Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 5 und Jahr 1987

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
113 V 248 06.11.1987Art. 11 AHVG, Art. 40 Abs. 1 AHVV: Herabsetzung und Erlass von Beiträgen. - Bei Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber können rückständige persönliche Beiträge nur auf dem Wege der Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG ermässigt werden (Erw. 2a). - Art. 40 Abs. 1 AHVV betrifft ausschliesslich Lohnbeiträge (Erw. 2b) und ist auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person bzw. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist (Erw. 2c). - Die grosse Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVV wird bei einer natürlichen Person aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beurteilt (Erw. 3a) und setzt bei einer juristischen Person bzw. einer in Erw. 2c genannten Personengesellschaft eine eingetretene oder unmittelbar drohende Überschuldung voraus (Erw. 3b). - Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung ist für die Beurteilung der grossen Härte nicht massgeblich (Erw. 4b). Erlass; Nachzahlung; Beiträge; Härte; Person; Juristische; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Existenz; Versicherungsgericht; Eidg;
113 V 190 12.08.1987Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, Art. 17 ELV: Bewertung von entäusserten Liegenschaften. - Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei Entäusserung einer Liegenschaft hat von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen; eine Abweichung von 20% zwischen der kantonalen und der bundessteuerrechtlichen Bewertung gilt als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ELV (Erw. 4c). - Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigende Liegenschaften sind grundsätzlich zu dem auf den Zeitpunkt der Entäusserung hin nach Art. 17 ELV ermittelten Wert anzurechnen (Erw. 5b und c). - Für die Zeit nach der Entäusserung kann weder eine hypothetische Amortisation des entäusserten Vermögens noch eine allfällige Wertsteigerung berücksichtigt werden (Erw. 5c).
Liegenschaft; Leistung; Schenkung; Vermögens; Entäusserte; Bewertung; Rechtlich; Beschwerdeführerin; Zeitpunkt; Ergänzungsleistung;
113 V 205 25.08.1987Art. 2 Abs. 1 lit. a, 7 Abs. 1 lit. e und 9 Abs. 3 KUVG, Art. 16 ff. Vo V: Bestimmung der Höhe der Mitgliederbeiträge bei Freizügigkeit infolge Auflösung einer Krankenkasse durch Fusion. Das kantonale Recht darf die übernehmende Kasse nicht verpflichten, die Versicherten der früheren Kasse zu den Bedingungen gemäss ursprünglichem Eintrittsalter zu übernehmen, wenn die Fusion wegen der ungenügenden technischen Reserven dieser Kasse nötig geworden ist. Caisse; Maladie; Assuré; Caisses; Droit; Cotisation; Assurés; Canton; D'une; Libre; L'assurance; Entrée; Admis; être; L'âge; Conseil;
113 V 222 25.08.1987Art. 4 Abs. 1 BV, Art. 39 UVG, 50 Abs. 1 UVV. Die Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte und ihre Verweigerung in besonders schweren Fällen von Wagnissen sind gesetzes- und verfassungsmässig.
