Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1986

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
112 III 100 29.05.1986Widerspruchsklage; Art. 109 SchKG. Bei Beurteilung einer Widerspruchsklage ist - wenn nach dem kantonalen Recht dem Urteil der Sachverhalt zur Zeit der Urteilsfällung zugrunde gelegt wird - auf die Eigentumsverhältnisse zur Zeit der Urteilsfällung in dem Sinne abzustellen, dass ein Untergang des Drittanspruchs zwischen Pfändungsvollzug und Urteilsfällung zu berücksichtigen ist. Urteil; Urteils; Eigentum; Berufung; Urteilsfällung; Widerspruchsklage; Zeitpunkt; Obergericht; Pfändung; Recht; Pfändungsvollzug;
112 III 120 25.11.1986Vor einem Schiedsgericht angehobene Klage zur Prosequierung des Arrestes (Art. 278 Abs. 2 SchKG). 1. Ist für die zur Prosequierung des Arrestes anzuhebende Klage auf Anerkennung des Forderungsrechtes ein Schiedsgericht zuständig, dessen Mitglieder in der Schiedsklausel nicht bezeichnet sind, so hat der Betreibende innert 10 Tagen die für die Bezeichnung der Schiedsrichter notwendigen Vorkehren zu treffen, und sobald sich das Schiedsgericht konstituiert hat, innert weiteren 10 Tagen die Klage einzureichen (E. 2). 2. Hat der Kläger nach den für das Schiedsverfahren anwendbaren Regeln nicht sofort einen Schiedsrichter zu bezeichnen, sondern zu warten, bis ihm hierfür eine Frist gesetzt wird, so hat er seine Wahl innert 10 Tagen seit deren Mitteilung zu treffen, gleichgültig, welche Frist ihm von der Schiedsbehörde gewährt wird (E. 3). Diese Frist beginnt in jedem Fall an dem Tag zu laufen, an dem die Zweifel über die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes definitiv beseitigt sind (E. 4). été; équestre; élai; Registrar; Autorité; ément; étence; Arbitrage; Thaï; Action; édure; Rules; Comme; Office; ïlandaise;
112 III 79 20.11.1986Novenverbot im Verfahren vor Bundesgericht (Art. 79 Abs. 1 OG). Voraussetzungen, unter denen die kantonalen Behörden zu eigenen Abklärungen zu schreiten haben, wenn der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen zu ermitteln ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt es auch im Verfahren vor Bundesgericht bei den tatsächlichen Feststellungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde gestützt auf die Parteivorbringen getroffen hat.
Bundesgericht; Verfahren; Voraussetzungen; Abklärungen; Sachverhalt; Amtes; Aufsichtsbehörde; Parteivorbringen; Tatsachen; Beweismittel;
112 III 102 12.11.1986Steigerungsanzeige; Verwertung eines Miteigentumsanteils (Art. 138 f. SchKG, Art. 73 ff. VZG). Ist der Umfang des zu verwertenden Grundpfandobjektes nicht bestimmt, weil in einem hängigen Grundbuchberichtigungsverfahren zu klären ist, ob der Grundpfandgegenstand mit einem Miteigentumsanteil an einem anderen Grundstück subjektiv-dinglich verknüpft ist, so kann zwar das Lastenbereinigungsverfahren eingeleitet, jedoch der Steigerungstermin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundbuchberichtigungsprozesses noch nicht festgesetzt werden. Sollte im Grundbuchberichtigungsverfahren das Miteigentum bejaht werden, ist in der Folge nach Massgabe von Art. 73 ff. VZG vorzugehen. Grundbuch; Parzelle; Betreibung; Grundbuchberichtigung; Betreibungs; Miteigentum; Betreibungsamt; Miteigentumsanteil; Grundstück;
112 III 86 01.10.1986Betreibung für eine in ausländischer Währung festgesetzte Forderung. Der Betriebene, der einen in ausländischer Währung festgesetzten Geldbetrag schuldet und in der hierfür eingeleiteten Betreibung den in Schweizerfranken ausgedrückten Betrag an das Betreibungsamt bezahlt hat, kann nicht dessen Rück-Umrechnung und die Rückerstattung eines sich dabei ergebenden Differenzbetrages verlangen. Betreibung; Betrag; Forderung; Betreibungsamt; Währung; Betriebene; Dollars; SchKG; Entscheid; Schuldbetreibungs; Arrest; Konkurskammer;
112 III 90 26.09.1986Voraussetzungen, unter denen ein verfahrensleitender Entscheid Gegenstand eines Rekurses bilden kann. Ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der das Verfahren regelt, indem dem Betreibungsamt genaue Anweisungen erteilt werden und eine Partei verpflichtet wird, diesen Anweisungen unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu gehorchen, kann mit Rekurs gemäss Art. 75 ff. OG angefochten werden (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 1). Pfändung der Forderung eines Treugebers. Eine Bank, die im Auftrage und aufgrund von Vermögenswerten, die ihr vom Betriebenen überwiesen worden sind, Dritten treuhänderisch Darlehen gewährt hat, kann sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen und sich weigern, dem Betreibungsamt die erforderlichen Auskünfte für eine Abschätzung der zu pfändenden Forderung des Betriebenen, die diesem gegenüber der Bank zusteht, zu geben (E. 3). Die Bank, welche beauftragt wurde, treuhänderisch Darlehen zu gewähren, hat dem Treugeber Rechenschaft abzulegen (Art. 400 OR). Der Treugeber verfügt daher gegenüber der Bank über eine Terminforderung, die Gegenstand eines Arrestes oder einer Pfändung bilden kann, sofern er nicht geltend machen kann, durch Subrogation in die Rechte der Bank gegenüber dem Drittborger eingetreten zu sein (Art. 401 OR) (E. 4). Pfändung der Forderung des Inhabers eines gemeinsamen Kontos. Die Inhaber eines gemeinsamen Kontos, deren interne Beziehungen unbekannt bleiben, sind Solidargläubiger der Bank. Wird einer dieser Inhaber betrieben, so kann seine Forderung folglich gepfändet werden, ohne dass die Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen anwendbar ist. Der Mitinhaber des Kontos kann seine Rechte gegebenenfalls im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG beanspruchen (E. 5). Umfang der Auskünfte, welche eine Bank zu leisten hat im Falle der Pfändung einer Forderung des Betriebenen, die aus dem Auftrag zur treuhänderischen Gewährung von Darlehen herrührt (E. 6). éance; Office; été; Banque; Worms; équestre; éances; être; écis; ération; était; Avait; ébiteur; -joint; Autorité; écision;
112 III 88 17.09.1986Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldanerkennung, die von einem Vertreter des Betriebenen unterzeichnet ist. Es verstösst auch dann nicht gegen Art. 4 BV, gestützt auf die von einem Vertreter unterzeichnete Schuldanerkennung provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn keine schriftliche Vollmacht des Betriebenen vorliegt.
Schuld; Recht; Rechtsöffnung; Schuldner; Schuldanerkennung; Vertreter; Unterschrift; Urteil; SchKG; Betriebenen; Vollmacht; Anerkennung;
112 III 109 16.09.1986Anfechtung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 Abs. 2 SchKG, Art. 39 Abs. 1 VZG). Das Betreibungsamt hat denjenigen, der ein in das Lastenverzeichnis aufgenommenes Recht bestreitet, ohne Verzug aufzufordern, im Sinne von Art. 107 Abs. 1 SchKG gerichtliche Klage zu erheben. Ufficio; Elenco; Schuldbetreibung; Camera; Tribunale; Losanna; Konkurs; SchKG; Lastenverzeichnis; Recht; Immobile; Opponente; Azione;
112 III 65 09.09.1986Art. 11 SchKG; Ersteigerung von Schuldbriefen durch einen Mitarbeiter des Betreibungsamtes. Dass das betreffende Pfandverwertungsverfahren abgeschlossen ist, steht der Feststellung der Nichtigkeit des Steigerungszuschlages nicht entgegen. Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; Konkurs; SchKG; Zuschlag; Schuldbriefe; Steigerung; Zuschlags; Schuldbetreibungs;
112 III 81 05.09.19861. Ergänzung des Sachverhalts (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Sachverhalts sind nicht erfüllt, wenn die angeblich neuen Tatsachen bereits vor der kantonalen Aufsichtsbehörde hätten vorgetragen werden können und sollen (E. 1). 2. Keine Wiederholung eines mangelhaft zugestellten Zahlungsbefehls bei fehlendem Rechtsschutzinteresse. Eine mangelhafte Zustellung ist nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls am Wohnsitz dem Rekurrenten keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt worden sind (E. 2). 3. Ort der Betreibung gegen den Arrestgläubiger (Art. 52 und 46 Abs. 1 SchKG). Eine Arrestnahme eröffnet dem Arrestschuldner in einer gegen den Arrestgläubiger gerichteten Betreibung nicht den Betreibungsort des Arrestes, im Unterschied zum umgekehrten Fall (E. 3). Betreibung; Zahlungsbefehl; Recht; Zustellung; Betreibungs; Rekurrent; Rekurrenten; Zahlungsbefehls; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde;
112 III 112 20.08.1986Sicherheitsleistung beim Arrest (Art. 273 SchKG). Der Betrag der bei einem Arrest zu leistenden Sicherheit kann je nach den Umständen erhöht werden, namentlich wenn sich deren Wert infolge eines Kursverlustes der hinterlegten Wertpapiere oder der ausländischen Währung, in der die Sicherheit geleistet wurde, vermindert. Der Richter kann, ohne in Willkür zu verfallen, von einem ersten Entscheid, mit dem die Höhe der für den Arrest zu leistenden Sicherheit festgesetzt wurde, abweichen, wenn aufgrund neuer Vorbringen eine neue Sicht der Situation wahrscheinlich gemacht wird (E. 2). équestre; ûretés; été; Arrest; Sicherheit; éancier; équestré; Autorité; édure; Genève; Sarakbi; éance; était; ébiteur; écie;