Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1985

Es wurde zuvor Band III Zivilrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ausgewählt. Klicken Sie auf das jeweilige Jahr, um die Entscheide anzusehen.. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
111 III 8 18.07.1985Art. 82 Abs. 1 SchKG: Bauhandwerkerpfandrecht als Schuldanerkennung? Die Einigung des Bauhandwerkers als Subunternehmer mit dem Eigentümer der Liegenschaft über die Eintragung und summenmässige Begrenzung des Grundpfandes bildet in aller Regel keine Schuldanerkennung des Eigentümers betreffend die pfandgesicherte Forderung. Diese Einigung betrifft nur das Pfandrecht als solches (E. 3). Forderung; Bauhandwerker; Recht; Bauhandwerkerpfandrecht; Rechtsöffnung; Entscheid; Pfandrecht; Grundeigentümer; Eintrag;
111 III 49 13.12.1985Art. 17 Abs. 1 SchKG. Der Schuldner, welcher bestreitet, Eigentümer der mit Arrest belegten Gegenstände zu sein, ist zur Beschwerde befugt (E. 2).
équestre; être; Extrait; Objet; été; était; écial; équestré; Urteilskopf; Arrêt; Chambre; écembre; Regeste; SchKG; Schuldner;
111 III 63 29.11.1985Art. 68 Abs. 1 und 144 Abs. 3 SchKG (Leistung und Rückerstattung des Kostenvorschusses). Der Kostenvorschuss ist von jenem Gläubiger zu leisten, der das Verwertungsbegehren gestellt hat. Hat ein Gläubiger einer nachgehenden Pfändungsgruppe das Verwertungsbegehren gestellt, so sind nach der Regel von Art. 144 Abs. 3 SchKG vorab die Kosten der Verwertung und Verteilung zu bezahlen und ist somit auch der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten; lediglich der Nettoerlös, der nach Abzug der Kosten verbleibt, kommt den Gläubigern der vorangehenden Pfändungsgruppen zugute (E. 2). Die Erwartung, dass die Kosten der Verwertung und Verteilung ohne weiteres durch den Erlös gedeckt werden können, befreit den die Verwertung begehrenden Gläubiger nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses (E. 3). Verwertung; Gläubiger; Pfändung; Kostenvorschuss; Betreibung; Pfändungsgruppe; SchKG; Erlös; Verwertungsbegehren; Verteilung;
111 III 56 26.11.19851. Die Verwertung einer gepfändeten Forderung kann auf dem Weg der Zwangsversteigerung durchgeführt werden, falls die Betreibungsgläubiger nicht deren Abtretung an Zahlungsstatt verlangen. Die Modalitäten der Zahlung des Zuschlagspreises werden durch Art. 129 SchKG geregelt (Erw. 1). 2. Leistung des Zuschlagspreises durch Verrechnung? (Erw. 2). 3. Nichtigkeit oder blosse Anfechtbarkeit des Zuschlages? (Erw. 3). 4. Der Schuldner der gepfändeten und zugeschlagenen Forderung befreit sich gültig durch Zahlung an den Ersteigerer, der ihm das Protokoll über den Zuschlag vorweist (Erw. 4). Office; Adjudication; éance; érie; été; éalisation; était; écision; être; ès-verbal; Adjudicataire; éancier; Objet; éserve;
111 III 70 19.11.1985Eine vor der Konkurseröffnung angehobene Betreibung auf Pfandverwertung, die gestützt auf Art. 206 SchKG während des Konkursverfahrens dahingefallen ist, wird wieder gültig, wenn das Konkursdekret angefochten und von der Berufungsinstanz aufgehoben wird. Konkurs; Betreibung; SchKG; Berufung; Obergericht; Konkurseröffnung; Konkursdekret; Schuldner; Nidwalden; Giswil; Schuldnerin;
111 III 66 14.10.1985Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG). Die Annahme, die Gläubiger seien zur Anfechtung der aufgrund einer Insolvenzerklärung erfolgten Konkurseröffnung nicht legitimiert, ist nicht willkürlich. Konkurs; Berufung; SchKG; Konkurseröffnung; Insolvenzerklärung; Gläubiger; Recht; Obergericht; Entscheid; Konkursbegehren; Verfahren;
