Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1982

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
108 III 60 28.10.1982Pfändung eines Personenwagens (Art. 92 Ziff. 1 SchKG).Ein Invalider kann für die Kontaktnahme mit der Aussenwelt, für seine privaten Besorgungen und für seine eingeschränkte berufliche Tätigkeit auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen sein. Können diese Bedürfnisse auch mit Hilfe eines Drittwagens befriedigt werden, so ist das eigene Auto des Invaliden nicht als Kompetenzstück aus der Konkursmasse auszuscheiden. Konkurs; Rekurrentin; SchKG; Kontakt; Schuldner; Personenwagen; Invalide; Aussenwelt; Bedürfnis; Entscheid; Kontaktnahme; Patienten;
108 III 80 23.06.1982Art. 251 SchKG.Ob eine verspätete Konkurseingabe noch zugelassen werden kann, ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und nicht im Rahmen einer Kollokationsklage zu prüfen (E. 4). Voraussetzungen, unter denen eine verspätete Konkurseingabe trotz bereits rechtskräftigem Kollokationsplan zugelassen wird (E. 5). Konkurs; Forderung; Darlehen; Entscheid; Kallivroussis; Konkurseingabe; Eingabe; Recht; Gläubiger; Vorinstanz; Kollokationsplan;
108 III 49 01.07.1982Art. 63 SchKG; Betreibungsferien und Fristen. Eine während der Betreibungsferien ablaufende Frist wird um drei Werktage verlängert. Fällt der Beginn dieser Zusatzfrist auf einen Samstag, so ist dieser in Anwendung des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen vom 21. Juni 1963 den staatlich anerkannten Feiertagen gleichzustellen. Frist; Samstag; Recht; Betreibung; Werktag; Feiertag; Fristen; Rechtsvorschlag; Rekurs; SchKG; Schuldner; Fristenlauf; Samstagen;
108 III 31 13.07.1982Anspruch der Grundpfandgläubiger auf die Zinserträgnisse des Verwertungserlöses. 1. Ist die sofortige Verteilung des Erlöses aus der Pfandverwertung unabhängig vom Willen der Grundpfandgläubiger nicht möglich, so bilden die aus der Anlage dieses Erlöses fliessenden Zinserträgnisse ein den Grundpfandgläubigern zustehendes Nebenrecht der Grundpfandforderung (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2 und 3). 2. Der Anspruch des Grundpfandgläubigers auf den Verwertungserlös und auf die dazugehörigen Nebenrechte entsteht mit der Bezahlung des Zuschlagspreises durch den Ersteigerer an die Konkursverwaltung (E. 4).
éancier; érêts; éanciers; écaire; Grundpfandgläubiger; épartition; Arrêt; écaires; Tribunal; édéral; édiate; éalisation;
108 III 23 09.08.1982Kollokation (Art. 250 SchKG). Wird der Kollokationsplan durch Urteil im Kollokationsprozess abgeändert, so ist er nicht neu aufzulegen. Eine dennoch erfolgte Neuauflage ist nichtig und verschafft den Gläubigern nicht das Recht, erneut Kollokationsklage zu erheben. Kollokation; Kollokationsplan; Konkurs; Recht; Urteil; Neuauflage; Klage; Kollokationsprozess; Kollokationsklage; Gläubiger;
108 III 119 11.08.1982Arrestvollzug; Art. 2 ZGB. Aus einem wegen Rechtsmissbrauch aufgehobenen Arrest darf auch ein Drittgläubiger keinen Nutzen ziehen. Hat er vom Rechtsmissbrauch Kenntnis, darf er nicht die aus dem aufgehobenen Arrest stammenden und noch beim Betreibungsamt liegenden Vermögenswerte des Schuldners zu seinen Gunsten verarrestieren lassen. Arrest; Rekurrentin; Betreibungs; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Glauben; Rechtsmissbrauch; Schuldner; Gläubiger; Entscheid; Rekurs;
108 III 21 24.08.1982Art. 243 Abs. 1 SchKG. Einziehung von unbestrittenen fälligen Guthaben der Masse auf dem Betreibungsweg; Begriff des unbestrittenen Guthabens. Konkurs; Flüh; Guthaben; Forderung; SchKG; Konkursverwaltung; Entscheid; Schuldbetreibung; Betreibung; Anerkennung; Gemeinschuldner;
108 III 101 30.09.1982Art. 277 SchKG und 2 Abs. 1 ZGB; Arrestierung von Sicherheitsleistungen. Wenn ein Arrest, bei dem im Sinne von Art. 277 SchKG Sicherheit geleistet wurde, hinfällig wird, sind auch die Sicherheiten gegenstandslos und dem Schuldner unverzüglich zurückzuerstatten; ein zweiter Arrest desselben Gläubigers mit Beschlagnahme der geleisteten Sicherheiten, die hätten zurückerstattet werden sollen und sich ohne rechtliche Grundlage noch in den Händen des Betreibungsbeamten befinden, verstösst gegen Treu und Glauben. équestre; ûretés; ébiteur; Office; éposé; équestré; éancier; Objet; Précimax; Sicherheit; Neuchâtel; Werner; Boehme; Autorité;
108 III 94 12.10.1982Arrest, Akkreditiv.Der Anspruch der Akkreditivbank gegen die von ihr beauftragte Korrespondenzbank auf Ablieferung der von dieser aufgenommenen Akkreditivdokumente kann nicht mit Arrest belegt werden. Arrest; Akkreditiv; Akkreditivdokumente; Dokumente; Melli; Anspruch; Ablieferung; Herausgabe; Rekurrent; Herausgabeanspruch; Dokumenten;
108 III 13 23.06.1982Lohnpfändung gegenüber dem Ehemann; Beiträge der Ehefrau. Im Falle einer Pfändung gegen den Ehemann hat das Betreibungsamt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Beiträge der Ehefrau an die ehelichen Lasten festzusetzen, wobei ihm ein weites Ermessen zusteht.
épouse; Office; énage; ébiteur; édéral; ération; Genève; Tribunal; être; Espèce; Beiträge; Ehefrau; Ehemann; écision; éterminer;
108 III 83 28.10.1982Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Art. 806 Abs. 1 ZGB.Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erstreckt sich die Pfandhaft im Sinne von Art. 806 Abs. 1 ZGB auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit der Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung auflaufen. Grundpfand; Grundpfandgläubiger; Pfandhaft; Lassvertrag; Betreibung; Verwertung; Konkurs; Vermögensabtretung; Mietzinse;