Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2006.26 |
Datum: | 15.10.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Haftverfahren (Art. 47 BStP). |
Schlagwörter : | Angeklagte; Klagten; Angeklagten; Verfahren; Schweiz; Hauptverhandlung; Gericht; Richter; Untersuchungs; Betäubungsmittel; Anklage; Verteidiger; Präsident; Freiheit; Fluchtgefahr; Vorsitz; Vorsitzende; Kammer; Mazedonien; Haftbefehl; Auslieferung; Vorladung; Schuldig; Vorsitzende; Person; Entscheid; Staat; Bezug; Bundesgericht; Beschwerde |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 5 EMRK ; Art. 31 BV ; Art. 36 BGG ; Art. 29 BV ; Art. 92 BGG ; Art. 78 BGG ; Art. 9 BGG ; Art. 106 BGG ; Art. 103 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 I 66; 134 IV 237; 117 Ia 182; 131 I 113; 117 Ia 69; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2008.37 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2006.26 ) |
Präsidialentscheid vom 15. Oktober 2008 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Peter Popp, vorsitzender Richter , | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes, | |
gegen | ||
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler, | ||
Gegenstand | Haftverfahren |
Sachverhalt:
3.2 Sämtliche fünf Mitangeklagten wurden mit Bezug auf diesen Sachverhalt im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 und Ziff. 2 BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die in zwei getrennten Verfahren ergangenen Urteile sind rechtskräftig ( SK.2006.14 Entscheid vom 5. April 2007; SK.2007.15 Entscheid vom 26. September 2007). Der Angeklagte räumte an der Hafteinvernahme vom 14. Oktober 2008 mit Bezug auf den Hauptanklagepunkt (Anklagepunkt C.1.1) ein, dass er die verurteilten F. und E. am 30. April 2004 in Z. abgeholt und in seine Wohnung gebracht habe, wo diese von der Polizei verhaftet wurden. Damit besteht gegen den Angeklagten im heutigen Zeitpunkt in objektiver Hinsicht ein verdichteter und im Sinne von Art. 44 BStP dringender Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Unerheblich ist dabei, wie sich dieser Tatverdacht in früheren Verfahrensstadien präsentierte.
4. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde im Haftbefehl vom 10. April 2007 nicht genannt; dennoch vermöchte eine solche grundsätzlich die Haft zu begründen, denn diese hat sich nach den heutigen, tatsächlichen Verhältnissen zu richten.
Die Bundesanwaltschaft macht in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 keine Kollusionsgefahr geltend; auch der Verteidiger äusserte sich dazu an der Haftanhörung vom 14. Oktober 2008 nicht explizit. Das Verfahren gegen den Angeklagten war vom 10. April 2007 bis zum 1. Oktober 2008 sistiert, weil das Gericht dessen Anwesenheit an der Verhandlung als notwendig erachtete und dieser vor seiner Ergreifung und (allfälligen) Auslieferung an die Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden konnte. Die Abnahme anderer Beweise als die persönliche Befragung des Angeklagten, welche einer Beeinflussung durch den Angeklagten unterliegen könnten, sind im heutigen Zeitpunkt vom vorsitzenden Richter weder vorgesehen noch von den Parteien beantragt; dies trifft namentlich auf eine allfällige Befragung der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten zu. Das Bestehen einer Kollusionsgefahr ist demzufolge zu verneinen.
5.
5.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69 , 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren
oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1; TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
5.2 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass Fluchtgefahr vorliegend ohne weiteres zu bejahen sei, verzichtete aber diesbezüglich auf weitergehende Ausführungen.
Der Verteidiger macht im Wesentlichen geltend, dass das Interesse des Angeklagten dahin gehe, die ganze Sache möglichst schnell hinter sich zu bringen, und er sich keineswegs dem Risiko einer erneuten Auslieferungshaft aussetzen wolle.
