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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
111 V 180 | 02.09.1985 | Art. 42 Abs. 1 AHVG: Ausserordentliche Rente. - Erfordernis des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Ausnahmen. - Fall eines Säuglings, der kurz nach dem Tod seiner Mutter zu Verwandten nach Italien verbracht wurde und seither dort verblieb. | Rente; Aufenthalt; Schweiz; Mutter; Italien; Kindes; Ausland; Vater; Anspruch; Auslandaufenthalt; Basel; Ausgleichskasse; Voraussetzung; |
111 V 261 | 17.10.1985 | Art. 36 AVIG: Voranmeldung von Kurzarbeit. - Die für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehene Regelung der verkürzten Anmeldefristen für Kurzarbeit gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 AVIV ist gesetzmässig (Erw. 1). - Mit der Voranmeldung von Kurzarbeit werden die Rechte auch in bezug auf einen allfälligen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt, sofern sich aus der Begründung der Kurzarbeit hinreichende Anhaltspunkte für wetterbedingte Arbeitsausfälle ergeben (Erw. 3). | Kurzarbeit; Arbeit; Schlechtwetterentschädigung; Kühner; Anspruch; Voranmeldung; Verfügung; Kurzarbeitsentschädigung; Anmeldefrist; |
111 V 251 | 15.10.1985 | Art. 24 AVIG, Art. 41a AVIV: Anrechnung von Zwischenverdienst. Art. 41a AVIV (in Kraft seit 1. Juli 1985) ist insofern gesetzwidrig, als das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit von insgesamt über drei Monaten nicht als Zwischenverdienst, sondern als Einkommen aus Teilzeitbeschäftigung behandelt wird. | Zwischenverdienst; Arbeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Einkommen; Teilzeitbeschäftigung; Arbeitslosenentschädigung; Kontrollperiode; |
111 V 161 | 04.10.1985 | Art. 30ter AHVG, Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV: Eintrag des Beitragsjahres im individuellen Konto: Erwerbsjahrprinzip. - Aus dem Gesetz folgt der Grundsatz, dass beitragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im individuellen Konto unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Erw. 3 und 4a-c). - Unter welchen Voraussetzungen darf die Ausgleichskasse solches Einkommen dem Jahr der Lohnzahlung gutschreiben, wenn Erwerbsjahr und Auszahlungsjahr auseinanderfallen? Bei Lohnnachzahlungen lässt sich der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt (Erw. 4d). Änderung der Verwaltungspraxis. Voraussetzungen und Wirkung einer Änderung der Verwaltungspraxis; keine Berufung auf das Vertrauen in den Weiterbestand einer langjährigen (in casu gesetzwidrigen) Verwaltungspraxis (Erw. 5b). | ätig; Zahlung; Beitragspflicht; Erwerbstätigkeit; Ausgleichskasse; Einkommen; Beiträge; Eintrag; Verwaltung; Nichterwerbstätige; Arbeit; |
111 V 269 | 30.09.1985 | Art. 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung. Anspruch des Arbeitnehmers, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte. | Arbeit; Insolvenzentschädigung; Anspruch; Konkurs; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitslose; Arbeitsverhältnis; Arbeitgeberin; |
111 V 379 | 16.09.1985 | Art. 31 Abs. 1 lit. b und 32 Abs. 1 lit. a AVIG: Kurzarbeitsentschädigung. - Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG darf den Arbeitgeber nicht dazu verleiten, Entlassungen vorzunehmen: Vermeidbar im Sinne dieser Bestimmung ist die Kurzarbeit nicht bereits deshalb, weil der Arbeitgeber ihr durch Personalentlassungen hätte vorbeugen können. - Die Verneinung des Anspruchs wegen Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls muss sich auf hinreichend konkrete Gründe stützen und die geeigneten Massnahmen nennen, welche der Arbeitgeber zu ergreifen versäumt und auf diese Weise seine Schadenminderungspflicht verletzt hat (Erw. 2a). Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG: Kurzarbeitsentschädigung. - Die in Art. 31 Abs. 1 AVIG enthaltene Aufzählung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Kurzarbeit ist erschöpfend. Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG enthält keine zusätzliche Bedingung in dem Sinne, dass der Anspruch auf die Entschädigung nicht anerkannt wird, wenn die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine andere Beschäftigung bei einem andern Arbeitgeber zu finden. - Der Umstand, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit wiederholt Kurzarbeit eingeführt hat, erlaubt für sich allein nicht den Schluss, dass ein neuerlicher Arbeitsausfall wahrscheinlich nicht vorübergehend sein werde und dass mit der Kurzarbeit die Arbeitsplätze nicht erhalten werden könnten. - Beim Entscheid, ob die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG gegeben sind, ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze erhalten werden können, solange nicht konkrete Sachverhalte vorliegen, welche die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (Erw. 2b). | Indennità; Ufficio; Cantone; Ticino; Tribunale; Kurzarbeit; Azienda; Arbeitgeber; Amministrazione; Ulteriore; UFIAML; Arbeitsausfall; |
