Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1992

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
118 III 18 04.06.1992Art. 92 Ziff. 13 und Art. 93 SchKG. Pfändbarkeit einer Barauszahlung gemäss Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 2 OR. Die Barauszahlung einer Personalfürsorgeeinrichtung an einen Arbeitnehmer, der selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, ist weder unpfändbar im Sinne von Art. 92 Ziff. 13 SchKG noch beschränkt pfändbar im Sinne von Art. 93 SchKG. Arrest; SchKG; Sinne; Barauszahlung; Freizügigkeitsleistung; Urteil; Aufsichtsbehörde; Vorsorge; Arrestschuldner; Schuldbetreibungs;
118 III 24 10.12.1992Wechselbetreibung (Art. 178 SchKG; Art. 991 OR). Der Einwand, es fehle an einem Wechselprotest, führt zu einer materiellrechtlichen Frage, die vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen ist. Der Betreibungsbeamte und in gleicher Weise die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben demgegenüber nur zu prüfen, ob die eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels erfüllt und eine wechselmässige Verpflichtung des Schuldners begründet. Schuldbetreibung; Konkurs; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Wechselbetreibung; Forderungsurkunde; Aussteller; Protest;
118 III 37 26.11.1992Novenverbot im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde; Rückzug des Konkursbegehrens in der Beschwerdeantwort. Das Novenverbot im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt auch für die Beschwerdeantwort (E. 2a). Die besonderen Rechtsfolgen, welche die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Konkursverfahren zeitigt, können nicht dazu führen, dass das Bundesgericht einem in der Beschwerdeantwort erklärten Rückzug des Konkursbegehrens Rechnung trägt (E. 2b).
écis; Tribunal; édéral; Verfahren; Beschwerdeantwort; édure; ération; Effet; Extrait; Arrêt; Novenverbot; Rückzug; Konkursbegehrens;
118 III 52 18.11.1992Zuschlag eines Grundstücks an der Steigerung (Art. 258 SchK, Art. 60 VZG). Das letzte und höchste Angebot muss vom Gantleiter dreimal ausgerufen werden. Folgt auf den dritten Ausruf nicht unverzüglich ein weiteres Angebot, so hat der letzte Bieter - sofern er die Steigerungsbedingungen erfüllt - Anspruch auf den Zuschlag.
Angebot; Ausruf; Steigerung; Zuschlag; Schwyz; Steigerungsbedingungen; Kantonalbank; Rekurrentin; Gantleiter; Entscheid; Möbel; Suter;
118 III 22 09.11.1992Anfechtung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2 SchKG). Ist in einer Betreibung der Rechtsvorschlag unterlassen worden oder Rechtsöffnung bewilligt worden, so kann der Schuldner Bestand und Höhe der Forderung nicht dadurch erneut in Frage stellen, dass er im Zeitpunkt der Verwertung durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses die materiellrechtliche Begründetheit der Forderung und das sie sichernde Grundpfandrecht bestreitet. Betreibung; Forderung; Recht; Schuldner; Bestreitung; Lastenverzeichnis; Lastenverzeichnisses; Rechtsvorschlag; Betreibungsamt;
118 III 16 09.11.1992Pfändbarkeit einer Rente (Art. 93 SchKG). Auch wenn ein Rentenberechtigter sich aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben zurückziehen musste, wird sein als Invalidenrente bezeichneter Pensionkassenanspruch ab dem erfüllten 65. Altersjahr beschränkt pfändbar. Rente; Invaliden; SchKG; Renten; Invalidenrente; Altersjahr; Pensionskasse; Rekurrent; Leistungen; Bundesgesetzes; Gründen;
