Es wurde zuvor Band IV Strafrecht und Strafvollzug ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
101 IV 154 | 11.08.1975 | 1. Art. 139 StGB. Der Tatbestand des Raubes ist objektiv dann nicht gegeben, wenn die Widerstandsunfähigkeit des Angegriffenen durch diesen selbst und nicht durch den Täter herbeigeführt worden ist (Erw. 1). 2. Art. 129 StGB. Wer einen völlig Betrunkenen in einer regnerischen, aber nicht besonders kalten Novembernacht mit Hut und Mantel bekleidet unter dem Vordach einer Baracke zurücklässt, bringt diesen in der Regel nicht in eine unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 3. Art. 182 StGB. Wer einen völlig Betrunkenen gegen dessen vermutlichen Willen an einen andern Aufenthaltsort verbringt, macht sich der Freiheitsberaubung nicht schuldig (Erw. 3). | Berner; Walker; Kaufmann; Täter; Diebstahl; Widerstand; Freiheit; Obergericht; Urteil; Freiheitsberaubung; Eheleute; Lebens; Zustand; |
101 IV 402 | 03.10.1975 | 1. Art. 182 Ziff. 1 StGB, Freiheitsberaubung, Rechtsirrtum. Rechtswidrige Festnahme eines mutmasslichen Täters durch Privatpersonen (Erw. 1b). 2. Art. 144 StGB. Hehlerei an gestohlenen Blankopässen. Vorsatz des Hehlers (Erw. 2). 3. Art. 179 Abs. 1 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses. Strafantragsberechtigt ist der Adressat des Briefes, nicht der Dritte, an den der Inhalt der Sendung weiterzuleiten war (Erw. 3). | Lenzlinger; Brief; Richt; Recht; Zenker; Pässe; Freiheitsberaubung; Sendung; Polizei; Obergericht; Adressat; Catterini; Vortat; Handlung; |
101 IV 381 | 02.10.1975 | Art. 270 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BStP. Der Geschädigte, der eine schwere Körperverletzung erlitten hat, ist weder als Antragsteller noch als Privatstrafkläger befugt, gegen einen Einstellungsbeschluss der Zürcher Strafbehörden Nichtigkeitsbeschwerde zu führen. | Körperverletzung; Nichtigkeitsbeschwerde; Antrag; Urteil; Entscheid; Gesicht; Staatsanwaltschaft; Antragsteller; Privatstrafkläger; |
101 IV 340 | 02.10.1975 | 1. Art. 1 Abs. 1 AO. Der Umstand, dass die angepriesene Ware (hier: Pelze) saisonbedingten Preisschwankungen unterliegt, gibt keinen Anspruch auf Sonderbehandlung (Erw. I). 2. Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1972 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne; bundesrätliche Verordnung vom 12. Juni 1973 über Anschrift der Detailpreise. Art. 9 der Verordnung, der mehrere Preisangaben verbietet, ist durch die Delegationsnorm des Art. 1 des Bundesbeschlusses gedeckt (Erw. II). | Preis; Preise; Pelze; Sommer; Anschrift; Verkaufsaktion; Verbot; Verordnung; Eindruck; Bundesrat; Detailpreis; Sonder; Vögele; |
101 IV 314 | 02.10.1975 | Art. 305 StGB. Schützt der Täter sich selbst vor Verfolgung oder Strafvollzug, ist er nicht strafbar, selbst wenn er dadurch gleichzeitig andere begünstigt (Erw. 2). Art. 32 StGB. Unter "Gesetz" ist auch das Recht zu verstehen, das der Kanton im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt (Erw. 3). | énale; Autorité; Action; être; STRATENWERTH; Intimé; édure; Auteur; était; été; Entrave; Extrait; Infraction; Administration; |
101 IV 344 | 30.09.1975 | Art. 15 Abs. 2 lit. a AO. Unrichtige oder irreführende Ankündigung: Begriff der "handelsüblichen Preise" (Erw. 2). Art. 14 UWG, 21 AO. Die in diesen Bestimmungen aufgestellte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers und des Auftraggebers geht über jene bei Mittäterschaft nach gemeinem Strafrecht hinaus. Wenn der Arbeitgeber oder Auftraggeber Mittäter nach gemeinem Strafrecht ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob er nach diesen Spezialbestimmungen verantwortlich ist (Erw. 6). Art. 61 StGB. Die Veröffentlichung des Dispositivs eines Strafurteils betreffend unlauteren Wettbewerb mit Namensangabe des Verurteilten rechtfertigt sich, wenn das von Art. 61 StGB vorausgesetzte öffentliche Interesse darin besteht, die vom Verurteilten gezeigte Hartnäckigkeit zu brechen und eine weitere Irreführung des Publikums zu verhindern (Erw. 7). | Corte; Zehnder; Zehnder-Lordelli; Azione; Ticino; Autorizzazione; Questi; Procuratore; Recht; Arbeitgeber; Auftraggeber; Mittäter; |
