Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 4 und Jahr 1963

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
89 IV 178 11.09.19631. Art. 29 Abs. 2 OG. Ein Redaktor ist nicht befugt, einen Mitbeschuldigten vor der Anklagekammer zu vertreten (Erw. 1). 2. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Bei Antragsdelikten tritt die Anklagekammer auf das Gerichtsstandsgesuch des Beschuldigten ein, selbst wenn im Kanton, den er für zuständig hält, nicht ein dem dort geltenden Prozessrecht entsprechender Strafantrag gestellt worden ist. Es steht ihr jedoch nicht zu, diesen Kanton trotz Fehlens des Strafantrages zur Verfolgung zu verpflichten (Erw. 2). 3. Art. 347 Abs. 1 StGB. Gerichtsstand der Presse. Wo wirwird die Druckschrift herausgegeben (Erw. 3)? Kanton; ändig; Kantons; Anklagekammer; Düringer; Jetzer; Behörde; Behörden; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstand; Zurzach; Herausgabe;
89 IV 85 10.05.19631. Zwischen Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1 und 187 StGB besteht unechte Gesetzeskonkurrenz (Erw. 2). 2. Art. 187 Abs. 2 StGB. Der Täter muss die Frau bewusstlos oder widerstandsunfähig gemacht haben, bevor er sie geschlechtlich missbraucht. Subjektive Voraussetzungen (Erw. 3). Widerstand; Täter; Notzucht; Freiheit; ähig; ährend; Beischlaf; Freiheitsberaubung; Gewalt; Urteil; Ferro; Peter; Opfer; Kriminalkammer;
89 IV 94 10.05.1963Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. § 37 des luzernischen EG StGB, der die Verunreinigung fremden Eigentums mit Übertretungsstrafe bedroht, verstösst nicht gegen Bundesrecht (Erw. 4). Die Bestimmung ist auch auf Handlungen anwendbar, die zugleich den Tatbestand der Verunreinigung eines Gewässers oder dessen Umgebung nach Art. 4 und 15 GSchG erfüllen (Erw. 6). Verunreinigung; Übertretung; Eigentum; Eigentums; Kanton; Handlung; Schmid; Tatbestand; Sachbeschädigung; Recht; Gewässer; Handlungen;
89 IV 160 24.05.1963Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP. Die Frist zur Verjährung der Strafverfolgung ruht während des Verfahrens zur Festsetzung des Zollbetrages auch bei Bannbruch im Sinne von Art. 76 Ziff. 2 ZG, jedenfalls dann, wenn der Zollbann nach der Zolltarifnummer bestimmt wird (Erw. 2-5). 2. Zur Wirkung der Beschwerde "für" alle andern zur Beschwerde befugten Personen gemäss Art. 110 Abs. 2 ZG gehört auch die Hemmung der Verfolgungsverjährung (Erw. 6). 3. Den Zollorganen mögliche Erkennbarkeit falscher Deklaration (Erw. 7). Schwegler; Verjährung; Tarif; Kobalt; Verfügung; Beschwerdegegner; Über; Eberle; Sinne; Ausfuhr; Verfahren; Bannbruch; össische;
89 IV 171 24.05.1963Art. 60 StGB, Art. 270 Abs. 1 und 3, 271 BStP. Auf Grund von Art. 60 StGB ergangene Entscheidungen können vom Geschädigten nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Dunand; énale; ésé; Lambert; édé; Genève; Fornage; étentions; édéral; Accusateur; Assises; été; Arrêt; Espèce; Action;
89 IV 128 28.05.1963Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn die Unterhaltsleistungen auf Grund eines Darlehensvertrages bezogen werden, der in der Absicht abgeschlossen wurde, die Unzucht der Dirne als Einnahmequelle auszunützen.
Darlehen; Unzucht; Dirne; Darlehensvertrages; Absicht; Leistung; Leistung; Urteil; Einnahmequelle; ützen; Erwägungen; ässig; Anspruch;
89 IV 157 21.06.1963Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG. Widerhandlung gegen die Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht, fahrlässig begangen dadurch, dass der den Holztransport veranlassende Angestellte einer Holzfirma dem Führer des Anhängerzuges das spezifische Gewicht des zu verladenden Holzes zu niedrig angab. Gewicht; Anhänger; ässig; Fahrzeug; Gesamtgewicht; Führer; Holzes; Wullschleger; Widerhandlung; ässige; Anhängerzug; Urteil;
89 IV 167 21.06.1963Art. 87 Abs. 2 AHVG. Nach dieser Bestimmung ist nur strafbar, wer dem Gebot, bei der Feststellung seiner Beitragspflicht mitzuwirken, zuwiderhandelt, nicht auch, wer bloss seiner Pflicht, die Beiträge zu bezahlen, nicht nachkommt. Tarenzi; Corte; Cassa; Obbligo; Procuratore; Accertamento; Inadempienza; Secondo; Tribunale; Imposta; Applicazione; Lugano; Società;
89 IV 146 28.06.1963Art. 26 Abs. 3 MFG, 46 Abs. 1 MFV. 1. Das Überholen auf einer als kurvenreich gekennzeichneten Strecke ist nicht schlechthin verboten (Erw. 3a). 2. Voraussetzungen, unter denen eine Strecke zum Überholen frei ist (Erw. 3b). 3. Wer auf einer Strecke, auf der das Überholen nicht zum vorneherein verhoten ist, hinter einem andern Fahrzeug bloss nach links ausbiegt, um zu prüfen, ob er es überholen könne, hat mit dem Überholen noch nicht begonnen (Erw. 4).
Überholen; Strecke; überholen; Strassen; Fahrzeug; önne; übersichtlich; Scheinwerfer; Urteil; ätte; Überholende; Häring; Fahrbahn;
89 IV 129 05.07.1963Art. 203 StGB. Nacktes Baden und Sonnen an Spaziergängern zugänglichen Orten gilt als öffentliche unzüchtige Handlung. üchtig; üchtige; Handlung; Urteil; üchtigen; Kassationshof; Handlungen; Vorinstanz; Feststellung; Kantons; Basel-Landschaft; öglich;
89 IV 140 10.07.1963Art. 25 Abs. 1 MFG, 36 Abs. 4 SVG. Sorgfaltspflichten des Führers, der ein abgestelltes Motorfahrzeug in den Strassenverkehr einfügen will. Der sorgfältig einbiegende Führer eines Lastzuges darf erwarten, dass herannahende Vortrittsberechtigte auf sein Einbiegemanöver, wenn es frühzeitig genug erkennbar ist, Rücksicht nehmen. Strasse; Fahrzeug; Stäubli; Vortritt; Lastzug; Zeberle; Verkehr; önne; Führer; Geschwindigkeit; ätte; Kantons; Verkehrs; önnen;