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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
119 V 277 | 16.07.1993 | Art. 4 Abs. 2 BV: Anspruch auf eine Witwerrente; Übergangsrecht. - Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Pensionskasse des Kantons Waadt, in Kraft seit 1. Januar 1985. Ab diesem Datum hat der überlebende Ehepartner eines bei der Pensionskasse des Kantons Waadt versicherten Beamten unabhängig vom Geschlecht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Art. 60). Vor diesem Datum konnte der Witwer solche Leistungen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen geltend machen. - Gesetzmässigkeit der Übergangsnorm von Art. 132 Abs. 1, wonach der Witwer einer Versicherten, die vor dem 1. Januar 1985 pensioniert wurde, jedoch nach diesem Datum gestorben ist, nur eine Rente unter den nach altem Recht geltenden Voraussetzungen erwerben kann. - Art. 4 Abs. 2 BV ist nicht rückwirkend anwendbar. | égalité; édé; érieure; Caisse; Pierrette; Entrée; ément; être; édéral; Intimé; été; égale; Tribunal; ègle; égislateur; |
119 V 425 | 06.09.1993 | Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 103 lit. a OG. In einem Prozess zwischen einer Ausgleichskasse mit einem Versicherten betreffend Zusatzrente für die Ehefrau hat diese Parteistellung (E. 1). Art. 22bis Abs. 2 AHVG, Art. 34 Abs. 3 IVG; Art. 163 ZGB. - Der Begriff "Sorgen" im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen (in Kraft seit 1. Januar 1973) muss im Lichte des neuen Art. 163 ZGB ausgelegt werden. Eine Anwendung der Art. 22bis Abs. 2 AHVG und 34 Abs. 3 IVG nur nach dem Wortlaut ist nicht mehr zulässig, wenn der Ehemann für die Ehefrau sorgt (E. 5b). - Abweichende Anordnungen des Zivilrichters bleiben vorbehalten. Es obliegt weder den Organen der AHV oder IV noch dem Sozialversicherungsrichter, über familienrechtliche Fragen zu entscheiden (E. 6). | épouse; émentaire; Entretien; énage; époux; égal; épenses; écision; être; Invalidité; Michel; Assurance-invalidité; également; |
119 V 298 | 01.09.1993 | Art. 6bis KUVG, Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AHVG: Rückerstattung von zuviel bezahlten Krankenkassenprämien. Bei Fehlen einer statutarischen Regelung ist auf den Rückforderungsanspruch des Versicherten sinngemäss die Rückerstattungsordnung nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AHVG anwendbar. | Rückerstattung; Sozialversicherung; Recht; Krankenkasse; Verjährung; Verwaltungsgericht; Prämien; Krankenversicherung; Verwirkung; |
119 V 484 | 25.08.1993 | Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 34 UVG, Art. 32 Abs. 5 UVV, Art. 33 Abs. 2 UVV. - Bei Komplementärrenten ist die Teuerungszulage allein auf der Komplementärrente und nicht auf der Grundrente der Unfallversicherung festzusetzen. - Auslegung von Art. 32 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 UVV in diesem Zusammenhang (Erw. 3). Art. 20 Abs. 2 letzter Satz UVG, Art. 33 UVV, Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 24 Abs. 2 UVV. Die Anpassung der Komplementärrente zufolge Änderung der für die Familienangehörigen bestimmten Rententeile erlaubt keine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes (Erw. 4). | Rente; Komplementärrente; Teuerung; Renten; Teuerungszulage; Invalide; Verwaltungsgericht; Invaliden; Unfall; Verwaltungsgerichts; |
119 V 436 | 25.08.1993 | Art. 17a Abs. 2 ELV; lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989: Zeitpunkt der Amortisation von Verzichtsvermögen. - Die jährliche Amortisation von Verzichtsvermögen setzt nicht erst mit dem Beginn der Leistungsberechtigung ein (Erw. 5b). - Vermögen, auf das vor 1990 verzichtet worden ist, ist unverändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen und unterliegt in der Folge erstmals am 1. Januar 1991 der jährlichen Verminderung (Erw. 5b). Art. 17a Abs. 3 ELV: Massgebender Amortisationsstand. In den in Art. 17a Abs. 3 ELV vorbehaltenen Fällen einer Neuanmeldung ist bei der Berechnung des Leistungsanspruchs im ersten Bezugsjahr bereits auf den im folgenden Jahr erreichten Amortisationsstand abzustellen (Erw. 5c). | Verzicht; Verzichts; Verzichtsvermögen; Amortisation; Vermögens; Verzichtsvermögens; Berechnung; Bezug; Anspruchs; Urteil; |
