Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 5 und Jahr 1983

Es wurde zuvor Band V Sozialversicherungsrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
109 V 170 18.10.1983Art. 33 Abs. 1 IVG und Art. 22 Abs. 1 AHVG. "Invalid" im Sinne dieser Bestimmungen ist die Ehefrau nur, wenn sie im Falle der Auflösung der Ehe bzw. bei Nichtbestehen der Ehe gemäss IVG rentenberechtigt wäre. Ehefrau; Rente; Invalidenrente; Anspruch; Ehepaar-Invalidenrente; Renten; Ehemann; Invalidität; Voraussetzungen; Ehepaar-Rente;
109 V 134 29.07.1983Art. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. a ELG, Art. 13 Abs. 1 und 3 ELV. Rechtliche Tragweite einer gegenüber der Behörde zugunsten eines Familienmitgliedes abgegebenen Unterhaltsgarantie. Frage in casu offengelassen, ob und in welchem Umfange die garantierte Leistung bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens anzurechnen ist. Eine solche Garantie steht unter dem Vorbehalt der "clausula rebus sic stantibus". Ardizzi; Ufficio; Alfredo; Svizzera; Tribunale; Cantone; Ticino; Importo; Cassa; Assicurata; Impegno; Corte; Pertanto; Interessato;
109 V 139 12.08.1983Art. 14bis KUVG, Art. 24-28 Vo V: Selbstbehalt und Franchise. Der Bundesrat hat, indem er die Erhebung der Franchise einzig auf die durch den Arzt oder den Chiropraktor vorgenommene Behandlung beschränkte, die ihm vom Gesetzgeber erteilten Kompetenzen nicht überschritten. édéral; Conseil; édecin; -maladie; être; édicaux; Tribunal; élégation; Assurance; édical; Assuré; Baume; égale; Autorité;
109 V 145 17.08.1983Art. 3 Abs. 5 und Art. 26 KUVG. - Abgrenzung der Komplementärklausel von der Subsidiaritätsklausel (Erw. 1). - Die statutarische Herabsetzung der versicherten Kassenleistungen im Bereiche der Grundversicherung für Heilungskosten im Falle des Bestehens einer sog. Komplementärversicherung bei einem andern Versicherungsträger ist mit dem Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht vereinbar (Erw. 3). Kasse; Unfall; Versicherung; Leistungen; Heilungskosten; Krankenkasse; Komplementärversicherung; Kassen; Reglement; Seitigkeit;
109 V 207 29.08.1983Art. 104 OG. Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts, wenn die Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln streitig ist (Erw. 1b). Art. 12 Abs. 6 und Art. 23 KUVG, Art. 4 Vo VIII, Art. 6 Vf 10: Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln. - Art. 12 Abs. 6 und Art. 23 KUVG sind eine genügende gesetzliche Grundlage für eine über den blossen Missbrauchsschutz hinausgehende Wirtschaftlichkeitsprüfung; keine Berufung auf die Handels- und Gewerbefreiheit (Erw. 4). - Die Vorschriften zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in Vo VIII und Vf 10 halten sich innerhalb der gesetzlichen Delegationsnorm (Erw. 5). - Art. 6 Abs. 1 Vf 10 ist Grundlage für eine Preisabstufung nach der Grösse der Arzneimittelpackung (Erw. 6a). Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherung über Preisrelationen bei unterschiedlichen Packungsgrössen gleicher Dosierung bzw. bei gleichen Packungsgrössen unterschiedlicher Dosierung (vom 28. März 1979). - Rechtlicher Charakter der Richtlinien; sie enthalten keine Rechtssätze und bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage (Erw. 3). - Die Richtlinien beruhen auf Erfahrungswerten; ihre Anwendung lässt sich nicht beanstanden, soweit im konkreten Fall nicht nachgewiesen ist, dass sie aufgrund besonderer Umstände zu einem offensichtlich unhaltbaren Ergebnis führen (Erw. 6b). - Verletzung der Rechtsgleichheit im Hinblick auf Arzneimittel, die vor Erlass der Richtlinien in die Spezialitätenliste aufgenommen worden sind (Erw. 6c)? Preis; Wirtschaft; Arzneimittel; Wirtschaftlichkeit; Bundes; Spezialitäten; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Spezialitätenliste; Recht;