118 III 10 28.10.1992Zustellung von Betreibungsurkunden (Art. 65 SchKG). Entsprechend der Vorschrift von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sind an eine Aktiengesellschaft gerichtete Betreibungsurkunden - insbesondere der Zahlungsbefehl - einem Mitglied der Verwaltung oder einem Prokuristen zuzustellen. Eine Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG ist nur zulässig, wenn die Zustellung an einen Vertreter im Sinne der zuerst erwähnten Bestimmung erfolglos versucht worden ist. Das Recht der Stellvertretung im Sinne der Art. 32 ff. OR (im vorliegenden Fall die Anscheins- oder Duldungsvollmacht) hat neben der präzisen Anweisung des Art. 65 SchKG keinen Platz. Betreibung; SchKG; Zustellung; Zahlungsbefehl; Recht; Konkurs; Versicherungsgesellschaft; Vertreter; Schuldbetreibung; Betreibungsurkunde;
118 III 7 09.09.1992Art. 84 Abs. 2 OG; Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde. Die örtliche Unzuständigkeit der Behörde, welche einen Arrest über ausserhalb ihres Amtskreises liegende Vermögensgegenstände verfügt, kann nur mit Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und hernach allenfalls mit Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts geltend gemacht werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist unzulässig. Autorità; Tribunale; Ufficio; Lugano; Pretore; Camera; Distretto; Stato; Cantone; Ticino; Schuldbetreibung; Konkurs; Zurigo; Annullamento;
118 III 33 17.06.1992Unentgeltliche Rechtspflege im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 4 BV und Art. 68 SchKG). Rechtsmittellegitimation bei einer Insolvenzerklärung (Art. 174 und Art. 191 SchKG). 1. Aus Art. 68 SchKG ergibt sich nicht, dass im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen kann. Sind die sich aus Art. 4 BV ergebenden Voraussetzungen erfüllt, so kann auch eine Gläubigerin für die Konkurseröffnung die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen (E. 2). 2. Bestätigung der Rechtsprechung, dass die Annahme nicht willkürlich ist, die Gläubiger seien zur Anfechtung der aufgrund einer Insolvenzerklärung erfolgten Konkurseröffnung nicht legitimiert (E. 3a). Recht; Rechtspflege; SchKG; Konkurs; Insolvenzerklärung; Obergericht; Verfahren; Konkurseröffnung; Anspruch; Entscheid; Rechtsmittel;
118 III 46 04.06.1992Art. 219 Abs. 4 erste Klasse lit. a SchKG; Konkursprivileg des Arbeitnehmers. Voraussetzungen, unter denen dem Arbeitnehmer für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ein Konkursprivileg der ersten Klasse (Lohnprivileg) zusteht (Zusammenfassung der Rechtsprechung, E. 2). Das für die Gewährung des Lohnprivilegs erforderliche tatsächliche Unterordnungsverhältnis fehlt bei einem Arbeitnehmer, welcher nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Mitglied des Verwaltungsrats der in Konkurs gefallenen Gesellschaft war und dem daher Organstellung zukam (E. 3). Arbeit; Konkurs; Arbeitnehmer; Verwaltung; Klasse; Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Mitglied; Aktien; Forderung; Stellung; Arbeitgeber;
118 III 57 15.01.1992Art. 231 und Art. 260 SchKG. Summarischer Konkurs; Verzicht der Masse, ein Organ des Gemeinschuldners zu belangen; Abtretung ihrer Rechtsansprüche. Die Bestimmungen, die das summarische Konkursverfahren ordnen, regeln nicht, wie die Masse den Beschluss zu fassen hat zu verzichten, ein Organ des Gemeinschuldners zu belangen (E. 2). Der Abtretung oder dem Abtretungsangebot von Rechtsansprüchen der Masse muss ein Beschluss der Masse über den Verzicht auf deren Geltendmachung vorangehen. Die Gläubiger müssen Gelegenheit erhalten, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen (E. 3). Art. 260 SchKG hat zwingenden Charakter, da er eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse nur unter der Voraussetzung vorsieht, dass diese auf deren Geltendmachung verzichtet hat. Die Abtretung oder das Abtretungsangebot, die resp. das vor dem Verzichtbeschluss erfolgt, ist nichtig (E. 4). éanciers; écision; Abtretung; -même; Masse; élai; Office; Grand-Saconnex; Enfants; Monde; Tribunal; été; érieure; Autorité; évoit;