Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 2000

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
126 IV 216 22.11.2000Art. 179septies StGB; Missbrauch des Telefons. Ein einziger missbräuchlicher Anruf kann den objektiven Tatbestand des Art. 179septies StGB erfüllen, wenn er nach den konkreten Umständen geeignet ist, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen. Bei nur leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon ist hingegen eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen erforderlich (E. 2). Anruf; Telefon; Beschwerde; Beschwerdeführer; Belästigung; Anrufe; Missbrauch; Tatbestand; Missbrauchs; Recht; Telefons; Septies;
126 IV 113 28.06.2000Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug im Checkverkehr. Einreichung eines der Ausstellerin abhanden gekommenen gekreuzten Checks bei einer Bank zum Inkasso bei der bezogenen Bank; tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über fremdes Vermögen; Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (E. 3). Check; Recht; Dreyfus; Checks; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bezogene; Gekreuzt; Betrug; Einreicherbank; Bankier; Vorinstanz; Inkasso;
126 IV 161 29.06.2000Art. 141bis StGB: unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten. Strafbar ist, wer unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen Vermögenswerte verwendet, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind und auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Ob die Vermögenswerte dem Täter aufgrund einer Fehlüberweisung oder einer versehentlichen Doppelzahlung zugekommen sind, spielt keine Rolle (E. 3c). Recht; Vermögenswerte; Irrtümlich; Täter; Unrechtmässig; Recht; Unterschlagung; Zahlung; Versicherung; Zugekommen; Willen;
126 IV 209 17.08.2000Art. 141bis StGB; Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten. Der Ausdruck "ohne seinen Willen" betrifft im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs insbesondere Überweisungen, die dem Täter irrtümlich gutgeschrieben wurden, die, anders gesagt, für ein anderes Konto bestimmt waren (E. 2b). Eine Verwendung der Vermögenswerte ist dann "unrechtmässig", wenn sie darauf abzielt, den Geschädigten an der Geltendmachung seiner Rückforderungsansprüche zu hindern (E. 2c). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich unrechtmässig zu bereichern (E. 2d). Dreyfus; été; Montant; Recourant; Compte; Erreur; Auteur; Qu'il; L'auteur; Chèques; Aston; Avait; Droit; Valeur; établi; Près;
126 IV 184 18.08.2000Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 17, 19 und 30 Abs. 1 SSV. Wer in eine mit einem Fahrverbotssignal gekennzeichnete Strasse fährt, ohne dass eine in der Zusatztafel genannte Ausnahme vom Verbot gegeben ist, und auf der Strasse zudem parkiert, ist sowohl wegen Missachtung des signalisierten Fahrverbots als auch wegen Missachtung des sich aus der Signalisation ergebenden Parkverbots zu bestrafen. Fahrverbot; Strasse; Fahrverbots; Signal; Zusatztafel; Fahrverbotssignal; Parkieren; Verboten; Güterumschlag; Fahrzeug; Beschwerdeführer;
126 IV 192 18.08.2000Art. 35 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 2 SVG; Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV; Rechtsüberholen auf der Autobahn; grobe Verletzung von Verkehrsregeln. Der Tatbestand des Rechtsüberholens kann auch eventual-vorsätzlich erfüllt werden (E. 2c). Grobe Verletzung von Verkehrsregeln bejaht bei einem Lenker, der bei dichtem Feierabendverkehr zwei Fahrzeuge rechts überholt hat (E. 3). überholen; Verkehr; Fahrzeug; Verkehrs; Fahre; Rechtsüberholen; Beschwerde; Fahrzeuge; Autobahn; Ausschwenken; Beschwerdeführer;
126 IV 230 23.08.2000Art. 261bis StGB; Öffentlichkeit eines Verhaltens. Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verneint im Falle eines Buchhändlers, der ein den Holocaust leugnendes Buch in beschränkter Anzahl (weniger als zehn Exemplare) an einem für die Kunden nicht einsehbaren Ort aufbewahrt, hiefür keinerlei Werbung macht und es nur auf Verlangen verkauft (E. 2b). Livre; Qu'il; être; Personne; Personnes; Garaudy; Librairie; Public; Pénal; Roger; Publique; Exemplaires; Général; Aient; L'intimé;
126 IV 225 27.09.2000Art. 196 StGB; Menschenhandel, Vermittlung von Prostituierten. Eine Verurteilung wegen Menschenhandels setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (E. 1c). Ob die Vermittlung von Prostituierten von einem Etablissement zum andern deren Selbstbestimmungsrecht verletzt, muss an Hand der konkreten Umstände beurteilt werden (E. 1d). Menschenhandel; Recht; Prostituierte; Person; Vermittlung; Selbstbestimmung; Etablissement; Willen; Prostitution; Menschenhandels; Schweiz;
126 IV 165 24.10.2000Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 513 Abs. 1 und Art. 514 Abs. 2 OR; Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz. Arglist in der Form besonderer Machenschaften bejaht bei einem Täter, der umfangreiche Vorkehren getroffen hat, um vor der Sendung Kenntnis von den gestellten Fragen und Antworten zu erhalten. Opfermitverantwortung verneint (E. 2). Frage offen gelassen, ob es sich bei der Sendung um ein Spiel im Sinne des Obligationenrechtes handelt, da auch diesfalls der Veranstalter einen zivilrechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hätte und damit ein Vermögensschaden gegeben wäre (E. 3). Hält der Täter einen Gewinn für möglich und will er ihn für den Fall, dass er eintreten sollte, ist Vorsatz gegeben (E. 4). Sendung; Kandidat; Spiel; Recht; Fragen; Risiko; Gewinn; Opfer; Beschwerde; Kandidaten; Mittäter; Generalprobe; Arglist; Beschwerdeführer;
126 IV 203 08.11.2000Art. 344 Ziff. 1 StGB; Art. 122 BStP. Zuständigkeit bei Delegationsstrafsachen. Mit der Delegation der Bundesstrafsache an einen Kanton geht die Verfahrensherrschaft vollständig an die kantonalen Behörden über (E. 2). Entschädigungsgesuche nach Art. 122 BStP sind - soweit sie sich auf den unter der Verfahrensherrschaft des Bundes abgewickelten Teil der Strafuntersuchung beziehen - trotz des Übergangs der Verfahrensherrschaft vom Bund auf den Kanton an die Anklagekammer des Bundesgerichts zu richten (E. 3). Bundes; Kanton; Untersuchung; Entschädigung; Gesuch; Verfahren; Kantons; Einstellung; Verfahrens; Genugtuung; Behörden; Behörden;
126 IV 176 21.06.2000Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB); Begriff der Öffentlichkeit. Rassendiskriminierende Äusserungen gegenüber einem kleinen, begrenzten Personenkreis sind auch dann nicht öffentlich, wenn das Risiko besteht, dass einzelne Adressaten die Äusserungen an einen grösseren Personenkreis weiterverbreiten könnten. Wer ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt, macht sich dadurch nicht des öffentlichen Verbreitens von rassendiskriminierenden Ideologien und auch nicht des Versuchs dazu schuldig (E. 2). Äusserung; Personen; Personenkreis; Adressat; Öffentlich; Adressaten; Öffentlichkeit; Grösser; Grösseren; Buches; Risiko;
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