Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 2010

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
136 IV 156 - (6B_750/2009)13.07.2010Art. 63b StGB; Art. 5 EMRK; Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe. Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe bleibt auch unter dem Geltungsbereich des neuen Massnahmenrechts in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-4). Massnahme; Freiheit; Recht; Luzern; Massnahmen; Recht; Freiheitsstrafe; Urteil; Kantons; Entscheid; Verurteilung; Vollzug; Vorinstanz;
137 IV 25 - (1C_308/2010)20.12.2010Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 5 RVUS; Art. 3 Abs. 3 lit. a und Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG; Art. 14 Abs. 2 VStrR; Art. 186 Abs. 1 und Art. 189 DBG; Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten zur Verfolgung von Steuerdelikten; Verjährung. Im zu beurteilenden Fall kommt der mit den Vereinigten Staaten geschlossene Vertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen nicht zur Anwendung. Die Voraussetzungen der Rechtshilfe richten sich damit nach dem Rechtshilfegesetz, wonach die Verjährung nach schweizerischem Recht ein Rechtshilfehindernis darstellt (E. 4.2). Darauf kann sich berufen, wer in der Schweiz von einer Zwangsmassnahme betroffen ist, auch wenn er im ausländischen Verfahren nicht Beschuldigter ist (E. 4.3). Die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten stellten nach schweizerischem Recht einen Steuerbetrug dar. Die Verjährungsfrist betrüge damit 15 Jahre, weshalb die Verjährung, hätten die Beschuldigten die Taten in der Schweiz verübt, nicht eingetreten wäre (E. 4.4). Recht; Verjährung; Rechtshilfe; Steuer; Staat; Schweiz; Beschuldigte; Beschuldigten; Rechtshilfeersuchen; Recht; Bundesamt; Vereinigten;
137 IV 1 - (6B_435/2010)16.12.2010Art. 133 StGB; Raufhandel. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Streit zwischen zwei Personen zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Gebietet es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten, ist auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Unerheblich ist, dass dessen aktive Teilnahme vor der Beteiligung einer dritten Person an der tätlichen Auseinandersetzung erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt. Anders ist es, wenn sich das Tatgeschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen lässt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.3).
Raufhandel; Person; Auseinandersetzung; Männer; Personen; Faustschlag; Streit; Recht; Beleidigung; Gesicht; Beschwerdeführers; Schläge;
136 IV 170 - (6B_600/2010)26.11.2010Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; mehrfache falsche Anschuldigung. Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich dadurch nicht wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird. Die Strafanzeige erfüllt den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt wurde (E. 2). Anzeige; Anschuldigung; Solothurn; Untersuchungsrichter; Verfahren; Hausdurchsuchung; Kanton; SolAV; Urteil; Kantons; Nichtschuld;
136 IV 145 - (1B_44/2010)10.11.2010Quellenschutz für Blog-Kommentar auf Internetseite des Schweizer Fernsehens; Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 28a StGB. Bedeutung von Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz (E. 3.1 und 3.2). Allgemeine Voraussetzungen für die Berufung auf den Quellenschutz (E. 3.3 und 3.4). Begriff der Information; für den umstrittenen Blog-Kommentar kann der Quellenschutz nach Art. 28a StGB in Anspruch genommen werden (E. 3.5-3.8). Kommentar; Quellen; Quellenschutz; Schweizer; Fernsehen; Sendung; Informationen; Kommentare; Soldat; Unterhaltung; Medien;
137 IV 33 - (6B_731/2009)09.11.2010Art. 19 Ziff. 4 BetmG; Auslandtaten. Anforderungen an die Lokalisierung von im Ausland begangenen Taten (E. 2.1.3).
Regeste b
Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 21 EUeR und Art. XXIV des Vertrages vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung. Die Nicht-Einhaltung der in Art. 21 EUeR und Art. XXIV des italienisch-schweizerischen Zusatzvertrages vorgesehenen formellen Regeln hat keine Folgen für die Kompetenz der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG erfüllt sind (E. 2.2).
Regeste c
Art. 85 ff. IRSG, Art. 260ter und 305bis Ziff. 2 StGB; Geldwäschereihandlungen im Kosovo. Keine Bestimmung des schweizerischen Rechts schreibt die Anwendung von Art. 305bis StGB auf im Ausland handelnde Täter vor. Bei Fehlen staatsvertraglicher Vereinbarungen ist die Verfolgung des Täters in der Schweiz ausgeschlossen, wenn keine Delegation der Strafverfolgung durch den Staat vorliegt, in welchem die Handlungen verübt wurden (E. 2.4). Angesichts der subsidiären Natur von Art. 260ter StGB kann der Schweizer Richter bei Geldwäscherei respektive krimineller Organisation mit internationalen Bezügen auf eine im Ausland begangene Geldwäschereihandlung nicht schweizerisches Recht anwenden mit der Begründung, dass diese Handlung im Interesse einer Organisation begangen wurde, welche ihre verbrecherische Tätigkeit in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt (E. 2.5).
