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Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
135 IV 113 - (6B_974/2008) | 10.06.2009 | Art. 116 Abs. 3 AuG; schwerer Fall der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts; Abweichung zwischen der französischen Fassung dieser Bestimmung einerseits und der deutschen und italienischen Fassung andererseits in Bezug auf die angedrohte Strafe; Auslegung des Gesetzes. Aus der Entstehungsgeschichte, der Gesetzessystematik und dem Zweck der Bestimmung ergibt sich, dass die Verwendung des Begriffs "amende" (Busse) in der französischen Fassung von Art. 116 Abs. 3 AuG auf einem Versehen beruht und damit, entsprechend der deutschen und der italienischen Fassung, "peine pécuniaire" (Geldstrafe) im Sinne von Art. 34 StGB gemeint ist (E. 2, insbesondere 2.4). | écuniaire; être; Amende; était; été; çais; égal; énal; Entrée; Geldstrafe; Auteur; égislateur; Infraction; érieure; édéral; |
136 IV 44 - (1E_1/2009) | 21.12.2009 | Art. 120 BGG, Art. 104 ff. IRSG, Art. 342 StGB, Art. 29 Abs. 2 BV; Vollzug eines ausländischen Strafurteils in der Schweiz; Verfügung des Bundes; öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen. Das Bundesamt für Justiz verfügt nach Rücksprache mit dem betroffenen Kanton über die Übernahme des Strafvollzugs durch die Schweiz und durch den bestimmten Kanton (E. 1.2). Gegen die Verfügung des Bundesamts über die kantonale Zuständigkeit ist die Beschwerde des verpflichteten Kantons an das Bundesgericht im Sinne von Art. 120 Abs. 2 BGG zulässig, bevor das Exequaturverfahren nach Art. 105 f. IRSG durchgeführt wird (E. 1.3 und 1.4). | Kanton; Bundesamt; Zuständigkeit; Bundesgericht; Entscheid; Verfügung; Justiz; Klage; Urteil; Appenzell; Übernahme; Kantons; Vollzug; |
136 IV 16 - (1C_454/2009) | 09.12.2009 | Art. 80m und 80n IRSG; Beschwerdefrist bei Zustellung einer Schlussverfügung an eine Bank. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung an die Bank zu laufen. Die Schlussverfügung kann nach Ablauf dieser Frist vollzogen werden; eine Beschwerde ist dann nicht mehr möglich (E. 2). | écision; ôture; été; élai; Entraide; écisions; être; Autorité; établissement; Suisse; écution; Exécution; édéral; Instruction; |
136 IV 41 - (6B_466/2009) | 29.10.2009 | Art. 53 StGB, Art. 81 BGG; Wiedergutmachung, Legitimation des Geschädigten. Auch bei der Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) kann der Geschädigte mit Beschwerde in Strafsachen nur Verfahrensrechte als verletzt rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (E. 1). | ädigte; Geschädigte; Recht; Interesse; Wiedergutmachung; Täter; Recht; Geschädigten; Verfahren; Schaden; Sachen; Entscheid; Opfer; |
136 IV 29 - (6B_540/2009) | 22.10.2009 | Art. 81 Abs. 1 BGG; Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen. Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist zur Beschwerde in Strafsachen im strafrechtlichen Schuldpunkt nicht legitimiert (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1.1-1.7). Er ist aber in gewissen anderen Bereichen zur Beschwerde berechtigt (E. 1.9). | ädigt; Geschädigte; Opfer; Sache; Sachen; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Verfahren; Geschädigten; Entscheid; Interesse; Antrag; Punkt; |
136 IV 20 - (1C_381/2009) | 13.10.2009 | Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 84 BGG; Auslieferungshaft, anfechtbarer Entscheid, besonders bedeutender Fall. Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.1). Auch insoweit muss die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles gegeben sein. Diese wird bejaht, da sich eine rechtliche Grundsatzfrage stellt (E. 1.2). Regeste b Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 47 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 4 IRSG; Auslieferungshaft wegen Fluchtgefahr, Verhältnismässigkeit, "Electronic Monitoring". Die Fluchtgefahr wird im Lichte der strengen Rechtsprechung trotz Bindungen des Verfolgten zur Schweiz bejaht (E. 2). Dessen elektronische Überwachung ("Electronic Monitoring") kommt als Ersatzmassnahme anstelle der Auslieferungshaft in Betracht (E. 3.5). | Auslieferung; Auslieferungshaft; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Flucht; Schweiz; Verfolgte; Fluchtgefahr; Urteil; Electronic; |
