Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
119 III 81 | 29.09.1993 | Tritt die Masse eine Forderung gegen einen Dritten, der zugleich auch Gläubiger ist, ab, so ist dieser zur Beschwerde legitimiert, die Abtretung sei nicht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen erfolgt. | Azione; Tribunale; Corte; Konkurs; Camera; Amministrazione; Nella; Schuldbetreibung; Abtretung; Ufficio; Altro; Assemblea; Ambito; |
119 III 85 | 09.07.1993 | Art. 128 Abs. 2 VZG; vorzeitige Verwertung einer Liegenschaft im Konkurs. 1. Zumindest bei der Beantwortung der Frage, ob berechtigte Interessen verletzt würden, fällt der Umstand, dass die zweite Gläubigerversammlung den Antrag der ausseramtlichen Konkursverwaltung auf vorzeitige Verwertung abgelehnt hat, ins Gewicht (E. 3b). 2. Die vorzeitige Verwertung rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht, weil dadurch voraussichtlich kein bedeutend höherer Erlös erzielt wird und weil damit gerechnet werden muss, dass weder die zweite Grundpfandgläubigerin noch die übrigen Gläubiger für ihre Forderungen befriedigt werden (E. 4b). | Verwertung; Konkurs; Gläubiger; Beschluss; Gläubigerversammlung; Obergericht; Liegenschaft; Konkursverwaltung; SchKG; Voraussetzung; |
119 III 75 | 14.07.1993 | Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; Hinterlegung der Forderungssumme. 1. Die Verfügung, mit der dem Gläubiger einerseits die Hinterlegung der Forderungssumme durch den Betriebenen angezeigt und andererseits Frist zur Anhebung der Klage auf Zahlung angesetzt wird, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG (E. 1a). 2. Eine Solidarbürgschaft stellt keine hinreichende Hinterlegung im Sinne von Art. 182 Ziff. 4 SchKG dar (E. 2). | Tribunale; Camera; Hinterlegung; Opposizione; Azione; Forderungssumme; Sinne; Ordinanza; Accoglimento; Escusso; Urteilskopf; Estratto; |
119 III 60 | 27.07.1993 | Art. 66 Abs. 4 SchKG; öffentliche Bekanntmachung; unbekannter Wohnort. Grundsatz von Treu und Glauben. 1. Pflicht des Betreibungsamtes, die Angaben des Gläubigers zum Wohnort oder zu einer möglichen Zustelladresse des Schuldners zu überprüfen. Das Amt kann namentlich aus den Akten eines anderen Amtes auf den Wohnort schliessen, doch wenn dieses das Fehlen eines bekannten Wohnorts festgestellt hat, braucht es nicht weitere Nachforschungen bei diesem dazu anzustellen. 2. Treu und Glauben widersprechende Haltung des Bevollmächtigten des Schuldners, der einerseits behauptet, dass von ihm jede Auskunft über die Frage des Wohnorts seines Klienten zu erhalten ist, und anderseits einen abschlägigen Bescheid auf eine Anfrage erteilt, welche ihm zu diesem Zweck unterbreitet wird. | ébiteur; était; Office; éancière; Genève; Autorité; Wohnort; Sarine; été; Chambre; équestre; édictale; France; Tribunal; édéral; |
119 III 93 | 19.08.1993 | Provisorische Anschlusspfändung (Art. 281 Abs. 1 SchKG). Hat der Arrestgläubiger innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der provisorischen Rechtsöffnung kein Fortsetzungsbegehren gestellt und werden die Arrestgegenstände in der Folge für einen andern Gläubiger gepfändet, so nimmt er an dieser Pfändung nicht teil. | Pfändung; Betreibung; SchKG; Arrest; Recht; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Betreibungsamt; Arrestgläubiger; Fortsetzungsbegehren; |
119 III 118 | 23.08.1993 | Konkursverfahren; Abberufung eines Mitgliedes des nach Art. 237 Abs. 3 SchKG eingesetzten Gläubigerausschusses. 1. Keine Beschwerdelegitimation eines Mitglieds des Gläubigerausschusses: Einerseits ist seine Befugnis, als Gläubigervertreter zu handeln, nicht ausgewiesen, anderseits kann es wegen des Kollegialprinzips als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht allein auftreten (E. 1). 2. Prüfungsbefugnis der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichts bezüglich der Bestellung des Gläubigerausschusses. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht, indem sie ein Mitglied des Gläubigerausschusses wegen Missachtung des Kollegialprinzips und vorsätzlicher Verletzung der Schweigepflicht abgesetzt hat (E. 4). | éancier; Autorité; éanciers; Administration; Holding; était; éciale; établi; établissement; édé; Gläubigerausschuss; |
119 III 84 | 02.09.1993 | Art. 244 ff. SchKG; Anfechtung des Kollokationsplanes. Unterschied zwischen der Beschwerde (Art. 17 SchKG) und der Klage (Art. 250 SchKG). | éance; écis; été; état; écision; SchKG; était; Extrait; Chambre; Autorité; Action; GILLIÉRON; AMONN; Office; Urteilskopf; Arrêt; |
119 III 63 | 03.09.1993 | Art. 68 Abs. 1 SchKG und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesrates vom 18. Dezember 1891; Begriff der Betreibungskosten. Die in einem ordentlichen Zivilprozess dem Schuldner auferlegten Gerichtskosten und die auferlegte Parteientschädigung sind auch dann keine Betreibungskosten, wenn in diesem Prozess der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist. Sie können deshalb nicht in die bereits laufende Betreibung einbezogen werden. | Betreibung; Betreibungs; SchKG; Recht; Betreibungskosten; Konkurs; Schuldner; Rechtsvorschlag; Schuldbetreibung; Zivilprozess; |
119 III 51 | 15.09.1993 | Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs. | Betreibung; Konkurs; Wohnsitz; Rekurrent; SchKG; Aufsichtsbehörde; Aufenthalt; Schweiz; Schuldbetreibung; Betreibungsamt; Betreibungsort; |
119 III 124 | 21.09.1993 | Geltendmachung des Bauhandwerkerpfandrechts nach Konkurseröffnung (Art. 839 ZGB und Art. 250 SchKG). Wenn die endgültige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bei Konkurseröffnung noch nicht Gegenstand eines Prozesses im Sinne von Art. 63 KOV bildet, ist über die endgültige Eintragung im Kollokationsverfahren zu entscheiden. Das Pfandrecht kann im Konkurs nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Bauhandwerker die Abweisung des Pfandrechts im Lastenverzeichnis nicht mit Kollokationsklage angefochten hat und die Kollokation rechtskräftig geworden ist. | Konkurs; Bauhandwerker; Kollokation; Bauhandwerkerpfandrecht; Entscheid; Anspruch; Kollokationsklage; Berufung; Bauhandwerkerpfandrechts; |
119 III 68 | 07.07.1993 | Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 4 BV, Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG). 1. Die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren umfasst auch die Auslagen für die Inanspruchnahme eines Anwalts (E. 3a). 2. Kriterien für die Bemessung der Anwaltskosten (E. 3b und 3c). | Recht; Anwalt; Rechtsöffnung; Parteientschädigung; GebVSchKG; Rechtsöffnungs; Auslagen; Anwalts; Höhe; Appellationshof; Zeitaufwand; |