Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 5 und Jahr 1984

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
110 V 164 28.08.1984Art. 14 IVG, Art. 5 VwVG. Beanstandet ein Versicherter die Bemessung des Barbetrages, der ihm zurückvergütet wird nach Durchführung einer medizinischen Massnahme - die aufgrund einer in Rechtskraft erwachsenen früheren Verfügung zugesprochen worden ist -, so hat die Ausgleichskasse eine neue beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Der Versicherte, der eine solche Verfügung erhalten will, muss jedoch innert einer angemessenen Überprüfungs- und Überlegungsfrist kundtun, dass er mit der von der Kasse vorgeschlagenen Erledigungsart nicht einverstanden ist (analoge Anwendung der bezüglich des Art. 30 KUVG entwickelten Grundsätze). Décision; Cours; Recours; Assuré; L'assuré; Canton; Marcel; Caisse; Mesure; L'assurance; Compensation; Août; Cantonal; Assurances;
110 V 242 29.10.1984Art. 23 Abs. 2 AHVG: Witwenrente. - Einmalige Abfindungen sind mit Bezug auf den Anspruch auf Witwenrente den in Rentenform zu entrichtenden Unterhaltsleistungen gleichzustellen, wenn damit Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau gemäss Art. 151 oder 152 ZGB abgegolten werden (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1). - Die Unterhaltsverpflichtung muss nicht schon aufgrund des Wortlautes des Scheidungsurteils oder der Scheidungskonvention allein ausgewiesen sein; sie kann sich auch aus zusätzlichen Beweismitteln ergeben, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass mit den vom Ehemann gemäss Scheidungsurteil bzw. -konvention erbrachten Leistungen Ansprüche der geschiedenen Frau auf Unterhaltsbeiträge abgegolten wurden (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). Scheidung; Geschiedene; Geschiedenen; Ehemann; Witwe; Unterhaltsbeiträge; Witwenrente; Recht; Scheidungsurteil; Anspruch;
110 V 347 25.10.1984Art. 23 und 25 KUVG. - Die Sachlegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen; sie bestimmt sich nach dem materiellen Recht (Erw. 1). - Für Geldforderungen aus unwirtschaftlicher Behandlung gemäss Art. 23 KUVG (im Verfahren nach Art. 25 KUVG) sind die einzelnen betroffenen Krankenkassen sachlegitimiert, nicht aber ihr Verband (Erw. 1). - Formelle Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung oder unzulässiger Parteiwechsel (Erw. 2)? Partei; Kassen; Kassenverband; Krankenkassen; Verband; Schiedsgericht; Recht; Wirtschaftlicher; Verfahren; Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
110 V 360 23.10.1984Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG: Unentgeltliche Verbeiständung. - Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Armenrechtsentschädigung dagegen richtet sich nach kantonalem Recht (Erw. 1b). - Verhältnis von staatsrechtlicher Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1c). - Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Armenrechtshonorars durch die kantonale Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Erw. 2). - Kriterien, welche der Sozialversicherungsrichter bei der ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen hat; in casu erweist sich die vorinstanzliche Festsetzung des Armenrechtshonorars als ermessensmissbräuchlich und damit willkürlich (Erw. 3). Recht; Recht; Beschwerde; Rekurskommission; Unentgeltliche; Verwaltung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Eschmann; Verbeiständung;
110 V 323 22.10.1984Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 14bis Abs. 1 und 4 KUVG, Art. 25 Abs. 4 und 5 Vo V. Eine kantonalrechtliche Bestimmung, die jede Erhöhung der in Art. 25 Abs. 4 Vo V vorgesehenen Franchise von mindestens 50 Franken je Krankheitsfall für Versicherte in sehr guten finanziellen Verhältnissen verbietet, ist bundesrechtswidrig. Assurés; Franchise; Maladie; Fédéral; Assurance; L'art; Situation; Aisée; Très; Canton; Caisse; Conseil; L'assurance; Obligatoire;
