Es wurde zuvor Band IV Strafrecht und Strafvollzug ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
113 IV 126 | 29.09.1987 | Art. 40 SVG, 16 Abs. 3 und 29 Abs. 4 VRV. Verwendung von Warnsignalen. 1. Die Verwendung des Blaulichts ohne Wechselklanghorn auf einer dringlichen Dienstfahrt (Ambulanz) kann insbesondere bei Dunkelheit den Verhältnissen angemessen sein. 2. Dringlichkeit einer Dienstfahrt (Art. 16 Abs. 3 VRV) fällt nicht nur bei Lebensgefahr, sondern prinzipiell bei jeder Verletzung in Betracht, die eine rasche Verlegung in ein Spital erfordert. | Blaulicht; Verwendung; Fahrt; Blaulichtes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Wechselklanghorn; Dienstfahrt; |
113 IV 10 | 03.06.1987 | Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Bedingter Strafvollzug. Eine Freiheitsentziehung von mehr als drei Monaten aufgrund einer Massnahme nach Art. 43, 44, 91 oder 100bis StGB ist kein objektiver Grund für die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. | Vollzug; Massnahme; Vollzug; Freiheitsstrafe; Verwahrung; Vollzuges; Kantons; Klinik; Urteil; Gefängnis; Gewährung; Massnahmevollzug; |
113 IV 91 | 10.07.1987 | Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG. Anstalten zum Erwerb von Betäubungsmitteln. Fall eines Angeschuldigten, der in der Absicht, in Amsterdam Heroin zu erwerben, in der Schweiz mehrere tausend Franken in holländische Gulden umtauschte und in der Schweiz einen Zug nach Amsterdam bestieg. | Schweiz; Amsterdam; BetmG; Anstalten; Drogen; Absicht; Franken; Gulden; Heroin; Schweizer; Darlehens; Anstaltentreffen; Sinne; |
113 IV 68 | 29.07.1987 | 1. Art. 254 StGB; Unterdrückung von Urkunden. Wer es pflichtwidrig unterlässt, eine Urkunde unverzüglich an die betriebsintern vorgesehene Stelle weiterzuleiten, begeht noch keine Urkundenunterdrückung (Erw. I/2b). 2. Art. 140 und 25 StGB; Gehilfenschaft zu Veruntreuung durch Unterlassen. a) Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR allein lässt sich eine Garantenpflicht des Arbeitnehmers noch nicht herleiten (Erw. II/6a). b) Wer in seiner Arbeitgeberfirma eine verantwortliche Position innehat, besitzt nur in seinem Zuständigkeitsbereich eine Garantenstellung für das Vermögen seiner Arbeitgeberfirma und muss deshalb nur in diesem Bereich gegen Machenschaften von ihm Unterstellten, die sich gegen dieses Vermögen richten, einschreiten (Erw. II/7). | Garant; Arbeitgeber; Urkunde; Vorinstanz; Garantenstellung; Veruntreuung; Recht; Recht; Arbeitnehmer; Urkunden; Treuepflicht; Pflicht; |
113 IV 60 | 07.08.1987 | Art. 137 Ziff. 2 Abs. 3 und 139 Ziff. 1bis StGB; "andere gefährliche Waffe". 1. Eine Pistole, mit der Tränengaspatronen verschossen werden können, ist eine Waffe. Dasselbe gilt für einen Tränengasspray. 2. Wird mit den genannten Waffen CN-Gas eingesetzt, so ist die Unterstellung unter den Begriff der gefährlichen Waffe gerechtfertigt. Frage offengelassen im Fall des Einsatzes von CS-Gas. | Waffe; Tränengaspatronen; Waffen; CS-Gas; Schusswaffe; CN-Gas; Kantons; Tränengasspray; Schreckschusspistole; Sinne; Sprühmittel; |
113 IV 84 | 11.08.1987 | Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 24 f. StGB. Mittäterschaft und Teilnahme zu Fahren in angetrunkenem Zustand. Wer als Passagier in einem Fahrzeug mitfährt, das vom angetrunkenen Halter geführt wird, macht sich allein dadurch weder der Mittäterschaft noch der Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) zu Fahren in angetrunkenem Zustand schuldig (E. 1-4). | Zustand; Mittäter; Mittäterschaft; Fahrzeug; Gehilfe; Urteil; Passagier; Gehilfenschaft; Fahrt; Interesse; Obergericht; Recht; Halter; |
