Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.
Dossiernummer | Datum | Regeste | Schlagwort (gekürzt) |
113 III 148 | 17.09.1987 | 1. Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörden. Die Frage, ob innerhalb der Masseverbindlichkeiten eine Rangfolge besteht, ist von den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs zu prüfen, nicht aber, ob eine bestimmte Forderung als Masseverbindlichkeit zu betrachten oder zu kollozieren ist (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Analoge Anwendung konkursrechtlicher Grundsätze auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 262 Abs. 1 und Art. 316 c Abs. 2 SchKG). Für die Beantwortung der Frage, ob beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung die Honorarforderung des Sachwalters (gegebenenfalls) gleichrangig neben den anderen Masseverbindlichkeiten steht, sind die im Konkurs für die Gebühren der Konkursverwaltung geltenden Grundsätze analog anzuwenden (E. 2). 3. Berücksichtigung des Sachwalterhonorars an letzter Stelle. Soweit das Sachwalterhonorar überhaupt als Masseverbindlichkeit zu betrachten ist, ist es innerhalb dieser Verbindlichkeiten an letzter Stelle zu berücksichtigen (E. 3). | Masse; Konkurs; Masseverbindlichkeit; Sachwalter; Masseverbindlichkeiten; Vermögensabtretung; Lassvertrag; SchKG; Schuldbetreibung; |
113 III 10 | 05.06.1987 | Art. 93 SchKG. Leistungen der beruflichen Altersvorsorge unterliegen - gleichgültig, ob das Vorsorgevermögen aus Arbeitgeber- oder aus Arbeitnehmerbeiträgen geäufnet wurde und ob die Leistungen in der Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der beschränkten Pfändbarkeit (und Arrestierbarkeit) von Art. 93 SchKG (in Verbindung mit Art. 275 SchKG). | SchKG; Rente; Schuldner; Arrest; Kapital; Vorsorge; Kapitalabfindung; Schuldners; Betreibungsamt; Arbeitgeber; Entscheid; Renten; Sinne; |
113 III 79 | 12.06.1987 | Art. 49 SchKG; Betreibung einer unverteilten Erbschaft. Kann eine unverteilte Erbschaft - beschränkt auf die Vermögenswerte des Nachlasses - als solche betrieben werden, so ist sie unter denselben Voraussetzungen auch im Rechtsöffnungsverfahren passivlegitimiert. | Sacchi; Pretore; Esecuzione; Tribunale; Opposizione; Maria; Cantone; Ticino; Autorità; Eredità; Confederazione; Stato; Arrigo; Camera; |
113 III 128 | 18.06.1987 | Kollokation eines Drittpfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers (Art. 198 SchKG und 60 Abs. 3 KOV). Die Anmeldung des Pfandrechts im Konkurs des Pfandeigentümers ist für seine rechtsgültige Beanspruchung auch dann ausreichend, wenn es zur Sicherung einer Solidarschuld bestellt worden ist; in einem Fall, da sich auch der persönlich haftende Mitverpflichtete im Konkurs befindet, ist die Geltendmachung der pfandgesicherten Forderung in jenem Konkurs demnach nicht erforderlich. | Konkurs; Pfand; Forderung; Pfandrecht; Schuld; Solidarschuld; Schuldner; Kollokation; SchKG; Einzelfirma; Grundpfand; Kredit; Konto; |
113 III 92 | 26.06.1987 | Art. 271 Abs. 1 SchKG. Dass die Forderung, auf die sich das Arrestbegehren stützt, nicht durch ein Pfand gedeckt sein darf, dient nur dem Interesse des Schuldners. Der Drittgläubiger ist daher nicht befugt, den Arrestbefehl, den ein pfandberechtigter Gläubiger erwirkt hat, mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (E. 3) | équestre; éancier; été; équestré; éance; équestrés; être; ébiteur; Ordonnance; Intimée; édure; Espèce; éalisation; érêt; |
