Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 1985

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
111 IV 124 04.10.1985Art. 68 Ziff. 1, 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 128 StGB. Wer jemandem vorsätzlich Verletzungen, die nicht ganz geringfügiger Natur sind, zufügt und das Opfer ohne die erforderliche Hilfe lässt, macht sich der einfachen Körperverletzung und des Im Stiche lassens eines Verletzten (in Realkonkurrenz) schuldig.
ésion; ésions; Abandon; être; élit; Schweiz; SCHUBARTH; LOGOZ; Recht; émité; égal; ésultat; Extrait; Stiche; évoit; Selon; énigne;
111 IV 108 24.05.19851. Art. 48 Abs. 2 IRSG und Art. 214 ff. BStP. Die Beschwerde an die Anklagekammer gegen die Verweigerung der provisorischen Entlassung aus der Auslieferungshaft muss selber eine schriftliche Begründung enthalten (E. 1). 2. Art. 47 ff. IRSG. Im Auslieferungsverfahren ist die Verhaftung des Verfolgten die Regel, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden soll. Die provisorische Entlassung aus der Auslieferungshaft untersteht im übrigen strengeren Voraussetzungen als die Entlassung aus der Untersuchungshaft (E. 2 und 3). Extradition; étention; édéral; ègle; Etats-Unis; Amérique; été; Genève; être; édure; Chambre; Accusation; éposé; Suisse;
111 IV 171 31.05.1985Art. 5 BAV. Begriffe des Fahrrades und des Kinderrades. Das Kinderrad unterscheidet sich vom Fahrrad dadurch, dass es für Kinder in Vorschulalter gebaut ist und nur ein geringes Gefahrenpotential aufweist.
éhicule; ègles; Kinder; Enfants; Utilisation; Extrait; Kinderrad; Fahrrad; éfinit; éhicules; STREBEL; éscolaire; énéral; éduit;
111 IV 151 05.07.1985Art. 259 Abs. 1 und 2 StGB. Art. 10 EMRK. 1. Aufforderung zu Verbrechen bzw. Vergehen mit Gewalttätigkeit durch Aufkleben entsprechender Plakate auf öffentlichem Grund (E. 1-3). 2. Frage der verfassungskonformen und Art. 10 EMRK entsprechenden Auslegung (E. 6). Aufforderung; Plakat; Urteil; Verbrechen; Gewalttätigkeit; Obergericht; Auslegung; Begehung; Appell; Delikt; Nichtigkeitsbeschwerde;
111 IV 173 12.08.1985Art. 8 OBG. Ist dem Täter angekündigt worden, dass gegen ihn im Falle einer erneuten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nicht das Ordnungsbussenverfahren, sondern das ordentliche Verfahren durchgeführt werde, dann wird eine ihm für eine neue Übertretung auferlegte Ordnungsbusse nicht mit der Bezahlung rechtskräftig. été; édure; évrier; Ordre; Autorité; éjà; Amende; ément; Commission; Lausanne; ésormais; énoncé; écision; édé; énavant;
111 IV 134 13.08.1985Art. 148 StGB; Checkkartenmissbrauch. Wer durch Checkkarte garantierte Checks (Eurochecks) trotz Fehlens einer Deckung verwendet, erfüllt den Tatbestand des Betrugs nicht (E. 5a-d). Der Tatbestand der Veruntreuung ist ebenfalls nicht erfüllt (E. 5f). Betrug kann aber dann vorliegen, wenn der Täter bereits bei der Eröffnung des Lohnkontos bzw. bei der Entgegennahme des Checkhefts den Willen hatte, die garantierten Checks missbräuchlich zu verwenden (E. 5h).
