wohl ist der Alibibeweis grundsätzlich auch im Rahmen des Auslieferungsverfahrens möglich, doch kann der Verfolgte diesen nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt . Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen ( vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.14 vom 24. Februar 2009, E .4.2 m.w.H.) . Vorliegend hat der Beschwerdeführer dazu keinerlei Ausführungen gemacht. Die dem Beschwerdeführer gegenständlich vorgeworfenen Taten - langjähriger Betäubungsmittelhandel - beziehen sich ohnehin nicht auf einige wenige, zeitlich genau fassbare Handlungen , weshalb sie durch Alibibeweise kaum zu entkräften wären. Dies l iegt allerdings in der Natur der Sache und nicht an einem mangelhaften Auslieferungsersuchen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005, E. 3.1; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2008.61 vom 12. Juni 2008, E. 6.3 m.w.H.) .
5.
5.1 Weiter bezweifelt der Beschwerdeführer - ebenfalls im Zusammenhang mit den seiner Meinung nach ungenügenden Tatortangaben (E. 4.1, 4.4) - die Zuständigkeit Deutschlands zur Strafverfolgung (act. 1 S. 8).
5.2 Die Gewährung der Auslieferung setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht jedoch grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind zwar umstritten, doch gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten, die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört u.a. das Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 5.2; BGE 126 II 212 E. 6b/c S. 213 ff.; vgl. auch Art. 7 Ziff. 2 EAUe ).
5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den Niederlanden Betäubungsmittel an Komplizen übergeben zwecks Transport nach und Verkauf in Deutschland (vgl. E. 4.3). In diesem Zusammenhang hatten die deutschen Behörden die Niederlande laut Haftbefehl am 8. Mai 2002 ersucht, die vorliegend in Frage stehende Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer zu übernehmen, da dieser dauerhaft in Holland ansässig sei. Die niederländischen Justizbehörden lehnten dies jedoch ab mit Hinweis auf den Schwerpunkt der zu verfolgenden Straftat, der ihrer Auffassung nach in Deutschland liegt (vgl. act. 6.4 S. 6). Es besteht daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Anlass, die Zuständigkeit Deutschlands zur Strafverfolgung zu bezweifeln (vgl. auch § 9 Ziff. 2 dStGB, act. 6.5).
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG ). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht ( SR 173.711.32) zur Anwendung . Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements) , unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. Dezember 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Yves Waldmann,
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.