Voransicht der Bundesgerichtsentscheide vom Band 3 und Jahr 1980

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DossiernummerDatumRegesteSchlagwort (gekürzt)
106 III 34 03.07.1980Bestätigung eines Nachlassvertrages (Art. 306 SchKG). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, darf die Nachlassbehörde die Bestätigung eines Nachlassvertrages in der Regel selbst dann nicht verweigern, wenn sie bezweifelt, dass dieser für die Gläubiger günstiger ist als der Konkurs. Ob dies der Fall sei, hat sie nur dann zu prüfen, wenn der Schuldner unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat. éancier; éanciers; été; Homologation; Autorité; édure; éré; Tribunal; Aient; épargne; Lassvertrag; Intérêt; ément; SchKG;
106 III 108 22.12.1980Pfändung der Apparatur eines Naturarztes (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). 1. Grundsätzlich übt der Naturarzt einen Beruf aus und betreibt keine Unternehmung (E. 2). 2. Er geniesst die Rechtswohltat von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wenn seine berufliche Tätigkeit bewilligt oder auch nur toleriert ist (E. 1). 3. Prüfung der Notwendigkeit und der Rentabilität der Apparatur (E. 3). ébiteur; été; édicale; égale; être; Activité; édicaux; Tribunal; Autorité; ériel; Espèce; édecin; Office; Chambre; Apparatur;
106 III 118 19.12.1980Schuld des Gemeinschuldners oder Masseschuld: Qualifikation der Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten bei Stockwerkeigentum (Art. 712 h ZGB). 1. Zulässigkeit der Feststellungsklage (E. 2)? 2. Wer sich als Gläubiger des Gemeinschuldners hat kollozieren lassen, verliert grundsätzlich nicht sein Recht zur Behauptung, seine Ansprüche richteten sich in Wirklichkeit gegen die Masse (E. 3). 3. Der aufgrund von Art. 712h ZGB geschuldete Beitrag für einen dem Gemeinschuldner gehörenden Miteigentumsanteil stellt vom Tag der Konkurseröffnung an eine Masseschuld dar. Es genügt, dass die Kosten und Lasten an sich geeignet sind, den Wert der Liegenschaft als ganzer zu erhalten, ohne dass deren Nutzen eigens für den Anteil des Gemeinschuldners nachgewiesen zu werden braucht (E. 4-6). 4. Der Massegläubiger verliert nicht sein Recht auf vollständige Deckung der Kosten, wenn die Konkursverwaltung es unterlässt, auf dem Erlös aus Pfandgegenständen den ihm zustehenden Betrag vorweg zu erheben (Art. 262 Abs. 2 SchKG) (E. 7). été; Administration; étaire; être; Immeuble; éance; étaires; étention; Entre; état; éancier; éances; ériode; édéral; Ouverture;
106 III 100 18.12.1980Pfändungsvollzug. Die Pfändung von Vermögenswerten, die nicht genügend individualisiert sind, ist nichtig. ébiteur; été; Occidentalia; écision; écution; éancier; écuté; étés; écutée; équestre; Exécution; Chambre; Genève; Niala;
106 III 114 09.12.1980Verrechnung im Konkurs (Art. 213 und 214 SchKG). 1. Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG schliesst die Verrechnung einer nach der Konkurseröffnung fälligen, aber vorher begründeten Forderung nicht aus (E. 3). 2. Art. 214 SchKG setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Fehlen einer solchen im vorliegenden Fall (E. 4). éance; éfendeur; été; ébiteur; était; Union; Alduc; éancier; érieur; érer; Ouverture; écursoire; éforme; SchKG; être; érieure;
106 III 104 04.12.1980Pfändung oder Verarrestierung eines Personenwagens, der einem Invaliden für den Privatgebrauch dient (Art. 92 Ziff. 1 SchKG). Ein solcher Personenwagen ist ein dem persönlichen Gebrauche dienender Gegenstand im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG. Unter bestimmten Umständen kann er als unentbehrlich und infolgedessen unpfändbar bezeichnet werden. ébiteur; éhicule; équestre; Exécution; être; Lausanne; Tribunal; Chambre; écuté; éplacements; Arrêt; éré; Usage; érieur;
106 III 62 20.11.1980Privilegierte Anschlusspfändung (Art. 111 SchKG). 1. Die Bestimmung, dass die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens nicht in Berechnung fällt, gilt nur für die einjährige Frist des zweiten Satzes von Art. 111 Abs. 1 SchKG (E. 1). 2. Nur die rechtzeitig erhobene Klage hält die provisorische Teilnahme an der Pfändung aufrecht; der Ansprecher, der die Klagefrist von Art. 111 Abs. 3 SchKG versäumt, hat sein Recht auf Geltendmachung des privilegierten Pfändungsanschlusses verwirkt (E. 2). Betreibung; Luzern; Frist; Anschlusspfändung; Betreibungsamt; SchKG; Klage; Pfändung; Recht; Rekurrentin; Stadt; Schuldbetreibung;
106 III 51 24.10.1980Erlöschen des Rechts zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens (Art. 88 Abs. 2 und 166 Abs. 2 SchKG). 1. Das Betreibungsamt muss auf Verlangen des Gläubigers die Konkursandrohung zustellen, solange die Frist von Art. 166 Abs. 2 SchKG nicht abgelaufen ist; nur der Richter ist zuständig zur Beurteilung der Frage, ob das Konkursbegehren rechtzeitig gestellt worden ist (E. 2). 2. Die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens steht still, solange der Gläubiger nicht in den Besitz einer Urkunde gelangen kann, welche das Rechtsöffnungsurteil als vollstreckbar erklärt (E. 3). élai; édéral; été; Tribunal; éremption; ébiteur; Arrêt; Autorité; écision; érir; éancier; être; Office; Genève; éance;
106 III 111 23.10.1980Frist für den Pfändungsanschluss (Art. 110 SchKG). Für den Beginn der Frist für den Pfändungsanschluss kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, an dem die Pfändung hätte vollzogen werden sollen, sondern auf denjenigen ihres tatsächlichen Vollzugs. Pfändung; Zeitpunkt; Gläubiger; Betreibung; Vollzug; Rekurs; Frist; SchKG; Fortsetzungsbegehren; Schuldbetreibungs; Konkurskammer;
106 III 97 09.10.1980Art. 82 Abs. 1 SchKG: Begriff der Schuldanerkennung. 1. Erfordernisse der durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (E. 3). 2. Die stillschweigende Genehmigung eines Kontokorrentauszugs zusammen mit dem vom Schuldner unterzeichneten Krediteröffnungsvertrag stellt keine Schuldanerkennung für den Passivsaldo des Kontos dar (E. 4). Estratto; Opposizione; Autorità; Banca; Camera; Schuldanerkennung; Istanza; Rechtsöffnung; Mafer; Tribunale; Questa; JÄGER; CAPREZ;
106 III 130 09.10.1980Rechtsnatur und Wirkung der Sicherheit gemäss Art. 277 SchKG. Die Person, welche die Solidarbürgschaft gemäss Art. 277 SchKG leistet, wird nicht Schuldner des Arrestgläubigers. Die aus der Solidarbürgschaft sich ergebende Forderung gehört daher nicht zum Vermögen des Arrestgläubigers und kann nicht zu dessen Lasten gepfändet oder mit Arrest belegt werden. équestre; été; ébiteur; équestrés; éance; Union; Office; Office; ûretés; éancier; être; Exécution; Genève; éjudice; ébitrice;