Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 5 und Jahr 1998

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
124 V 253 30.06.1998Art. 52 AHVG: Verschuldensbeurteilung bei Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan. Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist ein mit der Ausgleichskasse vereinbarter Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan mitzuberücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird (Präzisierung der Rechtsprechung).
Zahlung; Beiträge; Zahlungsaufschub; Beschwerdeführer; Verschulden; Firma; Ausgleichskasse; Tilgungsplan; Verfügung;
124 V 276 08.09.1998Art. 30c Abs. 1 BVG: Für die Berechnung der dreijährigen Frist massgebender Zeitpunkt. Unter "Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen" im Sinne dieser Bestimmung ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab welchem der Versicherte von seiner Pensionskasse frühestens solche Leistungen verlangen kann.
Droit; Prestation; L'art; Prestations; Vieillesse; Versement; Trois; L'âge; Retraite; L'assuré; Anticipé; Avant; Naissance; Disposition;
124 V 338 02.09.1998Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG; Art. 56 KVV; Art. 26 KLV: Transportkosten. - Anspruch einer Versicherten auf einen Beitrag an medizinisch notwendige Transportkosten bei Fehlen einer Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherer und einem Transportunternehmen am Wohnsitz der Versicherten. Das Vorliegen eines Tarifvertrages zwischen Sozialversicherer und Leistungserbringer ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Versicherungsleistungen. - Die Kantone sind nicht verpflichtet, eine Liste der Transport- und Rettungsunternehmen aufzustellen, welche befugt sind, ihre Tätigkeiten auf Kosten der Krankenversicherer auszuüben. - Begriff der medizinisch notwendigen Transportkosten. Stellt die Inanspruchnahme eines Taxiunternehmens im konkreten Fall eine adäquate Lösung dar, hat der Versicherte unter den in Art. 26 KLV aufgestellten Bedingungen und im Rahmen der dort festgehaltenen Grenzen Anspruch auf Vergütung der dadurch anfallenden Kosten. Art. 87 lit. g KVG: Parteientschädigung für das kantonale Verfahren. Der als Beistand oder Vormund bezeichnete Anwalt, der den Prozess der verbeiständeten oder bevormundeten Person erfolgreich führt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Transport; Frais; Droit; Entre; L'assurance; Fédéral; Prestation; Maladie; Prise; LAMal; Prestations; Convention; Entrepris; Canton;
124 V 386 18.08.1998Art. 81 Abs. 2 AVIG. Die kantonale Amtsstelle ist im Zweifelsfallverfahren auch für die Überprüfung laufender Leistungsansprüche zuständig (Änderung der Rechtsprechung von ARV 1953 Nr. 32 S. 31).
Zweifel; Zweifelsfallverfahren; Praxis; Rechtsprechung; Verwaltung; Leistungsbezug; Leistungen; Kasse; Anspruch; Kantonale; Amtsstelle;
124 V 317 05.08.1998Art. 19 und 26bis IVG; Art. 8 IVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) und Art. 24 IVV; Art. 10 und 12 Abs. 2 SZV. Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung fällt auch dann in Betracht, wenn Vater oder Mutter die Sonderschulmassnahme an ihrem Kind erbringen und die materiellen und formellen Voraussetzungen (Zulassungsvoraussetzungen) erfüllt sind (Änderung der Rechtsprechung von EVGE 1962 S. 223). Vater; Zulassung; IV-Stelle; Beschwerdegegner; Beiträge; Appenzell; Ausserrhoden; Sonderschulunterricht; Erfüllt; Invalidenversicherung;
124 V 291 05.08.1998Art. 74 Abs. 2 KVG: Dauer des Taggeldanspruchs bei Mutterschaft. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Dauer von 16 Wochen ist zwingend, und die vor der Niederkunft aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Art. 72 Abs. 2 und 3 KVG) ausgerichteten Taggelder dürfen nicht an diese gesetzliche Dauer des Taggeldanspruchs bei Mutterschaft angerechnet werden. Journalière; Indemnité; Accouchement; Maternité; Journalières; Indemnités; Assurance; Maladie; Travail; L'accouchement; LAMal; être;
124 V 279 16.07.1998Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 BVV 2: Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Gleicht eine Rente der Invalidenversicherung auch eine Invalidität im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG aus, ist bei der Überentschädigungsberechnung die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Rente nach dem Grundsatz der Kongruenz der Leistungen anzurechnen. Ausmass, in welchem die Rente der Invalidenversicherung in dieser Rechnung zu berücksichtigen ist. Invalidité; Rente; L'assurance; L'assurance-invalidité; Rentes; Surindemnisation; D'invalidité; Prévoyance; Consid; Calcul; Cité;
124 V 285 13.07.1998Art. 73 Abs. 2 BVG: Mutwillige Prozessführung. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen. Recht; Beschwerde; Partei; Verfahren; Gericht; Versicherungsgericht; Bundes; Auffangeinrichtung; Kantonale; Verhalten; Eidg; Mutwillig;
124 V 301 30.06.1998Art. 15 Abs. 3 UVG; Art. 24 Abs. 3 UVV; Art. 26 Abs. 1 IVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Invalidenrente eines Schnupperlehrlings. Hinsichtlich des versicherten Verdienstes eines Schnupperlehrlings weist die UVV eine echte Lücke auf. Zu deren Schliessung ist auf die nach Alter abgestuften Prozentsätze der Durchschnittslöhne abzustellen, die gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV für die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität von Versicherten, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, massgebend sind. Art. 152 Abs. 2 und 3, Art. 159 Abs. 1 und 3 OG: Parteientschädigung und unentgeltliche Verbeiständung. Bei bloss teilweisem Obsiegen kann einer Partei nebst der von der Gegenpartei zu erbringenden reduzierten Parteientschädigung die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, wobei der Gerichtskasse für diese später nach Möglichkeit Ersatz zu leisten ist. Arbeit; Verdienst; Schnupperlehrling; Unfall; Rente; Schnupperlehre; Verordnung; Versicherung; Beschwerde; Ausbildung; Renten; Lehrling;
124 V 296 18.09.1998Art. 103 lit. b in Verbindung mit Art. 132 OG; Art. 6 und 86 KVG; Art. 10 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 KVV: Befreiung von der obligatorischen Versicherung. Beschwerdeberechtigung des Bundes. Die Berechtigung zur Beschwerde gegen kantonale Entscheide betreffend die Befreiung von der obligatorischen Versicherung kommt dem Eidg. Departement des Innern und nicht dem Bundesamt für Sozialversicherung zu. Fédéral; Canton; Assurances; Cours; Recours; Droit; Décision; Cantonal; Maladie; Contre; Consid; LAMal; Tribunal; Jugement; Recourir;
124 V 310 26.06.1998Art. 107 Abs. 2 UVG; Art. 129 UVV: Gerichtsstand für Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid. "Betroffener" im Sinne von Art. 107 Abs. 2 UVG ist nur die Person, um deren Versicherungsleistungen oder Versicherteneigenschaft es geht. Die Beschwerde ist daher in jedem Fall bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz am Wohnsitz des Versicherten einzureichen, auch wenn die Krankenkasse Beschwerde erhebt. Beschwerde; Wohnsitz; Gericht; Sozialversicherung; Person; Kanton; örtlich; Zuständig; Kantons; Zuständigkeit; Versicherer; Zuständig;
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