Es wurde zuvor Band IV Strafrecht und Strafvollzug ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
91 IV 138 | 08.10.1965 | Art. 18 Abs. 3, 222 Abs. 1 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst durch unvorsichtiges Ablegen einer brennenden Zigarette auf einem mit dürrem Gras bewachsenen Berghang. | Feuer; Michel; Brand; Zigarette; Urteil; Verursachung; Feuersbrunst; ürrem; Zurbrügg; Gebiet; Felskopf; ässig; önnen; ünden; ätte; |
91 IV 107 | 21.06.1965 | Art. 264 BStP, Bezeichnung des Gerichtsstandes durch die Anklagekammer des Bundesgerichts; Verhältnis zu Art. 268 BStP, Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht; Befugnis der Bundesanwaltschaft zur Anrufung der Anklagekammer. Art. 264 BStP geht Art. 268 BStP vor und gilt für alle Streitigkeiten, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes beziehen. Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Bundesrecht ausgeschlossen. Auch die Bundesanwaltschaft ist zur Anrufung der Anklagekammer befugt (Erw. 1). Art. 96 Abs. 2 ZG, örtliche Zuständigkeit für die gerichtliche Beurteilung von Zollvergehen; Verhältnis zu Art. 283 Abs. 1 BStP. Art. 96 Abs. 2 ZG schliesst die Anwendung von Art. 283 Abs. 1 BStP aus (Erw. 2). | Kammer; Anklagekammer; Gericht; ändig; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Kanton; Bundesanwalt; Bundesanwaltschaft; Nichtigkeitsbeschwerde; |
91 IV 130 | 22.06.1965 | Art. 140. Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Veruntreuung. 1. Die Bereicherung eines Dritten wird dadurch, dass der Täter diesem gegenüber einen Rückerstattungsanspruch hat, nicht aufgehoben. Die Absicht vorübergehender Bereicherung genügt. 2. Ob ein Verwalter die ihm anvertrauten Gelder jederzeit zur Verfügung seines Arbeitgebers zu halten hat, hängt von seinen Pflichten ab (Erw. 2 a). 3. Ersatzfähigkeit liegt nur vor, wenn das Geld für den Täter griffbereit ist, nicht, wenn er es nach der Tat erst noch bei Dritten, die ihm gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind, beschaffen muss (Erw. 2 aa). 4. Der Wille jederzeitigen Ersatzes fehlt, wenn der Täter ihm anvertraute Gelder ungesichert als Darlehen hingibt (Erw. 2 bb). 5. Der Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter weiss, dass es sich um fremde, ihm anvertraute Sachen handelt, und er sie sich bewusst und gewollt aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Erw. 2 b). | Darlehen; Beschwerdegegner; Riederer; Gesellschaft; Beträge; Bereicherung; ässig; Konserven; Gesellschaften; Urteil; Absicht; FROSA; |
91 IV 69 | 24.06.1965 | Art. 169 StGB, Art. 93 SchKG. Die Pfändung künftigen Dirnenlohnes ist rechtsgültig. | Dirne; Pfändung; Dirnenlohn; Erwerb; Verdienst; SchKG; ünftige; Gewerbe; ünftigen; Dirnenlohnes; ültig; ändet; Einkommen; Gewerbes; |
91 IV 149 | 26.06.1965 | Art. 33 lit. d VRV. Unnötiges Herumfahren. Das Verbot gemäss Art. 33 lit. d VRV gilt auch für Geschäfts- und Durchfahrtsstrassen in städtischen Verhältnissen (Erw. 1, a). Es richtet sich gegen den Lärm, den unnötig herumfahrende Motorfahrzeuge verursachen, schlechthin, selbst wenn dieser nicht übermässig ist (Erw. 1, b). Wer mehrere Male hintereinander durch eine Strasse fährt, um Dirnen zu betrachten, erfüllt den Tatbestand des fortgesetzten unnötigen Herumfahrens (Erw. 1, c). Die Unkenntnis der genannten Bestimmung entschuldigt nicht (Erw. 2). Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Strafbarkeit. Verneinung, dass ein besonders leichter Fall vorliege. Voraussetzungen (Erw. 3). | ötig; Herumfahren; Lärm; ötige; Urteil; Strasse; Genferstrasse; Kassationshof; Stadt; Geschäfts; Busse; Einzelrichter; ässig; |
