Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1983

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
109 III 102 13.10.1983Pfändung einer bestrittenen Forderung. Verlangt ein Gläubiger die Pfändung der Forderung, welche der Schuldnerin aus Unterstützungspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB gegen ihren Ehemann zusteht, und wird diese bestritten, so hat das Betreibungsamt die Forderung aufgrund der Angaben des Gläubigers als bestrittene Forderung ohne Rücksicht auf den Notbedarf der Eheleute zu pfänden. Forderung; Ehemann; Betreibung; Betreibungsamt; Unterhalt; Betriebene; Schuldner; Entscheid; Ehefrau; Aufsichtsbehörde; Betriebenen;
109 III 97 08.07.1983Zustellung einer Arresturkunde und eines Zahlungsbefehls; Zustellungsort; Zustellung in den USA. 1. Bei der Zustellung einer Arresturkunde und des zur Arrestprosequierung erwirkten Zahlungsbefehls hat sich das Betreibungsamt an die auf dem Arrestbefehl vermerkte Adresse zu halten (E. 1). 2. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, Arresturkunde und Zahlungsbefehl in den USA (durch Vermittlung des schweizerischen Generalkonsulates) per Post zuzustellen, auch dann nicht, wenn dies durch Übergabe an einen Angestellten des Schuldners geschieht (E. 2 und 3). Arrest; Betreibung; Zustellung; Rekurrent; Betreibungsamt; SchKG; Arrestbefehl; Rekurrenten; Zahlungsbefehl; Schuldner; Arresturkunde;
109 III 77 19.07.1983Art. 174 SchKG. Aufeinanderfolgende Gesuche um Konkurswiderrufung. Die Praxis einer kantonalen Berufungsinstanz, die Anzahl der zulässigen Gesuche um Konkurswiderrufung aufgrund der gesamten Umstände zu beschränken, stellt keine rechtsungleiche Behandlung dar, wenn der Betriebene, der schon mehrere Konkurswiderrufe erlangt hatte, auf gebührende Weise darauf aufmerksam gemacht wird, dass ein nächstes Gesuch nicht mehr anhandgenommen werde. étractation; été; Arrêt; Gesuch; évrier; élai; écision; ères; éritable; Espèce; être; érant; SchKG; Gesuche; Konkurswiderrufung;
109 III 90 21.07.1983Arrestierung eines Erbanteils - Arrestort. Wohnt der Schuldner nicht in der Schweiz oder hat er keinen festen Wohnsitz, so ist sein Anspruch auf den Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft am Betreibungsort der Erbengemeinschaft gemäss Art. 49 SchKG zu arrestieren, und zwar unabhängig davon, wo sich die einzelnen zur Erbschaft gehörenden Vermögensstücke befinden. Arrest; Betreibung; Erbschaft; Erben; Betreibungsamt; Schuldner; Erbengemeinschaft; Stallikon; Liquidationsanteil; SchKG; Hanselmann;
109 III 69 04.08.1983Zuschlag eines im Ausland eingetragenen Luftfahrzeuges. Ausbleiben der Bezahlung des Restes des Zuschlagpreises. Widerruf des Zuschlags. Nachfrist. 1. Bei der Verwertung eines Luftfahrzeuges ist die Regel anzuwenden, wonach das Betreibungsamt den Zuschlag widerrufen und eine neue Versteigerung ansetzen muss, wenn die Bezahlung während der festgesetzten Frist ausbleibt (E. 1). 2. Der Ersteigerer darf die Bezahlung des Restes des Zuschlagpreises nicht von der Zusicherung abhängig machen, dass das ihm zugeschlagene Luftfahrzeug in den Registern des ausländischen Landes, wo es eingetragen ist, gelöscht werde. Unterscheidung zwischen dem Luftfahrzeugregister und dem Luftfahrzeugbuch (E. 2 und 3). 3. Die Gewährung einer Nachfrist zur Bezahlung des Restes des Zuschlagpreises wäre unnütz, wenn der Gegenstand des Zuschlags bereits in die Konkursmasse des Schuldners gefallen ist. Dies trifft zu, wenn über den Schuldner nach dem Entscheid des Betreibungsamtes, womit der Zuschlag widerrufen wurde, aber noch vor dem diesen Widerruf bestätigenden Beschwerdeentscheid der Aufsichtsbehörde der Konkurs eröffnet worden ist (E. 4). éronef; Office; Adjudication; été; Aéronef; élai; éronefs; écis; être; écision; éalisation; ément; Zuschlag; Italie; était;