111 V 329 | 16.09.1985 | Rückforderung von Krankenkassenleistungen. Rechtskräftig verfügte Geldleistungen können auch auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung nur unter den Voraussetzungen zurückgefordert werden, wie sie für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen gelten. Das gilt auch dann, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (Erw. 1). Art. 14 Abs. 4 und 6 KUVG: Krankengeld bei Mutterschaft. - Eine Krankenkasse darf nur dann ohne Einwilligung des Mitgliedes die Krankengeldversicherung aufheben oder die Deckung vermindern, wenn dieses am Fortbestand oder am bisherigen Mass der Versicherung vernünftigerweise kein Interesse mehr haben kann (Erw. 2b). - Für die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 4 KUVG ist die Absicht einer endgültigen Erwerbsaufgabe oder einer definitiven Verminderung der Erwerbstätigkeit vorauszusetzen (Erw. 2b). - Ist die Einhaltung des Vierwochentermins gemäss Art. 14 Abs. 4 KUVG streitig, so ist für die Berechnung vom ärztlich prospektiv ermittelten Geburtstermin auszugehen; es ist nicht vom tatsächlichen Geburtstermin an zurückzurechnen (Erw. 3a). - Die Versicherte kommt auch dann in den Genuss der Vorzugsbehandlung, wenn sie die Vierwochenfrist gemäss Art. 14 Abs. 4 KUVG krankheitshalber nicht einhalten kann (Erw. 3b). - Für die Bestimmung des Zeitpunkts des frühestmöglichen Leistungsbeginns vor der Geburt gemäss Art. 14 Abs. 6 KUVG ist auf den Tag der tatsächlichen Geburt abzustellen (Erw. 3b). - Wenn die Erwerbstätigkeit nicht früher als vier Wochen vor der Niederkunft aufgegeben wird, kann der Versicherten nicht entgegengehalten werden, sie erleide infolge Ausscheidens aus dem Erwerbsleben keinen Erwerbsausfall (Erw. 4). | Kasse; Niederkunft; Krankengeld; Wochen; Geburt; Erwerbstätigkeit; Versicherung; Arbeit; Taggeld; Krankenkasse; Güttinger; Geburtstermin; |
111 V 271 | 11.09.1985 | Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG, Art. 26 Abs. 2 AlVV, Art. 59 f. AVIG. Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung und Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterausbildung. | Arbeit; Weiterbildung; Umschulung; Diplomstudium; Raumplanung; Arbeitslosenversicherung; Umschulungs; Grund; Recht; Versicherungsgericht; |
111 V 266 | 03.09.1985 | Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 AVIG: Schlechtwetterentschädigung. - Unter "Arbeitnehmer" sind nicht nur die durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebundenen Personen im Sinne des Art. 319 ff. OR zu verstehen, sondern auch das Personal der öffentlichen Dienste (Erw. 2). - In casu Unterbruch der Arbeit des Personals der Dienststelle für öffentliche Arbeiten einer Berggemeinde infolge schlechten Wetters. Wenn abzuklären ist, ob der Arbeitsausfall berücksichtigt werden kann, so ist die Lage der Arbeitnehmer im Dienste einer öffentlichen Gemeinschaft nicht ganz und gar mit jener des Personals eines Privatunternehmens zu vergleichen (Erw. 3). | Assurance; Assurance-chômage; Arbeit; éries; Intempéries; Hérémence; Personal; Autre; Employeur; édéral; Extrait; Office; Dienste; |
111 V 235 | 18.10.1985 | Art. 12bis KUVG: Krankengeld während Umschulung durch die Invalidenversicherung. - Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der sozialen Krankenversicherung (Erw. 1). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist für die ganze Dauer der beruflichen Umschulung durch die Invalidenversicherung nach Massgabe der Behinderung im angestammten Beruf zu bestimmen (Erw. 2c). - Schadenminderungspflicht im Bereiche der Krankengeldversicherung durch Berufswechsel (Erw. 2a). Der Anspruch auf Umschulung durch die Invalidenversicherung schliesst einen gleichzeitigen Anspruch auf Krankengeld einer Krankenkasse nicht aus; kollidiert der Anspruch auf Umschulung mit einer Schadenminderungspflicht gegenüber der Krankenkasse, so geht der Anspruch auf Eingliederung vor (Erw. 2c). Verzögert ein Versicherter den Beginn oder die Durchführung der beruflichen Umschulung, hat die Krankenkasse für die Dauer der dadurch verlängerten Arbeitsunfähigkeitsperiode kein Krankengeld zu leisten (Erw. 3b). - Der Unterbruch in der Anspruchsberechtigung auf Krankengeld durch Auslandaufenthalt darf nicht zu einem vorzeitigen Neubeginn der Bezugs- und Entschädigungsperiode gemäss Art. 12bis Abs. 3 KUVG oder sonstwie zu einer Mehrbelastung der Krankenkasse führen (Erw. 4). | Krankengeld; Umschulung; Krankenkasse; Arbeit; Beschwerdegegner; Arbeitsunfähigkeit; Sandi; Invalidenversicherung; Anspruch; Carlo; Kasse; |
111 V 244 | 26.08.1985 | Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 und 40a AVIV. - Ermessensspielraum der Verwaltung, wenn sie Art. 37 Abs. 3 AVIV anwendet (Erw. 2). - Die Ferienentschädigung ist Teil des massgebenden Lohnes (Erw. 3b). - Bemessung des Taggeldes in einem konkreten Fall (Erw. 3-5). | ériode; Indemnité; éférence; édéral; éter; Assuré; écis; Clivaz; ômage; écision; été; ères; Berne; Tribunal; Rémy; |