Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1999

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
125 III 425 14.09.1999Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages (Art. 16 Abs. 1 LPG). Da Art. 266n OR im Falle der Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages nicht anwendbar ist, braucht die Kündigung durch den Verpächter dem Pächter und dessen Ehegatten nicht separat zugestellt zu werden, auch wenn der Pachtgegenstand ein Wohnhaus umfasst, das diesen als Familienwohnung dient. édé; édéral; ésiliation; Comme; égislateur; Commentaire; ément; été; ègle; STUDER; édérale; Conseil; éparé; -même; Autre;
126 III 10 11.10.1999Nebenfolgen der Ehescheidung; hypothetisches Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG und Art. 63 Abs. 2 OG). Annahmen der Vorinstanz über hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruhen, sind als Ergebnis von Beweiswürdigung verbindlich. Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen. Diese Rechtsprechung gilt auch für Annahmen über hypothetische Einkommen (E. 2b). Urteil; Obergericht; Einkommen; Kinder; Berufung; Beweiswürdigung; Unterhalt; Schlussfolgerung; Annahmen; Vorinstanz; Schlussfolgerungen;
126 III 101 06.10.1999Art. 27 und 166 IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes in der Schweiz. Damit ein ausländisches Konkursdekret in der Schweiz anerkannt werden kann, braucht es nicht in Rechtskraft erwachsen zu sein; es genügt, wenn es im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist. Eine kantonale Behörde verfällt nicht in Willkür, wenn sie das gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG erforderliche Gegenrecht als gegeben erachtet und ein italienisches Konkursdekret anerkennt (E. 2). Der Vollstreckungsrichter kann nicht von der Feststellung der ausländischen Behörde abweichen, die das Vorliegen einer stillen Gesellschaft bejaht hat. Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public von ausländischen Konkursdekreten, welche eine faktische Gesellschaft nach italienischem Recht und ihre Gesellschafter betreffen (E. 3). Ordine; Svizzera; Konkurs; Napoli; Stato; Tribunal; Tribunale; VOLKEN; Esistenza; DANIEL; Schweiz; Konkursdekret; Autorità; HANISCH;
126 III 14 30.09.1999Haftung des Tierhalters (Art. 56 OR). Die Haftung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft für Schaden, der durch eigene, nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse dienende Tiere verursacht wird, beurteilt sich nach Zivilrecht (E. 1a). Beurteilungskriterien für die vom Tierhalter aufzuwendende Sorgfalt (E. 1b). Sorgfaltspflichten des Eigentümers einer offen weidenden Kuhherde, die zwei von Hunden begleitete Spaziergänger angegriffen und verletzt haben. Der Befreiungsbeweis nach Art. 56 Abs. 1 in fine OR gelingt insbesondere aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Unfalles (E. 1c). âturage; étenteur; être; Aient; été; époux; étaient; Espèce; écurité; âturages; Berne; Haftung; Elles; ésence; égard; était;
125 III 443 30.09.1999Dokumentenakkreditiv; internationales Privatrecht. Ist nach schweizerischem internationalem Privatrecht ausländisches Recht auf ein Rechtsverhältnis anwendbar - im beurteilten Fall das Recht Saudiarabiens -, regelt dieses Recht auch die Folgen der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer Verpflichtung (E. 3a-c). Der Vorbehalt des schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) muss einschränkend angewendet werden, wenn die Sache lediglich eine lose Beziehung zur Schweiz aufweist. Der in Art. 104 OR statuierte Anspruch auf Verzugszinse stellt weder eine ständige und überall gültige Regel noch ein so grundlegendes Prinzip der heutigen schweizerischen Rechtsordnung dar, dass er die Anwendung eines ausländischen Rechtes ausschliesst, das solche Zinse verbietet (E. 3d). Art. 147 Abs. 3 IPRG, nach welchem das Recht des Zahlungsortes bestimmt, in welcher Währung gezahlt werden muss, bezieht sich namentlich auf die Anwendung von Art. 84 OR, wonach der Schuldner mangels Effektivklausel in seiner eigenen Währung bezahlen kann (E. 5). érêt; été; Ordre; édit; édé; étrangère; édéral; Saudi; être; ègle; Fransi; Elsässische; Bankgesellschaft; était; Banque;