113 IV 123 | 17.08.1987 | Verurteilung wegen Missachtung einer auf einer mangelhaften Verfügung beruhenden Geschwindigkeitsbeschränkung. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen betreffend fehlerhafte Verwaltungsakte ist die auf einer mangelhaften Verfügung beruhende Geschwindigkeitsbeschränkung verbindlich, wenn die Verfügung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar und innert Frist nicht angefochten worden ist. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die letztgenannte dieser drei kumulativen Voraussetzungen ist in der Regel im Bereich der Strassensignalisation nicht erfüllt. | Verfügung; Corte; Geschwindigkeitsbeschränkung; Altro; Impugnazione; Ambito; Urteilskopf; Estratto; Dipartimento; Ticino; Regeste; |
113 IV 101 | 14.09.1987 | Art. 15 IRSG (Entschädigung für ungerechtfertigte Haft). - Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Entscheid des BAP beträgt 30 Tage (analog Art. 100 Abs. 4 VStrR; E. 1). - Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr, von dem Tage an gerechnet, an dem die zuständige Behörde endgültig entschieden hat, in casu das BAP durch Verweigerung der Auslieferung (Art. 100 Abs. 1 VStrR; E. 2). | édéral; Extradition; élai; Office; édure; étention; Indemnisation; écision; Indemnité; Inculpé; -lieu; énale; été; Arrêt; |
113 IV 63 | 28.09.1987 | Verhältnis von Art. 139 (Raub) und 185 StGB (Geiselnahme). 1. Beim Raub gemäss Art. 139 StGB richtet sich die Gewaltanwendung oder Drohung gegen eine Person mit Schutzposition in bezug auf die Sache, die der Täter zu stehlen beabsichtigt, bei der Geiselnahme gemäss Art. 185 StGB gegen eine Drittperson (E. 2). 2. Geht ein Raub in eine Geiselnahme über, so ist Idealkonkurrenz zwischen Art. 139 und Art. 185 StGB anzunehmen (E. 3). | Geisel; Geiselnahme; Tatbestand; Freiheit; Postbeamtin; Recht; Raubes; Phase; Drohung; Person; Idealkonkurrenz; Schalter; Verurteilung; |
113 IV 77 | 25.05.1987 | Art. 110 Ziff. 5, Art. 317 StGB. Notarielle Beurkundungs- und Beglaubigungsformeln sind bestimmt und geeignet, die darin genannten Tatsachen betreffend den Beurkundungsvorgang zu beweisen. Diese Tatsachen sind rechtlich erheblich unabhängig davon, ob sie nach dem kantonalen Notariatsrecht ein wesentliches Erfordernis für die Gültigkeit der öffentlichen Urkunde darstellen und ob das Rechtsgeschäft überhaupt der öffentlichen Beurkundung bedarf. Der Notar, der in der Beurkundungsformel wahrheitswidrig festhält, dass die Parteien ihre Unterschrift gemeinsam und in seinem Beisein geleistet hätten, erfüllt den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) (E. 3, 5a). Subjektiver Tatbestand (E. 4, 5b). | Beurkundung; Notar; Beurkundungs; Urkunde; Unterschrift; Tatsache; Vollmacht; Tatsachen; Beurkundungsformel; Beglaubigung; Unterschriften; |
113 IV 108 | 13.10.1987 | Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 1. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (E. 1). 2. In casu Verdacht der Gehilfenschaft zu Raub bejaht (E. 2). | Kanton; Kantons; Waffe; Waffen; Gehilfe; Gehilfen; Gehilfenschaft; Staatsanwaltschaft; Munition; Hinweis; Akten; Solothurn; Aktenlage; |