Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 1996

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
122 IV 265 27.09.1996Art. 19 Ziff. 2 berme; Art. 63 StGB; schwerer Fall der Widerhandlung gegen das BetmG; Strafzumessung. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliege (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung). Bedeutung des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens zweier Ehegatten für die Strafzumessung (E. 2d). Consid; LStup; Canton; Cantonal; Qu'il; Infraction; Grave; Cantonale; Peine; Bande; Autre; Pendant; Attaqué; N'est; Fédéral; être;
122 IV 193 10.07.1996Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung; Verkehrssicherungspflicht von Skipisten (Geländemulde auf Nebenfläche). Für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen andererseits bestehen unterschiedliche Verkehrssicherungspflichten. Vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren auf Nebenflächen müssen die Skifahrer durch eine unmissverständliche Signalisation gewarnt werden, die sicherstellt, dass sie wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen (Bestätigung der Rechtsprechung). Piste; Skifahrer; Pisten; Gefahr; Gelände; Sicherung; Beschwerdeführer; Gefahren; Nebenfläche; Pistenrand; Geländemulde; Urteil;
122 IV 250 10.07.1996Art. 350 Ziff. 1 StGB; Art. 263 BStP. Gerichtsstand bei Antragsdelikten, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und Privatstrafklageverfahren. Entscheidungsbefugnis der Anklagekammer bei Gesuch des Beschuldigten (E. 1 und 3g). Die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten ausnahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren und in einem Privatstrafklageverfahren zu verfolgenden (Ehrverletzungs-)Delikte (E. 3b). Wird der Gerichtsstand von dem für die Verfolgung und Beurteilung des Antragsdeliktes an sich zuständigen Kanton zufolge Zusammentreffens mehrerer Handlungen bzw. Prävention oder eines Entscheides der Anklagekammer in einen anderen Kanton verschoben, hat dieser Kanton den an sich am richtigen Ort form- und fristgerecht eingereichten Strafantrag grundsätzlich anzuerkennen und den Fall im aktuellen Stadium zu übernehmen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3e). Kanton; Gerichtsstand; Ehrverletzung; Antrag; Antrag; Klage; Zuständig; Gesuch; Behörde; Bezirksgericht; Münchwilen; Verfahren; Kantons;
122 IV 235 06.08.1996Art. 91 ff., insb. Art. 99 Abs. 2 BStP; Art. 22 Abs. 1 lit. b OG. Ernennung von gerichtlichen Sachverständigen. Durch die Bundesanwaltschaft bereits im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren beigezogene Büchersachverständige können durch den Eidg. Untersuchungsrichter nicht mehr als richterliche bzw. gerichtliche Sachverständige im Sinne von Art. 91 ff. BStP ernannt werden (E. 2). Diese Spezialisten können indessen im Rahmen der Amtshilfe oder als Hilfspersonen auch durch den Eidg. Untersuchungsrichter zur Erstattung eines Schlussberichtes oder zu ergänzenden Abklärungen angehalten werden (E. 2f und 3). Sachverständige; Untersuchungs; Eidg; Untersuchungsrichter; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Gerichtlich; Beschwerde; Gerichtliche;
122 IV 207 27.08.1996Art. 217 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB; Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Übertragung des Antragsrechts. Für die Übertragung des Strafantragsrechts auf die Behörde oder Stelle, die mit der Wahrung der Interessen der unterhaltsberechtigten Person betraut ist, genügt eine generelle Ermächtigung; diese muss sich nicht auf eine bestimmte, bereits begangene Vernachlässigung der Unterhaltspflichten beziehen. Recht; Antrag; Antrag; Unterhalt; Beratungsstelle; Recht; Antragsrecht; Berechtigte; Vertreter; Ermächtigung; Vollmacht; Generell;
122 IV 231 18.09.1996Art. 23 Abs. 6 ANAG, Art. 6 und 41 BVO; Warenlieferung (zweimal pro Woche) von Italien in die Schweiz, Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 BVO? Ob eine bestimmte Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 BVO darstellt, hat im Zweifelsfall das BIGA zu entscheiden (E. 2b). Die Warenlieferung (zweimal pro Woche) eines italienischen Chauffeurs in die Schweiz, der für ein italienisches Unternehmen arbeitet, stellt keine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne der BVO dar (E. 2b). Stranieri; Degli; Attività; Della; Autorità; Cantonale; Lucrativa; L'autorità; Decisione; UFIAML; Ricorrente; Polizia; Permesso;