135 IV 212 - (1B_217/2009) | 17.09.2009 | Art. 14 EAUe, Art. 38 Abs. 2 IRSG; Spezialitätsprinzip, Schonfrist. Eine an die Schweiz ausgelieferte Person muss die Vollstreckung von Strafurteilen, für welche die Auslieferung nicht bewilligt wurde, nicht über sich ergehen lassen, ohne vorher über die Konsequenzen des Ablaufs der Schonfrist informiert worden zu sein (E. 2 und 3). | écution; été; Suisse; Exécution; ération; Extradition; écialité; CEExtr; équences; élai; énal; énale; épit; Entraide; était; |
135 IV 198 - (6B_916/2008) | 21.08.2009 | Beamtenbegriff (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Bei Letzteren ist die Funktion der Verrichtungen entscheidend. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (E. 3.3). Die SUVA als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, welcher im Bereich der Unfallversicherung ein Teilmonopol zukommt, übt öffentliche Aufgaben aus, so dass sich der strafrechtliche Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Objektivität der Tätigkeit rechtfertigt. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Immobilienverwaltung, da diese der Sicherung der Renten der versicherten Personen dient. Ein Immobilien-Portfoliomanager der SUVA wird daher vom funktionellen Beamtenbegriff erfasst (E. 3.4.1). Regeste b Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 322sexies StGB verlangt, dass die Vorteilszuwendung im Hinblick auf die Amtsführung geschieht. Die Zuwendung muss geeignet sein, die Amtsführung des Empfängers zu beeinflussen, und einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Blosse Belohnungen scheiden aus (E. 6.3). | Vorteil; Beamte; Vorteils; Beamten; Vorinstanz; Liegenschaft; Aufgaben; Korruptionsstrafrecht; Sinne; Immobilien; Beamtenbegriff; Bundes; |
135 IV 188 - (6B_912/2008) | 21.08.2009 | Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegt und die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. -busse nur untergeordnete Bedeutung hat. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (E. 3.4.4). | Geldstrafe; Freiheitsstrafe; Verbindungsstrafe; Tagessätze; Verbindungsgeldstrafe; Tagessätzen; Vorinstanz; Busse; Regel; Verschulden; |
135 IV 196 - (6B_186/2009) | 16.07.2009 | Art. 97 Abs. 3 und Art. 104 StGB; Verfolgungsverjährung bei Übertretungen. Auch bei Übertretungen tritt die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr ein (E. 2). | Urteil; Übertretungen; Verfolgungsverjährung; Verjährung; Recht; Recht; Verjährungsfrist; Rechtsmittelverfahren; Botschaft; Befehl; |
135 IV 191 - (6B_112/2009) | 16.07.2009 | aArt. 63 StGB i.V.m. Art. 8 Abs.1 BV, Strafzumessung; kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" unter Mittätern. Zulässigkeit von Unterschieden in der Strafzumessungspraxis (E. 3.1). Sind im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so kann es auch bei gleichem Tatbeitrag zu unterschiedlichen Strafen kommen, wenn sich die subjektive Verschuldensbewertung und die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. Das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern ist als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen (E. 3.2). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, so hat der Richter sich zu fragen, welche Strafen er ausfällen würde, wenn er beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei ist der Richter nicht an das Urteil gegen den Mittäter gebunden. Er muss aber auf die Strafe des Mittäters Bezug nehmen und begründen, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Es besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn nach seiner Auffassung gegen den Mittäter eine zu milde Strafe ausgefällt wurde (E. 3.3). Es ist unzulässig, eine als angemessen erachtete Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des Mittäters (E. 3.4). | Mittäter; Urteil; Zumessung; Richter; Ermessen; Verhältnis; Mittäters; Ermessens; Anspruch; Verschulden; Gleichbehandlung; Vorinstanz; |