Entreprise; Prestations; Téméraire; Prises; Espèces; Entreprises; Réduction; Téméraires; Danger; Elles; Refus; Assuré; Fédéral;
113 V 230 28.08.1987Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 67 und 46 Abs. 1 AVIV: Schlechtwetterentschädigung: anrechenbarer Arbeitsausfall. - Der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Bereiche der Schlechtwetterentschädigung ist gleich zu bestimmen wie bei der Kurzarbeitsentschädigung (Erw. 3). - Kriterien für die Bestimmung der ortsüblichen Arbeitszeit gemäss Art. 46 Abs. 1 AVIV (Erw. 4). Arbeit; Arbeitszeit; Ortsüblich; Ortsübliche; Arbeitsausfall; Normale; Vertraglich; Anrechenbar; Verwaltung; Schlechtwetterentschädigung;
113 V 198 09.09.1987Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. - Dürfen Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts über die Ansprüche ihrer Mitglieder Verfügungen erlassen? Frage i.c. offengelassen (Erw. 2). - Ungeachtet der rechtlichen Natur der betroffenen Vorsorgeeinrichtung (Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts) sind Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG durch die gleiche letzte kantonale Instanz zu beurteilen (Erw. 3). Droit; Tribunal; Canton; Prévoyance; Assurance; Administratif; Fédéral; Institution; Cantonal; Justice; Assurances; Institutions;
113 V 180 17.09.1987Art. 82 Abs. 1 AHVV: Kenntnis des Schadens. - Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist im Falle eines Konkurses in der Regel schon bei Eröffnung der Kollokation der Forderungen gegeben (Bestätigung der Rechtsprechung). - Kann in diesem Zeitpunkt die Schadenshöhe zufolge ungewisser Konkursdividende nicht bzw. auch nicht annähernd genau ermittelt werden, so ist die Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass die Belangten zur Ersetzung des ganzen der Ausgleichskasse entzogenen Betrages gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet werden (Präzisierung der Rechtsprechung). Schaden; Konkurs; Kollokation; Schadens; Ausgleichskasse; Kollokationsplan; Zeitpunkt; Recht; Inventar; Forderung; Kollokationsplanes;
113 V 225 22.09.1987Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, Art. 78 lit. g UVV. - Art. 78 lit. g UVV, der "Fliegerschulen" als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG bezeichnet und sie daher der Versicherung bei der SUVA unterstellt, ist gesetzeskonform. - Diese Bestimmung ist auch anwendbar auf eine Fliegerschule, deren Tätigkeit sich auf die fliegerische Ausbildung beschränkt und die keine Personen- oder Warentransporte durchführt. Reprise; Entre; Entreprise; Transport; Prises; Fédéral; Entreprises; école; Transports; Décision; Elles; écoles; Auprès; Disposition;
113 V 353 22.09.1987Art. 42 Abs. 1 AVIG, Art. 65 Abs. 1 AVIV: Schlechtwetterentschädigung. - Ein einzelner Betriebszweig innerhalb eines Unternehmens kann grundsätzlich für sich allein zu den in der Liste gemäss Art. 65 Abs. 1 AVIV aufgezählten Erwerbszweigen mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gehören; Voraussetzungen (Erw. 2c). - Während die Montage von Strassenleitplanken zum Strassenbau gehört und unter den Tiefbau (Art. 65 Abs. 1 lit. a AVIV) zu subsumieren ist (Erw. 2b), fällt ein Betrieb bzw. Betriebszweig, welcher Strassenleitplanken produziert und montiert, in analoger Anwendung von BGE 111 V 397 Erw. 4d unter keine der in jener Liste aufgezählten Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Erw. 3).
Betrieb; Montage; Fabrikation; Betriebszweig; Schlechtwetterentschädigung; Strassenleitplanken; Anspruch; Erwerbszweige; Unternehmen;
113 V 212 24.09.1987Art. 12bis KUVG: Krankengeldversicherung mit aufgeschobenem Leistungsbeginn. Die Kassen dürfen in ihren Statuten die Leistungsdauer für die Krankengelder, welche die gesetzlichen Minima übersteigen, in der Weise beschränken, dass die jeweilige Wartefrist auf die Bezugsberechtigungsperiode von 720 Tagen gemäss Art. 12bis Abs. 3 KUVG angerechnet wird. Krankengeld; Leistung; Gesetzlich; Gesetzliche; Kasse; Versicherung; Grundversicherung; Versicherungsabteilung; Gesetzlichen; Statuten;
113 V 237 28.09.1987Art. 58 VwVG. - Die gemäss dieser Bestimmung pendente lite erlassene Verfügung beendet den Streit nur insoweit, als sie dem Begehren des Beschwerdeführers entspricht. Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht (Bestätigung der Rechtsprechung). - Durch eine im Sinne dieser Bestimmung pendente lite erlassene Verfügung wird der zu beurteilende Zeitraum nicht ausgedehnt: dieser wird begrenzt durch den Zeitpunkt des Erlasses der früheren Verfügung, welche den Anfechtungsgegenstand bildet.
Decisione; Della; Ricorso; Rendita; Dell'; Verfügung; Commissione; Oggetto; Nuova; L'autorità; Nella; Ottobre; Misura; Situazione;
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