5.3 Der Haftbefehl vom 10. April 2007 wurde wegen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP ausgestellt, um die Anwesenheit des Angeklagten an der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht sicherzustellen (pag. 47.880.2). Es sind daher bei der Beurteilung der Frage, ob im heutigen Zeitpunkt noch Fluchtgefahr besteht, die Gründe des Nichterscheinens des Angeklagten an der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 zu untersuchen. Das Migrationsamt des Kantons Aargau widerrief am 3. April 2002 die Niederlassungsbewilligung des Angeklagten und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2003 vom 21. November 2003). Der Angeklagte wurde am 8. September 2004 ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Staatsanwalt orientierte ihn, dass das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei und er mit Vorladungen des Untersuchungsrichters zu rechnen habe. Der Angeklagte erklärte zu wissen, dass er mit seinem Verteidiger in Kontakt bleiben solle (pag. 13.3.126). In der Folge verliess er die Schweiz am 14. November 2004 in Richtung Mazedonien. Dieser Umstand vermag für sich allein eine Fluchtgefahr nicht zu bejahen. Zwar wurde er vom Untersuchungsrichter nicht vorgeladen (pag. 47.880.33). Hingegen steht fest, dass der Angeklagte vom Termin der Hauptverhandlung rechtzeitig Kenntnis hatte: Die Vorladung datiert vom 12. Januar 2007 und wurde an die vom Angeklagten an der Haftanhörung als richtig bestätigte Adresse gesandt, an welcher der Angeklagte seit anfangs 2002 eine Eigentumswohnung besitzt und wo er seit der Ausreise aus der Schweiz im November 2004 lebt. Der postalische Rückschein trägt die Unterschrift des Empfängers der Vorladung und wurde vom Postamt in Y./Mazedonien am 26. Januar 2007 retourniert ( SK.2006.14 pag. 45.7.11 f.). Unklar ist allerdings, wer den Brief mit der Vorladung tatsächlich in Empfang nahm und dafür auf dem postalischen Rückschein quittierte; der Angeklagte führte aus, dass es sich weder um seine noch die Unterschrift seiner Ehefrau handle. Der Angeklagte bestätigte indes implizit, dass er rechtzeitig Kenntnis von der Vorladung hatte, indem er ausführte, der Brief sei verspätet in Mazedonien angekommen, da er nicht innert 5 oder 10 Tagen habe antworten können, wie das darin verlangt worden sei. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf die Frist zur Rücksendung der Empfangsbestätigung (Beiblatt der Vorladung), welche gemäss Vermerk auf der Vorladung bis zum 20. Januar 2007 hätte vorgenommen werden sollen. Aufgrund des Stempels auf dem Rückschein (26. Januar 2007) muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte schon im Januar 2007 und damit rund zwei Monate vor dem Verhandlungstermin von dieser Kenntnis gehabt hatte. Auch aus dem Telefonanruf des Verteidigers an das Gericht vom 8. März 2007 ergibt sich, dass der Angeklagte offensichtlich Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte, erklärte doch der Verteidiger, dass sein Klient voraussichtlich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht erscheinen werde ( SK.2006.14 pag. 45.8.232). Folglich hätte er rechtzeitig seine Einreise organisieren können und durfte dies nicht seinem Verteidiger überlassen, den er um Besorgung eines Visums und eines Flugbilletts für die Einreise in die Schweiz gebeten habe, da er für diese Kosten nicht habe aufkommen können. Aus dem erwähnten Anruf des Verteidigers bei Gericht und seinem Dispensationsgesuch vom 9. März 2007 ergibt sich auch, dass der Angeklagte sich erst nach längerer Untätigkeit an seinen Anwalt wandte. Auch nach Ablehnung dieses Gesuchs hat er ersichtlich keine Aktivität entfaltet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Mit Bezug auf die Kosten ist darauf hinzuweisen, dass der Staat auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3 BV und auf entsprechendes Gesuch das zur aktiven Prozessbeteiligung finanziell Nötige gewährt, sofern die betreffende Person nicht selbst dafür aufkommen kann. Gemäss Praxis des Bundesstrafgerichts werden die Reise- und Unterkunftsspesen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bevorschusst, sofern die Teilnahme des Angeklagten erforderlich oder die Ausübung des Teilnahmerechts gerechtfertigt ist (vgl. TPF SK.2006.4 Präsidialverfügung vom 4. August 2006). Dem anwaltlich vertretenen Angeklagten ist vorzuhalten, dass er mit Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltskosten kein entsprechendes Gesuch stellte, weder nach Kenntnis der Vorladung noch als Eventualantrag zum Dispensationsgesuch. Sein Nichterscheinen an der Hauptverhandlung ist demzufolge als unentschuldbar zu würdigen. Dieses Verhalten begründet Fluchtgefahr.
Zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte nach inzwischen erfolgter Auslieferung im Falle einer provisorischen Freilassung einer erneuten Hauptverhandlung stellen würde. Der Angeklagte gab an, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in seiner Eigentumswohnung in Mazedonien lebt. Sein unmittelbares familiäres und soziales Umfeld befindet sich damit in seiner Heimat. Sodann ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer das angedrohte Minimum von einem Jahr wesentlich übersteigenden Freiheitsstrafe zu rechnen hat (Art. 19 Ziff. 1 al. 9 Satz 2 BetmG ), für die er einen vollständig bedingten Vollzug nicht erwarten kann (vgl. E. 7). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Angeklagte die noch anzuberaumende Hauptverhandlung in der Schweiz abwarten würde, selbst wenn er hier, wie er geltend machte, bei Verwandten untergebracht werden könnte. Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
6. Die Sicherungshaft bezweckt vorliegend das Erscheinen des Angeklagten vor Gericht, um die Umstände der Ereignisse vom 30. April 2004 im Lichte der Aussagen der Mitangeklagten zu überprüfen. Zudem erfolgte im Vorverfahren keine Befragung des Angeklagten zum tatbeständlichen Hintergrund von Anklagepunkt C.1.2.a. Eine Präsidialeinvernahme des Angeklagten vor der Hauptverhandlung wäre zwar möglich (Art. 139 BStP), doch erscheint eine unmittelbare Wahrnehmung der Aussagen des Angeklagten durch den ganzen Spruchkörper notwendig. Die Befragung durch das Richterkollegium lässt sich kurzfristig nicht durchführen. Die Haft bezweckt ausserdem die Sicherung eines allfälligen Strafvollzugs. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist erheblich wahrscheinlich, dass der Angeklagte im Falle einer Verurteilung nicht freiwillig einem Vollzugsbefehl folgen wird. Die Haft bzw. deren Fortsetzung liegt damit im öffentlichen Interesse.