122 IV 258 18.09.1996Art. 102 Ziff. 8 und 10 BV; Art. 1, 2 lit. b, Art. 5, 6, 11 Abs. 1 al. 4 und 5 der Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige. Die Verordnung genügt den Anforderungen an eine verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung des Bundesrates nicht, soweit sie die Veräusserung von Schusswaffen an ausnahmslos alle Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung beschränkt. Weder wegen der Konflikte im ehemaligen Jugoslawien noch aus anderen wichtigen Gründen war und ist es zeitlich dringlich, notwendig und durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt, den Erwerb einer Schusswaffe beispielsweise durch einen in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen auf diesem Wege einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (E. 2). Schusswaffe; Verordnung; Schusswaffen; Schweiz; Staatsangehörige; Waffe; Ausländer; Waffen; Jugoslawische; Veräusserung;
122 IV 289 25.09.1996Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB; nachträgliche Einweisung in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige. Die nachträgliche Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs ist unzulässig (E. 1a). Massnahme; Ambulante; Nachträglich; Vollzug; Ambulanten; Nachträgliche; Rauschgiftsüchtige; VStGB; Urteil; Kanton; Richter; Obergericht;
122 IV 270 26.09.1996Art. 87 Abs. 3 AHVG; Art. 76 Abs. 3 BVG; Zweckentfremdung bzw. Nichtüberweisung von Arbeitnehmerbeiträgen; letztmöglicher Überweisungszeitpunkt, Substraterhaltungspflicht. Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG sind gleich auszulegen (E. 2a; Bestätigung der Rechtsprechung). Letztmöglicher Überweisungszeitpunkt und Substraterhaltungspflicht im Rahmen von AHVG (E. 2c) und BVG (E. 3b und c). Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt, fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare Verletzung der Substraterhaltungspflicht als für die Unterlassung kausal erweist (E. 2 und 3). Der Verantwortliche, der die Schuld der pflichtigen Aktiengesellschaft mit Hilfe einer persönlichen Kreditaufnahme im letztmöglichen Zeitpunkt bezahlt, ist nicht strafbar (E. 4). Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Vorsorge; Zeitpunkt; Zahlung; Vorsorgeeinrichtung; Substrat; Arbeitnehmerbeiträge; Letztmöglich; Gericht;
122 IV 279 26.09.1996Art. 159 Abs. 1 aStGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50, Art. 57 Abs. 2 und 4, Art. 59 Abs. 1 und 3 BVV 2; ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz. Eine Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (E. 2a). Wer als Vorsitzender einer Personalvorsorgestiftung Arbeitgeberfirmen erheblich gefährdete Darlehen gewährt, schädigt damit die Stiftung am Vermögen (E. 2c). Weiss er um diese Gefährdung oder nimmt er sie zumindest in Kauf, ist er wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar (E. 2d). Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen (E. 2e). Firmen; Vorsorge; Darlehen; Beschwerde; Vermögens; Vorsorgeeinrichtung; Stiftung; Erheblich; Ungetreue; Beschwerdegegner; Arbeitgeber;
122 IV 299 26.09.1996Art. 63 StGB; Strafzumessung, Bedeutung des Reinheitsgrades von Drogen. Der Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (E. 2c; Klarstellung der Rechtsprechung). Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 58 Abs. 4 aStGB; ganzes oder teilweises Absehen von einer Ersatzforderung. Nach dem neuen Einziehungsrecht ist entsprechend der Praxis zum alten Recht zu prüfen, ob sich eine Herabsetzung oder ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, weil sie die soziale Integration des Täters gefährden würde (E. 3). Drogen; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Ersatzforderung; Verschulden; Reinheitsgrad; Zumessung; Gramm; Täter; Reinem; Richter; Drogen;
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