Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1989

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
115 III 134 14.09.1989Arrest. Soweit der Arrestgläubiger zur Deckung der gleichen Forderung gleichzeitig mehrere Betreibungen gegen seine Solidarschuldner eingeleitet hat, kann er in allen gleichzeitig eröffneten Arrestverfahren die Verarrestierung der gleichen Vermögenswerte verlangen (E. 5; Präzisierung der Rechtsprechung). équestre; été; équestres; Office; Autorité; ébiteur; Beverli; ébiteurs; éance; étés; êmes; écision; éancier; Genève; Stellan;
115 III 11 11.07.19891. Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG); Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet sich nur insofern an die Aufsichtsbehörden, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden die Aufsichtsbehörden nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor. Die Vorschrift von Art. 63 SchKG, wonach die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird, ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein solcher Entscheid einer Aufsichtsbehörde weitergezogen wird (E. 1). 2. Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). Ein Anlagefonds im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds ist nicht aktiv betreibungsfähig; die von einem solchen erwirkten Betreibungshandlungen sind nichtig (E. 2). SchKG; Rekurs; Betreibungshandlung; Recht; Aufsichtsbehörde; Anlagefonds; Schuldbetreibung; Konkurs; Entscheid; Sinne; Immobilienfonds;
115 III 103 18.08.1989Pfändung der dem Ehegatten nach Art. 159, 163 und 164 ZGB zustehenden Beträge. 1. Ein sich aus der ehelichen Beistandspflicht ergebender Anspruch ist nicht pfändbar, soweit er nicht zum ehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 163 oder 164 ZGB gehört (E. 3b). 2. Kann auch bei gemeinsamen Haushalt ein Anspruch nach Art. 163 ZGB gepfändet werden (E. 3a)? 3. Die Unterhaltskosten für ein nichtgemeinsames Kind gehören nicht zum ehelichen Unterhalt, soweit der Elternteil für sie nicht die Beistandspflicht seines Ehegatten beanspruchen kann (E. 4 und 5). 4. Die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtgemeinsamen Kind hängt nicht mit den erweiterten persönlichen Bedürfnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils zusammen. Für die Alimentenschuld können deshalb nicht die Leistungen gepfändet werden, die dem Alimentenschuldner gegenüber seinem Ehegatten nach Art. 164 ZGB zustehen (E. 6). 5. Frage, wie sich die Alimentenschuld gegenüber einem nichtgemeinsamen Kind auf die Berechnung des gemeinsamen Notbedarfs der Ehegatten auswirkt, offengelassen (E. 7). Unterhalt; Ehegatte; Ehegatten; Schuld; Betreibung; Alimente; Anspruch; Alimenten; Pfändung; Forderung; Beistand; Notbedarf;
115 III 120 21.08.1989Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2). Konkurs; Grundstück; Verwertung; Betreibung; Grundpfandverwertung; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Grundstücks; Rekurrentin;
115 III 16 28.08.1989Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). Legitimiert zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 23 Abs. 2 AFG und zur Einleitung einer entsprechenden Betreibung ist nur der einzelne Anleger, auch wenn der geforderte Betrag nicht diesem zu zahlen ist; dass die Betreibungsforderung in den Anlagefonds einzuwerfen ist, ergibt sich für den Betriebenen aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit (Erw. 2 und 3). Betreibung; Immobilienfonds; Forderung; Gläubiger; Anlagefonds; -Immobilienfonds; Zahlungsbefehl; Rekurrenten; Swissimmobil; Rekurs;
115 III 24 28.08.1989Löschung des Eintrags einer nichtigen Betreibung im Betreibungsregister. 1. Wird eine Betreibung nichtig erklärt, so ist deren Eintrag im Betreibungsregister nicht seinerseits nichtig; der Betriebene hat die Löschung demnach ausdrücklich zu verlangen, und das Eingreifen der Aufsichtsbehörden von Amtes wegen ist ausgeschlossen (Erw. 1). 2. Die Löschung einer nichtig erklärten Betreibung besteht darin, dass der Registereintrag mit dem Vermerk versehen wird, die Betreibung sei durch Entscheid der Aufsichtsbehörde vom fraglichen Datum nichtig erklärt worden; die so gekennzeichnete Betreibung darf dann in Registerauszügen nicht mehr erwähnt werden (Erw. 2). Betreibung; Löschung; Betreibungs; Eintrag; Register; Rekurs; Entscheid; Betreibungsregister; Aufsichtsbehörde; Betreibungen;
115 III 45 05.09.1989Art. 93 SchKG. Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge unterliegen der beschränkten Pfändbarkeit von Art. 93 SchKG grundsätzlich auch dann, wenn sie bereits ausbezahlt wurden (E. 1). Art. 95 SchKG. Forderungen, die aus einer Kapitalabfindung erworben worden sind und deshalb nur beschränkt pfändbar sind, zählen wie die Lohnguthaben nicht zu den gewöhnlichen Forderungen, welche nach Art. 95 SchKG vor den Liegenschaften zu pfänden sind (E. 2). Das Betreibungsamt kann aus wichtigen Gründen von der in Art. 95 SchKG vorgeschriebenen Reihenfolge abweichen (E. 3). Kapital; SchKG; Schuldner; Kapitalabfindung; Pfändung; Betreibung; Liegenschaft; Entscheid; Konkurs; Bundesgericht; Forderung;
115 III 111 14.09.1989Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners, Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 204 Abs. 1 SchKG, Art. 865, 866 und 973 ZGB). Solange die Konkurseröffnung weder publiziert (Art. 232 SchKG) noch im Grundbuch vorgemerkt worden ist (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), vermag die mit der Konkurseröffnung eintretende Dispositionsunfähigkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Rechtserwerb des gutgläubigen Dritten im Bereich des Immobiliarsachenrechts keine Wirkung zu entfalten. Konkurs; SchKG; Recht; Konkurseröffnung; Verfügung; Berufung; Gemeinschuldner; Grundbuch; Glaube; Schutz; Schuldbrief; Urteil; Forderung;
115 III 130 14.09.1989Art. 271 SchKG und Art. 81 Luftfahrtgesetz. Arrestierung eines Luftfahrzeugs - und dann seiner Strahltriebwerke - anlässlich eines Zwischenhalts in der Schweiz während eines gewerbsmässigen Fluges; da die geltend gemachte Forderung keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Flug hat, verbieten die besonderen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes die Arrestierung des Luftfahrzeugs oder seiner Strahltriebwerke. équestre; éacteurs; Appareil; Aviation; Genève; été; Avion; Autorité; éronef; Intimée; équestres; Basel; Tribunal; Falcon; Office;
117 III 29 10.07.1989Art. 10 VZG; Pfändung eines im Grundbuch auf den Namen eines Dritten, nicht des Schuldners, eingetragenen Grundstückes. Die in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG vorgesehene Voraussetzung der unrichtigen Eintragung im Grundbuch muss in einem weiten Sinne verstanden werden: es genügt, wenn die Unrichtigkeit glaubhaft gemacht wird. été; ébiteur; Ghattas; être; Khalil; Autorité; édéral; Office; économique; écision; évrier; Meyrin; érie; Immeuble; Identité;
115 III 95 22.09.1989Art. 79 und 80 SchKG. Im Gegensatz zu den Krankenkassen kann die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge nicht selber den Rechtsvorschlag beseitigen, den der Arbeitgeber in der für die Beiträge eingeleiteten Betreibung erhoben hat. étive; écision; Institution; Office; Autorité; Chambre; été; évoyance; Fondation; Office; Editostar; Porrentruy; ébitrice;