125 III 391 30.09.1999Art. 91 Abs. 4 SchKG und 275 SchKG, Art. 324 Ziff. 5 StGB; Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an Arrestgegenständen ausübt; Strafandrohung bei Verletzung dieser Pflicht. Die Auskunftspflicht des Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, entsteht erst mit Ablauf der Einsprachefrist des Art. 278 SchKG und, wenn Einsprache erhoben wird, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides (E. 2). Das Betreibungsamt kann dem Dritten, der Gewahrsam an den Arrestgegenständen ausübt, nur Busse gestützt auf Art. 324 StGB androhen und nicht Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB (E. 3). équestre; Office; Obligation; Opposition; édure; énal; Exécution; était; énale; élai; ébiteur; éancier; équestré; Autorité;
126 III 41 29.09.1999Art. 41 UVG und Art. 43 UVG; Subrogation des Unfallversicherers, Kongruenzgrundsatz, Rentenschaden. Es besteht funktionale und zeitliche Kongruenz zwischen der nach Erreichen des AHV-Alters gemäss UVG ausgerichteten Invalidenrente und dem haftpflichtrechtlichen Rentenschaden. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Subrogation des Unfallversicherers gegeben (E. 2-4). Schaden; Kongruenz; Haftpflicht; Rentenschaden; Leistung; Unfall; Urteil; Bundesgericht; Leistungen; Sozialversicherung; Haftpflichtige;
125 III 440 29.09.1999Rekurs betreffend Entscheid über vorläufige Einstellung einer Betreibung im Sinn von Art. 85a Abs. 2 SchKG. Die Frage, ob gegen einen Massnahmeentscheid nach Art. 85a Abs. 2 SchKG ein Rechtsmittel gegeben ist, beurteilt sich nach kantonalem Recht(E. 2b). Nach dem Prozessrecht des Kantons Solothurn ist ein Rekurs gegen vorsorgliche Massnahmen - mithin auch gegen einen Entscheid nach Art. 85a Abs. 2 SchKG - zulässig (E. 2c und d). SchKG; Recht; Rekurs; Massnahme; Rechtsmittel; Entscheid; Betreibung; Kantons; Obergericht; Solothurn; Einstellung; Verfahren;
125 III 435 28.09.1999Bürgschaft auf Zeit (Art. 510 Abs. 3 OR). Art. 510 Abs. 3 OR findet auf die befristete Bürgschaft Anwendung. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem die vereinbarte Befristung nicht die Bürgschaftsverpflichtung, sondern die verbürgten Forderungen betrifft. été; éter; éfendeurs; Banque; éterminé; Obligation; édit; étation; ébitrice; Bürgschaft; écembre; ébiteur; édéral; Espèce;
125 III 451 17.09.1999Art. 24 LugÜ; Zuständigkeit zur Anordnung einstweiliger Massnahmen im Fall des Bestehens einer Gerichtsstandsvereinbarung; Zulässigkeit von Leistungsverfügungen. Trotz Gerichtsstandsvereinbarung kann vor einem anderen als dem ausschliesslich prorogierten Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht werden, wenn dieses andere Gericht allein in der Lage ist, eine sofort vollstreckbare Massnahme rechtzeitig anzuordnen (E. 3a). Die Anordnung vorläufiger Erfüllung darf nur unter einschränkenden Voraussetzungen als einstweilige Massnahme im Sinne von Art. 24 LugÜ erfolgen; Umschreibung dieser Voraussetzungen (E. 3b). Zulässigkeit der Anordnung vorläufiger Erfüllung eines Vertriebsvertrages im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach kantonalem Recht und Bundesrecht (E. 3c). Gericht; Recht; Massnahme; Rechtsschutz; Massnahmen; LugÜ; Übereinkommen; Leistung; Anordnung; Handelsgericht; Gerichtsstand;
125 III 384 18.10.1999Art. 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden. Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden, ohne dass vorgängig versucht werden muss, sie im Geschäftslokal zuzustellen. Betreibung; Geschäftslokal; Vertreter; Gesellschaft; Zustellung; Betreibungsurkunden; Person; Konkurs; Zahlungsbefehl; Urteil; SchKG;