109 III 112 07.09.1983Kollisionsnormen. Art. 43 Abs. 1 OG. Schreiben Kollisionsnormen die Anwendbarkeit ausländischen Rechts nicht zwingend vor, so kann das Bundesgericht die Anwendung des an seiner Stelle herangezogenen schweizerischen Rechts auf Berufung hin überprüfen (E. 1). Grundsatz der Territorialität des Konkurses: Aktivlegitimation einer ausländischen Konkursmasse. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 2a). Bejahung der Aktivlegitimation einer bahamischen Konkursmasse für die Kollokationsklage in einem schweizerischen Konkurs, jedenfalls wenn keine Interessenkonflikte bestehen zwischen jener Masse und der ausländischen, in Konkurs gefallenen Gesellschaft sowie deren Gläubiger oder Aktionäre (E. 2b). Art. 213 SchKG. Die Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 213 SchKG ist im Interesse der Konkursmasse aufgestellt worden und entfaltet deshalb dieser gegenüber keine Wirkung (E. 4a). Art. 32 Abs. 2 OR. Fiduziarisches Verhältnis. Das fiduziarische Verhältnis schliesst direkte Stellvertretung zwischen dem Fiduziar und seinem Auftraggeber aus (E. 4b). Weisscredit; Weissbank; Tribunale; Azione; Svizzera; Konkurs; Applica; Autorità; Applicazione; Konkursmasse; Bahamas; Attrice; Estero;
109 III 128 07.09.1983Befreiende Wirkung des Nachlassvertrages auf die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft. Der ordentliche Nachlassvertrag oder jener mit Vermögensabtretung, den eine Kollektivgesellschaft mit ihren Gläubigern abschliesst, befreit die Gesellschafter von den Gesellschaftsschulden, die durch die abgetretenen Aktiven nicht gedeckt sind (Bestätigung der Rechtsprechung). été; Actif; éancier; éanciers; Collioud; Lassvertrag; Tribunal; ébiteur; être; ératoire; écis; Kollektiv; Kollektivgesellschaft;
109 III 58 07.09.1983Verspätete Drittansprache. Anspruch auf einen Teil der mit Arrest belegten Vermögenswerte. Verwirkung. Der Drittansprecher, welcher ohne Grund die Anmeldung seines Anspruches auf einen Teil der mit Arrest belegten Vermögenswerte hinauszögert, hemmt damit den normalen Gang des Vollstreckungsverfahrens und verwirkt daher sein Widerspruchsrecht.
équestre; équestré; équestrés; éancier; Banque; édure; Exécution; étention; éance; Intimée; ébiteur; Autorité; érant;
109 III 93 08.09.1983Arrestvollzug; Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 265 Abs. 2 SchKG. Erhebt der Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, so hat das Betreibungsamt den Arrest desungeachtet zu vollziehen, wenn es nicht in den Notbedarf eingreifen muss. Arrest; Konkurs; SchKG; Schuldner; Betreibung; Entscheid; Betreibungsamt; Arrestvollzug; Schuldbetreibung; Vermögen; Schuldbetreibungs;
109 III 87 17.06.1983Konkurs; Beschluss der Gläubigerversammlung, die Konkursverwaltung zu ersetzen. 1. Beschlüsse der zweiten und jeder weiteren Gläubigerversammlung können nur wegen Gesetzesverletzung, nicht auch wegen Unangemessenheit, angefochten werden (E. 2). 2. Eine Auswechslung der Konkursverwaltung widerspricht grundsätzlich dem Ziel des Gesetzes, wenn das Konkursverfahren praktisch vor dem Abschluss steht und in Anbetracht des Verwertungsergebnisses die Zweitklasse-Gläubiger zum grossen Teil und die Dritt- sowie die Fünftklasse-Gläubiger gänzlich zu Verlust kommen (E. 2); vorbehalten bleibt freilich der Fall, dass der amtierende Konkursverwalter aus irgendeinem Grund nicht imstande sein sollte, das Verfahren zu seinem Abschluss zu führen (E. 3b). Konkurs; Gläubiger; Gläubigerversammlung; Konkursverwaltung; Konkursverwalter; Entscheid; Konkursverfahren; Abschluss; SchKG; Verfahren;
109 III 53 17.10.1983Nichtige Pfändung. Eine Lohnpfändung, die für eine Forderung angeordnet wurde, welche noch nicht in Betreibung gesetzt ist und daher auf keinem vollstreckbaren Zahlungsbefehl beruht, verstösst gegen die elementaren Grundsätze der Schuldbetreibung und ist deshalb nichtig. Office; éance; Genève; Objet; épartition; Aliments; éancier; Banque; éanciers; été; ébiteur; édé; écision; Autorité; érie;