Es wurde zuvor Band IV Strafrecht und Strafvollzug ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
124 IV 274 | 29.10.1998 | Art. 305bis StGB; Geldwäscherei, einfache Einzahlung. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute vereitelt. Ermittlungs-, Auffindungs- oder Einziehungsvereitelung sind gleichrangig. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (E. 2). Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort ist objektiv nicht Geldwäscherei (E. 4). | Geldwäsche; Geldwäscher; Geldwäscherei; Einzahlung; Vortäter; Beschwerdegegner; Verbrechen; Recht; Recht; Tatbestand; Einziehung; |
124 IV 188 | 03.06.1998 | Verantwortlichkeit der Presse (Art. 27 StGB); Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 Abs. 1 BStP). Wird ein Chefredaktor vom Vorwurf der unlauteren Herabsetzung durch Äusserungen in einem Zeitungsartikel mit der Begründung freigesprochen, das ihm zur Last gelegte Verhalten begründe keine pressestrafrechtliche Mitverantwortung neben dem bekannten Verfasser des Zeitungsartikels, so kann sich dieser Entscheid nicht auf die Beurteilung einer Zivilforderung gegen den Chefredaktor auswirken. Der Geschädigte ist daher zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das freisprechende Urteil nicht legitimiert (E. 1). | Nichtigkeitsbeschwerde; Sinne; Urteil; Beschwerdegegner; Chefredaktor; Zivilforderung; Verfasser; Entscheid; Beurteilung; Kantons; |
124 IV 154 | 08.06.1998 | Art. 187, 189, 190 sowie 68 Ziff. 1 StGB; sexueller Kindsmissbrauch, psychischer Druck; Konkurrenz. Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung, ist echte Konkurrenz anzunehmen (E. 3a). Ein Kind kann ohne eigentliche Gewaltanwendung aufgrund physischer Dominanz, kognitiver Unterlegenheit sowie emotionaler und sozialer Abhängigkeit unter psychischen Druck gesetzt werden, namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts (E. 3b). Diese Voraussetzungen erfüllt ein Täter, der seine Stellung als väterlicher Freund des Kindes und Partner der Mutter gezielt zum sexuellen Missbrauch des Kindes ausnützt (E. 3c). | ötig; Nötigung; Handlung; Handlungen; Beschwerdegegner; Druck; Gewalt; Missbrauch; Kindes; Abhängigkeit; Vater; Täter; Situation; |
124 IV 219 | 09.06.1998 | Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 VRV und Art. 36 Abs. 5 VRV. Wird auf einer Autobahn die Aufhebung des rechten Fahrstreifens angezeigt, beginnt die Phase des Eingliederns der Fahrzeuge in die weitergeführte Fahrspur. Das Aufschliessen auf der rechten Fahrspur bis zu deren Aufhebung ist unter Übung der gebotenen Vorsicht erlaubt, auch wenn der Fahrzeuglenker dabei an einer Kolonne, die sich auf dem linken Fahrstreifen gebildet hat, rechts vorbeifährt. | Fahrzeug; Recht; Fahrspur; Kolonne; Fahrstreifen; Autobahn; Verkehr; Signal; Rechtsüberholen; Fahrzeuge; Verkehrs; Fahrzeuglenker; Fahrt; |
124 IV 175 | 17.06.1998 | Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung einer Blutprobe. Der Fahrzeuglenker, der vor dem Eintreffen der benachrichtigten Polizei den Ort des Geschehens verlässt, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nur, wenn er gleichzeitig die Meldepflichten bei Unfall mit Personen- oder mit Sachschäden verletzt und wenn die Anordnung der Blutprobe nach den gesamten relevanten Umständen sehr wahrscheinlich war und er diese die hohe Wahrscheinlichkeit der Massnahme begründenden Umstände kannte (Bestätigung der Rechtsprechung). Fall eines Fahrzeuglenkers, der nach einer lautstarken Auseinandersetzung mit seiner Freundin wegfährt und mangels Eintritts eines Drittschadens nicht verpflichtet ist, sich der Polizei für weitere Abklärungen zur Verfügung zu halten, auch wenn diese eine Blutprobe angeordnet hätte. | Blutprobe; Polizei; Vereitelung; Unfall; Tatbestand; Fahrzeug; Recht; Rechtsprechung; Umstände; Fahrzeuglenker; Anordnung; Vorinstanz; |
124 IV 162 | 03.07.1998 | Art. 3 lit. a UWG und Art. 23 UWG. Unlautere Herabsetzung durch Äusserungen in einem Zeitungsartikel. Taten im Sinne dieses Straftatbestands sind einzelne Äusserungen, nicht die Schaffung eines negativen Gesamtbildes. Ein solches Gesamtbild kann aber für die Auslegung der einzelnen Äusserungen im Gesamtzusammenhang von Bedeutung sein (E. 3). | Äusserung; Äusserungen; Gesamtbild; Zeitungsartikel; Vorinstanz; Sinne; Beschwerdegegner; Wettbewerb; Anklage; Leser; Urteil; |
124 IV 211 | 27.08.1998 | Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren (E. 2a). Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte Personalvorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen namentlich die Einreichung fälliger Jahresrechnungen zu verlangen und im Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f). Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung (E. 2g). | Aufsicht; Vorsorge; Personalvorsorge; Stiftung; Aufsichtsbehörde; Personalvorsorgestiftung; Vorsorgeeinrichtung; Organ; |
124 IV 225 | 27.08.1998 | Art. 32 Abs. 4 lit. d, Art. 61 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 aUSG; Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über Getränkeverpackungen; Art. 2 und 4 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse. Die Missachtung der in der Verordnung über Getränkeverpackungen festgelegten Pflicht, auf Einwegflaschen, die an Endverbraucher abgegeben werden, neben dem Verpackungsmaterial dessen Eignung zur Verwertung anzugeben, erfüllt den Tatbestand der Verletzung von Vorschriften über Abfälle im Sinne des Umweltschutzgesetzes (E. 2). Diese Pflicht gilt auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (E. 3). | Bundes; Vorschrift; Handels; Vorschriften; Handelshemmnis; Verordnung; Bundesgesetz; Produkt; Hinweis; Produkte; Handelshemmnisse; Flaschen; |
124 IV 269 | 10.09.1998 | Art. 260 StGB, Landfriedensbruch. Zusammenfassung der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (E. 2). Art. 69 und 110 Ziff. 7 StGB, Anrechnung der Untersuchungshaft. Der alleinige Umstand, dass die Untersuchungshaft durch einen Polizeioffizier und nicht durch einen Richter angeordnet wurde, rechtfertigt es nicht, sie nicht an die Freiheitsstrafe anzurechnen (E. 4). | été; étention; éventive; Attroupement; être; énal; énale; Procureur; énéral; émeute; édéral; Arrêt; -point; Immeuble; -même; |
124 IV 297 | 23.09.1998 | Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e). | Lebensmittel; Verfügung; Anforderungen; Recht; Gesetze; Gesetzes; Lebensmitteln; Sinne; Kantons; Gebrauch; Lager; Toleranz; |
124 IV 193 | 29.09.1998 | Art. 38 StGB; bedingte Entlassung.Die bedingte Entlassung ist die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann (E. 4d; Bestätigung der Rechtsprechung). Bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen ist die Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen und ob diese bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird. Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Schutzaufsicht eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (E. 4d/aa/bb; Weiterentwicklung der Rechtsprechung).Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall und Einzelfragen (E. 5b). | Entlassung; Recht; Prognose; Kanton; Vollzug; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Freiheit; Entscheid; Täter; Kantons; Verhalten; Problem; |