Regeste d
Art. 72 StGB; Einziehung von im Kosovo gelegenen Grundstücken einer kriminellen Organisation. Bei Fehlen staatsvertraglicher Vereinbarungen setzt die Einziehung von auf dem Gebiet eines fremden Staates liegenden Vermögenswerten mit Rücksicht auf dessen Souveränität die vorgängige Zustimmung des fremden Staates voraus. Prüfung der Frage, welche Tragweite nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo und der Anerkennung dieses Staates durch die Schweiz einem Entscheid zukommt, mit welchem die interimistische Verwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo der Schweiz im Stadium der Beschlagnahme von Grundstücken im Hinblick auf deren Einziehung Rechtshilfe gewährt hat (E. 9).
Kosovo; énal; Suisse; énale; édé; été; éral; être; écis; ération; étence; édéral; écision; étranger; LStup; ément;
137 IV 59 - (6B_1062/2009)03.11.2010Verwahrung; Art. 65 Abs. 2 StGB. Art. 65 Abs. 2 StGB sieht keine Frist für die Anordnung einer nachträglichen Verwahrung des Verurteilten während des Strafvollzugs vor. Frage offengelassen, ob ein solches Verfahren während des Strafvollzugs eingeleitet werden muss oder ob dies auch nach der Verbüssung der Strafe durch den Verurteilten geschehen kann (E. 3). Die Strafverfolgungsverjährung läuft während des Verfahrens im Hinblick auf die nachträgliche Verwahrung des Verurteilten im Strafvollzug nicht weiter (E. 4). Die Revision zum Nachteil des Verurteilten gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB ist an vier Voraussetzungen geknüpft. Sie muss sich auf Tatsachen oder Beweismittel abstützen (1). Diese müssen neu - d.h. der Richter darf davon keine Kenntnis gehabt haben - (2) und erheblich (3) sein. Schliesslich (4) wird verlangt, dass die Gründe für die nachträgliche Verwahrung des Verurteilten im Strafvollzug bereits im Zeitpunkt der Verurteilung bestanden haben (E. 5). Ist das Strafurteil unter dem alten Recht ergangen, müssen für die Anordnung der nachträglichen Verwahrung nicht nur die Voraussetzungen von Art. 64 StGB im Zeitpunkt des Gesuchs erfüllt sein, sondern die Massnahme muss auch in Anwendung von aArt. 42 und 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zulässig gewesen sein (E. 6). évision; Internement; énal; être; écidive; été; énale; éré; était; Tribunal; Expert; édure; éjà; Selon; écis; état; élevé;
136 IV 188 - (6B_908/2009)03.11.2010Art. 11, 305bis StGB und Art. 9 GwG. Ein Finanzintermediär kann sich der Geldwäscherei durch Unterlassen schuldig machen (E. 6). Comité; Direction; édiaire; était; Argent; été; énal; Affaires; énérale; être; ément; édéral; édiaires; Intermédiaire;
136 IV 179 - (6B_900/2009)21.10.2010Art. 305bis Ziff. 3 StGB, aArt. 315 und Art. 322quater StGB; Waschen von Vermögenswerten aus passiver Bestechung, beidseitige Strafbarkeit. Im Bereich von Art. 305bis Ziff. 3 StGB gilt das Prinzip der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit. Daher ist das Waschen von Vermögenswerten aus einer von einem fremden Amtsträger im Ausland begangenen passiven Bestechung auch strafbar, wenn diese vor dem 1. Juli 2006 verübt wurde (E. 2). Svizzera; Stato; Estero; Assistenza; Organizzazione; Ambito; Tribunale; Amministrazione; SCHMID; ACKERMANN; Bestechung; Applicazione;
137 IV 180 - (1B_222/2011)18.10.2010Dauer der Sicherheitshaft; Art. 229 Abs. 3 StPO. Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO nach seinem Wortlaut; dieser verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225-227 StPO. Mit oder ohne vorbestehende Untersuchungshaft darf die Sicherheitshaft für längstens 3 Monate (in Ausnahmefällen für 6 Monate) bewilligt bzw. verlängert werden (E. 3.5). étention; ûreté; édure; évenu; étation; éalable; énale; être; écrit; Tribunal; érale; Genève; Chambre; Accusation; écision;
136 IV 165 - (6B_332/2010)30.08.2010Art. 64 Abs. 3 und Art. 64b Abs. 2 StGB; bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe. Die Behörde, die über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 64 Abs. 3 StGB entscheidet, muss sich auf die in Art. 64b Abs. 2 StGB genannten Entscheidungsgrundlagen stützen, d.h. einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (E. 2). ération; énal; être; Internement; Exécution; énale; Autorité; ésentants; Auteur; Audition; ément; également; été; éré;