113 III 77 | 17.07.1987 | Berufswerkzeuge im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Videokassetten, die in einem Videothekgeschäft vermietet werden, bilden für die Inhaberin des Geschäfts keine unpfändbaren Berufswerkzeuge oder ähnliche Hilfsmittel im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG. | Beruf; SchKG; Videokassetten; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Konkurs; Vermietung; Werkzeuge; Schuldbetreibungs; Sinne; Balsthal; |
113 III 109 | 20.08.1987 | Parteientschädigung in Streitfällen über die Konkurseröffnung (Art. 68 Abs. 1 GebTSchKG) Es ist willkürlich, wenn der Richter in Streitfällen über die Konkurseröffnung dem Begehren der obsiegenden Partei auf Zusprechung einer Entschädigung für die Vertretungskosten nicht entspricht, obwohl die besonderen Umstände des Falles den Beizug eines Anwaltes erfordert haben. | Konkurs; Obergericht; Parteien; Parteientschädigung; Konkurseröffnung; Anwalt; Recht; Entschädigung; Appellation; Konkursverfahren; |
113 III 135 | 15.09.1987 | 1. Art. 260 Abs. 1 SchKG. Rechtsnatur und Voraussetzungen der Abtretung strittiger Rechte (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3). 2. Art. 231 Abs. 2 SchKG. Der Übergang vom summarischen zum ordentlichen Konkursverfahren vollzieht sich erst in dem Zeitpunkt, da der Gläubiger, der das ordentliche Konkursverfahren verlangt hat, den Kostenvorschuss leistet (E. 4). | été; éancier; Administration; éanciers; écision; édure; était; éance; être; Avance; Office; Autorité; éférence; Konkurs; SchKG; |
113 III 116 | 17.09.1987 | Fortsetzung der Betreibung. Ist gegen eine Gesellschaft der Konkurs nicht eröffnet worden, weil zu wenig Konkursaktiven vorgefunden wurden und der Gläubiger auch keinen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 169 Abs. 2 SchKG geleistet hat, so kann die Gesellschaft in einem neuen Betreibungsverfahren wiederum nur auf Konkurs betrieben werden. Eine analoge Anwendung von Art. 230 Abs. 3 SchKG, wonach der Schuldner nach der Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden kann, ist nicht gerechtfertigt. | Konkurs; SchKG; Betreibung; Gläubiger; Pfändung; Einstellung; Konkursverfahren; Gesellschaft; Aktiven; Konkurses; Handels; |
113 III 86 | 22.05.1987 | Definitive Rechtsöffnung aufgrund der Abschreibung des Aberkennungsprozesses gemäss kantonalen Prozessbestimmungen (Art. 83 Abs. 3 SchKG und Art. 155 Abs. 1 des sanktgallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege). Sieht das kantonale Prozessrecht vor, dass eine wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses abgeschriebene Klage innert Jahresfrist wieder anhängig gemacht werden kann, so bleibt dies jedenfalls für die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens ohne Bedeutung. Dem Schuldner kann von Bundesrechts wegen nicht zugestanden werden, das Betreibungsverfahren durch blosses Anheben der Aberkennungsklage und Nichtleisten des Kostenvorschusses um ein Jahr hinauszuzögern. | Recht; Aberkennungsklage; Frist; Betreibung; Betreibungsverfahren; Rekurrentin; Kostenvorschuss; Urteil; Abschreibung; Kostenvorschusses; |
113 III 113 | 30.09.1987 | Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2 SchKG). Wo das kantonale Recht eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde vorsieht, haben diese den Instanzenzug von Bundesrechts wegen zu beachten. Die obere Aufsichtsbehörde ist deshalb nicht befugt, eine Beschwerde als erste und einzige kantonale Instanz zu beurteilen. | Aufsichtsbehörde; Entscheid; Instanz; Eingabe; Steigerung; Vorinstanz; SchKG; Recht; Rekurrent; Instanzen; Instanzenzug; |