Check; Deckung; Eurocheck; Betrug; Konto; Checks; Eurochecks; Lohnkonto; Checknehmer; Zahlung; Urteil; Tatbestand; Lohnkontos; Kontoinhaber;
111 IV 159 13.08.1985Art. 303 und 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Wer sich auf die an den unbekannten Lenker eines bestimmten Fahrzeugs gerichtete Vorladung hin bei der Polizei meldet und sich wahrheitswidrig als Fahrzeuglenker ausgibt, erfüllt den Tatbestand der falschen Selbstbeschuldigung (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) auch dann, wenn er die angezeigte Verkehrsregelverletzung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht bestreitet. Massgebend ist die fälschliche Übernahme der Angeschuldigtenrolle (E. 1). 2. Der Fahrzeuglenker, der zusammen mit dem Beifahrer beschliesst, dass sich letzterer auf die an den unbekannten Fahrzeugführer gerichtete Vorladung hin bei der Polizei melden und sich wahrheitswidrig als Lenker ausgeben soll, macht sich nicht der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder der Mittäterschaft an falscher Selbstbeschuldigung, sondern der Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) zu falscher Selbstbeschuldigung schuldig (E. 2).
Behörde; Tatbestand; Anschuldigung; Angeschuldigte; Recht; Fahrzeuglenker; Verfolgung; Selbstbeschuldigung; Beschwerdeführers; Anstiftung;
111 IV 97 19.08.1985Art. 15 Abs. 1 ARV; Bedienung des Fahrtenschreibers. Der berufsmässige Lastwagenchauffeur darf während der Beladearbeiten den Fahrtenschreiber nicht auf "Ruhezeit" schalten, wenn er anwesend sein muss, um bei allfälligen Schwierigkeiten jederzeit und rasch einschreiten zu können. Arbeit; Lastwagen; Wartezeit; Fahrtenschreiber; Schwierigkeiten; Arbeitszeit; Gebläse; Pause; Kantons; Graubünden; Sinne; Gebläsemotor;
111 IV 170 18.09.1985Art. 55 Abs. 2, 91 Abs. 1 SVG; Art. 138 Abs. 3 VZV. Art. 138 Abs. 3 VZV verbietet den kantonalen Behörden nicht, bei einem Atemlufttestergebnis von weniger als 0,6 Gewichtspromillen eine Blutprobe anzuordnen. Die Anordnung einer Blutprobe ist insbesondere zweckmässig, wenn zwischen der Tat und dem Atemlufttest (Ergebnis 0,55 Gewichtspromille) verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist (E. 2).
Blutprobe; Atemlufttest; Anordnung; Gutachten; Atemlufttestergebnis; Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Behörden; Ergebnis; Gewichtspromille;
111 IV 92 20.09.1985Art. 91 Abs. 1; 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Führen eines Motorfahrzeugs. Wer ein Auto auf ebener Strecke umparkiert, indem er es, ohne den Motor anzulassen, neben der geöffneten linken Türe gehend, vorwärts schiebt, führt nicht ein Motorfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen. Motor; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Führer; Motorfahrzeugs; Verkehr; Fahrzeugs; Führerausweis; Bewegung; Zustand; Führerausweises;
111 IV 130 25.09.1985Abgrenzung zwischen Veruntreuung und Betrug (Art. 140, 148 StGB). Wer unrechtmässig über die ihm anvertraute Sache eines andern verfügt, über die er aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer die tatsächliche Verfügungsmacht hat, ist gemäss Art. 140 StGB zu bestrafen. Wo zwar ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Täter besteht, dieser die tatsächliche Verfügungsmacht aber durch arglistige Täuschung erlangt, da die ihm verliehenen Befugnisse nicht ausreichen, ist Betrug gegeben und ausschliesslich Art. 148 StGB anwendbar. Anwendung dieser Bestimmung im Fall eines Bankangestellten, der Vermögenswerte eines Kunden, über die er nicht allein verfügen konnte, unrechtmässig verwendete. Agente; Corte; Appropriazione; Accusa; Tribunale; Procura; Betrug; Eigentümer; Verfügungsmacht; Agenzia; Imputazione; Cantone; Ticino;