101 IV 318 | 26.09.1975 | Art. 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 SVG. Wird der Verkehr durch Lichtsignale geregelt, so spielt insoweit das sonst zu beachtende Vortrittsrecht nicht. Daher keine Missachtung des Vortrittsrechts gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der trotz Rotlicht nicht anhält. Ob das Rotlicht Teil einer Lichtsignalanlage für eine Kreuzung ist, ob es dem Schutz der Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen dient oder an engen Stellen das gefahrlose Kreuzen sichert, ist rechtlich belanglos. | Vortritt; Vortritts; Signal; Rotlicht; Vortrittsrecht; Fussgänger; Basel; Verkehr; Fussgängerstreifen; Vorinstanz; Urteil; Strasse; |
101 IV 371 | 12.09.1975 | I. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951. Die Verletzung des Art. 32 des genannten Vertrages kann mit Beschwerde beim Bundesrat im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b VwG gerügt werden (Erw. I). II. Strafprozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht. 1. Eine aufgrund kantonalen Rechts in einer vom Strafgesetzbuch beherrschten Rechtssache erlassene Verfügung stellt eine der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 BStP unterliegende Bundesstrafsache dar (Erw. 1). 2. Die in Anwendung kantonalen Rechts verfügte Beschlagnahme von Vermögenswerten des Angeschuldigten zur Deckung der Gefangenschaftskosten ist öffentlichrechtlicher Art und kann deshalb nicht mit eidg. Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (Erw. 3a). 3. Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Beschlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehenden) Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche ist bundesrechtswidrig (Erw. 3b). 4. Die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögensstücken des Angeschuldigten widerspricht Art. 59 Abs. 2 StGB nur dann nicht, wenn ausschliesslich solche Gegenstände mit Beschlag belegt werden, welche bei rechtswidriger Aneignung nicht in das Eigentum des Angeschuldigten übergegangen sind (Erw. 4). | Vermögens; Hinterlegung; Recht; Urteil; Beschlag; Staat; Urteil; Kanton; Nichtigkeitsbeschwerde; Angeschuldigten; Handlung; Vorinstanz; |
101 IV 306 | 12.09.1975 | Art. 253 StGB. Erschleichung von Ausweisschriften durch sog. Legendenträger. Befugnis des Strafrichters zur vorfrageweisen Prüfung der Identität des Besitzers dieser Schriften mit der durch sie ausgewiesenen Person (Erw. II 5). Mittäterschaft der Ehefrau (Erw. II 8b). | Mürner; Schweiz; Schweizer; Kanton; Familie; Schweizerbürger; Urteil; Kantons; Reichenbach; Richter; Erschleichung; Identität; |
101 IV 298 | 12.09.1975 | Art. 181 StGB; Nötigung durch Androhen der Verteilung eines Flugblattes, das eine Aufforderung zum Boykott enthält. 1. Das Bestreben, den Rechtsvorschriften über Hygiene und Berufsbildung Nachachtung zu verschaffen, ist nicht rechts- oder sittenwidrig (Erw. 3). 2. Kritik an wirklich bestehenden Missständen ist nicht schon allein deshalb rechts- oder sittenwidrig, weil sie durch ein öffentlich verteiltes Flugblatt erhoben wird. Sie wird es jedoch dort, wo der Inhalt des Flugblattes die Grenzen des Zulässigen überschreitet, z.B. durch ehrverletzende oder kreditschädigende Ausführungen oder durch verpönte Androhungen (Erw. 4). | Lehrling; Metzger; Flugblatt; Nötigung; Metzgerei; Bellettini; Reiser; Missstände; Recht; Boykott; Lämmler; Lehrlinge; Hygiene; Hydra; |
101 IV 337 | 06.09.1975 | Art. 49 Abs. 4 lit. a, 54 Abs. 3 SSV. Wer beim Aufleuchten des gelben Lichtsignals nicht mehr vor der Haltelinie anhalten kann, hat, sofern möglich, nach dieser, aber vor der Verzweigung anzuhalten, insbesondere wenn eingangs der Kreuzung Rotlicht Halt gebietet. | Haltelinie; Verzweigung; Licht; Rotlicht; Kreuzung; Lichtsignal; Obergericht; Fahrzeug; Winterthur; Lenker; Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; |