109 V 150 30.08.1983Art. 98 Abs. 3 KUVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten. - Schutzwirkung der Sicherheitsgurten. - Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen mit Sicherheitsgurten ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Gurten und den erlittenen Verletzungen im Regelfall als gegeben zu betrachten. Unfall; Sicherheit; Sicherheitsgurten; Verletzungen; Gurten; Urteil; Nichttragen; Kausalzusammenhang; Geschwindigkeit; Unfalluntersuchung;
109 V 65 30.08.1983Art. 2 Abs. 4 AHVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 VFV. Für Ehefrauen, die unmittelbar vor der Eheschliessung mit einem nicht freiwillig versicherten Auslandschweizer freiwillig oder obligatorisch versichert waren und die nach der Eheschliessung weiterhin ausschliesslich für einen schweizerischen Arbeitgeber im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG tätig sind, beginnt die einjährige Frist für die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung und nicht mit dem Zeitpunkt der Eheschliessung zu laufen. In diesem Fall ist Art. 10 Abs. 1 VFV und nicht Abs. 2 anwendbar. Versicherung; Ausland; Beitritt; Auslandschweizer; Beitritts; Eheschliessung; Heirat; Ehefrau; Schweizerische; Ausgleichskasse; Schafroth;
109 V 95 30.08.1983Art. 52 AHVG: Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers. Kann die Kontrollstelle einer Aktiengesellschaft haftbar werden? Johann; Kontrollstelle; Ausgleichskasse; Rekurskommission; Haftung; Angestellter; Firma; Urteil; Chemie; AHV-Rekurskommission; Kantons;
109 V 97 30.08.1983Art. 52 AHVG, Art. 81 Abs. 3 AHVV. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers. Ist dieser eine juristische Person und verlangt die Ausgleichskasse Schadenersatz von deren Organen, ist die Klage bei der Rekursbehörde jenes Kantons zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe. Autorità; Azione; Cantone; Ticino; Tribunale; Cassa; Ufficio; Estero; Francesco; Organe; Stato; Industria; Person; Schadenersatz; Italia;
109 V 82 05.09.1983Art. 38 Abs. 2 AHVG, 52 Abs. 3 und 4 AHVV. Die von der Verwaltung für die Kürzung der Teilrenten aufgrund der unterschiedlichen durchschnittlichen Beitragsansätze getroffene Regelung ist bundesrechtskonform. Danach erfolgt die Kürzung, indem die Verhältniszahl zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mit der gemäss Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV ermittelten Verhältniszahl vervielfacht wird. Teilrente; Verhältnis; Beitragsjahren; Jahrgang; Rente; Jahrganges; Renten; Verwaltung; Kürzung; Verhältniszahl; Vollrente; Berechnung;
109 V 176 15.09.1983Art. 8 lit. b des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit, Ziff. 2 des Schlussprotokolls zur Zusatzvereinbarung zum Abkommen (in Kraft getreten am 1. Juli 1973). Italienische Staatsangehörige gelten als Angehörige der italienischen Versicherung im Sinne von Art. 8 lit. b des Abkommens, wenn sie vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nach schweizerischem Recht freiwillige Beiträge entrichtet haben (Ziff. 2 lit. a des Protokolls) oder wenn Ersatzzeiten - immer im Zeitpunkt des Versicherungsfalls - gutgeschrieben sind (Ziff. 2 lit. b des Protokolls), welche aber vor Erlass der Verwaltungsverfügung bestätigt werden müssen (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 2a). Art. 9 der Zweiten Zusatzvereinbarung zum Abkommen (in Kraft getreten am 1. Februar 1982). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Gleichstellung des italienischen Grenzgängers mit dem im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung Versicherten ist nur in jenen Fällen möglich, in denen sich das versicherte Invaliditätsrisiko gemäss schweizerischem Recht nach dem 31. Januar 1982 verwirklicht. Keine unechte Rückwirkung dieser Bestimmung. (Erw. 2b.) Convenzione; Accordo; Secondo; Evento; Assicurazione; Invalidità; Protocollo; Ufficio; Accordo; Matteo; Angela; Svizzera; Questa; Cassa;