91 IV 159 | 02.07.1965 | Art. 20, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über Ausverkäufe und änliche Veranstaltungen (Ausverkaufsverordnung; A O) vom 16. April 1947; Art. 20 StGB. 1. Ein Verkauf unter Gewährung ausserordentlicher Rabatte, allenfalls ein Teilausverkauf liegt vor, wenn Bücher, die vom Herausgeber schon bereit gestellt sind, mit der Ankündigung verkauft werden, der Preis werde nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne erhöht (Erw. 1 bis 6). 2. Strafbefreiung wegen Rechtsirrtums auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte vorgängig durch ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil wegen einer ähnlichen Handlung freigesprochen worden ist (Erw. 7). | Mermoud; Annonce; ération; être; était; édé; édéral; Ministère; été; Neuchâtel; Arrêt; étaient; Offre; énal; énale; Acheteur; |
91 IV 171 | 09.07.1965 | Art. 269 Abs. 1 BStP. Der Angeschuldigte ist zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert, wenn er von Strafe befreit oder straflos erklärt oder wenn von Strafe Umgang genommen wird. Bestätigung der Rechtsprechung, nach der die Schuldigerklärung für sich allein mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann. | Schuld; Urteil; Urteils; Nichtigkeitsbeschwerde; Schuldspruch; Angeschuldigte; Kassationshof; Schuldigerklärung; Ausspruch; |
91 IV 64 | 09.08.1965 | 1. Der Begriff des fortgesetzten Delikts setzt nicht voraus, dass alle Einzelhandlungen, die auf denselben Willensentschluss zurückgehen, unter die gleiche Strafbestimmung fallen; es genügt, dass sie den gleichen gesetzlichen Tatbestand erfüllen oder Begehungsformen desselben Verbrechens oder Vergehens darstellen (Erw. 1a). 2. Art. 191 Ziff. 1 und 2 StGB. Zwischen Unzuchtshandlungen im Sinne dieser Bestimmungen kann Fortsetzungszusammenhang bestehen (Erw. 1 b und c). 3. Art. 13 Abs. 1 StGB. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat in angetrunkenem Zustand begangen hat, ist noch kein Grund, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen (Erw. 2). | Handlung; Handlungen; Knaben; Urteil; Unzucht; Handlungen; Delikt; Kinde; Fortsetzung; ähig; Sinne; Fortsetzungszusammenhang; Luzern; |
91 IV 170 | 15.09.1965 | Art. 346 StGB. Gewerbsmässiger Betrug wird überall dort ausgeführt, wo der Täter in einem zum Kollektivverbrechen gehörenden Falle eine Tätigkeit ausübt, die nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg darstellt. | Äberli; Betrug; Anklagekammer; Kanton; Darlehen; Kantons; Freiburg; Handlungen; Verbrechen; Ausführung; Vertrag; Entscheid; |
91 IV 125 | 17.09.1965 | Art.117 und 18 StGB. 1. Fahrlässiges Verhalten eines Reitlehrers, der die Leitung eines Spazierrittes ausserhalb der Reitschule einem Gehilfen überliess, obschon sieben Schüler daran teilnahmen, von denen mehrere noch sehr jung waren und ihr Pferd nicht im Zaume zu halten vermochten (Erw. 3). 2. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem tödlichen Sturz einer Schülerin, der das Pferd auf dem Ritt durchging (Erw. 1 und 2). | Favrat; été; Rambelli; Elroy; îtrise; équitation; îtriser; Galiatsatos; çons; être; èrent; était; érimenté; étrier; Expert; |
91 IV 193 | 17.09.1965 | Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; lebensgefährliche Körperverletzung; Begriff (Erw. 2), Vorsatz (Erw. 3), unechte Gesetzeskonkurrenz mit Art. 129 StGB (Erw. 4). | Lebens; Körper; Mentha; Urteil; Körperverletzung; ährliche; Beuret; ürgte; Opfer; Zustand; Schädigung; Basel-Stadt; Vorsatz; |