111 III 52 09.10.1985Pfändung 1. Schutz der Persönlichkeitssphäre des Schuldners. Angaben, welche die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung der Kompetenzqualität eines Pfändungsgegenstandes benötigt, kann der Schuldner nicht unter Berufung auf den Schutz seiner Persönlichkeitssphäre verweigern (hier: Angaben über Kundenaufträge im Zusammenhang mit der Pfändung eines Automobils) (E. 3). 2. Aufsichtsbehördliche Abklärung tatsächlicher Verhältnisse von Amtes wegen. Die Aufsichtsbehörde, die dem Schuldner klare Fragen gestellt und ihm eine Frist zu deren Beantwortung sowie zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt hat, verletzt ihre Pflicht, die aus der Sicht des Art. 92 SchKG massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, nicht, wenn sie dem Schuldner, der ihrer Aufforderung nicht nachgekommen ist, keine Nachfrist gewährt (E. 2). Pfändung; Schuldner; Fahrzeug; Rekurrent; Vorinstanz; Persönlichkeitssphäre; Aufsichtsbehörde; Fragen; Hinweis; Verhältnis; Verwendung;
111 III 86 03.10.1985Nachlassverfahren von Banken. Im Nachlassverfahren von Banken ist es zulässig, Gläubiger von kleinen Forderungen vorab und vollständig zu befriedigen, wenn dadurch die Kosten für Kollokation und Verteilung beträchtlich gesenkt werden können. Eine solche Ersparnis an Kosten und Zeit kommt allen Gläubigern zugute (E. 2). Der Entscheid, ob unter den kleinen, vorab zu befriedigenden Forderungen solche bis zu Fr. 5000. - oder bis zu Fr. 10'000. - zu verstehen seien, ist ein Ermessensentscheid. Das Bundesgericht kann den Entscheid der kantonalen Behörde auch auf Ermessen prüfen (E. 3). Die Kosten für das Nachlassverfahren von Banken richten sich nach Art. 63 ff. GebTSchKG (E. 5).
éanciers; éance; égal; être; éances; ération; érations; économie; édure; égalité; Autorité; Banque; Banken; Exécution; érie;
111 III 73 03.09.1985Abgetretene künftige Forderungen im Konkurs des Zedenten. 1. Umfang und Rechtswirkungen des Konkursbeschlags (Art. 92, 197 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1 SchKG) (E. 2). 2. Abgetretene künftige Forderungen, die nach Eröffnung des Konkurses über den Zedenten entstehen, fallen nicht in das Vermögen des Zessionars sondern in die Konkursmasse (E. 3). Konkurs; Forderung; Konkursmasse; Forderungen; SchKG; Gläubiger; Recht; Zessionar; Konkursverwaltung; Abtretung; Zedent; Gemeinschuldner;
84 III 59 28.08.1985Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Art. 1731 ZGB. Dieses Verbot greift nicht Platz, wenn der Schuldner von einer Erbengemeinschaft, der auch seine Ehefrau angehört, für eine Forderung des Nachlasses betrieben wird. Erben; Ehefrau; Betreibung; Forderung; Erbengemeinschaft; Rekurrent; Verbot; Schuldner; Erbteil; Ehegatte; Schuldners; Zwangsvollstreckung;
111 III 38 15.08.1985Verarrestierung in der Schweiz liegender Vermögenswerte eines ausländischen Konkursiten. 1. Obwohl ein im Ausland eröffneter Konkurs in der Schweiz gewisse Wirkungen entfalten mag, steht das Territorialprinzip im Vordergrund. Der ausländische Konkursit kann sich deshalb der Verarrestierung seiner in der Schweiz liegender Vermögenswerte nicht widersetzen. Denkbar ist allenfalls, dass durch ein Zusammenwirken des ausländischen Konkursiten mit der Konkursverwaltung auf privatrechtlicher Basis erreicht werden kann, dass die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte der Konkursmasse im Ausland zufliessen (E. 1). 2. Der Gläubiger, welcher auf die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte Arrest legen lässt, nachdem er vorerst seine Forderungen in dem im Ausland eröffneten Konkurs angemeldet hatte, handelt nicht rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht zu prüfen, ob gestützt auf das auf den Konkurs anwendbare ausländische Recht Gleichheit hergestellt werden könnte zwischen den Gläubigern, die sich auf die Anmeldung ihrer Forderung im (ausländischen) Konkurs beschränken, und jenen Gläubigern, die sich mittels Arrest der Vermögensgegenstände zu bemächtigen wissen, welche der Konkursmasse entgangen sind (E. 2). 3. Kann der ausländische Konkursit unabhängig vom Liquidator handeln? (Frage offengelassen) (E. 3). Suisse; équestre; été; Konkurs; étranger; éancier; éanciers; Genève; Exécution; étrangère; Schweiz; Banque; Guernsey; édéral;