112 V 237 12.10.1984Art. 10 Abs. 2 lit. b, 14, 18, 22 Abs. 1, 23 AVIG, Art. 41 Abs. 1 AVIV. Anspruchsvoraussetzungen und Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit. Assuré; Partie; Temps; Partiel; Activité; Cotisation; Période; L'indemnité; Condition; Chômage; Conditions; Travail; Qu'il; Emploi;
110 V 308 05.10.1984Art. 5 Abs. 3 KUVG. - Wird die Beitrittserklärung von einer Drittperson und nicht vom Aufnahmebewerber selber abgegeben, so muss sich dieser - unabhängig von einem allfälligen persönlichen Fehlverhalten - alle gesundheitlichen Umstände entgegenhalten lassen, die bei eigenhändiger Gesundheitserklärung hätten angezeigt werden können und müssen (Erw. 2b). - Der rückwirkende Versicherungsvorbehalt ist grundsätzlich in jedem Falle zulässig, in welchem die Kasse bei gehöriger Gesundheitserklärung zu einem Versicherungsvorbehalt berechtigt gewesen wäre und einen solchen auch angebracht hätte (Erw. 2c). - Das Recht und die Pflicht zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch den Ehemann gemäss Art. 162 Abs. 1 ZGB umfasst praxisgemäss auch die Befugnis, die Familienmitglieder bei einer Krankenkasse zu versichern oder deren Kasse zu wechseln (Erw. 3). Kasse; Versicherung; Beschwerde; Krankheit; Beschwerdegegnerin; Recht; Krankenkasse; Anzeigepflichtverletzung; Gesundheit; Ehemann;
110 V 225 26.09.1984Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 AHVG. Die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge sind - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung - auf allen Entgelten zu erheben, die für eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden, während welcher der Arbeitnehmer der Beitragspflicht unterworfen war (Bestätigung der Rechtsprechung).
Beitragspflicht; Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt; Realisierung; Firma; Einkommen; Beiträge; Beitragspflichtig; Regel; Victor;
110 V 252 25.09.1984Art. 41ter AHVV: Ausrichtung von Vergütungszinsen. - Die Vergütungszinsregelung ist auf allen Rückerstattungen anwendbar, die ab 1. Januar 1979 fällig werden (Erw. 3). - Art. 41ter Abs. 3 AHVV ist gesetzes- und verfassungswidrig, insoweit er die Beiträge Selbständigerwerbender betrifft (Erw. 4). Vergütungszins; Beiträge; Vergütungszinsen; Ausgleich; Ausgleichs; Ausgleichskasse; Verzugs; Recht; Verfahren; Verordnung; Bundesrat;
110 V 313 30.10.1984Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c und Abs. 6 KUVG, Art. 1 und 4 Vo VIII, Vf 10. Arzneimittel, die ausschliesslich der Krankheitsverhütung (Prophylaxe) dienen, fallen nicht unter die gesetzlichen Pflichtleistungen; sie können auch in die Spezialitätenliste, welcher lediglich empfehlender Charakter zukommt, nicht aufgenommen werden. Spezialitäten; Arzneimittel; Kranken; Spezialitätenliste; Krankenkassen; Präparat; Präparate; Prophylaxe; Kassen; Beschwerde; Liste;
110 V 291 22.08.1984Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV. - Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ist auch insofern nicht bundesrechtswidrig, als die Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc erfolgt (Erw. 3a-c). - Die Verordnungsbestimmung kann nur so weit Anwendung finden, als der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist. Sie ist analog auf die Wiedererwägung von Abweisungsverfügungen anwendbar (Erw. 3d). - Wann hat der Mangel gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV als "entdeckt" zu gelten (Erw. 4)? Wiedererwägung; Verfügung; Verwaltung; Rente; Unrichtig; Verfügungen; Zweifellos; Invalidenversicherung; Mangel; Revision; Zeitpunkt;
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