119 V 171 | 25.08.1993 | Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 32 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und Art. 68 lit. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS): Leistungskürzung infolge Grobfahrlässigkeit. Die Kürzungsregeln der beiden Abkommen sind direkt anwendbar und setzen sich auch bei Anwendung von Art. 7 Abs. 1 IVG durch. Folglich sind die bisherigen Leistungskürzungen bei Grobfahrlässigkeit durch den Versicherten nicht mehr möglich (Änderung der Rechtsprechung). | Invalidité; Assurance; éduction; édéral; Assuré; écurité; ègle; éduit; Alcool; Suisse; Arrêt; Tribunal; Assurance-invalidité; |
119 V 352 | 04.08.1993 | Art. 25 und 25bis MVG, Art. 5 Abs. 2 der VO 1985, 1987 und 1989, Art. 7 Abs. 2 der VO 1991 und 1992 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung. Die Militärversicherung ist nicht berechtigt, die auf dem Durchschnitt von Maximum und Minimum des anrechenbaren Jahresverdienstes gemäss den Urteilen Gysler (EVGE 1966 S. 148) und Lendi (EVGE 1968 S. 88) festgesetzten Integritätsrenten so lange der Preisentwicklung nicht mehr anzupassen, bis die Rentenbasis gemäss Urteil Gasser (BGE 112 V 376) den bis Ende 1984 gültig gewesenen Durchschnittsverdienst von Fr. 41'972.-- erreicht hat. Art. 5 Abs. 2 der VO 1985, 1987 und 1989 sowie Art. 7 Abs. 2 der VO 1991 und 1992 sind gesetzwidrig. | Rente; Urteil; Integritätsrente; Renten; Gysler; Lendi; Jahresverdienst; Anpassung; Integritätsrenten; Gasser; Mittelwert; Berechnung; |
119 V 347 | 04.08.1993 | Art. 105 Abs. 1 UVG. - Das Rügeprinzip gilt grundsätzlich auch im Einspracheverfahren. - Soweit die Verfügung in der Einsprache unangefochten bleibt und nicht von Amtes wegen überprüft wird, tritt sie in Teilrechtskraft. | Einsprache; Verfügung; Recht; Verwaltung; Integritätsentschädigung; Verwaltungsgericht; Integritätsschaden; Einspracheentscheid; Urteil; |
119 V 416 | 26.07.1993 | Art. 8 Abs. 1 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 14 IVV, Art. 2 Abs. 2-4 HVI, Ziffern 11 und 13 HVI-Anhang: Hilfsmittel; Abgabe von Tonbandgeräten und Computern zu Lasten der Invalidenversicherung an Sehbehinderte. - Tonbandgeräte, die dank ihrer Ausstattungsmerkmale auch durch Sehbehinderte bedient werden können, sind diesen zuzusprechen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln der IV gemäss Ziffer 11 HVI-Anhang erfüllt sind. Nicht entscheidend ist, dass diese Geräte im Sinne einer Bedienungserleichterung für nicht behinderte Personen entwickelt wurden (E. 4a). - Computer, die notwendig sind zur Verarbeitung von Daten, die durch Spezialgeräte gewonnen werden, bzw. Computer, die unerlässlich für den Betrieb solcher Spezialgeräte sind, sind den Versicherten als Hilfsmittel im Sinne von Art. 13 HVI-Anhang zuzusprechen; unerheblich ist, dass es sich dabei um Serienprodukte handelt, die für den beschriebenen Gebrauch abgeändert wurden (E. 4b). | Assicurato; Invalidità; Macintosh; Optacon; Assicurazione; Hardware; Ufficio; Attività; Scanner; Commissione; Software; Cassa; Voice; |
119 V 401 | 15.09.1993 | Art. 52 AHVG: Adäquater Kausalzusammenhang: Verhältnis zwischen der grobfahrlässigen Verletzung der Vorschriften und dem Eintritt des Schadens. Rechtsanwalt, der Geschäftsführer einer bereits insolventen Aktiengesellschaft wird. Keine Ersatzpflicht aus Art. 52 AHVG für den Schaden, der der Ausgleichskasse vor dem Eintritt des Anwalts in den Verwaltungsrat entstanden ist, weil der Schaden bereits eingetreten war und der Geschäftsführer daran nichts ändern konnte. Hingegen Schadenersatzpflicht bejaht für den Schaden ab Eintritt in den Verwaltungsrat. | était; été; éance; Administration; Employeur; écision; égligence; éré; Caisse; Schaden; érêts; écembre; être; ICOLAC; éjà; |
119 V 385 | 29.06.1993 | Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV. - Ob von einem Arbeitgeber ausgerichtete Lohnzulagen als beitragsfreie Haushaltszulagen zu qualifizieren sind, ist nicht generell-abstrakt nach der einschlägigen Besoldungs- oder Zulagenordnung, sondern konkret nach Massgabe von Gesetz, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu beurteilen. - Die in casu an alle Arbeitnehmer mit eigenem Haushalt entrichtete Zulage ist in jenen Fällen von der Beitragspflicht befreit, in denen die Bezüger - verheiratet sind oder - ledig, verwitwet oder geschieden sind und mit Kindern zusammenleben. - Insofern Rz. 2121 letzter Satz der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab 1. Januar 1987, dem widerspricht, erweist sich diese Verwaltungsweisung als gesetzes- und verordnungswidrig. | Haushalt; Arbeitnehmer; Haushaltszulage; Kinder; Haushaltszulagen; Kindern; Verwaltung; Zulage; Familienzulage; Zulagen; Charakter; Sinne; |