Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 2003

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
129 IV 305 16.09.2003Art. 28 ff. und 59 StGB. Einziehung von Vermögenswerten bei Antragsdelikten. Die durch ein Antragsdelikt erlangten Vermögenswerte sind auch einzuziehen, wenn ein gültiger Strafantrag fehlt (E. 4). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 und Art. 70 ff. aStGB, Art. 277ter BStP. Verjährung der Strafverfolgung und des Einziehungsrechts bei (teilweiser) Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Soweit die letztinstanzliche kantonale Verurteilung wegen bestimmter Straftaten mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist und damit materiell rechtskräftig bleibt, findet keine Strafverfolgung mehr statt und hört daher in Bezug auf diese Straftaten die Verfolgungsverjährung mit der Ausfällung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheides definitiv zu laufen auf. Dies gilt auch, wenn infolge (teilweiser) Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde aus andern Gründen das angefochtene Urteil formal vollumfänglich aufgehoben wird und die kantonale Instanz etwa wegen des Dahinfallens von Verurteilungen des Beschuldigten in andern Punkten die Strafe neu bemessen muss (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6.2). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Verjährung des Einziehungsrechts, welches mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht oder erfolglos angefochten worden ist (E. 6.3). Einziehung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Recht; Antrag; Verjährung; Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Recht; Formulare; Gericht; Versand;
129 IV 253 09.07.2003Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG; erheblicher Gewinn. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung ist ein Gewinn, der Fr. 10'000.- erreicht (E. 2.2). Qu'il; D'affaires; Chiffre; Revenu; Consid; Canton; Cantonal; Même; LStup; Cantonale; Métier; Revenus; Activité; Recourant; Trafic;
129 IV 212 04.08.2003Art. 49 Ziff. 3 i.V.m. Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB; nachträgliche Anrechnung einer stationären Therapie auf die Bussenumwandlungsstrafe. Der Vollzug einer Massnahme kann nicht nachträglich auf die Bussenumwandlungsstrafe angerechnet werden (E. 2.3). Busse; Massnahme; Umwandlung; Beschwerde; Bussenumwandlung; Urteil; Anrechnung; Vollzug; Haftstrafe; Freiheitsstrafe; Umwandlungsstrafe;
129 IV 230 06.08.2003Art. 144bis Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Virentatbestand; Geben einer Anleitung zur Herstellung von datenschädigenden Programmen. Der objektive Tatbestand ist auch erfüllt, wenn die Anleitung nicht vom Täter selber erstellt worden ist (E. 3) und wenn sie nicht vollständig ist, aber spezifische und wesentliche Angaben zur Herstellung datenschädigender Programme enthält (E. 4). Eventualvorsatz im Hinblick auf die von einem Dritten begangene Datenschädigung genügt (E. 5). Programm; Herstellung; Programme; Schädigende; Anleitung; Daten; Datenschädigende; Beschwerde; Tatbestand; Beschwerdeführer; CD-ROM;
129 IV 296 06.08.2003Entzug der Jagdberechtigung (Art. 20 Abs. 1 JSG); bedingter Vollzug (Art. 41 StGB). Der Entzug der Jagdberechtigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 JSG ist keine Massnahme, sondern eine Nebenstrafe. Er kann daher bedingt erfolgen (E. 2). Jagdberechtigung; Entzug; Nebenstrafe; Massnahme; Bedingte; Vollzug; Richter; Obligatorisch; Sanktion; Entzog; Vorsätzlich; Entzugs;
129 IV 262 26.08.2003Art. 181 StGB; Nötigung durch "stalking" (zwanghafte Verfolgung einer Person). Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken (E. 2.3-2.5). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit (E. 2.6) sowie vollendete Nötigung (E. 2.7) vorliegend bejaht. Beschwerde; Beschwerdeführer; Institut; Nötigung; Handlung; Instituts; Recht; Vorinstanz; Handlungsfreiheit; Beschwerdegegner; Parkplatz;
129 IV 290 26.08.2003Art. 55 Abs. 2 SVG und Art. 138 Abs. 1 VZV; Blutprobe, Bestimmung der Blutalkoholkonzentration. Der Vorrang der Blutprobe gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG und Art. 138 Abs. 1 VZV bedeutet insbesondere, dass der Richter an den Minimal- und den Maximalwert der Blutalkoholbestimmung gebunden ist. Innerhalb dieses Rahmens kann er auch andere Beweismittel heranziehen, wenn sie für eine genauere Bestimmung der Blutalkoholkonzentration im massgeblichen Zeitpunkt Beweiswert besitzen (E. 2.7). Prise; Alcoolémie; L'alcool; L'alcoolémie; Compte; Analyse; Recourante; Moment; Entre; Autre; être; L'analyse; Preuve; été;
129 IV 276 08.09.2003Art. 221, 222 und 335 Ziff. 1 StGB; kantonale Strafbestimmungen im Bereich der Feuerpolizei. Zulässigkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Rüge, kantonale Normen griffen in den vom Bundesstrafrecht abschliessend geregelten Bereich ein (E. 1). Befugnis der Kantone, die Missachtung von Vorschriften über die Brandbekämpfung mit Strafe zu bedrohen (E. 2). Recht; Feuer; Recht; Beschwerde; Feuerschutz; Feuerschutzverordnung; Kantonale; Kanton; Eidgenössische; Beschwerdeführer;
129 IV 322 08.09.2003Art. 305bis StGB, Art. 41 Abs. 1 OR; Geldwäscherei als Grundlage für die Zusprechung einer Schadenersatzforderung an den durch die Vortat Geschädigten. Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (E. 2). Geldwäscher; Geldwäscherei; Vermögens; Recht; Einziehung; Geschädigte; Vortat; Geschädigten; Vermögenswert; Tatbestand;
129 IV 348 10.09.2003Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. d WG; verbotenes Waffentragen, Zweckbestimmung des Gegenstandes. Ob ein Gerät gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen, beurteilt sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten (E. 2.3). Eine Schlagverstärkung aus Hartplastik, welche die Schlaghand vor Verletzungen schützt und mit deren Spitze gefährliche Verletzungen zugefügt werden können, ist objektiv zur Verletzung anderer Personen bestimmt. Sie gilt selbst dann als Waffe im Sinne des Waffengesetzes, wenn sie auch einer harmlosen Verwendung zugeführt werden kann (E. 2.4). Waffe; Waffen; Objektiv; Zweck; Gerät; Zweckbestimmung; Waffengesetz; Verletzung; Verletzen; Munition; Spitze; Geräte; Verletzungen;
129 IV 246 05.07.2003Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ANAG; wiederholte rechtswidrige Einreise in die Schweiz; Überprüfung der Rechtmässigkeit einer unbegrenzten Einreisesperre. Dreistufige Überprüfungsbefugnis von Verwaltungsverfügungen durch den Strafrichter (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1). Wenn der Beschuldigte darauf verzichtet hat, beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben, oder wenn seine Beschwerde dort noch hängig ist, kann der Strafrichter den Verwaltungsentscheid nur auf offensichtliche Rechtsverletzung und offensichtliche Ermessensüberschreitung hin überprüfen (teilweise Änderung der Rechtsprechung; E. 2.2). Prüfung der Rechtmässigkeit eines Entscheids der Bundesverwaltungsbehörde, die einem Ausländer, der sich schwerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat, die Einreise in die Schweiz verbietet. Die Angemessenheit des Entscheids kann nicht überprüft werden (E. 2.3). Dell'; Della; Penale; Autorità; Decisione; Federale; L'autorità; Consid; Entrata; Espulsione; Potere; Esame; Svizzera; Ricorso; Questo;
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