7. Im Weitern ist die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme zu prüfen. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand sind die Aussagen des Angeklagten glaubwürdig, dass er sich seit vielen Jahren in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung befindet. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er stationär in einer psychiatrischen Klinik in der Schweiz behandelt. Nach der Ausreise nach Mazedonien begab er sich in ärztliche Behandlung und er war zwischenzeitlich stationär in einer psychiatrischen Klinik. In der Zeit unmittelbar vor der Auslieferungshaft war die medizinische Behandlung ambulant. Diese kann in der Schweiz durch die Haftinstitution gesichert werden. Im Vergleich zur vom Angeklagten dramatisch geschilderten Auslieferungshaft (psychisch belastende Kontakte mit Mitgefangenen) und eingeschränkter medizinischer Versorgung während dieser wird sich die Haftsituation in der Schweiz aufgrund der Einzelhaft und medizinischer Betreuung erheblich weniger belastend auswirken und kann sich der Gesundheitszustand des Angeklagten verbessern und stabilisieren. Haft ist also nicht per se unverhältnismässig.
Der Angeklagte befand sich bis heute 235 Tage in Untersuchungs- und Auslieferungshaft (30. April bis 8. September 2004 und 5. Juli bis 15. Oktober 2008), also knapp acht Monate. Aufgrund der Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG liegt die untere Grenze des Strafrahmens bei einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug. Eine Verurteilung ist jedoch nicht mit praktischer Gewissheit zu erwarten, da gemäss Anklageschrift im Hauptanklagepunkt der Angeklagte erst tätig wurde, als sich für die Mitangeklagten ein Scheitern der Drogenlieferung abzeichnete und sich diese sich nach Vorstellung der Mittäter bereits in der Schweiz befunden haben sollte. Kommt das Gericht, nach allenfalls berichtigter Anklage, zu einem Schuldspruch unter einem anderen Tatbestand, so würde die Strafe anhand eines wesentlich geringeren Strafrahmens festgesetzt werden. Eine Verurteilung in den Nebenanklagepunkten (C.1.2 lit. a und b) erscheint demgegenüber eher unwahrscheinlich. Dementsprechend könnte bei einem Schuldspruch, wenn auch aus heutiger Sicht nicht mit praktischer Sicherheit, eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, die bis zu einem allfälligen Widerruf nicht zum Vollzug anstünde, andererseits ist eine 3 Jahre übersteigende, zwingend unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich. Im Falle einer somit nicht unwahrscheinlichen Freiheitsstrafe von 24 bis 36 Monaten sind Gründe gegen einen teilbedingten Vollzug nicht ersichtlich. Nach den Aspekten der eingeklagten Handlungen und in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse ist dabei allerdings kaum anzunehmen, dass der unbedingte Teil der Strafe neun Monate wesentlich übersteigen würde. Der Freiheitsentzug ist daher im heutigen Zeitpunkt und auch in den nächsten Wochen noch nicht unverhältnismässig. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Haft einstweilen nur bis zum 16. November 2008 zu bestätigen.
8. Es werden keine Kosten erhoben.
9. Der vorliegende Entscheid unterliegt unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 92 ff . BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff . BGG (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1). Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 98 BGG durch die Rechtsmittelinstanz. Für diesen Fall wird auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG hingewiesen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 2 BGG sind nicht gegeben, weil sich diese auf das Haupturteil beziehen. Aus diesem Grund ist der Entscheid sofort vollstreckbar (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 2 BStP ).
Der Angeklagte hat das Recht, beim Gericht jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art. 52 Abs. 1 BStP ).
Der vorsitzende Richter erkennt:
1. Die Haft wird bis zum 16. November 2008 fortgesetzt.
2. Die Haftanordnungen vom 14. Oktober 2008 werden bestätigt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieser Entscheid wird den Parteien und im Dispositiv dem Regionalgefängnis Bern zugestellt (je unter Beilage einer Kopie der Haftanordnungen vom 14. Oktober 2008).
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Vor- und Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 92 ff . und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ). Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 98 BGG durch die Rechtsmittelinstanz.
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