Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1981

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
107 III 84 02.10.1981Art. 242 SchKG, 45 ff. KOV; Aussonderungsverfahren. 1. Die Konkursverwaltung verfügt nach Ablauf der Eingabefrist über die Herausgabe von Sachen, welche sich in der Verfügungsgewalt der Masse befinden und von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden (Art. 242 Abs. 1 SchKG und 45 KOV): Entweder bestreitet sie den Anspruch des Dritten und setzt diesem unverzüglich eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an (Art. 242 Abs. 2 SchKG und 46 KOV) oder sie anerkennt ihn und gibt dem Dritten von ihrer Verfügung erst Kenntnis, wenn feststeht, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschlossen oder kein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangt hat (Art. 47 ff. KOV) (E. 2). 2. Eigentumsansprache an einer Sache, an der zugleich ein Retentionsrecht geltend gemacht wird (Art. 53 KOV): Die Konkursverwaltung hat sich erst dann über das Retentionsrecht auszusprechen, wenn das die Eigentumsansprache abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist; bleibt die Eigentumsansprache unbestritten, so hat sich die Konkursverwaltung nicht mit dem allfälligen Streit zwischen dem Drittansprecher und dem Gläubiger, der das Retentionsrecht geltend macht, zu befassen (E. 3). Della; Terzo; Proprietà; Diritto; Fallimento; Rivendicazione; L'amministrazione; Rivendicante; Decisione; Dalla; Massa; Prese; Essere;
107 III 75 20.07.1981Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche bei bestehenden Lohnzessionen. Verhältnis der Ansprüche der Alimentengläubiger zum Notbedarf des Schuldners (E. 1 und 2) und zu den Ansprüchen der Lohnzessionare (E. 2). Betreibung; Unterhalt; Schuldner; Notbedarf; Pfändung; Betreibungsamt; Unterhaltsbeiträge; Schuldners; Betreibungsschuldner;
107 III 122 31.07.1981Betreibung auf Grundpfandverwertung, Einstellung der Verwertung bis zur Erledigung eines Lastenbereinigungsprozesses, der sich auf die Festsetzung des Zuschlagspreises auswirkt (Art. 41 Abs. 1 und 53 Abs. 1 VZG) 1. Hat ein Pfandgläubiger die Betreibung nur für einen Teil seiner Kapitalforderung angehoben, so darf nur zugeschlagen werden, wenn der nicht in Betreibung gesetzte Teil der Forderung überboten ist (E. 1). 2. Hängt der Mindestzuschlagspreis vom Ergebnis eines Lastenbereinigungsprozesses ab, so ist die Verwertung bis zur Erledigung des Prozesses einzustellen (E. 1). 3. Verhältnis von Art. 41 Abs. 1 VZG zu Art. 53 Abs. 1 VZG (E. 2). 4. Im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren ist eine vorzeitige Verwertung von Grundstücken wegen drohender Wertverminderung nicht zulässig (E. 3). Verwertung; Betreibung; Forderung; Mindestzuschlagspreis; Festsetzung; Zuschlagspreis; Pfandforderung; Lastenbereinigung; Zuschlagspreises;
107 III 67 06.08.1981Art. 98 ff. 56 SchKG; Pfändungsvollzug und Sicherungsmassnahmen; Betreibungsferien. 1. Die in den Art. 98 ff. SchKG vorgesehenen Sicherungsmassnahmen dienen der Erhaltung von Vermögenswerten und können in dringenden Fällen deshalb auch während der Betreibungsferien angeordnet werden (Erw. 1). 2. Wenn es die Umstände erfordern, darf die Pfändung vorbereitet und zum Schutze der Gläubigerinteressen eine Sicherungsmassnahme angeordnet werden, gemäss welcher sämtliche Guthaben des Schuldners bei einem Dritten gesperrt werden (Erw. 2). 3. Zulässigkeit der Pfändung von Vermögenswerten, die anscheinend nicht dem Schuldner gehören; Grenzen der Ermittlungen hinsichtlich besserer Rechte Dritter, zu deren Anordnung die Betreibungsbehörden gehalten sein können (Erw. 3). Saisi; Saisie; Débiteur; Biens; Tiers; Suite; Poursuite; SBS; Recourante; Mesure; Porquerel; Droit; L'Office; Actifs; Marcel; Effet;
