Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 1966

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
92 IV 128 07.10.1966Art. 148 Abs. 1 StGB. 1. Die schweizerischen Goldmünzen zu 100, 20 und 10 Franken sind kein Geld mehr im Sinne des Gesetzes. 2. Der gutgläubige Käufer, der eine gestohlene Münze dieser Art erwirbt, ist geschädigt, weil er seine eigene Leistung erbringt, ohne eine von Drittansprüchen freie Gegenleistung zu erhalten, worauf er nach Vertrag Anspruch hätte (Erw. a und b). 3. Die unrechtmässige Bereicherung des Verkäufers liegt im Verwertungserlös der gestohlenen Münze (Erw. c). Münze; Goldmünze; Franken; Goldstück; Goldmünzen; äubige; Käufer; ädigt; ätte; Bereicherung; Betrug; ässig; Sinne; ässige;
92 IV 138 05.07.1966Art. 26 und 36 Abs. 2 SVG. 1. Ausübung des Vortrittsrechtes, Verkehrssicherheit und Vertrauensgrundsatz (Erw. 1). 2. Die Pflicht des Berechtigten, auf den von links kommenden Verkehr Rücksicht zu nehmen, besteht nicht nur im Falle, den Art. 14 Abs. 2 VRV besonders hervorhebt, sondern immer dann, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Vortrittsrecht missachtet wird (Erw. 2). Vortritt; Candolfi; Vortritts; Pittet; Vortrittsrecht; Kreuzung; Berechtigte; Wagen; önne; ätte; önnen; Verkehr; Strassen; Verzweigung;
92 IV 191 05.07.1966Gültigkeit des Zollverschlusses als amtliches Siegel. Art. 41 ZG, 290 StGB. 1. Die Gültigkeit des Zollverschlusses ist an diejenige des zugehörigen Geleitscheins gebunden. Mit der Löschung des Geleitscheins bei der Ausfuhr oder dem Ablauf der darin für die Ausfuhr der Ware festgesetzten Frist verliert der Zollverschluss seine Kennzeichnungsfunktion und ermangelt deshalb eines der objektiven Merkmale des amtlichen Siegels im Sinne von Art. 290 StGB. 2. Durch Beamtenbestechung erwirkte betrügerische Löschung eines Geleitscheins. Ein solcher Verwaltungsakt ist nur dann nichtig, wenn er mit grundlegenden Fehlern behaftet ist, die aus dem Akt selbst ohne weiteres ersichtlich sind. Im vorliegenden Fall blosse Ungültigkeit. Brochetta; Esportazione; Corte; Chiasso; Reber; Beretta; Procuratore; Interessato; Altro; Geleitscheins; Zollverschluss; Secondo; Obbligo;
92 IV 118 12.07.1966Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1, 63 StGB; Unzucht mit Kindern. Strafzumessung nach unzutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die Novelle von 1950 zu Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wollte an der strengen Ahndung von Sittlichkeitsdelikten an Kindern nichts ändern, jedoch ermöglichen, den Verhältnissen des einzelnen Falles besser Rechnung zu tragen und von der bisherigen Minimalstrafe von einem Jahr Zuchthaus abzusehen, wo diese als unangemessen hart empfunden werden müsste. Vorinstanz; Urteil; Mädchen; Zuchthaus; Gefängnis; Verschulden; Kindern; Zumessung; Rechnung; Vollzug; Einstellung; ürgerlichen;
92 IV 132 12.07.1966Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Wucherische Mietzinse: a) Das offenbare Missverhältnis (Erw. 1); b) Die Notlage (Erw. 2); c) Die Ausbeutung (Erw. 3). Mietzinse; Wohnung; Wohnungen; Erhöhung; Liegenschaft; Vorinstanz; Missverhältnis; Liegenschaften; Schmitt; Camugio; ührt; Leistung;
92 IV 77 12.07.1966Art. 42 StGB. Grenzen des richterlichen Ermessens. Der Richter darf von der Verwahrung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Anordnung erfüllt sind, nicht deswegen absehen, weil er eine vormundschaftliche oder administrative Massnahme für geeigneter hält. Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Verurteilten durch die Vollzugsbehörde. Verwahrung; Massnahme; Kantons; Betruges; Beschwerdegegner; Kümpel; Massnahmen; Urteil; Richter; Zuchthaus; Anordnung; ässigen;
92 IV 89 12.07.1966Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 StGB. Diebstahl an einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache ist auch möglich, wenn sie ihm anvertraut ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung ist, ob der Gewahrsamsbruch den Vertrauensmissbrauch oder dieser jenen an Bedeutung übertrifft. Wer sich in einem Selbstbedienungsladen eine ihm anvertraute Sache in Bereicherungsabsicht aneignet, begeht einen Diebstahl. Pullover; Diebstahl; Mitgewahrsam; Veruntreuung; Kasse; Täter; Gewahrsam; Gewahrsams; Kunde; Stämpfli; Selbstbedienungsladen;
92 IV 92 12.07.1966Art. 138 Abs. 1 StGB. Aus Leichtsinn handelt, wer die Entwendung unbedacht begeht. Leichtsinn; Gemper; Kassationshof; Urteil; Diebstahl; Täter; Kantons; Entwendung; Diebstahls; Nichtigkeitsbeschwerde; Vorinstanz; Esswaren;
92 IV 152 23.08.1966Art. 268 Ziff. 1 BStP. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile kantonaler Gerichte. Das zürcherische Schwurgericht ist kein unteres Gericht.
Urteil; Gericht; Urteile; Gerichte; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtsmittel; Instanz; ürcherische; Schwurgericht; ässig; Kantons;
92 IV 156 29.08.19661. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so kann der Antragsteller die Anklagekammer auch anrufen, wenn kein Gerichtsstandskonflikt vorliegt (Erw. 1). 2. Art. 348 Abs. 1 geht den Bestimmungen des Art. 346 Abs. 1 StGB nach; er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist (Erw. 2). 3. Art. 220 StGB. Gerichtsstand bei Vorenthalten von Unmündigen (Erw. 3). Kanton; Appenzell; Anklagekammer; Appenzell-I; Vaduz; Kinder; Gerichtsstand; ändig; Antrag; Schweiz; Beschuldigten; äter; Erfolg; ündige;
92 IV 153 16.09.1966Art. 137 Ziff. 2, 139, 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 1. Abgrenzung von qualifiziertem Diebstahl und Raub; Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 1). 2. Bestimmung des Gerichtsstands des Ortes, an welchem gemäss den den Angeschuldigten vorgeworfenen Taten die schwerste strafbare Handlung verübt wurde (Erw. 2). Breysse; Audebert; Genève; Bâle; Dzaack; Chambre; Accusation; Procureur; énéral; Eskenazi; Ministère; Bâle-Ville; Montex; été;