107 III 78 25.08.1981Lohnpfändung, Inhalt der Pfändungsurkunde. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt dazu verhält, bei einer Lohnpfändung in der Pfändungsurkunde den Namen des Arbeitgebers des Schuldners anzugeben. Pfändung; Schuldner; Betreibung; Arbeitgeber; Betreibungsamt; Lohnpfändung; Schuldners; Pfändungsurkunde; Forderung; SchKG; Arbeitgebers;
107 III 100 28.08.1981Aufhebung des Arrestes: Über Vermögenswerte, die der Gläubiger selbst als sein Eigentum beansprucht. Biens; Débiteur; Faire; Poursuite; Séquestre; Propriété; Même; Objet; Débiteurs; Recourant; Christie's; Procédure; Objets;
107 III 53 16.09.1981Art. 50, 52, 190 SchKG. Über eine Gesellschaft kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung nur am ordentlichen Betreibungsort eröffnet werden, über eine Aktiengesellschaft mithin an dem Ort, wo diese ihren Sitz hat und wo sie im Handelsregister eingetragen sein muss (E. 4-5). Suite; Poursuite; Faillite; Débiteur; Séquestre; Suisse; Comme; Préalable; Créancier; Même; D'une; Domicile; être; Exécution; Finax;
107 III 103 23.09.1981Arrestierung von Vermögenswerten Dritter. Fiduziarisches Rechtsgeschäft. 1. Im Arrestverfahren gegen den Fiduzianten dürfen keine Vermögenswerte arrestiert werden, die fiduziarisch einem Dritten gehören: solche Vermögenswerte sind Eigentum des Fiduziars, einer vom Schuldner verschiedenen Person (E. 1). 2. Der Gläubiger kann nicht die Arrestierung von Vermögenswerten verlangen, die nach seinen eigenen Angaben fiduziarisch ihm gehören (E. 2). Della; Fiducia; Essere; Azioni; Debitore; Ripap; Anstalt; Sequestro; Villa; Economica; Fiduciario; Giuridica; Tribunale; Sequestrati;
107 III 154 25.09.1981Arrest. Sich widersprechende Angaben des Gläubigers über die Eigentümerschaft der zu arrestierenden Vermögenswerte führen zur Nichtigkeit des Arrestvollzuges.
Sequestro; Parte; Azioni; Esecuzione; Dell'; Debitori; Proprietà; Questi; Della; Creditrice; Debitore; Questo; Contro; Valentino; Parfums;
107 III 52 03.07.1981Betreibung einer verheirateten Frau; Betreibungsort.
Wohnsitz; Entscheid; Ehemann; Erwägung; Ehefrau; Vorinstanz; Betreibung; Gerichtlich; Rekurrentin; Betreibungsamt; Erwägungen;
107 III 118 05.10.1981Widerspruchs- und Anfechtungsklage. 1. Zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ist ausschliesslich der schweizerische Richter zuständig (E. 2). 2. Die Widerspruchsklage kann auch damit begründet werden, der Ansprecher habe den streitigen Gegenstand durch ein im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anfechtbares Rechtsgeschäft erworben (E. 3). 3. Ein im Ausland erwirktes Anfechtungsurteil kann in einem laufenden Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt werden (E. 3). Widerspruchs; Arrest; Betreibung; SchKG; Widerspruchsklage; Schuldbetreibung; Konkurs; Gläubiger; Grundstück; Schuldbetreibungs; Frist;
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